Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E14 409.743-1/2009-26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2008 des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Staatsanwalt i. R. Dr. Mekis, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2008 des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Staatsanwalt i. R. Dr. Mekis, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 05.11.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gem. § 61 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 73 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, stattgegeben.Der Beschwerde vom 05.11.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 61, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 73, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, stattgegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2008 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2008 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Der Antragsteller wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei ausgewiesen.Der Antragsteller wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte am 02.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7 - 9, 13). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand ebenfalls am 02.07.2008 statt (AS 11 - 19, 27 - 29).
In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Rumänien und Ungarn geführt (AS 61 - 131), wobei sich Ungarn für nicht zuständig (AS 81) und Rumänien für zuständig (AS 87, 129) erklärten.
Im folgenden Zulassungsverfahren erfolgte am 27.08.2008 eine durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, veranlasste gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (AS 169 - 175).
Am 04.09.2008 (AS 177 - 183) wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Dublinverfahrens beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.
Am 19.09.2008 erfolgte vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme im Dublinverfahren (AS 199 - 209) sowie die Vorlage eines nervenärztlicher Befundes vom 11.09.2008 (AS 187 - 195).
Am 27.10.2008 wurde vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein psychiatrisches Sacherständigengutachten im Hinblick auf die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien in Auftrag.gegeben (AS 217 - 219), welches am 05.11.2008 erstellt und dem Bundesasylamt am 23.12.2008 übermittelt wurde (AS 229, 231 - 247).
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.02.2009 wurde das Verfahren zugelassen, da die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht eindeutig feststellbar war (AS 267).
Am 07.04.2009 wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ein klinisch-psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben (AS 297 - 301). Die Begutachtung fand am 18.06.2009 statt (AS 327/2). Das am 05.08.2009 erstellte Gutachten wurde dem Bundesasylamt am 15.09.2009 übermittelt (AS 327).
Am 27.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid für den 10.11.2009 zugestellt (AS 331).
Mit Schreiben vom 05.11.2009 richtete der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag [Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes] an den Asylgerichtshof (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1, 3).
Der Asylgerichtshof ersuchte das Bundesasylamt um Übermittlung des Asylverfahrensaktes sowie um eine Stellungnahme, ob Umstände vorliegen, wonach ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht vorliege (OZ 2, 5).
Das Bundesasylamt legte den Verwaltungsakt vor (OZ 4) und erstattete mit Schreiben vom 26.11.2009 eine Stellungnahme (OZ 6).
Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 11.02.2010 (OZ 15) und am 08.06.2010 (OZ 20) eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm.
Mit Schreiben vom 04.03.2010 (OZ 17) und 13.07.2010 (OZ 23) nahm der Beschwerdeführer Stellung und übermittelte Dokumente.
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof erwogen:Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof erwogen:
Verfahrensinhalt
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers begründete die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht damit, dass das Bundesasylamt monatelang ohne Entscheidungsfindung im Dublin-Verfahren verharrt sei und nach der Verfahrenszulassung - außer der Einholung eines Gutachtens - keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Weiters wird ausgeführt, dass es bei Beachtung der im Asylverfahren gebotenen Verfahrensbeschleunigung der Erstbehörde leicht möglich gewesen wäre, innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 1 AVG über den Antrag zu entscheiden (OZ 1).Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers begründete die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht damit, dass das Bundesasylamt monatelang ohne Entscheidungsfindung im Dublin-Verfahren verharrt sei und nach der Verfahrenszulassung - außer der Einholung eines Gutachtens - keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Weiters wird ausgeführt, dass es bei Beachtung der im Asylverfahren gebotenen Verfahrensbeschleunigung der Erstbehörde leicht möglich gewesen wäre, innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG über den Antrag zu entscheiden (OZ 1).
Das Bundesasylamt führte in seiner Stellungnahme aus, dass zunächst im Zulassungsverfahren zwei Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingeholt wurden. Im Zuge des inhaltlichen Verfahrens habe sodann eine neuerliche Begutachtung stattgefunden, welches sich auf Grund der Erkrankung des Beschwerdeführers verschoben habe, weshalb dieses erst mit 17.09.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Dem Beschwerdeführer sei sodann am 27.10.2009 ein Ladungsbescheid zugestellt worden. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt lasse sich somit unzweifelhaft erkennen, dass für die überlange Verfahrenszeit einerseits die zu erstellenden Gutachten, andererseits die Versäumung von Einvernahmeterminen durch den Beschwerdeführer, ursächlich seien und somit das Bundesasylamt kein Verschulden treffe (OZ 6).
Gesetzliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
ad § 61 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 73 AVGad Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, AVG
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim AsylGH einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den AsylGH über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim AsylGH einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den AsylGH über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den innerhalb von sechs Monaten - somit bis zum 02.01.2009 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen wäre. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz über diesen entschieden hat. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 05.11.2009 als zulässig.
Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergibt, führte das Bundesasylamt zunächst bis zur Zulassung des Asylverfahrens am 17.02.2009 ein Dublinverfahren durch. Im folgenden inhaltlichen Verfahren wurde am 17.04.2009 ein klinisch-psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 05.08.2009 erstellt und am 17.09.2009 übermittelt wurde (AS 297 - 301, 327). Am 27.10.2009 wurde der Beschwerdeführer sodann für 10.11.2009 geladen (AS 331).
Unter Einbeziehung der Stellungnahme des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer seinen Termin zur Begutachtung am 05.05.2009 wegen Krankheit nicht eingehalten habe, vermag nicht erkannt werden, welche Verfahrensschritte das Bundesasylamt zur Beschleunigung des Verfahrens gesetzt hätte.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von nahezu 1 1/2 Jahren kein einziges Mal zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Selbst wenn man das Dublinverfahren außer Acht ließe, wurde ab dem 17.02.2009 lediglich eine 3. Begutachtung in Auftrag gegeben - 2 Begutachtungen wurden von der Behörde selber bereits zuvor im Dublinverfahren in Auftrag gegeben. Eine Einvernahme fand in diesem Zeitraum ebenso wenig statt, wie die Erstellung des Gutachtens - der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2009 einer Begutachtung unterzogen, das Gutachten langte am 15.09.2009 ein - urgiert wurde.
Die Verzögerung ist somit aus Sicht des Asylgerichtshofes auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen, weshalb der Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes stattzugeben ist.
