TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/17 D11 308268-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2010
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D11 308268-3/2010/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D11 308513-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über den Antrag der XXXX, StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2009 zu GZ 308.268-1/2008-19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über den Antrag der römisch 40 , StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2009 zu GZ 308.268-1/2008-19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Georgien, reiste am 15.12.2005 illegal mit ihrer Schwester in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 16.12.2005 die Gewährung von Asyl. In weiterer Folge wurde sie hiezu am 28.12.2005 und am 31.10.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich der Einvernahme am 28.12.2005 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Onkel väterlicherseits namens XXXX Probleme mit bestimmten Leuten gehabt habe; genauere Angaben dazu könne sie jedoch keine tätigen, da sie über das Geschäftsleben ihres Onkels nie Bescheid gewusst habe. Sie wisse lediglich, dass er viel Geld besessen habe und habe sie den mehrmaligen Streitgesprächen zwischen ihm und ihrem bereits verstorbenen Vater entnehmen können, dass ihr Onkel in Schwierigkeiten gewesen sei. Ende November 2005 sei sie in der Nähe ihres Hauses von zwei unbekannten Männern aufgesucht worden, wobei einer sie am Hals ergriffen und ihr gedroht habe, dass sie und ihre Schwester nicht mehr länger leben würden, wenn ihr Onkel das Geschäft nicht zu Ende führe. Sie habe diesen Vorfall ihrem Onkel erzählt, worauf dieser wütend das Haus verlassen habe und erst in der Nacht wieder zurückgekehrt sei. Zwei Tage später sei ihr Onkel um drei Uhr nachts nach Hause gekommen und im linken Unterbauchbereich verwundet gewesen. Er habe ihr und ihrer Schwester mitgeteilt, dass sie Georgien verlassen müssten, worauf sie die Flucht durch den Wald ergriffen hätten. Nach etwa 400 bis 500 Metern habe sie Schüsse gehört und anschließend gesehen, wie das Haus in Flammen aufgegangen sei. Nach Verlassen des Waldes seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester in ein Auto gestiegen und schließlich nach XXXX gefahren, wo sie sich sieben Tage aufgehalten hätten; ihr Onkel sei in Georgien zurückgeblieben. Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, dass es in ihrer Heimatregion XXXX ein ungeschriebenes Gesetz der Rache gäbe. Für den Fall, dass ihr Onkel jemanden getötet habe, würden die Angehörigen des Opfers Rache üben und entweder den Onkel selbst oder einen seiner nahen Familienangehörigen, wie sie und ihre Schwester es seien, umbringen. Aus diesem Grunde sei auch das Haus zerschossen und in Brand gesetzt worden.Anlässlich der Einvernahme am 28.12.2005 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Onkel väterlicherseits namens römisch 40 Probleme mit bestimmten Leuten gehabt habe; genauere Angaben dazu könne sie jedoch keine tätigen, da sie über das Geschäftsleben ihres Onkels nie Bescheid gewusst habe. Sie wisse lediglich, dass er viel Geld besessen habe und habe sie den mehrmaligen Streitgesprächen zwischen ihm und ihrem bereits verstorbenen Vater entnehmen können, dass ihr Onkel in Schwierigkeiten gewesen sei. Ende November 2005 sei sie in der Nähe ihres Hauses von zwei unbekannten Männern aufgesucht worden, wobei einer sie am Hals ergriffen und ihr gedroht habe, dass sie und ihre Schwester nicht mehr länger leben würden, wenn ihr Onkel das Geschäft nicht zu Ende führe. Sie habe diesen Vorfall ihrem Onkel erzählt, worauf dieser wütend das Haus verlassen habe und erst in der Nacht wieder zurückgekehrt sei. Zwei Tage später sei ihr Onkel um drei Uhr nachts nach Hause gekommen und im linken Unterbauchbereich verwundet gewesen. Er habe ihr und ihrer Schwester mitgeteilt, dass sie Georgien verlassen müssten, worauf sie die Flucht durch den Wald ergriffen hätten. Nach etwa 400 bis 500 Metern habe sie Schüsse gehört und anschließend gesehen, wie das Haus in Flammen aufgegangen sei. Nach Verlassen des Waldes seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester in ein Auto gestiegen und schließlich nach römisch 40 gefahren, wo sie sich sieben Tage aufgehalten hätten; ihr Onkel sei in Georgien zurückgeblieben. Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, dass es in ihrer Heimatregion römisch 40 ein ungeschriebenes Gesetz der Rache gäbe. Für den Fall, dass ihr Onkel jemanden getötet habe, würden die Angehörigen des Opfers Rache üben und entweder den Onkel selbst oder einen seiner nahen Familienangehörigen, wie sie und ihre Schwester es seien, umbringen. Aus diesem Grunde sei auch das Haus zerschossen und in Brand gesetzt worden.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2006 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Onkel mit gefährlichen Leuten zu tun gehabt habe und sie wegen seiner geschäftlichen Probleme Anfang November 2005 bedroht worden sei, worauf ihr Onkel wütend das Haus verlassen habe und in der Nacht wieder heimgekehrt sei. Drei Tage danach sei ihr Onkel um drei Uhr nachts nach Hause gekommen. Seine Hand habe geblutet und sei die Beschwerdeführerin schließlich nach Aufforderung ihres Onkels zusammen mit ihrer Schwester nach XXXX und weiter nach Österreich geflohen. Auf konkrete Nachfrage vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sie auch in XXXX bzw. an einem anderen Ort in Georgien nicht sicher gewesen sei, da auch die georgischen Behörden "etwas damit zu tun" hätten und sie aus Gesprächen zwischen ihrem Onkel und ihrem Vater, welcher am 20.12.2003 verstorben sei, wisse, dass es bei den geschäftlichen Aktivitäten des Onkels um Waffen und Drogen ginge. Der Grund, weshalb sie und ihre Schwester verfolgt worden seien bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würden, sei ihr nicht bekannt; auch wisse sie nicht, wer sie verfolge. Über den derzeitigen Aufenthaltsort ihres Onkels sei sie nicht in Kenntnis. Auf erneute Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, dass ihr Onkel vermutlich jemanden umgebracht habe und sie nun aufgrund der in XXXX nach wie vor praktizierten Blutrache verfolgt werde.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2006 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Onkel mit gefährlichen Leuten zu tun gehabt habe und sie wegen seiner geschäftlichen Probleme Anfang November 2005 bedroht worden sei, worauf ihr Onkel wütend das Haus verlassen habe und in der Nacht wieder heimgekehrt sei. Drei Tage danach sei ihr Onkel um drei Uhr nachts nach Hause gekommen. Seine Hand habe geblutet und sei die Beschwerdeführerin schließlich nach Aufforderung ihres Onkels zusammen mit ihrer Schwester nach römisch 40 und weiter nach Österreich geflohen. Auf konkrete Nachfrage vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sie auch in römisch 40 bzw. an einem anderen Ort in Georgien nicht sicher gewesen sei, da auch die georgischen Behörden "etwas damit zu tun" hätten und sie aus Gesprächen zwischen ihrem Onkel und ihrem Vater, welcher am 20.12.2003 verstorben sei, wisse, dass es bei den geschäftlichen Aktivitäten des Onkels um Waffen und Drogen ginge. Der Grund, weshalb sie und ihre Schwester verfolgt worden seien bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würden, sei ihr nicht bekannt; auch wisse sie nicht, wer sie verfolge. Über den derzeitigen Aufenthaltsort ihres Onkels sei sie nicht in Kenntnis. Auf erneute Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, dass ihr Onkel vermutlich jemanden umgebracht habe und sie nun aufgrund der in römisch 40 nach wie vor praktizierten Blutrache verfolgt werde.

Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensgefährte, ein georgischer Staatsbürger namens XXXX, der Vater ihrer am XXXX in Österreich geborenen Tochter XXXX sei, für welche sie am 06.10.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte und zugleich deren Geburtsurkunde bzw. -bestätigung sowie die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung des Lebensgefährten vorlegte. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Entbindung ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt und wohne derzeit, zusammen mit ihrer Tochter, in einem Heim.Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensgefährte, ein georgischer Staatsbürger namens römisch 40 , der Vater ihrer am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter römisch 40 sei, für welche sie am 06.10.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte und zugleich deren Geburtsurkunde bzw. -bestätigung sowie die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung des Lebensgefährten vorlegte. Die Beschwerdeführerin habe bis zur Entbindung ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt und wohne derzeit, zusammen mit ihrer Tochter, in einem Heim.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, FZ. 05 22.191-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde die Beschwerdeführerin in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, FZ. 05 22.191-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei; unter einem wurde die Beschwerdeführerin in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme ihres Onkels und der ihr drohenden Blutrache als nicht glaubwürdig zu erachten sei, da sie ihr Vorbringen steigerte und zudem keine nachvollziehbaren und plausiblen Angaben tätigen habe können. Auch würde sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsgefahr lediglich auf vage Vermutungen stützen und kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person der Beschwerdeführerin und über die Lage in ihrem Heimatland keine Gründe für eine Asylgewährung ergeben haben. Festgestellt wurde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien vorhanden seien.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme ihres Onkels und der ihr drohenden Blutrache als nicht glaubwürdig zu erachten sei, da sie ihr Vorbringen steigerte und zudem keine nachvollziehbaren und plausiblen Angaben tätigen habe können. Auch würde sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsgefahr lediglich auf vage Vermutungen stützen und kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person der Beschwerdeführerin und über die Lage in ihrem Heimatland keine Gründe für eine Asylgewährung ergeben haben. Festgestellt wurde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien vorhanden seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, Zl. 06 10.645-BAW, wurde auch der für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Internationalen Schutz gem. §§ 3 Abs 1 AsylG und 8 Abs 1 Z 1 2005 abgewiesen und die Tochter der Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, Zl. 06 10.645-BAW, wurde auch der für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG und 8 Absatz eins, Ziffer eins, 2005 abgewiesen und die Tochter der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Gegen die jeweiligen, mit Wirksamkeit vom 05.12.2006 der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheide wurde mit Schreiben vom 12.12.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Begründend wurde allgemein ausgeführt, dass die Ermittlungen des Bundesasylamtes unzureichend gewesen seien und nicht in befriedigender Art und Weise auf ihr individuelles Vorbringen eingegangen worden sei. Gerügt wird zudem, dass die Erstbehörde schon mit dem Ziel einer negativen Asylentscheidung ermittelt habe, zumal sie die Blutrache in Georgien pauschal ausgeschlossen habe. Diesbezüglich verwies sie auf die Website www.ecoi.net und dem der Beschwerde beiliegendem Bericht vom 15.01.2004 über die Blutrache bei den Svaneten, welchem entnommen werden könne, dass diese Sitte vor allem in der Heimatregion der Beschwerdeführerin noch üblich sei. Ferner stelle die Korruption sowie die Zusammenarbeit von Behörden mit kriminellen Organisationen in Georgien nach wie vor ein erhebliches Problem dar und sei die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Georgien existierende Sippenhaft somit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland ausgesetzt bzw. liefe sie im Falle ihrer Rückkehr Gefahr, erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit sowie ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurden lediglich allgemeine Ausführungen, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin stehen, getätigt.

