Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 413.115-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 09 04.059-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 09 04.059-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG BGBl I. Nr. I. 100/2005 AsylG, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. römisch eins. 100 aus 2005, AsylG, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 04.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie bei der Erstbefragung am 06.04.2009 und bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.04.2009 im Wesentlichen damit, dass sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Religionswechsels verfolgt werde. Sie bekenne sich nunmehr - wie ihr Mann (hg. GZ. E1 260.903) - zum Christentum, weshalb ihr im Iran die Todesstrafe drohe.
2. Mit Schreiben vom 12.12.2009 teilte J. S. von der Diakonie mit, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe. In Österreich besuche sie regelmäßig Gottesdienste sowie einen Bibelkreis und arbeite auch bei kirchlichen Feiern mit. Sie sei am XXXX getauft worden und es sei ihr für sechs Monate eine Taufbegleiterin zur Seite gestellt worden. Die Zuwendung zum Christentum sei aus freien Stücken und innerster Überzeugung passiert. Im Anhang wurden unter anderem eine Taufbestätigung vom2. Mit Schreiben vom 12.12.2009 teilte J. S. von der Diakonie mit, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe. In Österreich besuche sie regelmäßig Gottesdienste sowie einen Bibelkreis und arbeite auch bei kirchlichen Feiern mit. Sie sei am römisch 40 getauft worden und es sei ihr für sechs Monate eine Taufbegleiterin zur Seite gestellt worden. Die Zuwendung zum Christentum sei aus freien Stücken und innerster Überzeugung passiert. Im Anhang wurden unter anderem eine Taufbestätigung vom
XXXX und ein von der Beschwerdeführerin im Zuge der Taufe abgegebenes Glaubensbekenntnis übermittelt.römisch 40 und ein von der Beschwerdeführerin im Zuge der Taufe abgegebenes Glaubensbekenntnis übermittelt.
3. Mit Vollmacht vom 26.01.2010 ermächtigte die Beschwerdeführerin J. S. damit, sie bei der Asylverhandlung zu vertreten, wenn erforderlich Termine abzusprechen, Unterschriften zu leisten, Akteneinsicht zu nehmen und wenn notwendig die Vertretung zu delegieren. Zustelladresse bleibe weiterhin die Adresse der Beschwerdeführerin.
4. Mit Schreiben vom 19.01.2010 bestätigte Pastor B. G., dass er die Beschwerdeführerin getauft habe. Die Beschwerdeführerin habe das Evangelium von Jesus Christus und die Geschichten aus der Bibel sehr interessiert und wissbegierig aufgenommen. Sie habe sich praktisch in die Kirchengemeinde eingebracht und nehme ihren Glauben sehr ernst.
5. Am 28.01.2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann, welcher während seines Aufenthalts in Österreich zum Christentum konvertiert sei, habe ihr seine neue Religion im Zuge ihrer Telefonate näher gebracht. Des Weiteren habe sie während eines Schneiderkurses, den sie im Heimatland absolviert habe, eine armenische Christin kennengelernt, die sie nach und nach über die christliche Religion informiert habe. Im Anschluss an die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde neben dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auch Pastor B. G. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser bestätigte, dass er die Beschwerdeführerin getauft habe und ihr Taufunterricht gegeben habe. Die Beschwerdeführerin nehme regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkreisen teil. Er habe nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nur aus asyltaktischen Gründen konvertiert sei, vielmehr sei sie seines Erachtens sehr am christlichen Glauben interessiert und ernsthaft bemüht dementsprechend zu leben.
6. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 09 04.059-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (gemäß § 3 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. in den Iran aus (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 20.04.2010, FZ. 09 04.059-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nach christlichem Glauben leben werde, da sie lediglich zum Schein, zum Zwecke der Asylerlangung konvertiert sei. Es drohe ihr daher keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat.
7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.05.2010 rechtzeitig Beschwerde ein.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Dokumente.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin kam erstmals über Telefonate mit ihrem Ehegatten (hg. GZ. E1 260.903) , welcher während seines Aufenthaltes in Österreich zum Christentum übergetreten war, mit dieser Religion in Kontakt und entwickelte ein Interesse daran. Nach ihrer Einreise in Österreich nahm die Beschwerdeführerin regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkreisen teil. Nach absolviertem Taufunterricht wurde die Beschwerdeführerin christlich getauft.