Auf Grund der zulässigen Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 in der Sache selbst erwogen:Auf Grund der zulässigen Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in der Sache selbst erwogen:
Verfahrensinhalt
Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in der Türkei seinen Militärdienst XXXX bis XXXX an der irakischen Grenze, unter anderem als Minenräumer, abgeleistet habe. Er habe gesehen, wie ein Kollege im Minenfeld schwer verletzt worden sei. Während seines Militärdienstes sei er auch gefoltert worden (AS 29, 41, 169, 235, 327/5). Nach Ableistung des Militärdienstes sei er von den Soldaten aufgefordert worden, Verstecke der PKK ausfindig zu machen und bekanntzugeben und auch immer wieder unter Druck gesetzt worden, dass er das Amt des Dorfschützers übernehmen bzw. wieder für das Militär als Minenräumer arbeiten solle. (AS 17, 41, 171, 235, 327/5; OZ 15 S3 - 4). Er habe Angst vor einer Rückkehr, da er nur bedingt vom Militär entlassen worden sei und jederzeit wieder einberufen werden könnte (OZ 15 S4 - 5, 12). Darüber hinaus komme er aus einer Familie mit politisch aktiven Familienmitgliedern, was auch ein Problem darstelle (OZ 15 S11-12, OZ 20 S4).Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in der Türkei seinen Militärdienst römisch 40 bis römisch 40 an der irakischen Grenze, unter anderem als Minenräumer, abgeleistet habe. Er habe gesehen, wie ein Kollege im Minenfeld schwer verletzt worden sei. Während seines Militärdienstes sei er auch gefoltert worden (AS 29, 41, 169, 235, 327/5). Nach Ableistung des Militärdienstes sei er von den Soldaten aufgefordert worden, Verstecke der PKK ausfindig zu machen und bekanntzugeben und auch immer wieder unter Druck gesetzt worden, dass er das Amt des Dorfschützers übernehmen bzw. wieder für das Militär als Minenräumer arbeiten solle. (AS 17, 41, 171, 235, 327/5; OZ 15 S3 - 4). Er habe Angst vor einer Rückkehr, da er nur bedingt vom Militär entlassen worden sei und jederzeit wieder einberufen werden könnte (OZ 15 S4 - 5, 12). Darüber hinaus komme er aus einer Familie mit politisch aktiven Familienmitgliedern, was auch ein Problem darstelle (OZ 15 S11-12, OZ 20 S4).
Im Frühjahr 2004 sei ein Freund von ihm von XXXX entführt worden, wobei er Zeuge gewesen sei. Sie seien auf dem Weg gewesen um Honig zu kaufen. Er habe sich ein Stückchen weiter weg befunden um sein Pferd zu tränken, als sie seinen Freund mitnahmen. Er sei dann mit seinem Pferd zu den Jandarma gegangen und habe eine Anzeige erstattet, wobei er nicht angegeben habe, dass er wisse wer seinen Freund entführt habe. Die Anzeige habe er gemacht, da er sicher gewesen sei, dass sein Freund umgebracht werden würde, zumal dies die Vorgehensweise von XXXX sei. Er habe ab diesem Zeitpunkt befürchtet ebenfalls getötet zu werden, da er Zeuge für diesen Vorfall gewesen sei und sich von 2004 bis zu seiner Ausreise 2007 in der Gegend bei Freunden und Verwandten versteckt gehalten (AS15, 41, 171, 237, 327/5; OZ 15 S3, 6 - 7, 10 - 11).Im Frühjahr 2004 sei ein Freund von ihm von römisch 40 entführt worden, wobei er Zeuge gewesen sei. Sie seien auf dem Weg gewesen um Honig zu kaufen. Er habe sich ein Stückchen weiter weg befunden um sein Pferd zu tränken, als sie seinen Freund mitnahmen. Er sei dann mit seinem Pferd zu den Jandarma gegangen und habe eine Anzeige erstattet, wobei er nicht angegeben habe, dass er wisse wer seinen Freund entführt habe. Die Anzeige habe er gemacht, da er sicher gewesen sei, dass sein Freund umgebracht werden würde, zumal dies die Vorgehensweise von römisch 40 sei. Er habe ab diesem Zeitpunkt befürchtet ebenfalls getötet zu werden, da er Zeuge für diesen Vorfall gewesen sei und sich von 2004 bis zu seiner Ausreise 2007 in der Gegend bei Freunden und Verwandten versteckt gehalten (AS15, 41, 171, 237, 327/5; OZ 15 S3, 6 - 7, 10 - 11).
Zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Türkei drei Jahre lang die Grundschule besucht und von XXXX bis XXXX seinen Militärdienst geleistet habe (AS 29, 235). Von 2003 bis 2006 habe der Beschwerdeführer in K. als Bäcker gearbeitet (AS 29, OZ 20 S3). Er sei aufgrund von psychischen Problemen, die unter anderem aus der Ableistung des Militärdienstes resultieren würden, in der Türkei von 2001 bis 2002 medikamentös behandelt worden (AS 41, 171; OZ 15 S9). In der Türkei würden nach wie vor die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Seine Eltern habe er seit 1992, als ihr Dorf niedergebrannt worden sei, nicht mehr gesehen. Er habe als Kind zeitweilig auf der Straße gelebt. Seine Eltern würden mittlerweile in Istanbul leben (AS 27, OZ 15 S5, 10, OZ 20 S3). In Österreich würden zwei Brüder des Beschwerdeführers leben, der ältere Bruder, bei dem er auch lebe, sei Österreichischer Staatsbürger und betreibe ein eigenes Geschäft, der jüngere Bruder studiere in Österreich. Er habe zum ersten Mal seit seinem 10. Lebensjahr das Gefühl, Teil einer Familie zu sein. Da er keine Arbeitserlaubnis habe, dürfe er keiner Arbeit nachgehen. (OZ 20 S4).Zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Türkei drei Jahre lang die Grundschule besucht und von römisch 40 bis römisch 40 seinen Militärdienst geleistet habe (AS 29, 235). Von 2003 bis 2006 habe der Beschwerdeführer in K. als Bäcker gearbeitet (AS 29, OZ 20 S3). Er sei aufgrund von psychischen Problemen, die unter anderem aus der Ableistung des Militärdienstes resultieren würden, in der Türkei von 2001 bis 2002 medikamentös behandelt worden (AS 41, 171; OZ 15 S9). In der Türkei würden nach wie vor die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Seine Eltern habe er seit 1992, als ihr Dorf niedergebrannt worden sei, nicht mehr gesehen. Er habe als Kind zeitweilig auf der Straße gelebt. Seine Eltern würden mittlerweile in Istanbul leben (AS 27, OZ 15 S5, 10, OZ 20 S3). In Österreich würden zwei Brüder des Beschwerdeführers leben, der ältere Bruder, bei dem er auch lebe, sei Österreichischer Staatsbürger und betreibe ein eigenes Geschäft, der jüngere Bruder studiere in Österreich. Er habe zum ersten Mal seit seinem 10. Lebensjahr das Gefühl, Teil einer Familie zu sein. Da er keine Arbeitserlaubnis habe, dürfe er keiner Arbeit nachgehen. (OZ 20 S4).