Am 27.02.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit dem Verfahren ihrer Tochter und ihrer Schwester gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte einen Zeitungsartikel vom September 2006 im Original samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte dazu aus, dass die verstümmelte Leiche ihres Onkels XXXX in einem Wald im Bezirk von XXXX gefunden worden sei. Zudem gehe aus dem Zeitungsbericht hervor, dass ihr Onkel zuvor die Brüder XXXX getötet habe und sei somit die in XXXX nach wie vor praktizierte Blutrache bewiesen sowie ihre Vermutung, ihr Onkel habe jemanden umgebracht, bestätigt. Da ihr Onkel nun zwei Menschen umgebracht habe, müsse aufgrund der Blutrache noch eine weitere Person aus der Familie getötet werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Anfang November 2005 in der Nähe ihres Hauses von zwei großgewachsenen Svanen aufgesucht und von einem dieser Männer bedroht worden sei. Sie habe ihrem Onkel von diesem Vorfall erzählt und sei dieser daraufhin verärgert weggerannt und in jener Nacht nicht mehr nach Hause gekommen. Erst ein bzw. zwei Tage später sei er sehr spät heimgekehrt. Ihr Vater sei am 25.12.2003 gestorben. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich auch in XXXX keine Existenz aufbauen habe können, da sie in Georgien niemanden gehabt habe und sie von diesen gefährlichen Personen überall gefunden worden wäre. An die Sicherheitsbehörden in Georgien habe sie sich nicht gewandt, da die Polizei ebenso in Kontakt mit diesen Banden stünde und sei sie von ihrem Onkel des Öfteren zum Verlassen des Heimatlandes aufgefordert worden. Sie werde nicht von der Mafia, sondern aufgrund der Blutrache in XXXX von der Familie XXXX verfolgt; mit den Behörden ihres Landes selbst habe sie jedoch keinerlei Probleme gehabt.Am 27.02.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit dem Verfahren ihrer Tochter und ihrer Schwester gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte einen Zeitungsartikel vom September 2006 im Original samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte dazu aus, dass die verstümmelte Leiche ihres Onkels römisch 40 in einem Wald im Bezirk von römisch 40 gefunden worden sei. Zudem gehe aus dem Zeitungsbericht hervor, dass ihr Onkel zuvor die Brüder römisch 40 getötet habe und sei somit die in römisch 40 nach wie vor praktizierte Blutrache bewiesen sowie ihre Vermutung, ihr Onkel habe jemanden umgebracht, bestätigt. Da ihr Onkel nun zwei Menschen umgebracht habe, müsse aufgrund der Blutrache noch eine weitere Person aus der Familie getötet werden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Anfang November 2005 in der Nähe ihres Hauses von zwei großgewachsenen Svanen aufgesucht und von einem dieser Männer bedroht worden sei. Sie habe ihrem Onkel von diesem Vorfall erzählt und sei dieser daraufhin verärgert weggerannt und in jener Nacht nicht mehr nach Hause gekommen. Erst ein bzw. zwei Tage später sei er sehr spät heimgekehrt. Ihr Vater sei am 25.12.2003 gestorben. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich auch in römisch 40 keine Existenz aufbauen habe können, da sie in Georgien niemanden gehabt habe und sie von diesen gefährlichen Personen überall gefunden worden wäre. An die Sicherheitsbehörden in Georgien habe sie sich nicht gewandt, da die Polizei ebenso in Kontakt mit diesen Banden stünde und sei sie von ihrem Onkel des Öfteren zum Verlassen des Heimatlandes aufgefordert worden. Sie werde nicht von der Mafia, sondern aufgrund der Blutrache in römisch 40 von der Familie römisch 40 verfolgt; mit den Behörden ihres Landes selbst habe sie jedoch keinerlei Probleme gehabt.

Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zusammen mit ihrer Tochter, ihrer Schwester und ihrem Lebensgefährten in einem Heim wohne.

Nach anschließender Vernehmung der Schwester der Beschwerdeführerin wurde die mündliche Verhandlung zum Zwecke der Überprüfung ihrer Angaben vor Ort auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 23.08.2007 ersuchte der Unabhängige Bundesasylsenat das Honorarkonsulat in Tbilisi im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten Ermittlungstätigkeiten vor Ort durchzuführen. Mit Schreiben vom 24.06.2008 übermittelte der für Georgien und Aserbaidschan beauftragte Verbindungsbeamte seine Erhebungsergebnisse, welche mit Email vom 12.07.2008 einer nachträglichen Ergänzung zugeführt wurden.