Festgestellt wird, dass die Konversion der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben ernsthaft und von innerer Überzeugung getragen ist.
2.2. Zur Lage von Konvertiten im Iran stellt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unter anderem wie folgt fest :
(..)Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Aussage von Vertretern einzelner christlicher Gemeinden findet Missionierungsarbeit insbesondere durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. (....). Am 31.5.2008 wurde Mohsen Namvar verhaftet, ohne dass gegen ihn eine Anklage vorliegt. Er war bereits in der Vergangenheit verhaftet und gefoltert worden, weil er Muslime taufte, die zum christlichen Glauben konvertierten. In der Stadt Malakshahr wurden im Juli 2008 16 Menschen und im April 2008 in Shiraz zehn Menschen verhaftet, weil sie vom Islam zum Christentum konvertierten. Alle Inhaftierten gehörten sogenannten Hauskirchen an, die weder in den traditionellen noch größeren freikirchlichen Gemeinden organisiert sind.
(....)Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamischem Recht, nicht aber nach kodifiziertem iranischem Strafrecht mit der Todesstrafe bedroht.
Anfang September 2008 beschloss das iranische Parlament, eine Strafrechtsreform in Angriff zu nehmen, die u.a. den Straftatbestand der "Apostasie" einführt und mit der Todesstrafe belegt. Am 11. November entschied das Parlament, den eingebrachten Strafgesetz-Entwurf nicht wie bisher geplant im regulären Gesetzgebungsverfahren im Plenum zu verabschieden, sondern an den Justizausschuss zu delegieren.
Ob und mit welchen Änderungen das Gesetz schlussendlich angenommen wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Der Gesetzgebungsprozess dürfte jedoch mehrere Monate dauern. Änderungen sind theoretisch möglich, eine Entwarnung ist jedoch nicht angemessen: Es ist nicht zu erwarten, dass der Entwurf im Sinne der Menschenrechte "verbessert" werden kann. Vorgesehenes Strafmaß ist die Todesstrafe, insbesondere für männliche "Abtrünnige" mit muslimischen Eltern, die sich bei Volljährigkeit zum Islam bekennen und dann vom Glauben abfallen. Auch wenn in Iran eine Verurteilung wegen Apostasie nach Scharia-Recht bereits heute möglich ist, hätte die Annahme des Entwurfs eine Verschriftlichung und damit potentiell eine Verschärfung der geltenden Rechtslage zur Folge.
(....)Sofern die Re-Konvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Chomeini in einer Fatwa festgehalten hat.
(.....)In den Vordergrund getreten sind [...] Fälle von Konvertiten, die entweder im Iran oder weitaus häufiger im Ausland zum Christentum übergetreten sind. Im Speziellen handelt es sich dabei um Übertritte in Glaubensgemeinschaften, die im Iran missionarisch aktiv sind, also protestantische und (frei-)kirchlich-evangelikale Gruppierungen. Die Zunahme der Konversionen vom Islam zum Christentum ist nach Ansicht von Experten ein neues Phänomen. Erklärt wird dies einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen IranerInnen, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen. Andererseits intensivieren sich die Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zum Christentum überzutreten. Der Abfall vom Glauben kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft.
Berichten zufolge werden Konvertiten, sobald ihr Übertritt den Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium zitiert, wo sie wegen ihres Verhaltens scharf verwarnt werden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, können sie nach Belieben von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten in illegalen Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden.
[...] ein Konvertit, welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis bezüglich der Konversion erhalten. Gemäß Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern vielmehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann.
Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden - aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten etc. - ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
(...)Demgegenüber können zum Christentum konvertierte Muslime, vor allem auf dem Land, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Auch nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Iraner werden wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt.