Der Beschwerdeführer gab seinen Gesundheitszustand betreffend an, er habe sich bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung befunden (AS 41, 171). Seit seiner Einreise in Österreich im Juni 2008 befindet er in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung (OZ 15 S9, OZ 17/1). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegen mehrere Gutachten (AS 39 - 43, 187 - 195, 231 - 247, 169 - 173, 327, OZ 17/1) vor, welche zu folgenden Befunden gelangen:
Die Nervenärtzlichen Befunde von Dr. B. vom 09.06.2008, 11.09.2008 und 24.02.2010 ergeben ein Verlaufsbild, wobei durchgehend eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 sowie Insomnie F51.0 vorliegend sind. Darüber hinaus ergeben sich aus den Befunden zusätzlich wechselnde Störungen nach ICD-10 wie beispielsweise:
Rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, Generalisierte Angststörung F41.1, Panikstörung F41.0, (AS 43); Anpassungsstörung F43.2, Angst und depressive Reaktion, gemischt F43.22 (AS 191), Andauernde Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung F62.0, Soziale Phobien F40.1 (OZ 17/1).
Die gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 27.08.2008 kommt zum Schluss, dass eine Anpassungsstörung, F. 43.22, Angst und depressive Störung gemischt, besteht. Differentialdiagnostisch oder aber als Komorbidität könnte es sich auch um eine posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), F. 43.1, in Teilremission durch Medikamente, handeln (AS 173).
Das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. S. vom 05.11.2008 kommt zum Ergebnis, dass das Vorliegen einer PTBS in Teilaspekten zu bejahen ist. Die Krankheitswertigkeit ist zu bejahen. Die PTBS ist Folge einer sequentiellen Traumatisierung. [...] Integrale psychische Symptome dieser Störung sind Angst unterschiedlicher Ausprägung und Entwicklung diverser körperlicher Beschwerden, so dass diese Störungen nicht gesondert als weitere psychische Diagnosen gestellt werden müssen, wie sie im Befund von Dr. B. aufgelistet werden (AS 245).
Das psychologische Gutachten von Dr. A. vom 05.08.2009 gelangt zum Schluss, dass zum gegebenen Zeitpunkt gemäß den internationalen Klassifikationskriterien der WHO keine psychische Störung vorliegt, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperliche begründbaren (organischen oder symptomatischen Psychose) oder einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) entsprechen würden. Insgesamt sprechen die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung für eine erlebensreaktive Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation wie sie bei Asylwerbern häufig anzutreffen sei (ICD-10: F43.2 "Anpassungsstörung"), dabei kann eine bewusstseinsnahe Verstärkung der vorhandenen Beschwerden (Aggravation) aus offensichtlicher Motivation (Erlangung des Asylbescheides) nicht ausgeschlossen werden (AS 327/13).
In der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verweist der Beschwerdeführer darauf, dass sich die politische Situation sei Juni 2010 wesentlich geändert habe und die ihm zur Kenntnis gebrachten Quellen zeitlich vor dieser neu entstandenen Situation liegen würden. Die PKK hätte in der Türkei mittlerweile "freie Hand" und verübe immer wieder Anschläge auf militärische Einrichtungen. Es handle sich um einen kriegsähnlichen Zustand in dem es zu massiven Menschenrechtsverletzungen und willkürlichen Festnahmen, Entführungen und Tötungen komme (OZ 23 S2). Zudem bleibe die Stellung eines Asylantrages im Ausland im Falle einer Rückkehr in die Türkei nur dann straffrei, wenn der Antragsteller nicht mit kurdischen Vereinen in Kontakt getreten sei. Zu den Dorfschützern wird ausgeführt, dass diese zwangsweise rekrutiert werden würden und seien davon insbesondere jene Männer betroffen, die bereits ihren Militärdienst abgeleistet hätten (OZ 23 S3 - 4). Weiters sei die medizinische Versorgung ausgesprochen ungenügend und sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen in keinem Krankenhaus im Kurdengebiet möglich (OZ 23 S4 - 5).
Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere
die Erstbefragung vom 02.07.2008 (AS 11 - 19) sowie die Niederschrift vom 04.09.2008 (AS 177 - 183)
Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 15, OZ 20)
Einsicht in folgende Unterlagen und Dokumente:
Nüfus in Kopie (AS 35 - 37) samt Dokumentenüberprüfung (AS 33)
Nervenärztliche Befunde von Univ. Ass. Prof. Dr. B., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 09.06.2008 (AS 39 - 43), 11.09.2008 (AS 187 - 195) und 24.02.2010 (OZ 17/1)
Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. H. MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutisch Medizin, vom 27.08.2008 (AS 169 - 175)
Psychiatrisches Sachverständigengutachten von Primarius Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 05.11.2008 (AS 231 - 247)
Psychologisches Gutachten von Mag. Dr. A., Klinische und Gesundheitspsychologin -Psychotherapeutin - Universitätslektorin, vom 05.08.2009 (AS 327 S1 - 14)
Musterungsbescheid (OZ 15/3)
Entlassungsbescheinigung des Militärs vom XXXX (OZ 15/1, 17/4)Entlassungsbescheinigung des Militärs vom römisch 40 (OZ 15/1, 17/4)
Urlaubsbescheinigung des Militärs (OZ 17/5)
Liste über Minen, für welche der Beschwerdeführer ausgebildet wurde (OZ 17/6)
Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland des E. aus XXXX (17/2)Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland des E. aus römisch 40 (17/2)
Beschluss des Militärkassationsgerichtes aus XXXX betreffend die Onkel des Beschwerdeführers (OZ 15/4, 17/3)Beschluss des Militärkassationsgerichtes aus römisch 40 betreffend die Onkel des Beschwerdeführers (OZ 15/4, 17/3)
Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Allgemeine Situation
Amnesty International, Amnesty Report 2009 - Türkei, 12.05.2009 [AI]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, November 2009 [BMF09-11]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2009), 29.06.2009 [AA09]
Europäische Kommission, Türkei - Fortschrittsbericht 2008, 05.11.2008 [EK2008]
Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union, September 2009 [FES]
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]
Situation der KurdInnen in der Türkei
ACCORD, Kurdinnen in der Türkei, Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]
Amnesty International, Amnesty Report 2009 - Türkei, 12.05.2009 [AI]
APA, Zeitungsartikel vom 10.09.2009 [APA-090910]
APA, Zeitungsartikel vom 07.05.2009 [APA-090424]
Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580 aus 2001, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Türkei, Februar 2009 [BMFg]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2009), 29.06.2009 [AA09]
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]
Dorfschützer
ACCORD, Kurdinnen in der Türkei, Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]
APA, Zeitungsartikel vom 07.05.2009 [APA-090507]
Staatendokumentation, Zwangsrekrutierung von Dorfschützern 30.06.2009 [SD]
Medizinische Versorgung
ACCORD, Türkei: Chronisch-halluzinierende Psychose/Schizophrenie (Behandlungsmöglichkeiten, stationäre oder ambulante Behandlung, Sozial- und Krankenversicherung für psychisch Kranke, Medikamente (Neuroleptika), Unterbringung und Unterstützung im Alltag, Einversändnis des Erkranken oder seiner Familienangehörigen) Anfragebeantwortung a-6664, 13.03.2009 [ACa-6664]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar, Türkei, Februar 2009 [BMFg]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2009), 29. Juni 2009 [AA09]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Februar 2010), 11. April 2010 [AA10]
Europäische Kommission, Türkei - Fortschrittsbericht 2009, 14.10.2009 [EK2009]
Ermittlungsergebnis
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist XXXX geboren, und Staatsangehöriger der Türkei. Er stammt aus der Provinz Bingöl und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er reiste im Juni 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist römisch 40 geboren, und Staatsangehöriger der Türkei. Er stammt aus der Provinz Bingöl und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er reiste im Juni 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird hinsichtlich seines Vorbringens er sei Zeuge einer Entführung seines Freundes durch XXXX geworden für unlaubwürdig erachtet, im Übrigen als glaubwürdig bewertet (siehe dazu III.1.2) und mit dem ebenfalls als glaubwürdig bewerteten Vorbringen zu den Lebensumständen in der Türkei und in Österreich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird hinsichtlich seines Vorbringens er sei Zeuge einer Entführung seines Freundes durch römisch 40 geworden für unlaubwürdig erachtet, im Übrigen als glaubwürdig bewertet (siehe dazu römisch drei.1.2) und mit dem ebenfalls als glaubwürdig bewerteten Vorbringen zu den Lebensumständen in der Türkei und in Österreich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 mit psychiatrischen Komorbiditäten und ist latent suizidal. Er befindet sich seit 2008 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und wird ergänzend medikamentös behandelt.