Am 17.02.2009 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung vom 27.02.2007 vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt, wobei die Schwester der Beschwerdeführerin aus Gründen der fortgeschrittenen Schwangerschaft entschuldigt nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführerin wurden die Erhebungsergebnisse des Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan vom 24.06.2008 und 12.07.2008 vorgehalten und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass laut Rechercheergebnissen des Verbindungsbeamten der am 27.02.2007 vorgelegte Zeitungsartikel eine offenkundige Fälschung darstellt und dass die zuständige georgische Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitungsinhalt nicht verifizieren konnte, es sei weder die Ermordung der Brüder XXXX noch das Auffinden der Leiche des XXXX bekannt.. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die aktuelle Lageentwicklung in Georgien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.Am 17.02.2009 wurde die öffentlich mündliche Verhandlung vom 27.02.2007 vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt, wobei die Schwester der Beschwerdeführerin aus Gründen der fortgeschrittenen Schwangerschaft entschuldigt nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführerin wurden die Erhebungsergebnisse des Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan vom 24.06.2008 und 12.07.2008 vorgehalten und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass laut Rechercheergebnissen des Verbindungsbeamten der am 27.02.2007 vorgelegte Zeitungsartikel eine offenkundige Fälschung darstellt und dass die zuständige georgische Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitungsinhalt nicht verifizieren konnte, es sei weder die Ermordung der Brüder römisch 40 noch das Auffinden der Leiche des römisch 40 bekannt.. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die aktuelle Lageentwicklung in Georgien anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Mit jeweiligem Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 14.05.2009 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin (GZ 308.268-1/2008-19E) und ihrer Tochter (GZ E5 308.513-1/2008-8E) als unbegründet abgewiesen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere auf die Widersprüche, Steigerungen, die Vorlage eines gefälschten Zeitungsartikels und die Nicht-Verifizierung des Zeitungsinhaltes durch die zuständige georgische Bezirksverwaltungsbehörde eingegangen.

Mit Hinterlegung vom 18.05.2009 erwuchsen die Erkenntnisse in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung brachte die Beschwerdeführerin am 08.06.2009 einen (zweiten) als "Asylantrag" titulierten Antrag auf Internationalen Schutz für sich und ihre Tochter ein.

Zunächst wurde der Vorname der Beschwerdeführerin von "XXXX" auf "XXXX" und das Geburtsjahr von XXXX auf XXXX richtig gestellt.Zunächst wurde der Vorname der Beschwerdeführerin von "XXXX" auf "XXXX" und das Geburtsjahr von römisch 40 auf römisch 40 richtig gestellt.

Die Beschwerdeführerin sei bereits 2005 durch Verwandte gewarnt worden, dass der georgische Geheimdienst sie suchen würden. Sie habe daher trotz eines für Österreich bestehenden Aufenthaltsvisums unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt.

Der wahre (bislang nicht vorgebrachte) Fluchtgrund sei, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2001 die Fremdsprachen Englisch, Deutsch und Russisch an der Universität in Georgien studiert und für verschiedene Zeitungen als Redakteurin gearbeitet habe, etwa für die Zeitung XXXX des XXXX. Diese Zeitung habe immer wieder für kritische Berichterstattung gesorgt.Der wahre (bislang nicht vorgebrachte) Fluchtgrund sei, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2001 die Fremdsprachen Englisch, Deutsch und Russisch an der Universität in Georgien studiert und für verschiedene Zeitungen als Redakteurin gearbeitet habe, etwa für die Zeitung römisch 40 des römisch 40 . Diese Zeitung habe immer wieder für kritische Berichterstattung gesorgt.

Im Jahr 2004 sei der Verlobte einer Freundin der Beschwerdeführerin namens XXXX unter falschem Vorwand (Tatverdacht, am 10.03.2004 drei Polizisten angeschossen zu haben) verhaftet worden. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin jedoch Zeugin, dass sich der Verhaftete bei einer Verlobungsfeier befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Videos der Verlobungsfeier gewesen und sei von der Polizei mehrfach aufgefordert worden, das besagte Video vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hinterlegte das Video beim Zeitungsherausgeber XXXX.Im Jahr 2004 sei der Verlobte einer Freundin der Beschwerdeführerin namens römisch 40 unter falschem Vorwand (Tatverdacht, am 10.03.2004 drei Polizisten angeschossen zu haben) verhaftet worden. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin jedoch Zeugin, dass sich der Verhaftete bei einer Verlobungsfeier befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Videos der Verlobungsfeier gewesen und sei von der Polizei mehrfach aufgefordert worden, das besagte Video vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hinterlegte das Video beim Zeitungsherausgeber römisch 40 .

Der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, mit welchem die Beschwerdeführerin kirchlich verheiratet sei, sei trotz seines Dienstes bei der Polizei von Geheimdienstkreisen ausgeschaltet worden, indem ihm ein Mord angelastet worden sei.Der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , mit welchem die Beschwerdeführerin kirchlich verheiratet sei, sei trotz seines Dienstes bei der Polizei von Geheimdienstkreisen ausgeschaltet worden, indem ihm ein Mord angelastet worden sei.