(....). Am 31.5.2008 wurde Mohsen Namvar verhaftet, ohne dass gegen ihn eine Anklage vorliegt. Er war bereits in der Vergangenheit verhaftet und gefoltert worden, weil er Muslime taufte, die zum christlichen Glauben konvertierten. In der Stadt Malakshahr wurden im Juli 2008 16 Menschen und im April 2008 in Shiraz zehn Menschen verhaftet, weil sie vom Islam zum Christentum konvertierten. Alle Inhaftierten gehörten sogenannten Hauskirchen an, die weder in den traditionellen noch größeren freikirchlichen Gemeinden organisiert sind.
(......)Christen - besonders Evangelikale - waren weiterhin
Schikanen und scharfer Überwachung ausgesetzt. Während des Berichtszeitraums setzte die Regierung wachsam ihr Verbot von Missionierung durch evangelikalen Christen mittels genauer Überwachung ihrer Aktivitäten durch. Sie entmutigte Moslems, Kirchengelände zu betreten, schloss ihre Kirchen und verhaftete christliche Konvertiten. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedskarten bei sich tragen, von denen Photokopien den Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen. Kirchgänger werden von den Behörden Identitätsprüfungen außerhalb der Versammlungsorte unterzogen. Die Regierung beschränkte die Treffen für evangelikale Versammlungen auf Sonntage, und die Kirchenvertreter haben die Anordnung, das Ministerium für Information und islamische Führung vor der Zulassung neuer Mitglieder zu informieren.
(USDOS - US Department of State: 2008 Human Rights Report: Iran, 25.2.2009)
Die Regierung klagte Mitglieder von religiösen Minderheiten für Verbrechen wie "Konfrontation des Regimes" und Apostasie an und führte Gerichtsverfahren in diesen Fällen auf dieselbe Art durch, als würde es sich um Bedrohungen der nationalen Sicherheit handeln.
(UK Home Office, Iran, Country of Origin Information Report, 6.8.2009)
3. Beweiswürdigung:
Soweit das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 20.04.2010 ausführt, die Beschwerdeführerin sei lediglich zum Schein, zum Zwecke der Asylerlangung zum christlichen Glauben konvertiert, kann dem von Seiten des erkennenden Senates nicht beigepflichtet werden.
Ein Verantwortlicher der Baptistengemeinde G. und ein Pastor der besagten Kirchengemeinschaft bestätigten in Schreiben vom 12.12.2009 und 19.01.2010, dass die Beschwerdeführerin in Österreich regelmäßig Gottesdienste und einen Bibelkreis besucht, bei kirchlichen Feiern mitarbeitet und eine Taufbegleiterin zur Seite gestellt bekommen hat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, dass Verantwortliche der genannten Kirchengemeinschaft Umstände bestätigen würden, die nicht der Wahrheit entsprechen, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen die Kirchengemeinschaft davon haben würde. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin deutet jedoch zweifelsohne auf eine ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben hin.
Weiters ist durch die vorgelegte Taufbestätigung vom XXXX und der zeugenschaftlichen Einvernahme des die Taufe durchführenden Pastors belegt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich christlich getauft wurde.Weiters ist durch die vorgelegte Taufbestätigung vom römisch 40 und der zeugenschaftlichen Einvernahme des die Taufe durchführenden Pastors belegt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich christlich getauft wurde.
Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 28.01.2010 gab der, die Taufe der Beschwerdeführerin durchführende Pastor an, er habe nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nur aus asyltaktischen Gründen konvertiert sei, vielmehr sei sie seines Erachtens sehr am christlichen Glauben interessiert und ernsthaft bemüht dementsprechend zu leben. Da sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Einschätzung der aufgrund der seelsorgerlichen Tätigkeit dazu befähigten Person widerlegen würden, war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung konvertiert ist. Eine nachvollziehbare beurteilende Auseinandersetzung, warum den kirchlichen Bestätigungen, der vollzogenen öffentlichen Taufe und der klaren Zeugenaussage des Pastors keine ausreichende Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit der Konversion zugesprochen wird, lässt der angefochtene Bescheid jedenfalls vermissen. Auch kann der Umstand, dass die Bf und ihr Ehemann noch nicht kirchlich getraut sind, nicht a priori als Indiz für eine Scheinkonversion gewertet werden, gibt es in Österreich wohl selbst eine Vielzahl von gläubigen und aufrechten Christen, die entweder nur in einer Lebensgemeinschaft oder nur staatlich getraut zusammenleben.