Zur Lage in der Türkei
Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeine Situation
Vor dem Hintergrund politischer Instabilität und militärischer Auseinandersetzungen kam es 2008 zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen. Eine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen findet nicht statt, es kommt jedoch immer wieder zu staatlichen Übergriffen in unterschiedlichen Bereichen. Seit Juni 2007 existieren Sicherheitszonen in vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten, wobei es immer wieder zu Gefechten zwischen den Türkischen Streitkräften und der HPG kommt [AI 1; AA09 6, 16; SFH 4]. Zahlreiche militante Gruppierungen stellen eine dauernde Bedrohung der Sicherheit dar, richten sich jedoch nicht gegen bestimmte Personengruppen [AA09 16, AI 4].
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen und auch Tötungen. Auch ist eine unvermindert große Härte beim Einsatz gegen DemonstrantInnen zu verzeichnen [AA09 20; AI 3; SFH 8 - 10]. Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Polizeistationen und Gefängnissen, aber auch außerhalb der offiziellen Hafteinrichtungen nahmen zu [AI 1, 3; AA09 18, 19; SFH 10]. Ermittlungen zu Menschrechtsverletzungen durch Polizeikräfte und in Bezug auf Täter in Folterfällen sind selten effektiv und führen oft zu Straffreiheit. Menschenrechtsverteidiger mussten jedoch ungerechtfertigte Ermittlungstätigkeiten, Anklagen und willkürlich verhängte Strafen hinnehmen [AI 2 - 3; SFH 10]. Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards und sind schlecht [AI 3; AA09 21; SFH 12].
Im Bereich der Meinungsfreiheit hat es zwar 2008 positive Entwicklungen gegeben, diese wird jedoch immer noch durch die Anwendung verschiedener Gesetze eingeschränkt. Menschen, welche abweichende Meinungen äußerten, mussten mit Gewaltdrohungen verschiedener Gruppen oder Einzelpersonen rechnen [AA09 8; AI 2]. Im Bereich der Versammlungsfreiheit kommt es immer wieder zu nicht nachvollziehbaren Verboten und gewaltvollen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und DemonstrantInnen [AA09 7; AI 2].
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Allerdings sieht die EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Gesetz, mit dem die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten neu geregelt wurde, beeinträchtigt. Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen (AA09 5). Auch 2008 gab es weiterhin verschleppte und unfaire Gerichtsverfahren. Dies galt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Häufig beruhten die Schuldsprüche in diesen Fällen auf dünnem oder unglaubwürdigem Beweismaterial. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die verbreitete Einstufung von Vorgängen als geheim womit dem Beschuldigten und seinem Anwalt der Zugang zu der Gerichtsakte vor Anklageerhebung untersagt ist (AA09 12; AI 3). Fragwürdig ist auch die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen (AA09 12).Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Allerdings sieht die EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Gesetz, mit dem die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten neu geregelt wurde, beeinträchtigt. Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen (AA09 5). Auch 2008 gab es weiterhin verschleppte und unfaire Gerichtsverfahren. Dies galt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Häufig beruhten die Schuldsprüche in diesen Fällen auf dünnem oder unglaubwürdigem Beweismaterial. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die verbreitete Einstufung von Vorgängen als geheim womit dem Beschuldigten und seinem Anwalt der Zugang zu der Gerichtsakte vor Anklageerhebung untersagt ist (AA09 12; AI 3). Fragwürdig ist auch die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen (AA09 12).
Die unterschiedlichen Lebensverhältnisse in der Türkei bedingen einen anhaltenden Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Westen oder Süden aber auch ins Ausland [AA08].
70% der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Trotz einer stetig wachsenden Wirtschaft kam es jedoch für die breite Bevölkerungsmehrheit zu keiner signifikanten Einkommenssteigerung. Die Türkei verzeichnet bei einer Beschäftigungsrate von 46% im OECD Vergleich die höchste Arbeitslosigkeitsrate bei den 16- bis 64-jährigen. Ca. 50% der Erwerbstätigen sind ohne Registrierung und Sozialversicherungsschutz tätig [FES 12 - 14]. Die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage hat sich seit Herbst 2008 und der ersten Hälfte 2009 gegenüber dem Vorjahreszeitraum erheblich verschlechtert. Die Erwerbstätigenquote in der Türkei ist mit 46,9 % im Jahr 2008 weiterhin sehr niedrig. Stark gestiegen ist die Arbeitslosenquote, die 2008 im Durchschnitt 11,0 % und im ersten Quartal 2009 sogar 15,8 % betrug. Die nach offiziellen Schätzungen mit mindestens 40 % extrem hohe Schwarzarbeitsquote stellt die Türkei vor massive soziale und finanzielle Probleme. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (seit 1999) sieht Arbeitslosengeld und Qualifizierungsmaßnahmen für registrierte Arbeitslose und Arbeitssuchende für eine bestimmte Dauer (max. 300 Tage), abhängig von den Beitragstagen vor, wobei zumindest 900 Beitragstage geleistet sein müssen und der Arbeitnehmer die letzen 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Problematisch ist, dass bei Fortdauer der Arbeitslosigkeit nach Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weder weitere Leistungen für Arbeitssuchende noch eine finanzielle Absicherung des Lebensunterhaltes erfolgen und die Betroffenen auf die Unterstützung durch die Familie oder karitative Einrichtungen angewiesen sind. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. [BMF09-11 9 - 12, 25]. Sozialleistungen für Bedürftige werden vom Staat und von sozialen Einrichtungen gewährt und bestehen in Form von Unterstützungen für Nahrungsmittel, Heizmaterial, Schülerbedarfsartikel oder Unterkunft aber auch Krankenhilfe. Die medizinische Grundversorgung wird durch das staatliche Gesundheitssystem gesichert; daneben existieren private Gesundheitseinrichtungen auf EU-Standard. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren qualitativ erheblich verbessert [AA09 21, 22, EK2008].