Als Drahtzieher werde der mittlerweile in hohe Polizeifunktionen aufgestiegene Geheimdienstbeamte XXXX vermutet, welcher bei Recherchen des Mannes der Beschwerdeführerin mehrfach als verdächtige Person aufgetaucht sei.Als Drahtzieher werde der mittlerweile in hohe Polizeifunktionen aufgestiegene Geheimdienstbeamte römisch 40 vermutet, welcher bei Recherchen des Mannes der Beschwerdeführerin mehrfach als verdächtige Person aufgetaucht sei.

Im Jahr 2005 sei die Beschwerdeführerin im Taxi angehalten und zum Umsteigen in ein Polizeiauto gezwungen worden, wo sie durch XXXX verhört worden sei. Anschließend sei sie im Wald von uniformierten Polizisten geschlagen worden, während XXXX Anweisungen dazu gab. Die Beschwerdeführerin sei bewusstlos geschlagen worden und habe sich am nächsten Tag auf die Straße geschleppt, wo sie von einem Autofahrer gefunden worden sei. Anschließend sei die Beschwerdeführerin bei einer Tante untergetaucht, worauf die Polizei mehrfach den Vater der Beschwerdeführerin kontaktiert und bedroht habe. Er solle auf seine Tochter einwirken, sich nicht mehr polizeikritisch zu äußern und weiters das Video herauszugeben.Im Jahr 2005 sei die Beschwerdeführerin im Taxi angehalten und zum Umsteigen in ein Polizeiauto gezwungen worden, wo sie durch römisch 40 verhört worden sei. Anschließend sei sie im Wald von uniformierten Polizisten geschlagen worden, während römisch 40 Anweisungen dazu gab. Die Beschwerdeführerin sei bewusstlos geschlagen worden und habe sich am nächsten Tag auf die Straße geschleppt, wo sie von einem Autofahrer gefunden worden sei. Anschließend sei die Beschwerdeführerin bei einer Tante untergetaucht, worauf die Polizei mehrfach den Vater der Beschwerdeführerin kontaktiert und bedroht habe. Er solle auf seine Tochter einwirken, sich nicht mehr polizeikritisch zu äußern und weiters das Video herauszugeben.

Anschließend habe sich die Beschwerdeführerin mit einem Visum nach Vorarlberg begeben, dort sei sie nach einem Monat durch ihren Vater gewarnt und zum Untertauchen aufgefordert worden, da der georgische Geheimdienst auch weiterhin nach ihr suchen würde und wüsste, dass sie sich in Vorarlberg aufhalten würde.

Da sich die georgische Beschwerdeführerin davor fürchtete, dass der georgische Geheimdienst ebenso tätig sei wie die tschetschenischen Mörderbanden, welche erst "voriges Jahr" [gemeint jedoch wohl der Mord vom 13. Jänner 2009] einen Mann in Wien erschossen hätten, habe sie unter falschem Namen einen Asylantrag mit einer erfundenen Geschichte eingebracht.

Ergänzend sei ausgeführt, dass der genannte Zeitungsherausgeber XXXX erhängt in seinem Zimmer aufgefunden worden sei, doch sei hier aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Selbstmord, sondern Mord gegeben. Zudem sei XXXX so schwer von der Geheimpolizei misshandelt worden, dass er im Rollstuhl sitze; zudem verbüße er eine 20jährige Haftstrafe für die angeblich von ihm verübte Tat.Ergänzend sei ausgeführt, dass der genannte Zeitungsherausgeber römisch 40 erhängt in seinem Zimmer aufgefunden worden sei, doch sei hier aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Selbstmord, sondern Mord gegeben. Zudem sei römisch 40 so schwer von der Geheimpolizei misshandelt worden, dass er im Rollstuhl sitze; zudem verbüße er eine 20jährige Haftstrafe für die angeblich von ihm verübte Tat.

Eine Freundin der Beschwerdeführerin namens XXXX sei aufgrund der polizeilichen Übergriffe gleichfalls nach Europa, konkret nach Spanien geflüchtet.Eine Freundin der Beschwerdeführerin namens römisch 40 sei aufgrund der polizeilichen Übergriffe gleichfalls nach Europa, konkret nach Spanien geflüchtet.

Am 31.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und ledig zu sein.Am 31.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig zu sein.

Sie befinde sich seit 20.09.2005 in Österreich und habe bei ihrem ersten Antrag falsche Angaben gemacht. Ihre Tochter, welche ständig bei ihr lebe, habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Sie wolle nichts hinzufügen oder ergänzen.

Am 11.09.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Die Beschwerdeführerin legte (unter anderem) eine Geburtsurkunde, ein Schulabschlusszeugnis sowie ein Universitätszeugnis als identitätsbezeugende Dokumente vor

Sie habe im Erstverfahren "komplett alles" falsch angegeben.

Befragt nach dem Grund für die falschen Angaben führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe als freiberufliche Journalistin kritisch über Politiker berichtet. Ihr Vater habe sie nach drei Wochen Aufenthalt angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Geheimdienst sie suche. Diese wüsste sogar, dass sie in Bregenz wohne. Sie habe in Georgien eine falsche Aussage bei Gericht tätigen müssen. Dies sei der Grund gewesen, warum sie ihr Visum weggeschmissen habe und untergetaucht sei. Jene Leute, die nach ihr gesucht hätten, hätten sie nicht mehr gefunden. Ihr Vater sei nochmals aufgesucht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort bekannt zu geben. Anschließend sei er zusammengeschlagen und bewusstlos im Freien im Winter zurückgelassen worden. Er habe eine Lungenentzündung bekommen und sei verstorben.

