TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/11 D9 259578-3/2010

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Veröffentlicht am 11.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 259578-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. März 2010, Zl. 10 02.040-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. März 2010, Zl. 10 02.040-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Februar 2005 nach vorangegangener illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Februar 2005 nach vorangegangener illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein.

Nachdem dieser Asylantrag durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 4. September 2006, Zl. 05 02.589-BAL, abgewiesen worden war, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung vom 5. Oktober 2006 statt, indem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Dezember 2007, Zl. 259.578/3/11E-XI/34/06, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt und ihm gemäß § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.Nachdem dieser Asylantrag durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 4. September 2006, Zl. 05 02.589-BAL, abgewiesen worden war, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung vom 5. Oktober 2006 statt, indem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Dezember 2007, Zl. 259.578/3/11E-XI/34/06, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt und ihm gemäß Paragraph 12, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die "Männer der Familie" im Krieg gekämpft hätten und "alle" bereits ins Blickfeld des russischen Militärs geraten seien, nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgungshandlungen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt wäre.

2. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langten am 1. Februar 2010 bei der Außenstelle Linz die Urteile des XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde; des XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Berücksichtigung der Verurteilung vom 18. April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt wurde, wobei zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden; sowie des XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt wurde, ein.2. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langten am 1. Februar 2010 bei der Außenstelle Linz die Urteile des römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde; des römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Berücksichtigung der Verurteilung vom 18. April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt wurde, wobei zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden; sowie des römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt wurde, ein.

Am 12. April 2010 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine von der Behörde beabsichtigte Asylaberkennung von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm vorgehalten, aufgrund der Häufigkeit und Vielzahl der von ihm begangenen Verbrechen und Vergehen eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darzustellen und er mit diesem Verhalten überdies zeige, nicht gewillt zu sein, die Rechtsordnung zu akzeptieren. Die Häufigkeit der Straftaten sei einem besonders schweren Verbrechen gleichzustellen und gehe das Bundesasylamt aufgrund der mehreren Verurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Dieser meinte dazu kurz zusammengefasst, dass alles ein großer Fehler gewesen sei, er sich schäme und zukünftig ändern wolle. Derzeit sei er zwar nicht berufstätig, wolle aber in Hinkunft studieren oder arbeiten bzw. seine im Herkunftsstaat begonnene Mechanikerlehre beenden. Er habe derzeit keine gröberen gesundheitlichen Probleme und befinde sich gemeinsam mit seiner Mutter, einer Tante, einem Onkel und einer Cousine seiner Mutter in Österreich. In seinem Herkunftsstaat würde noch eine Vielzahl von Verwandten leben, unter anderem im früheren Elternhaus. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer noch Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat übergeben und wurde er darauf hingewiesen, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben zu können (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 431 bis 435).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2010, Zl. 05 02.589-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Dezember 2007, Zl. 259.578/3/11E-XI/34/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Absatz 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2010, Zl. 05 02.589-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Dezember 2007, Zl. 259.578/3/11E-XI/34/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass "außer Zweifel" stehe, dass der Beschwerdeführer wegen der Verübung besonders schwerer Verbrechen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Da der Verurteilungsrahmen insgesamt 35 Monate betrage und auch die Zukunftsprognose negativ ausfalle, sei von einem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 auszugehen. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zu einer Gewährung subsidiären Schutzes führen könne. Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wurde angemerkt, dass durch eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers zwar in dessen Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen würde, dieser Eingriff jedoch mangels hinreichender Integration und aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen zulässig sei.In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass "außer Zweifel" stehe, dass der Beschwerdeführer wegen der Verübung besonders schwerer Verbrechen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Da der Verurteilungsrahmen insgesamt 35 Monate betrage und auch die Zukunftsprognose negativ ausfalle, sei von einem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, auszugehen. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zu einer Gewährung subsidiären Schutzes führen könne. Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wurde angemerkt, dass durch eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers zwar in dessen Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen würde, dieser Eingriff jedoch mangels hinreichender Integration und aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2010 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und erhob dieser dagegen am 18. Mai 2010 die gegenständliche Beschwerde.