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt im Falle einer Rückkehr nicht zu Repressionen, allerdings werden abgeschobenen Personen einer Routinekontrolle unterzogen [AA09 24, AA08 32].
Situation der KurdInnen in der Türkei
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei - ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Davon leben ca. die Hälfte bis annähernd zwei Drittel im Westen der Türkei, etwa drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in Ost- und Südostanatolien, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und bei den Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen [BMFg 28-29; AA09 9].
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Nach dem Parteiengesetz sind öffentliche Reden von Politikern in einer anderen als der türkischen Sprache verboten. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind grundsätzlich verboten. Im September 2009 hat die türkische Bildungsbehörde nun erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt. Kurdischkurse für Erwachsene an privaten Lehrinstituten sind seit 2002 zulässig, scheitern jedoch häufig an mangelnder Nachfrage oder dem Fehlen finanzieller Mittel. Seit 2002 sind Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch grundsätzlich zulässig. Je nach Quelle gibt es zwischen zwei und vier kurdische Lokalradiosender. Der staatliche TV-Sender TRT 6 strahlt seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Der private kurdischsprachige Lokalfernsehsender Gün TV war allerdings im Jahr 2007 mit großen Problemen hinsichtlich der Ausstrahlung kurdischer Lieder konfrontiert [ACk 9-14; SFH 13-14; BMFg 29; APA-090910].
Verbesserungen sind im Bereich der Meinungsfreiheit zu verzeichnen, wo die Kurdenproblematik inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen angesprochen werden kann. Nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden schriftliche oder mündliche Aussagen, die die PKK oder Abdullah Öcalan in ein positives Licht rücken. Kurdische Zeitungen wurden allerdings phasenweise oder vollständig verboten und JournalistInnen unter dem Antiterrorgesetz angeklagt. Ungenehmigte Kundgebungen wurden unter Einsatz exzessiver Gewalt teilweise auch gegenüber Unbeteiligten aufgelöst, wobei nicht übersehen werden darf, dass insbesondere kurdische Jugendliche zur Eskalation der Gewalt beitragen. Die Newrozfeiern verliefen im Jahr 2009 friedlich [AA09 7-9; AI 2-3; APA-090424; SFH 10, ACk 18-22].
Es sind weiterhin Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Ursache hierfür waren zum einen juristische Auseinandersetzungen, etwa das Verbotsverfahren gegen die DTP und Strafverfahren gegen ihre Funktionäre, und zum anderen bewaffnete Zusammenstöße zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und den türkischen Streitkräften. Formal wurde der Ausnahmezustand 2002 in den vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten beendet. Seit Juni 2007 existieren jedoch Sicherheitszonen, die sukzessive ausgebaut wurden. [AA09 9; AI 1, 2; SFH 4]. Es gibt keine Hinweise darauf, dass KurdInnen in Haft oder Polizeigewahrsam systematisch schlechter behandelt würden, als andere türkische Staatsangehörige. Aus verschieden Berichten geht jedoch hervor, dass es immer wieder Hinweise darauf gebe, dass nicht nur Personen misshandelt worden seien, die an PKK-Veranstaltungen teilgenommen haben, sondern auch DorfbewohnerInnen aus kurdischen Gemeinschaften, da die Polizei in der Südost- und Osttürkei diese generell als PKK-Mitglieder betrachte. Bei Besuchen in Gefängnissen ist es nicht erlaubt Kurdisch zu sprechen [ACk 44-46].
Die Situation der KurdInnen in der Türkei ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. Die PKK wird von der EU als Terrororganisation eingestuft. Ihr Anführer Abdullah Öcalan ist seit 1999 in der Türkei in Haft. Die derzeitige Stärke der PKK soll zwischen 4.000 und 5.000 Personen betragen, davon ca. 3.000 im Nordirak. Der bewaffnete Konflikt zwischen den Streitkräften und der PKK hat sich deutlich verschärft und nähert sich nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen dem Level der 1990er-Jahre an-. Es kommt immer wieder zu Sprengstoffanschlägen mit mehreren Toten und Verletzten, welche der PKK zugerechnet werden. Seit 2007 operiert das Militär auch grenzüberschreitend gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak. Hinweise und Berichte, wonach die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und zu Zwangsrekrutierungen greift, lassen sich nicht verifizieren. PKK-interne Opposition und Abfall sollen jedoch zu Sanktionen führen [ACk 34 - 39; AA09 9; B 2009/62/EG; BMFg 41-42; SFH 4, 18].
Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Staatsangehörigen können die Gefahr politischer Verfolgung begründen. Funktionäre von im Ausland legalen Vereinen können in der Türkei als Mitglieder illegaler Organisationen angeklagt werden, wobei davon auszugehen ist, dass dies nur jene Personen betrifft, welche in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig waren [SFH 26; AA09 16; ACk 33-34].
Dorfschützer
Im Rahmen einer umstrittenen Strategie hat die Regierung 1985 die Institution der paramilitärisch organisierten Dorfschützer eingerichtet, deren Aufgabe es ist, Dörfer vor Angriffen der PKK zu schützen, in den Bergregionen zu patrouillieren und die Separatisten zu bekämpfen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben, werden die Dorfschützer vom Staat mit Waffen versorgt. Mittlerweile werden sie beschuldigt, in Drogenhandel, Korruption und etliche andere Straftaten involviert zu sein. Auf Grund des jüngsten Vorfalles, bei dem Dorfschützer ein Blutbad bei einer Hochzeit angerichtet haben, soll der weitere Einsatz von Dorfschützern neu überdacht werden (APA-090507; ACk 38).
Über Zwangsrekrutierungen von Dorfschützern gibt es seit Jahren keine Berichte mehr [SD 3]. Die PKK hat immer wieder Dorfschützer als Verräter oder Staatsloyalisten bezeichnet und auch umgebracht [SD 5]. Die Ablehnung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften, als Dorfschützer oder auch als Spitzel, wird von diesen als Parteinahme für die PKK und gegen den Staat gewertet. In so einem Fall könnte es bei der Rückkehr in das Dorf oder die nähere Umgebung zu Repressionen kommen [SD 6].
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Das türkische Gesundheitsministerium unterhält im ganzen Lande ein Netz staatlicher Krankenhäuser. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten unentgeltlich. In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin möglich; diese leistet Zuzahlungen in Privatkliniken und übernimmt die Zahlungen in Privatpraxen. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich, wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.
Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20 % bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10 % bei Rentnern und deren Familienangehörigen).
Bedürftige können eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) bei der Gesundheitsverwaltung beantragen, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns beträgt. Für über 16-jährige ist dieser ab 01.01.2009 666,-TL (ca. 333,- ¿), ab 01.07.2009 693 TL (ca. 346,50 ¿). Weiteres Vermögen, z. B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). [BMFg 20-21; AA09 22-23; AA10 26-28]
Behandlung von psychischen Erkrankungen
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Die Situation psychisch Kranker ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Eine Beratung oder Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist nur als Privatpatient möglich. Ihr Wirkungskreis bezieht sich zudem fast ausschließlich auf die Großstädte. In welchem Umfang für die Betroffenen in der Türkei auch tatsächlich eine therapeutische Weiterbehandlung und eine adäquate Betreuung einer PTBS oder einer anderen psychischen Erkrankung möglich sind, hängt jedoch vom Einzelfall ab. [ACa-6664; AA10 36-37].
Psychische Erkrankungen sind nicht vom oben beschriebenen System der Kostenübernahme ausgeschlossen. Die Kosten der stationären Aufnahme im Krankenhaus einschließlich der psychiatrischen Behandlung belaufen sich auf ungefähr 200,- ¿ pro Tag. Die Versorgung psychisch kranker Menschen ist im Privatsektor vergleichsweise kostengünstig. In Istanbul, aber auch in anderen Großstädten wurden in den letzten Jahren mehrere moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet [AA10 36-37]. Obwohl es mittlerweile zu kleinen Fortschritten im Bereich der psychischen Gesundheit kommt, stehen im Vergleich zum Bedarf nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung, was auch dazu führt, dass die Versorgung auf Kommunalebene unterentwickelt ist [EK2009 82-84].
Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
Vorbringen
Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich Angaben im Verfahren (AS 27, 39, 327/3, 4, 6) und dem vorgelegten für echt befundenen Ausweisdokument (AS 33 - 37).
Es erscheint dem Asylgerichtshof zwar eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern keinerlei Kontakt gehabt haben soll (OZ 15 S5 - 6, OZ 20 S3) und lediglich deren Adresse gekannt hätte; es ist jedoch auch nicht zur Gänze auszuschließen.
Der Beschwerdeführer hat das Vorbringen, er sei nach Absolvierung seines Militärdienstes unter Druck gesetzt worden, wieder für das Militär als Minenräumer zu arbeiten oder zumindest das Amt des Dorfschützers zu übernehmen im Kern immer gleich geschildert, wobei die Details in den jeweiligen Erzählsituationen (Begutachtung AS 235, 327/5, psychiatrische Behandlung AS 41, mündliche Verhandlung OZ 15 S3-4) eine unterschiedliche Qualität aufweisen, aber nie widersprüchlich sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Länderberichten zufolge seit einigen Jahren keine Berichte über eine Zwangsrekrutierung mehr existieren [SD 3]. Dies schließt jedoch eine Vorgangsweise wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat - Auffordern die Tätigkeit des Dorfschützers zu übernehmen und diesbezüglich Druckausübung - grundsätzlich nicht aus. Auch dass das Militär jemanden, der Erfahrung in Minenräumung hat - die vorgelegten Unterlagen (OZ 15/1, 17/6) bestätigen diese Erfahrung des Beschwerdeführers -, gerne weiter bzw. wieder verpflichten würde, ist angesichts der Situation im Südosten der Türkei ebenso vorstellbar, wie dass er dazu mehrfach mit Nachdruck aufgefordert wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte jederzeitige Rufbereitschaft wegen nicht vollständigen Ableistens des Militärdienstes (AS 327/5, OZ 15/3) deckt sich hingegen nicht mit seinen vorgelegten Unterlagen, wonach er den Militärdienst zur Gänze absolviert hat (OZ 15/1, 17/5). Dass der Beschwerdeführer dies jedoch glaubt, erscheint angesichts des Druckes der auf ihn ausgeübt worden ist und unter Einbeziehung seines Gesundheitszustandes durchaus möglich zu sein.
Unter Einbeziehung der Länderfeststellungen lässt sich somit aus diesen Aufforderungen, auch wenn sie mit Druck stattgefunden haben, keine Verfolgung ableiten, da sich aus der Ablehnung über einen Zeitraum von mehreren Jahren auch bisher keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer ergeben haben. Eine zwangsweise Wiedereingliederung zum Militär ist auf Grund der vorgelegten Entlassungsbescheinigung ebenso auszuschließen.
Hinsichtlich der geschilderten Entführung eines Freundes im Jahr 2004 ist auszuführen, dass es der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgangsweise aus Sicht des Asylgerichtshofes an Plausibilität mangelt. Zwar lässt sich auch den Länderberichten entnehmen, dass willkürliche Festnahmen, Entführungen aber auch Tötungen sowie Misshandlungen auch außerhalb der offiziellen Hafteinrichtungen vorkommen können [AI 1, 3; AA09 18, 19; SFH 10], doch erscheint die Vorgangsweise des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist, seinen Angaben zu Folge, selber davon ausgegangen, dass es sich bei den Entführern um Angehörige von XXXX, einer Spezialeinheit der Jandarma zur Terrorbekämpfung, gehandelt hat. Warum er sodann eine Anzeige bei der Jandarma, also genau jener Organisation, die für die Entführung verantwortlich sein soll, machen wollte, lässt sich auch mit seiner diesbezüglichen Erklärung, er habe gewollt, dass das Verschwinden seines Freundes offiziell werde (OZ 15 S11), nicht nachvollziehen. Ebenso ist das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Entführung selber nicht nachvollziehbar, wenn er angibt, sich nur solange versteckt gehalten zu haben, bis sich die Entführer wegbewegen wollten, und noch zu einem Zeitpunkt auf sein Pferd gesprungen zu sein, wo er die Aufmerksamkeit der Entführer auf sich zog, so dass sie bemerkten, dass sie beobachtet worden seien. Aus Sicht des Asylgerichtshofes wäre es logischer, wenn man sich schon versteckt hält, dies so lange zu bleiben, bis die Gefahr des Entdecktwerdens vorbei ist. Auch erscheint es unlogisch sich im Anschluss daran auch noch selber als Zeuge bei jenen Sicherheitskräften zu melden, welche man für den Vorfall verantwortlich hält.Hinsichtlich der geschilderten Entführung eines Freundes im Jahr 2004 ist auszuführen, dass es der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgangsweise aus Sicht des Asylgerichtshofes an Plausibilität mangelt. Zwar lässt sich auch den Länderberichten entnehmen, dass willkürliche Festnahmen, Entführungen aber auch Tötungen sowie Misshandlungen auch außerhalb der offiziellen Hafteinrichtungen vorkommen können [AI 1, 3; AA09 18, 19; SFH 10], doch erscheint die Vorgangsweise des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist, seinen Angaben zu Folge, selber davon ausgegangen, dass es sich bei den Entführern um Angehörige von römisch 40 , einer Spezialeinheit der Jandarma zur Terrorbekämpfung, gehandelt hat. Warum er sodann eine Anzeige bei der Jandarma, also genau jener Organisation, die für die Entführung verantwortlich sein soll, machen wollte, lässt sich auch mit seiner diesbezüglichen Erklärung, er habe gewollt, dass das Verschwinden seines Freundes offiziell werde (OZ 15 S11), nicht nachvollziehen. Ebenso ist das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Entführung selber nicht nachvollziehbar, wenn er angibt, sich nur solange versteckt gehalten zu haben, bis sich die Entführer wegbewegen wollten, und noch zu einem Zeitpunkt auf sein Pferd gesprungen zu sein, wo er die Aufmerksamkeit der Entführer auf sich zog, so dass sie bemerkten, dass sie beobachtet worden seien. Aus Sicht des Asylgerichtshofes wäre es logischer, wenn man sich schon versteckt hält, dies so lange zu bleiben, bis die Gefahr des Entdecktwerdens vorbei ist. Auch erscheint es unlogisch sich im Anschluss daran auch noch selber als Zeuge bei jenen Sicherheitskräften zu melden, welche man für den Vorfall verantwortlich hält.