Befragt, warum sie dies nicht in der mündlichen Verhandlung im Februar 2009 vor dem Asylgerichtshof richtig gestellt habe, gab sie an, sie wisse es nicht, sie habe Angst gehabt. Aber es sei immer etwas vorgefallen, sogar im Februar 2009, da sei der Redakteur XXXX umgebracht und dies als Selbstmord dargestellt worden.Befragt, warum sie dies nicht in der mündlichen Verhandlung im Februar 2009 vor dem Asylgerichtshof richtig gestellt habe, gab sie an, sie wisse es nicht, sie habe Angst gehabt. Aber es sei immer etwas vorgefallen, sogar im Februar 2009, da sei der Redakteur römisch 40 umgebracht und dies als Selbstmord dargestellt worden.

Auf die Frage, wann XXXX verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin das Jahr 2007 an.Auf die Frage, wann römisch 40 verstorben sei, gab die Beschwerdeführerin das Jahr 2007 an.

Auf Vorhalt, der behauptetermaßen aus Furcht vorgenommene Identitätswechsel sei lediglich rudimentär gewesen (lediglich der Vorname sei abgeändert worden) und könne somit nicht als gelungen bzw. als zur Verschleierung geeignet bezeichnet werden, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht nur den Vornamen sondern auch das Geburtsdatum abgeändert und Träger ihres Familiennamens gebe es viele. Die erste Geschichte sei zwar wahr gewesen, habe jedoch jemand anderen betroffen. Ihr Vater habe ihr mitgeteilt, dass man sie auf jeden Fall in Österreich finden werde. Es gebe Informanten (aus Georgien), welche sich als Asylwerber tarnen und oft nach Österreich kommen würden.

Auf Vorhalt, warum diese Umstände nicht bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe es oft überlegt, sie habe Angst gehabt, sie habe es nicht gekonnt. Es sei für sie nicht leicht gewesen zu lügen.

Auf die Mitteilung, es sei eine Zurückweisung des Antrages auf Internationalen Schutz beabsichtigt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie könne auf keinen Fall nach Georgien zurück. Die Gefahr bestehe für ihre Familie und ihre Tochter. Es sei für sie unvorstellbar und unmöglich. In Georgien sei es nie besser geworden, vielmehr schlimmer. Die Leute des Verfassungsschutzes seien entlassen worden, XXXX sei Minister geworden, sein Bruder sei Leiter des Verfassungsschutzes und sei zwar zurückgetreten, aber immer noch im Innenministerium tätig. Er sei wegen einer Mordanschuldigung zurückgetreten.Auf die Mitteilung, es sei eine Zurückweisung des Antrages auf Internationalen Schutz beabsichtigt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie könne auf keinen Fall nach Georgien zurück. Die Gefahr bestehe für ihre Familie und ihre Tochter. Es sei für sie unvorstellbar und unmöglich. In Georgien sei es nie besser geworden, vielmehr schlimmer. Die Leute des Verfassungsschutzes seien entlassen worden, römisch 40 sei Minister geworden, sein Bruder sei Leiter des Verfassungsschutzes und sei zwar zurückgetreten, aber immer noch im Innenministerium tätig. Er sei wegen einer Mordanschuldigung zurückgetreten.

Auf die Mitteilung, es sei die Verfügung einer Ausweisung aus Österreich beabsichtigt, wollte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben.

Sie bestreite die Inhalte des Länderberichtes zu Georgien, dort werde alles unrichtig als in Ordnung dargestellt, der georgische Ombudsmann belege das Gegenteil.

Darüber hinaus könne sie vier Journalisten als Zeugen benennen, welche bestätigen könnten, dass sie regierungskritische Berichte geschrieben habe und deshalb verfolgt werde. Sie lege weiters ein Schreiben einer Kollegin vor, welches bestätige, dass sie mit dieser Kollegin bei der Zeitung war. Die Kollegin sei nunmehr in Spanien aufhältig. Eine der vier Journalisten habe ein Foto eines Presseausweises geschickt.

Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten (und Vater der Tochter) XXXX seit 2006 in einer gemeinsamen zusammen, wenngleich es "ein bisschen eine Krise" gebe. Sein Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er sei für seine Tochter mehr da als sie selbst.Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten (und Vater der Tochter) römisch 40 seit 2006 in einer gemeinsamen zusammen, wenngleich es "ein bisschen eine Krise" gebe. Sein Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er sei für seine Tochter mehr da als sie selbst.

Für ihre Tochter seien die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gegeben.

In weiterer Folge stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf Einvernahme der in Spanien aufhältigen Journalistin. Aus seiner Sicht handle es sich um ein vollkommen neues Vorbringen, welches nach der Judikatur des VwGH vollkommen vom früheren Asylverfahren abweiche. Im früheren Zeitraum habe Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin bestanden, durch die Abweisung im ersten Verfahrensgang sei sie nunmehr gezwungen gewesen, die wahre Geschichte zu erzählen. Die Verfolger seien seit 2005 weiter in der Hierarchie aufgestiegen, eine Person sei sogar Minister.