Eine Gesamtwürdigung, der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen, lässt nach den oben angeführten Passagen, jedenfalls - abgesehen von der rechtlichen Beurteilung - nicht den Schluss zu, nur missionierende Christen, seien es Konvertiten oder nicht, hätten mit schwerwiegenden Verfolgungshandlungen zu rechnen, sondern ist dem Berichtsmaterial schlüssig zu entnehmen, dass es in der Amtszeit Ahmadinejads zu einer verstärkten Betonung und Hinwendung zu islamischen Grundprinzipien gekommen ist, und zeigen die Verhaftungen- wie im Bericht des AA ausgeführt - von zum Christentum Konvertierten seit 2008, die ihr Christentum in Hauskirchen lebten und weder in den traditionellen noch größeren freikirchlichen Gemeinden organisiert waren, deutlich auf, dass allein schon die Hinwendung zum christlichen Glauben, ohne jegliche weitere missionierende Aktivität, zu massiven Verfolgungshandlungen führen kann.
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4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 135/2009 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 04.04.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
4.2. Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche ist eine missionarische Kirche und sieht ihren Auftrag darin, die christliche Botschaft weiterzugeben, und ist die öffentliche Ausübung des Christentums integraler Bestandteil des christlichen Glaubens.Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche ist eine missionarische Kirche und sieht ihren Auftrag darin, die christliche Botschaft weiterzugeben, und ist die öffentliche Ausübung des Christentums integraler Bestandteil des christlichen Glaubens.
Ob eine Person als Flüchtling anzuerkennen ist, ist maßgeblich nach Artikel 9 Absatz 1 a RL 2004/83 zu beurteilen. Danach gelten als Verfolgung im Sinne der GFK Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz setzt daher eine Verfolgungshandlung voraus, die - anknüpfend an Artikel 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründe - ein grundlegendes Menschenrecht in schwerwiegender Weise verletzt.Ob eine Person als Flüchtling anzuerkennen ist, ist maßgeblich nach Artikel 9 Absatz 1 a RL 2004/83 zu beurteilen. Danach gelten als Verfolgung im Sinne der GFK Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz setzt daher eine Verfolgungshandlung voraus, die - anknüpfend an Artikel 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründe - ein grundlegendes Menschenrecht in schwerwiegender Weise verletzt.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für zum Christentum Konvertierter jedenfalls nicht lückenlos gegeben, die drohenden Sanktionen erreichen nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls asylrelevante Intensität. Hiezu kommt, dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten der Beschwerdeführerin (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen kann, was nach den getroffenen Länderfeststellungen, wonach aktuell eine größere Anzahl von Personen, die zum christlichen Glauben im Iran übergetreten sind , ein Gerichtsverfahren wegen "Aktivitäten gegen den Islam" und "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" anhängig haben, maßgeblich wahrscheinlich ist.Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für zum Christentum Konvertierter jedenfalls nicht lückenlos gegeben, die drohenden Sanktionen erreichen nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls asylrelevante Intensität. Hiezu kommt, dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten der Beschwerdeführerin (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohen kann, was nach den getroffenen Länderfeststellungen, wonach aktuell eine größere Anzahl von Personen, die zum christlichen Glauben im Iran übergetreten sind , ein Gerichtsverfahren wegen "Aktivitäten gegen den Islam" und "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" anhängig haben, maßgeblich wahrscheinlich ist.
Es ist daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt über alle Landesteile die Macht aus - nicht vorhanden ist.
Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im übrigen gilt 67d AVG. Aufgrund der vorliegenden unbedenklichen Urkunden in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern und war von einer mündlichen Verhandlung so hin abzusehen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im übrigen gilt 67d AVG. Aufgrund der vorliegenden unbedenklichen Urkunden in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern und war von einer mündlichen Verhandlung so hin abzusehen.
Schlagworte
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
01.09.2010