Ebenso erscheint es in diesem Zusammenhang sonderbar, dass der Beschwerdeführer von 2004 bis 2007 in der Gegend verblieben sei, obwohl er angibt, dass er Angst vor seiner eigenen Tötung gehabt habe. Es erschiene logischer, in einer derartigen Situation die Gegend zu verlassen und beispielsweise zu den Eltern nach Istanbul zu ziehen.
Der Asylgerichtshof geht auf Grund dieser Ungereimtheiten davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung eines Freundes im Jahr 2004 unglaubwürdig ist.
Dass es im Familienkreis politisch aktive Familienmitglieder gegeben hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (OZ 20 S4) und dem vorgelegten, zwei Onkel betreffende, Gerichtsurteil (OZ 17/3) sowie dem Asylanerkennungsbescheid eines weiteren Verwandten (OZ 17/2). Dass daraus für den Beschwerdeführer ein Problem resultieren könnte, ist jedoch höchst unwahrscheinlich, da sowohl das Gerichtsurteil als auch der Asylanerkennungsbescheid aus dem Jahr 1991 datieren und der Beschwerdeführer keine damit in Zusammenhang stehenden Probleme geschildert hat. Auch über Nachfragen konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Beeinträchtigung der noch in der Türkei lebenden Verwandten angeben (OZ 20 S4).
Von den erstellten Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kommt jenes von Dr. A zu der Ansicht, dass keine PTBS F43.1, aber eine Anpassungsstörung F43.2 vorliege (AS 327/13), jene von Dr. B, Dr. H und Dr. S zum Ergebnis, dass eine PTBS F43.1 in unterschiedlichen Ausprägungen vorliege bzw. nicht ausgeschlossen werden kann (AS 43, 173, 191, 245, OZ 17/1).
Der Asylgerichtshof folgt der Einschätzung der Mehrheitsmeinung in den Gutachten, da es sich bei Dr. B und Dr. S im Gegensatz zu Dr. A um zwei gerichtlich beeidete Gutachter handelt, welche einer besonderen Verantwortung unterliegen. Darüber hinaus datiert das jüngste Gutachten von Dr. B vom 24.02.2010 und hat sich Dr. B von 2008 bis 2010, somit über einen längeren Zeitraum, mit dem Beschwerdeführer befasst. Aus den drei Gutachten lässt sich somit ein Krankheitsverlauf herauskristallisieren, demzufolge die PTBS sowie die Insomnie als zu Grunde liegende Krankheiten zu werten sind, die wechselnde Begleiterscheinungen haben. Diese Beurteilung findet sich auch im Gutachten von Dr. S wieder, der jedoch die psychiatrischen Komorbiditäten nicht als eigene psychische Diagnose stellt, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass das Hauptfach von Dr. S Neurologie und nicht Psychiatrie, wie bei Dr. B, ist.
Zusammenfassend misst der Asylgerichtshof den Gutachten von Dr. B und Dr. S das größere Gewicht bei, und folgt somit deren Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in allen Krankenhäusern der Türkei möglich und auch nicht vom System der Kostenübernahme ausgeschlossen ist. Es besteht somit für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei eine landesweite Behandlungsmöglichkeit.
Länderquellen
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2009 und 2010 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty International oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zum Vorbringen in der Stellungnahme ist auszuführen, dass diese über weite Teile ohne Quellenangaben bleibt und daher nicht überprüfbar ist. Dass sich die Situation auf Grund der jüngsten Vorfälle im Südosten der Türkei - Angriffe der PKK auf militärische Stellungen mit mehreren Toten, verschärftes Vorgehen des türkischen Staates - derzeit wieder deutlich anspannt, ergibt sich aus der laufenden Medienberichterstattung (zB APA 01.07.2010, 06.07.2010, 09.07.2010); von einem kriegsähnlichem Ausnahmezustand, wie ihn die Stellungnahme annimmt, kann jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werde. Es ergibt sich aus den APA-Meldungen auch nicht, dass gegenwärtig ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen generell gegen Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit stattfindet bzw. diese staatlichen Repressionen unterworfen würden.
Was den in der Stellungnahme gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Völkerkunde für die Türkei und die kurdischen Gebiete (OZ 23 S7) anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Berichten um durchwegs aktuelle handelt, wobei die jüngste Entwicklung berücksichtigt wurde. Angesichts der hohen und aktuellen Berichtsdichte die Türkei betreffend konnte daher auch auf die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens verzichtet werden.
Rechtliche Beurteilung
Gesetzliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
ad § 3 AsylG 2005ad Paragraph 3, AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).
Hingegen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter III.4 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zeugenschaft einer Entführung und die daraus resultierende Verfolgung als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr, weshalb dieses entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH E 09.05.1996, 95/20/0380) einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen ist, da es von vorneherein nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter römisch drei.4 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zeugenschaft einer Entführung und die daraus resultierende Verfolgung als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr, weshalb dieses entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH E 09.05.1996, 95/20/0380) einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen ist, da es von vorneherein nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Aus dem für glaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit Nachdruck und unter Drohung aufgefordert worden für das Militär als Minenräumer zu arbeiten oder das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, ist jedoch ebenso keine Verfolgung abzuleiten. Derartige Aufforderungen erreichen, auch wenn sie mit Drohungen verbunden sind, die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung nicht (vgl. VwGH RS 1, 25.01.2001, 2001/20/0011) und rechtfertigen ohne hinzutreten weiterer Umstände keine Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK (Feßl/Holzschuster Asylgesetz 2005, E.51 zu § 3 mwN).Aus dem für glaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit Nachdruck und unter Drohung aufgefordert worden für das Militär als Minenräumer zu arbeiten oder das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, ist jedoch ebenso keine Verfolgung abzuleiten. Derartige Aufforderungen erreichen, auch wenn sie mit Drohungen verbunden sind, die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung nicht vergleiche VwGH RS 1, 25.01.2001, 2001/20/0011) und rechtfertigen ohne hinzutreten weiterer Umstände keine Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK (Feßl/Holzschuster Asylgesetz 2005, E.51 zu Paragraph 3, mwN).