Während der Einvernahme wurde (unter anderem) das genannte Bestätigungsschreiben der in Spanien aufhältigen Journalistin XXXX vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin bei der Zeitung "XXXX" als unabhängige Journalistin Materialien gegen hochrangige Regierungsvertreter gesammelt habe. Diese hätten Freunde und Mitarbeiter erpresst, falls sie ihre Ausage nicht ändere und die Beweise zurückziehe. Auch sie (XXXX) selbst habe Georgien verlassen. Der Chefredakteur XXXX sei erhängt in seinem Haus aufgefunden worden, die Videoaufnahme, welche die Unschuld des XXXX belege, sei verschwunden.Während der Einvernahme wurde (unter anderem) das genannte Bestätigungsschreiben der in Spanien aufhältigen Journalistin römisch 40 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin bei der Zeitung "XXXX" als unabhängige Journalistin Materialien gegen hochrangige Regierungsvertreter gesammelt habe. Diese hätten Freunde und Mitarbeiter erpresst, falls sie ihre Ausage nicht ändere und die Beweise zurückziehe. Auch sie (römisch 40 ) selbst habe Georgien verlassen. Der Chefredakteur römisch 40 sei erhängt in seinem Haus aufgefunden worden, die Videoaufnahme, welche die Unschuld des römisch 40 belege, sei verschwunden.

Weiters wurde (unter anderem) vorgelegt das genannte Bestätigungsschreiben der vier Journalist/inn/en XXXX, welche bestätigten, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 bei der Zeitung "XXXX" als Journalistin tätig gewesen sei.Weiters wurde (unter anderem) vorgelegt das genannte Bestätigungsschreiben der vier Journalist/inn/en römisch 40 , welche bestätigten, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 bei der Zeitung "XXXX" als Journalistin tätig gewesen sei.

Und schließlich wurde (unter anderem) ein Spitalsbefund vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2005 ein "geschlossenes Trauma das Schädels" und eine "Gehirnerschütterung" erlitten hätte. Der Befund weist als Arbeits- und Dienststelle der Beschwerdeführerin die "XXXX" von XXXX und als Beruf "Pädagogin" aus.Und schließlich wurde (unter anderem) ein Spitalsbefund vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2005 ein "geschlossenes Trauma das Schädels" und eine "Gehirnerschütterung" erlitten hätte. Der Befund weist als Arbeits- und Dienststelle der Beschwerdeführerin die "XXXX" von römisch 40 und als Beruf "Pädagogin" aus.

Am XXXX wurde XXXX, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, als Zeuge niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab zusammengefasst an, mit der Beschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft zu leben, zunächst nicht Bescheid über den richtigen Vornamen der Beschwerdeführerin gewusst zu haben und Vater der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX zu sein. Der Lebensunterhalt werde von Sozialhilfe bestritten. Seine Frau sei als Journalistin tätig gewesen, er wisse aber nicht, ob privat oder staatlich. Er wolle diesbezüglich nicht viele Fragen stellen, seine Frau leide darunter. Er habe einmal versucht, mit seiner Frau über deren Asylgründe zu sprechen, doch das habe sie nervös gemacht und zum Weinen gebracht, sodass er es unterlassen habe.Am römisch 40 wurde römisch 40 , der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, als Zeuge niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab zusammengefasst an, mit der Beschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft zu leben, zunächst nicht Bescheid über den richtigen Vornamen der Beschwerdeführerin gewusst zu haben und Vater der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 zu sein. Der Lebensunterhalt werde von Sozialhilfe bestritten. Seine Frau sei als Journalistin tätig gewesen, er wisse aber nicht, ob privat oder staatlich. Er wolle diesbezüglich nicht viele Fragen stellen, seine Frau leide darunter. Er habe einmal versucht, mit seiner Frau über deren Asylgründe zu sprechen, doch das habe sie nervös gemacht und zum Weinen gebracht, sodass er es unterlassen habe.

Mit Bescheid vom 15.04.2010, Zl. 09 10.472 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2009 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II). Dem neuerlichen Vorbringen könne kein glaubhafter Kern zugebilligt werden, es könne daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die Ausweisung stelle keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. In gleicher Weise wurde über den Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin entschieden.Mit Bescheid vom 15.04.2010, Zl. 09 10.472 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2009 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Dem neuerlichen Vorbringen könne kein glaubhafter Kern zugebilligt werden, es könne daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die Ausweisung stelle keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. In gleicher Weise wurde über den Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin entschieden.