Darin ersucht der Beschwerdeführer im Wesentlichen um Gewährung einer letzten Chance, weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, um hier zu leben und zu arbeiten. Er habe in Tschetschenien seinen Vater und seinen Onkel verloren und wäre im Falle einer Rückkehr selbst in Lebensgefahr. Er gestehe zu, in der Vergangenheit "Dummheiten" und "Blödsinn" gemacht zu haben, es tue ihm aber leid und habe er unüberlegt gehandelt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 521 bis 525).

Die mit 1. Juni 2010 datierte Beschwerdevorlage langte am 7. Juni 2010 beim Asylgerichthof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

Am 4. Juni2010 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers der belangten Behörde ein handschriftlich verfasstes Schreiben, welches beim Asylgerichtshof am 11. Juni 2010 als Nachreichung zur Beschwerdevorlage einlangte. Darin bittet die Mutter um eine letzte Chance für ihren Sohn, welcher "das Ganze" sehr bereue und sich in Zukunft bessern wolle, indem er arbeiten und in Österreich ein geregeltes Leben führen wolle. Wenn man ihn nunmehr in die Heimat schicke, sei er in Lebensgefahr und würde womöglich (wieder) in Gefangenschaft kommen (OZ 2).

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. 2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung - wenn auch im Spruch nicht dezidiert angeführt, so doch inhaltlich klar erkennbar - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, verweist. Dieser lautet:Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung - wenn auch im Spruch nicht dezidiert angeführt, so doch inhaltlich klar erkennbar - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verweist. Dieser lautet:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung klar erkennbar auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung klar erkennbar auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss

  • -Strichaufzählung
    ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

  • -Strichaufzählung
    rechtskräftig verurteilt worden,

  • -Strichaufzählung
    gemeingefährlich sein und

  • -Strichaufzählung
    es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).

Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, welche großteils bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2010 zu finden sind, erscheint es umso erstaunlicher, wenn die belangte Behörde auf Seite 50 ihrer Entscheidung trotzdem zum Ergebnis kommt, dass "außer Zweifel" stehe, dass der Beschwerdeführer, der wie auf Seite 2 dieses Erkenntnisses ausgeführt, einmal wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter, einmal wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und einmal wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, somit wegen drei reiner Vermögensdelikte verurteilt wurde, "wegen dieser besonders schweren Verbrechen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt" wurde.Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, welche großteils bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2010 zu finden sind, erscheint es umso erstaunlicher, wenn die belangte Behörde auf Seite 50 ihrer Entscheidung trotzdem zum Ergebnis kommt, dass "außer Zweifel" stehe, dass der Beschwerdeführer, der wie auf Seite 2 dieses Erkenntnisses ausgeführt, einmal wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter, einmal wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und einmal wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, somit wegen drei reiner Vermögensdelikte verurteilt wurde, "wegen dieser besonders schweren Verbrechen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt" wurde.

Tatsächlich fallen nämlich weder die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte noch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" aufgezählten "besonders schweren Verbrechen" und sind die verübten Straftaten - reine Vermögensdelikte - auch nicht mit den in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 erwähnten - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - vergleichbar.Tatsächlich fallen nämlich weder die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte noch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" aufgezählten "besonders schweren Verbrechen" und sind die verübten Straftaten - reine Vermögensdelikte - auch nicht mit den in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erwähnten - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - vergleichbar.

Insbesondere vermag jedoch auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung der genannten Delikte in Summe - allein schon wegen des verletzten Rechtsgutes "fremdes Vermögen", über dessen Verletzung der Beschwerdeführer bisher nicht hinausgegangen ist - nicht zu einem "besonders schweren Verbrechen" zu kumulieren (wie dies vom Organwalter des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 12. April 2010 behauptet wurde; vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 434).Insbesondere vermag jedoch auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung der genannten Delikte in Summe - allein schon wegen des verletzten Rechtsgutes "fremdes Vermögen", über dessen Verletzung der Beschwerdeführer bisher nicht hinausgegangen ist - nicht zu einem "besonders schweren Verbrechen" zu kumulieren (wie dies vom Organwalter des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 12. April 2010 behauptet wurde; vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 434).

Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.

Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 3. Mai 2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 3. Mai 2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, kriminelle Delikte, parlamentarische Materialien, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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