Spruch
B2 400.915-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2002, Zl. 02 16.643-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 25.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2002, Zl. 02 16.643-BAG, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 25.09.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2002, Zl. 02 16.643-BAG, wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Serbien zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Serbien zulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. Für die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Albaner, hat ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 25.06.2002 einen Asylantrag gestellt.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2002 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie sei während des Krieges in XXXX mit den Kindern für etwa ein Monat im Kosovo aufhältig gewesen. Nach ihrer Rückkehr seien die Kinder zur Schule gegangen. Ihr Mann wäre zu dieser Zeit schon nicht mehr bei ihnen, sondern in Österreich gewesen. Sie habe sich im Juni 2002 entschlossen, nach Österreich zu kommen. Es habe keinen konkreten Grund gegeben, aber ihre wirtschaftliche Lage sei immer trister geworden und sie sei abhängig von der Unterstützung durch ihren Schwager gewesen bzw. habe sie auch Geld von ihrem Bruder in Frankreich bekommen. Neben den wirtschaftlichen Gründen habe sie keine weiteren Gründe für die Flucht. Es gebe im Herkunftsstaat nur sehr wenige Möglichkeiten, Geld zu verdienen. Im Herkunftsstaat hätten sie ein gemeinsames Haus mit dem Bruder ihres Mannes gehabt. Zwei Zimmer in diesem Haus habe sie mit ihren Kindern bewohnt.Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2002 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie sei während des Krieges in römisch 40 mit den Kindern für etwa ein Monat im Kosovo aufhältig gewesen. Nach ihrer Rückkehr seien die Kinder zur Schule gegangen. Ihr Mann wäre zu dieser Zeit schon nicht mehr bei ihnen, sondern in Österreich gewesen. Sie habe sich im Juni 2002 entschlossen, nach Österreich zu kommen. Es habe keinen konkreten Grund gegeben, aber ihre wirtschaftliche Lage sei immer trister geworden und sie sei abhängig von der Unterstützung durch ihren Schwager gewesen bzw. habe sie auch Geld von ihrem Bruder in Frankreich bekommen. Neben den wirtschaftlichen Gründen habe sie keine weiteren Gründe für die Flucht. Es gebe im Herkunftsstaat nur sehr wenige Möglichkeiten, Geld zu verdienen. Im Herkunftsstaat hätten sie ein gemeinsames Haus mit dem Bruder ihres Mannes gehabt. Zwei Zimmer in diesem Haus habe sie mit ihren Kindern bewohnt.
2. Mit Bescheid vom 12.09.2002, Zl. 02 16.643-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jugoslawien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II).2. Mit Bescheid vom 12.09.2002, Zl. 02 16.643-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht asylrelevant und es lägen auch keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände vor.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es unmöglich sei, im Herkunftsstaat eine Arbeit zu finden und sie habe keine Möglichkeiten, den für ein einfaches Leben notwendigen Unterhalt zu verdienen. Eine derartige Notlage könne nach der Rechtssprechung des VwGH für ein Asylverfahren relevant sein, wenn dem Asylwerber im Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage entzogen sei, was in ihrer Situation der Fall sei. Hiezu verwies sie auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529)
4. Mit Schreiben vom 13.05.2008 wurden folgende Urkunden zur Vorlage gebracht: Arztbriefe der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX vom 02.04.2008 und 18.03.2005 die Beschwerdeführerin betreffend, Schreiben von Dr. XXXX vom 22.04.2008, Bestätigung der Hauptschule XXXX vom 23.04.2008 über den dortigen Schulbesuch der Beschwerdeführerin und ihres Bruders.4. Mit Schreiben vom 13.05.2008 wurden folgende Urkunden zur Vorlage gebracht: Arztbriefe der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 vom 02.04.2008 und 18.03.2005 die Beschwerdeführerin betreffend, Schreiben von Dr. römisch 40 vom 22.04.2008, Bestätigung der Hauptschule römisch 40 vom 23.04.2008 über den dortigen Schulbesuch der Beschwerdeführerin und ihres Bruders.
5. Mit Schreiben vom 18.08.2009 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe nach ihrer in Schweden durchgeführten Operation am Herzen weiterhin in medizinischer Kontrollbehandlung. Es komme in regelmäßigen Abständen zu Kontrollen hinsichtlich möglicher kardiozirkulatorischen Problemen durch die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX. Die medizinische regelmäßige Kontrolle der Entwicklung des Herzen sei für sie lebensnotwendig, um allenfalls auftretenden wachstumsbedingten Fehlentwicklungen gegensteuern zu können. Aufgrund ihres jugendlichen Alters sowie des getätigten massiven operativen Eingriffs am Herzen sei diese auf medizinische Versorgung auf hohem Niveau angewiesen, welche im Herkunftsstaat nicht ansatzweise bestehe. Da ihre medizinische Grundversorgung unter Bedachtnahme auf ihre Erkrankung im Heimatstaat nicht bestehe, wäre diese bei einer etwaigen Rückkehr hierin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gem. Art. 8 EMRK aufs gröbste verletzt.5. Mit Schreiben vom 18.08.2009 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe nach ihrer in Schweden durchgeführten Operation am Herzen weiterhin in medizinischer Kontrollbehandlung. Es komme in regelmäßigen Abständen zu Kontrollen hinsichtlich möglicher kardiozirkulatorischen Problemen durch die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 . Die medizinische regelmäßige Kontrolle der Entwicklung des Herzen sei für sie lebensnotwendig, um allenfalls auftretenden wachstumsbedingten Fehlentwicklungen gegensteuern zu können. Aufgrund ihres jugendlichen Alters sowie des getätigten massiven operativen Eingriffs am Herzen sei diese auf medizinische Versorgung auf hohem Niveau angewiesen, welche im Herkunftsstaat nicht ansatzweise bestehe. Da ihre medizinische Grundversorgung unter Bedachtnahme auf ihre Erkrankung im Heimatstaat nicht bestehe, wäre diese bei einer etwaigen Rückkehr hierin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gem. Artikel 8, EMRK aufs gröbste verletzt.
6. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 08.07.2010 wurde ausgeführt, es sei zwar richtig, dass bei der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Bedachtnahme der Kontinuität des Leidens aktuelle Symptomatiken nicht vorherrschten, doch habe eine permanente Kontrolle der Coronargefäße zu erfolgen. Eine solche sei nach der Zusammenfassung des kardiologischen Arztbriefes nur in einem Cardiac-CT möglich, wobei es sich hierbei um modernste Untersuchungsmethoden handle. Eine solche Untersuchung sei im Herkunftsstaat nicht gegeben, sodass bei einer etwaigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in das Heimatland eine Verletzung von den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. Art. 2 und 3 EMRK gegeben sei. Zum Beweis dafür, dass eine notwendige medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie die hiermit verbundenen notwenigen medizinischen Kontrolluntersuchungen im Herkunftsstaat zur Gänze nicht bestehen würden, wurde beantragt, dem Verfahren einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kardiologie sowie einen länderkundigen Sachverständigen beizuziehen.6. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 08.07.2010 wurde ausgeführt, es sei zwar richtig, dass bei der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Bedachtnahme der Kontinuität des Leidens aktuelle Symptomatiken nicht vorherrschten, doch habe eine permanente Kontrolle der Coronargefäße zu erfolgen. Eine solche sei nach der Zusammenfassung des kardiologischen Arztbriefes nur in einem Cardiac-CT möglich, wobei es sich hierbei um modernste Untersuchungsmethoden handle. Eine solche Untersuchung sei im Herkunftsstaat nicht gegeben, sodass bei einer etwaigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in das Heimatland eine Verletzung von den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. Artikel 2 und 3 EMRK gegeben sei. Zum Beweis dafür, dass eine notwendige medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie die hiermit verbundenen notwenigen medizinischen Kontrolluntersuchungen im Herkunftsstaat zur Gänze nicht bestehen würden, wurde beantragt, dem Verfahren einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kardiologie sowie einen länderkundigen Sachverständigen beizuziehen.
Zur Vorlage gebracht wurde weiters - nach schriftlicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof - ein Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX vom 17.03.2010 die Beschwerdeführerin betreffend.Zur Vorlage gebracht wurde weiters - nach schriftlicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof - ein Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 vom 17.03.2010 die Beschwerdeführerin betreffend.
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Serbien, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rückkehrsituation, zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen sowie zur Behandlung ihrer Krankheit im Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt sowie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Serbien, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rückkehrsituation, zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen sowie zur Behandlung ihrer Krankheit im Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt sowie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
8. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist bis zum heutigen Tag beim Asylgerichtshof nicht eingelangt.
9. Mit Schreiben vom 21.07.2010 langten beim Asylgerichtshof ein Konvolut an Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten der Beschwerdeführerin sowie diverse Bestätigungen ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist die unverheiratete Tochter der XXXX (B2 231.450) und des XXXX (B2 229.304).1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist die unverheiratete Tochter der römisch 40 (B2 231.450) und des römisch 40 (B2 229.304).
Die Großeltern sowie jeweils ein Bruder der Eltern der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat in XXXX. Ein Bruder ihrer Mutter lebt in XXXX/Frankreich. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Familie im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haus mit dem Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verließ mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern im Juni 2002 das Heimatland und reiste am 24.06.2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 25.06.2002 stellten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister Asylanträge. Ihr Vater reiste bereits im Jänner 2002 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2002 einen Asylantrag.Die Großeltern sowie jeweils ein Bruder der Eltern der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat in römisch 40 . Ein Bruder ihrer Mutter lebt in XXXX/Frankreich. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Familie im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haus mit dem Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verließ mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern im Juni 2002 das Heimatland und reiste am 24.06.2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 25.06.2002 stellten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister Asylanträge. Ihr Vater reiste bereits im Jänner 2002 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2002 einen Asylantrag.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Im Falle einer Rückkehr ist sowohl die Unterbringung als auch die grundlegende Existenzsicherung der Beschwerdeführerin als gegeben anzusehen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung von Seiten des in Frankreich lebenden Bruders ihrer Mutter erwarten kann.
Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in dem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Sie kann sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen, besucht in Österreich die "Neue Mittelschule" mit ausgezeichnetem Erfolg und verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
Die Beschwerdeführerin leidet an einem azyanotischen Herzfehler mit unsicherem Herzgeräusch, doch liegt keine akute Symptomatik vor. Ihre Krankheit ist im Herkunftsstaat behandelbar beziehungsweise sind dort die notwendigen Untersuchungs- und Kontrollmöglichkeiten (MR-Therapien sowie CTs der Koronargefäße, wobei für die CT- bzw. MR-Aufnahmen eine Eigenbeteilung von ca. 0,30 bis 10 Euro berechnet wird) gegeben.
1.2. Zur Situation in Serbien:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008 und Stand Dezember 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.
(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.
(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro).. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand Dezember 2009.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.
(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November
2006)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch
eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.
Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics
abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.
durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete
Wojwodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010
in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Wojwodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Wojwodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010 Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.
(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der
serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im
Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis
2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:
für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim
ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 21)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.
(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 24)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern
nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)
Südserbien
Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen (UCPMB), im Zuge derer 100 Menschen starben und zahlreiche Bewohner in das benachbarte Kosovo und nach Mazedonien flohen. Unter Vermittlung der NATO, der EU und der OSCE einigten sich die Konfliktparteien auf eine Einstellung der Kämpfe. Am 12 März wurde zunächst ein Waffenstillstand vereinbart. Im Mai 2001 erlaubte die NATO der serbischen Armee in die Sicherheitszone einzumarschieren. Im Gegenzug für eine Amnestie wurde die UÇPMB dazu verpflichtet, einer Demilitarisierung zuzustimmen. Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei beschlossen, die OSCE verpflichtete sich zur Ausbildung der zu rekrutierenden Polizisten.
XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand Mai 2010, Seite 13)
Aufgrund revidierter Regeln wurden am 28. Juli 2002 vorgezogene Gemeinderatswahlen abgehalten. Jede Gemeinde wurde als einzelner Distrikt behandelt und die Parteien erhielten Sitze entsprechend dem Ergebnis auf Gemeindeebene. Der Gemeindepräsident wurde direkt gewählt. Die neuen Regeln hatten großen Einfluss auf das Ergebnis und wirkten sich insgesamt zugunsten der lokalen albanischen Bevölkerung aus.
Bei den Gemeindewahlen vom Juli 2002 gewann die PDD (Partei für demokratische Aktion) des Bürgermeisters von Presevo Riza Halimi, sowohl in Presevo als auch in Bujanovac, während eine serbische Koalition in Medveja siegte. Weitere Wahlen auf Gemeindeebene wurden im September 2004 abgehalten. Sie gingen zu Gunsten dreier albanischer Parteien aus, die einen so genannten Konsensrat bilden und politische Autonomie von Belgrad fordern. Verliererin der Wahl war die bis dahin größte Partei von Halimi, die nicht mehr stärkste Kraft in der Region ist.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4)
Bei den Parlamentswahlen 2007 konnte das Albaner-Bündnis aus Südserbien ein Mandat erringen, die vorgezogenen Parlamentswahlen in Mai 2008 brachten dem Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, ebenfalls ein Mandat ein.
(APA 23.01.2007: Endergebnis Serbien-Wahl: Tadic-Partei erhielt letztlich 64 Sitze; APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt).
Erstmals wurden im August 2007 in die Koordinierungsgruppe der serbischen Regierung für Südserbien, die bereits 2000 gegründet worden war, zwei Albaner integriert.
Auf Initiative der Koordinierungsgruppe wurden die Gemeinden Presevo, Bujanovac and Medvedja in die Standing Conference of Towns and Municipalities aufgenommen. Die Standing Conference stimmte, dass Bujanovac Mitglied des neu gegründeten Kommittees für Regionale Entwicklung wird.
Die serbische Regierung hat begonnen, größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Millionen Dinar (ca. 3.8 Millionen Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden während des Jahres 2008 zu co- finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.
Reformen im Gesundheitsbereich sind ebenfalls vorgesehen. Die Integration von Albanern in das südserbische Gesundheitssystem soll voran getrieben werden. In Presevo und Bujanovac gibt es zwei Gesundheitszentren. Die beiden Zentren sind nach wie vor dem Gesundheitszentrum in Vranje administrativ unterstellt, das auch die Direktoren bestimmt. Das Gesundheitszentrum beschäftigt insgesamt 250 Personen, darunter acht albanische Ärzte, jedoch keine weiblichen Gynäkologen. Das Gesundheitszentrum Presevo spiegelt die reale Bevölkerungszusammensetzung nicht wider, von 130 Angestellten sind 86 AlbanerInnen und zwei Roma (der albanische Bevölkerungsteil beträgt 90 Prozent). Reformen sind geplant und die Gesundheitszentren sollen in Hinkunft autonomer verwaltet werden.
Im Erziehungswesen sind nach wie vor zahlreiche Probleme gegeben. Wie alle anderen alltäglichen Bereiche sind auch die Schulen Gegenstand der Polarisierung zwischen Albanern und Serben. Vor den 1990er-Jahren umfasste der Unterrichtsplan auch albanische Geschichte und Kultur, danach nicht mehr. Ethnozentrische Lehrpläne, aggressiver Inhalt von Schulbüchern und zentralistische Entscheidungsprozesse behinderten auch in den letzten Jahren einen adäquaten Unterricht in albanischer Sprache. Eine Revision des Unterrichtsmaterials steht noch aus.
Albanische Politiker haben seit Jahren darauf gedrängt eine spezielle Kommission zu bilden, um Lehrpläne in albanischer Sprache zu entwickeln. Seit 2008 zeichnet sich eine Annäherung der beiden Seiten in dieser Frage ab.
Die Verwendung der albanischen Sprache ist als offizielle Amtssprache in den südserbischen Gemeinden zugelassen. Da die öffentlichen Institutionen, insbesondere alle Führungspositionen von Serben, die Albanisch nicht sprechen, besetzt werden, ist eine Kommunikation in albanischer Sprache oftmals nicht oder nur mit Übersetzer möglich. So sind beispielsweise beim Gericht in Presevo von den insgesamt 6 Richtern, mittlerweile 3 Richter, albanischer Herkunft. Das gesamte administrative Personal setzt sich jedoch ausschließlich aus Serben zusammen. Verfahren müssen daher weiterhin in serbischer Sprache durchgeführt werden. Reformen sind auch in diesem Bereich geplant.
Defizite bestehen auch in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Betrieben, in denen fast ausschließlich Serben tätig sind. Elektrizitätswerke, Post, Telekom und eine Mineralwasserfabrik in Bujanovac werden nahezu ausschließlich von serbischer Seite betrieben, selbst in Presevo, wo die AlbanerInnen mehr als 90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, halten Serben die Mehrheit der Stellen im öffentlichen Dienst inne.
Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:
Regionalpolizei in Vranje
Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multhiethnischen Polizei vereinbart. Die multhiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevo - Tal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder.
Die multhiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Massnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.
Gendarmerie
Die Gendarmerie sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Auch nach dem Friedensabkommen vom Mai 2001 setzte die Gendarmerie ihre menschenverachtende Vorgehensweise fort und sorgte für ein Gefühl der Unsicherheit unter der albanischen Bevölkerung.
Bis Mitte 2002 wurden insgesamt 120 Vorfälle zur Anzeige gebracht. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Beschwerden über serbische Sicherheitskräfte gibt es dennoch, und zwar über das gelegentliche harte Vorgehen der Gendarmerie. Aber auch Serben beschweren sich darüber, dass sie hart behandelt werden, was darauf hindeutet, dass das Problem nicht gänzlich ethnisch motiviert ist.
(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)
Serbische Armee
Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert.
Während bis Ende 2002 über Übergriffe durch die serbische Armee berichtet wurde, entspannte sich die Lage bis Ende 2004. Anfang 2005 kam es erneut zu einem schweren Zwischenfall. Der jugendliche Dashim Hajrullahi, wurde nahe der Grenze von der serbischen Armee erschossen, nachdem er diese zuvor illegal überquert hatte. Seit diesem Zwischenfall liegen keine Berichte über Übergriffe an Albanern durch die serbische Armee vor.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Albanische Politiker und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass außer dem Fall Hajrullah keine negativen Vorkommnisse zu verzeichnen waren.
(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deesklation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf dem Ausbau der Infrastruktur in der Region.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo blieb die Sicherheitslage im Presevotal stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Die Sicherheitslage ist stabil und es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie sich verschlechtern werde.
(BalkanInsight: Local, Foreign Officials Discuss South Serbia, 15.04.2010;
http://www.balkaninsight.com/en/main/news/27382/[19.04.2010]
Die interethnischen Beziehungen zwischen Albanern und Serben sind weitgehend stabil und verbessern sich in den drei Gemeinden stetig.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Die Gemeinden in Südserbien sind verglichen mit den anderen serbischen Regionen ökonomisch stark unterentwickelt. Das war auch vor dem Konflikt schon so, Presevo mit seiner überwiegend albanischen Bevölkerung war 1998 und 1999 mit einem Pro-Kopf-Einkommen von einem Fünftel des Durchschnitts die wirtschaftlich am schlechtesten gestellte Stadt der Republik.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.11)
Der Durchschnittslohn in dieser Region liegt derzeit 25 Prozent unter dem gesamtserbischen Durchschnittslohn.
(Agencija VranjePress: Zarade na jugu u minusu od 25 procenata, 08.04.2010.
http://www.vranjepres.info/sh/1652/10/24737/[14.04.2010])
Der Hauptzweig der Wirtschaft besteht aus Landwirtschaft (Weizen, Tabak, Mais, Melonen) und Forstwirtschaft. Im Dorf XXXX gibt es einen Stausee, welcher für die Bewässerung der Felder im Tal sowie zum Fischen und auch als Erholungsort genutzt wird. Der Dienstleistungsbereich (Einzelhandel, Gastronomie) ist ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Industrielle Strukturen bilden unter den Betrieben die Ausnahme. Die Baubranche hat eine kleinere Bedeutung. Über 60% der Bevölkerung sind im eigentlichen Sinne arbeitslos. Die Bevölkerung von Presevo ist überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger. Die miserable wirtschaftliche Situation wird als wesentlicher Faktor für potenzielle Unruhen gesehen. Die internationale Gemeinschaft ist daher bestrebt, durch einen wirtschaftlichen Fortschritt der Region potenziellen interethnischen Konflikten den Nährboden zu entziehen. Die Weltbank finanzierte in diesem Jahr ein "Municipal Marketing and Promotion Training" und USAID ein "Municipal Economic Growth Activity program". Eine Reihe von Maßnahmen wurde bereits ergriffen, allerdings sind weiterreichende Investitionen notwendig.Der Hauptzweig der Wirtschaft besteht aus Landwirtschaft (Weizen, Tabak, Mais, Melonen) und Forstwirtschaft. Im Dorf römisch 40 gibt es einen Stausee, welcher für die Bewässerung der Felder im Tal sowie zum Fischen und auch als Erholungsort genutzt wird. Der Dienstleistungsbereich (Einzelhandel, Gastronomie) ist ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Industrielle Strukturen bilden unter den Betrieben die Ausnahme. Die Baubranche hat eine kleinere Bedeutung. Über 60% der Bevölkerung sind im eigentlichen Sinne arbeitslos. Die Bevölkerung von Presevo ist überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger. Die miserable wirtschaftliche Situation wird als wesentlicher Faktor für potenzielle Unruhen gesehen. Die internationale Gemeinschaft ist daher bestrebt, durch einen wirtschaftlichen Fortschritt der Region potenziellen interethnischen Konflikten den Nährboden zu entziehen. Die Weltbank finanzierte in diesem Jahr ein "Municipal Marketing and Promotion Training" und USAID ein "Municipal Economic Growth Activity program". Eine Reihe von Maßnahmen wurde bereits ergriffen, allerdings sind weiterreichende Investitionen notwendig.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und in Serbien ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit wurden bereits mit Verständigung vom 14.07.2010 zur Kenntnis gebracht. Dem wurde nichts entgegengesetzt bzw. die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin bzw. zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den mit Schreiben vom 21.07.2010 vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus dem Jahreszeugnis der "Neuen Mittelschule" XXXX vom 09.07.2010.Die Feststellungen zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin bzw. zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den mit Schreiben vom 21.07.2010 vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus dem Jahreszeugnis der "Neuen Mittelschule" römisch 40 vom 09.07.2010.
Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Urkunden (Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX vom 17.03.2010 sowie ein weiteres Schreiben derselben Klinik, Arztbriefe der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX vom 02.04.2008 und 18.03.2005, Schreiben von Dr. XXXX vom 22.04.2008)Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Urkunden (Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 vom 17.03.2010 sowie ein weiteres Schreiben derselben Klinik, Arztbriefe der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 vom 02.04.2008 und 18.03.2005, Schreiben von Dr. römisch 40 vom 22.04.2008)
Dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Klinischen Zentrum Nis behandelbar ist beziehungsweise dort die notwendigen Untersuchungs- und Kontrollmöglichkeiten (MR-Therapie sowie CTs der Koronargefäße) gegeben sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Asylgerichtshofes im Parteiengehör vom 14.07.2010, denen die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter nichts entgegengesetzt haben bzw. die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen haben, dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, sowie der Webside der Klinik in Nis (Klinicki Centar Nis, http://www.kcnis.co.rs/klinike/radiologija.html).
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Zudem ist die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr rechtsfreundlicher Vertreter den mit Verständigung vom 14.07.2010 getroffenen diesbezüglichen Feststellungen nicht entgegengetreten beziehungsweise hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Serbien bzw. Südserbien stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 14.07.2010 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, über das angesichts der Seriosität und Plausibilität seiner Aussagen, denen die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter auch nichts entgegensetzte beziehungsweise die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrnahm, kein Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit besteht.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 01.10.2002 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 01.10.2002 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.4. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in demsiekeine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in demsiekeine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine sie betreffende Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht geltend gemacht.
Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Albaner allein reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Wie den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen sind, sind systematische Diskriminierungen der Albaner in XXXX seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben. Ebenso erweist sich, dass die Sicherheitslage in Südserbien sowohl nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008 als auch nach den Verhaftungen im Dezember 2008 stabil ist, die serbischen Behörden weiterhin um Vermeidung jedweder Provokation im Umgang mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit in Südserbien bemüht sind und tatsächlich keine Übergriffe auf Angehörige der albanischen Volksgruppe registriert wurden. Es ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Albaner allein reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Wie den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen sind, sind systematische Diskriminierungen der Albaner in römisch 40 seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben. Ebenso erweist sich, dass die Sicherheitslage in Südserbien sowohl nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008 als auch nach den Verhaftungen im Dezember 2008 stabil ist, die serbischen Behörden weiterhin um Vermeidung jedweder Provokation im Umgang mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit in Südserbien bemüht sind und tatsächlich keine Übergriffe auf Angehörige der albanischen Volksgruppe registriert wurden. Es ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.
Zur Abweisung des Asylantrages sei weiters erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, womit auch der Verweis in der Beschwerde vom 25.09.2002 auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1997, GZ. 95/01/0529, ins Leere geht.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz, jetzt Paragraph 50, FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005, wobei Paragraph 57, FrG 1997 durch Paragraph 50, FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.Überdies ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Der im Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 enthaltene Verweis auf Paragraph 11, AsylG 2005 gilt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.
Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG 1997 geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich Paragraph 7, AsylG 1997 geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und
dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.
Dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle der Rückkehr in ihre Heimat wieder (wie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich auch) im Haus des Bruders ihres Vaters bzw. bei ihren Großeltern Aufnahme finden, weshalb sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert darstellt, als die laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Sie wäre aufgrund der in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln, allenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland verbliebene Familie jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Darüber hinaus lebt ein Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin in Frankreich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in das Heimatland zumindest vorübergehend auch von dieser Seite eine finanzielle Unterstützung finden kann, sodass sie nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihr jegliche Existenzgrundlage entzieht.Die konkrete individuelle Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle der Rückkehr in ihre Heimat wieder (wie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich auch) im Haus des Bruders ihres Vaters bzw. bei ihren Großeltern Aufnahme finden, weshalb sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert darstellt, als die laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Sie wäre aufgrund der in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln, allenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland verbliebene Familie jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Darüber hinaus lebt ein Bruder der Mutter der Beschwerdeführerin in Frankreich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in das Heimatland zumindest vorübergehend auch von dieser Seite eine finanzielle Unterstützung finden kann, sodass sie nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihr jegliche Existenzgrundlage entzieht.
Zur Krankheit der Beschwerdeführerin - sie leidet an einem azyanotischen Herzfehler mit unsicherem Herzgeräusch, wobei aktuell keine Symptomatik vorliegt - ist auszuführen, dass es sich bei dieser um keine lebensbedrohende Erkrankung handelt, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Art. 3 EMRK relevanten Umstandes mangelt.Zur Krankheit der Beschwerdeführerin - sie leidet an einem azyanotischen Herzfehler mit unsicherem Herzgeräusch, wobei aktuell keine Symptomatik vorliegt - ist auszuführen, dass es sich bei dieser um keine lebensbedrohende Erkrankung handelt, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Artikel 3, EMRK relevanten Umstandes mangelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Überdies ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin im Klinischen Zentrum Nis behandelbar beziehungsweise sind dort die notwendigen Untersuchungs- und Kontrollmöglichkeiten gegeben. Daher war auch dem Antrag im Schreiben vom 09.07.2010 auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kardiologie bzw. eines länderkundlichen Sachverständigen nicht zu folgen.Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Überdies ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin im Klinischen Zentrum Nis behandelbar beziehungsweise sind dort die notwendigen Untersuchungs- und Kontrollmöglichkeiten gegeben. Daher war auch dem Antrag im Schreiben vom 09.07.2010 auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kardiologie bzw. eines länderkundlichen Sachverständigen nicht zu folgen.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Frage eines Eingriffes in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte (Privatleben, Familienleben) erst in einem gesonderten Verfahren - betreffend (effektive) Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet - vor den Fremdenbehörden zu prüfen ist und dementsprechend in der gegenständlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Frage eines Eingriffes in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte (Privatleben, Familienleben) erst in einem gesonderten Verfahren - betreffend (effektive) Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet - vor den Fremdenbehörden zu prüfen ist und dementsprechend in der gegenständlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Serbien der Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 14.07.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten beziehungsweise hat sie die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Serbien der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 14.07.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten beziehungsweise hat sie die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Aufgrund des insgesamt nicht asylrelevanten Vorbringens war somit von einem geklärten Sachverhalt auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter zuletzt auch keine konkreten Umstände oder Sachverhaltselemente zur vorgehaltenen Situation im Herkunftsstaat nannte, die dieser Beurteilung entgegenstehen würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
20.09.2010