Darüber hinaus geht der Asylgerichtshof auf Grund der geschilderten Situation im Herkunftsstaat Türkei davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre sich den Drohungen durch einen Ortswechsel zu entziehen und in Istanbul bei seiner Familie oder in einer anderen Stadt unbehelligt zu leben. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bereits abgeleistet und wird auch nicht mit einem Haftbefehl gesucht, so dass aus Sicht des Asylgerichtshofes, selbst bei einem Kontakt mit Sicherheitsbehörden, kein Risiko weiterer Drohungen besteht. Es ist daher im gegenständlichen Fall auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht.
Die herangezogenen Quellen (siehe II.2.2.2 Situation der KurdInnen), gehen übereinstimmend davon aus, dass die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert sind. Damit verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es noch Nachteile etwa den Gebrauch der Sprache gibt und gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, es ist aber auszuschließen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung - ohne Hinzutreten von Besonderheiten - systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind.Die herangezogenen Quellen (siehe römisch zwei.2.2.2 Situation der KurdInnen), gehen übereinstimmend davon aus, dass die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert sind. Damit verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es noch Nachteile etwa den Gebrauch der Sprache gibt und gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, es ist aber auszuschließen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung - ohne Hinzutreten von Besonderheiten - systematischen staatlichen Repressionen unterworfen sind.
Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.
ad § 8 AsylG 2005ad Paragraph 8, AsylG 2005
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG 2005 umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG 2005 umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe II.2.2.1 Allgemeine Lage) als gesichert angenommen werden. Dem Beschwerdeführer war es bis zu seiner Ausreise möglich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage, welche seine Existenz bedrohen würde, geraten wird.Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.2.2.1 Allgemeine Lage) als gesichert angenommen werden. Dem Beschwerdeführer war es bis zu seiner Ausreise möglich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage, welche seine Existenz bedrohen würde, geraten wird.
Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diese medikamentös und mit psychiatrischer Behandlung kompensierbar ist, und der Beschwerdeführer bereits in der Türkei behandelt wurde. Aus den Länderfeststellungen (II.2.2.3 Medizinische Versorgung) ergibt sich, dass eine gesundheitliche Versorgung, selbst wenn sich sein Gesundheitszustand verschlimmern sollte (AS 245), möglich und auch zumutbar ist, zumal sich die privaten Gesundheitseinrichtungen auf EU-Standard befinden. Im Falle einer Bedürftigkeit kann auch die "Yesil Kart" beantragt werden, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Auch wenn im ländlichen Bereich noch Versorgungsdefizite bestehen, so ist die Inanspruchnahme einer Behandlung in einer näher gelegenen größeren Stadt zumutbar (vgl. VfGH 06.03.2008, B2400/07 - B2418/07).Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diese medikamentös und mit psychiatrischer Behandlung kompensierbar ist, und der Beschwerdeführer bereits in der Türkei behandelt wurde. Aus den Länderfeststellungen (römisch zwei.2.2.3 Medizinische Versorgung) ergibt sich, dass eine gesundheitliche Versorgung, selbst wenn sich sein Gesundheitszustand verschlimmern sollte (AS 245), möglich und auch zumutbar ist, zumal sich die privaten Gesundheitseinrichtungen auf EU-Standard befinden. Im Falle einer Bedürftigkeit kann auch die "Yesil Kart" beantragt werden, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Auch wenn im ländlichen Bereich noch Versorgungsdefizite bestehen, so ist die Inanspruchnahme einer Behandlung in einer näher gelegenen größeren Stadt zumutbar vergleiche VfGH 06.03.2008, B2400/07 - B2418/07).
Auch unter Einbeziehung der latenten Suizidalität des Beschwerdeführers (vgl. dazu VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720) ist ausgehend von den Gutachten weder eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers noch ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, festzustellen.Auch unter Einbeziehung der latenten Suizidalität des Beschwerdeführers vergleiche dazu VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720) ist ausgehend von den Gutachten weder eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers noch ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, festzustellen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.
ad § 10 AsylG 2005ad Paragraph 10, AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Absatz 2, lit. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, römisch zehn. Y. und Z. / GB).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem GastlandNach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland
zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder
besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Abgesehen vom Beschwerdeführer leben noch zwei Brüder in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit einem Bruder, einem österreichischen Staatsbürger, und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt und wird von diesem finanziell unterstützt. Seine Eltern und weitere Geschwister leben in der Türkei.
Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem übrigen Akteninhalt Hinweise auf das Vorliegen derartiger Merkmale. Auch wenn der Beschwerdeführer seit er in Österreich ist finanzielle Zuwendungen von seinem Bruder erhält, bei diesem wohnt (OZ 20 S4) und angibt, dass er zum ersten Mal seit seinem 10. Lebensjahr als Teil einer Familie fühlt (OZ 20 S4), und die Familie des Bruders für ihn Geborgenheit, psychische Unterstützung und Schutz bietet (OZ 17/1), so kann darin keine derartige Abhängigkeit gesehen werden, dass davon der Schutzbereich des Art. 8 EMRK berührt wäre.Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem übrigen Akteninhalt Hinweise auf das Vorliegen derartiger Merkmale. Auch wenn der Beschwerdeführer seit er in Österreich ist finanzielle Zuwendungen von seinem Bruder erhält, bei diesem wohnt (OZ 20 S4) und angibt, dass er zum ersten Mal seit seinem 10. Lebensjahr als Teil einer Familie fühlt (OZ 20 S4), und die Familie des Bruders für ihn Geborgenheit, psychische Unterstützung und Schutz bietet (OZ 17/1), so kann darin keine derartige Abhängigkeit gesehen werden, dass davon der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK berührt wäre.
Es liegt somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vor.Es liegt somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben vor.
Auch liegen keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers - etwa besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich - vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht.
Trotz des etwa 2-jährigen Aufenthaltes hier in Österreich, was in Bezug auf sein Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum darstellt, ist nicht von einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat auszugehen. Dass der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit nachgeht, ist ihm zwar nur bedingt anzulasten, da eine Arbeitsaufnahme für Asylwerber nur mehr unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich ist, er verfügt aber auch nur in rudimentärem Ausmaß über deutsche Sprachkenntnisse. Als positiv für den Beschwerdeführer ist das Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung zu werten. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zudem leben auch noch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Türkei.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würde, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig ist.
Schlagworte
Ausweisung, Devolution, Entscheidungspflicht, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Militärdienst, non refoulement, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
14.09.2010