Der Bescheid wurde am 21.04.2010 der rechtsfreundlichen Vertretung und am 05.05.2010 der Beschwerdeführerin durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

In offener Frist erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde (verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung und dem Antrag auf positive Bescheidung des Asylantrages), in welcher sie ausführt, das ursprüngliche unrichtige Asylvorbringen aus Angst vor Geheimdienstaktivitäten des georgischen Geheimdienstes getätigt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei nicht illegal nach Österreich eingereist, sondern mit einem Visum. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit verfolgt worden. Neben dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides vom 15.04.2010 wurde eventualiter der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. auf Bewilligung eines solchen Verfahrens gestellt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.05.2010 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vom Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Kenntnis gesetzt, wonach zum einen die Zeitung "XXXX" nicht existiere, zum anderen die Zeitung "XXXX" zwar tatsächlich in Georgien herausgegeben worden sei, jedoch keine Beiträge der Beschwerdeführerin aufweise und darüber hinaus nur einen einzigen Beitrag über den Tod des XXXX, allerdings im Umfang von einigen wenigen Zeilen und in inhaltlicher Sicht ohne jeglichen Tiefgang.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.05.2010 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vom Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Kenntnis gesetzt, wonach zum einen die Zeitung "XXXX" nicht existiere, zum anderen die Zeitung "XXXX" zwar tatsächlich in Georgien herausgegeben worden sei, jedoch keine Beiträge der Beschwerdeführerin aufweise und darüber hinaus nur einen einzigen Beitrag über den Tod des römisch 40 , allerdings im Umfang von einigen wenigen Zeilen und in inhaltlicher Sicht ohne jeglichen Tiefgang.

Zu diesem Rechercheergebnis nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Es wurde die Sorgfalt der Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten in Zweifel gezogen, erneut auf die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen, die Telefonnummern der Journalisten XXXX angegeben und bestritten, dass der angegebene Artikel über den Tod des XXXX tatsächlich als einziger verfasst wurde.Zu diesem Rechercheergebnis nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Es wurde die Sorgfalt der Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten in Zweifel gezogen, erneut auf die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen, die Telefonnummern der Journalisten römisch 40 angegeben und bestritten, dass der angegebene Artikel über den Tod des römisch 40 tatsächlich als einziger verfasst wurde.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010 wurde die Beschwerdeführerin beauftragt, bis zum 16.06.2010 je drei regierungskritische oder in einer sonstigen asylrelevanten Weise bedeutsame Zeitungsartikel aus den Zeitungen "XXXX" und "XXXX" zu übermitteln, welche ausdrücklich die Beschwerdeführerin als Verfasserin ausweisen. Die Beschwerdeführerin wurde angesichts des im ersten Asylverfahren vorgelegten gefälschten Zeitungsartikels in Kenntnis gesetzt, dass die Vorlage einer weiteren Fälschung strafrechtlich zur Anzeige zu bringen wäre.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2010 dahingehend Stellung, dass sie in Österreich keinen Zugriff auf die Zeitungsarchive der beiden Zeitungen habe und auch kein Archiv ihrer publizierten Artikel bei der Flucht mitgenommen habe. Es sei eine "Zumutung", wenn der Asylgerichthof eine Vorlage von Artikeln verlange. Sie habe Telefonnummern und Adressen von Journalisten bekanntgegeben, eine Zeugin sei darüber hinaus in Spanien aufhältig.

Mit jeweiligem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin (GZ D11 308268-2/2010/7E) und ihrer Tochter (GZ D11 308513-1/2008/8E) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei neuen, nach Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren entstandene Fluchtgründe geltend gemacht. Darüber hinaus mangle dem neuen Vorbringen ein glaubhafter Kern; die Rechercheergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien hätten keine journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin belegen können. Die Vorlage von Belegexemplaren sei im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin zumutbar.

Hinsichtlich des in der Beschwerde eventualiter gestellten Wiederaufnahmeantrags wurde der Akt dem Bundesasylamt rückübermittelt (§ 69 Abs 2 erster Satz AVG) und mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 erneut dem Asylgerichtshof zur Entscheidung (§ 69 Abs 4 AVG) vorgelegt.Hinsichtlich des in der Beschwerde eventualiter gestellten Wiederaufnahmeantrags wurde der Akt dem Bundesasylamt rückübermittelt (Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG) und mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 erneut dem Asylgerichtshof zur Entscheidung (Paragraph 69, Absatz 4, AVG) vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren (welches sich auf das Erstverfahren bezieht, welches nunmehr von einem Senat zu führen wäre) liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren (welches sich auf das Erstverfahren bezieht, welches nunmehr von einem Senat zu führen wäre) liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

3. Entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu § 69 AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja auch die nunmehr neu behaupteten Verfolgungsumstände bereits vor der Einreise nach Österreich im Jahr 2005 und somit deutlich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 14.05.2009 (Rechtskraft: 18.05.2009) stattgefunden haben. Selbst im das Zweitverfahren einleitenden und von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 08.06.2009 wurde kein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt (erst in der Beschwerde an den Asylgerichtshof, Schriftsatz vom 03.05.2010). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten war, konnte seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme unter Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde (vgl. VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu § 69 AVG). Der Antrag auf Wiederaufnahme war somit wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 69 Abs 2 AVG zurückzuweisen.3. Entsprechend der herrschenden Lehre vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu Paragraph 69, AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja auch die nunmehr neu behaupteten Verfolgungsumstände bereits vor der Einreise nach Österreich im Jahr 2005 und somit deutlich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 14.05.2009 (Rechtskraft: 18.05.2009) stattgefunden haben. Selbst im das Zweitverfahren einleitenden und von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 08.06.2009 wurde kein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt (erst in der Beschwerde an den Asylgerichtshof, Schriftsatz vom 03.05.2010). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten war, konnte seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme unter Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde vergleiche VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu Paragraph 69, AVG). Der Antrag auf Wiederaufnahme war somit wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten