TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/18 E2 406187-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E2 406.187-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zl. 09 03.865-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zl. 09 03.865-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine türkische Staatsangehörige, ist am XXXX in Österreich geboren. Am 31.03.2009 hat ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sowohl der Vater als auch die Mutter der BF sind türkische Staatsangehörige und halten sich in Österreich im Status eines Asylwerbers auf. Ihre Asylverfahren wurden vom BAA abgewiesen. Die Beschwerdverfahren werden ho. unter den GZ E2 230.686 und 259.913 unter einem geführt. Für die BF wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Hinsichtlich der von den Eltern angegebenen Asylgründe wird auf deren Angaben in den Bezug habenden Akten verwiesen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine türkische Staatsangehörige, ist am römisch 40 in Österreich geboren. Am 31.03.2009 hat ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sowohl der Vater als auch die Mutter der BF sind türkische Staatsangehörige und halten sich in Österreich im Status eines Asylwerbers auf. Ihre Asylverfahren wurden vom BAA abgewiesen. Die Beschwerdverfahren werden ho. unter den GZ E2 230.686 und 259.913 unter einem geführt. Für die BF wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Hinsichtlich der von den Eltern angegebenen Asylgründe wird auf deren Angaben in den Bezug habenden Akten verwiesen.

2. In den Beschwerdeverfahren der Eltern der Antragstellern wurde den Parteien mit Schreiben vom 15.07.2010 folgendes Länderdokumentationsmaterial zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen:

Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.04.2010 mit Stand Februar 2010

Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 29.06.2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF in "Lage der Religionsgemeinschaften in ausgesuchten islamischen Ländern" - Türkei; vom Juni 2009, S 93 ff

3. Mit Eingabe vom 01.08.2010 wurde vom ausgewiesenen Vertreter der Eltern zur Länderdokumentation Stellung genommen. Seitens des BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakten und der Angaben der Eltern der BF in ihren Asylverfahren.

2. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:

2.1. Die BF ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Eltern der BF bekennen sich in religiöser Hinsicht zum Alevitentum. Die BF ist am XXXX in Österreich geboren. Es wurden für sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Asylbeschwerde-Verfahren der Eltern der BF wurden ho unter GZ E2 230.686 und E2 259.913 abgeschlossen und die Anträge mit Erkenntnis vom heutigen Tag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die über die Mutter der BF vom BAA verhängte Ausweisung (Spruchpunkt III.) wurde vom AsylG mit gleichem Erkenntnis ersatzlos behoben.2.1. Die BF ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Eltern der BF bekennen sich in religiöser Hinsicht zum Alevitentum. Die BF ist am römisch 40 in Österreich geboren. Es wurden für sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Asylbeschwerde-Verfahren der Eltern der BF wurden ho unter GZ E2 230.686 und E2 259.913 abgeschlossen und die Anträge mit Erkenntnis vom heutigen Tag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die über die Mutter der BF vom BAA verhängte Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde vom AsylG mit gleichem Erkenntnis ersatzlos behoben.

2.2. Festgestellt wird, dass keinem Familienangehörigen der BF im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt wurde.2.2. Festgestellt wird, dass keinem Familienangehörigen der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die in ihrer Heimat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung unterlag oder für den Fall seiner Rückkehr dorthin, einer solchen ausgesetzt sein wird.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF aktuell Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

2.3. Zur Situation in der Türkei:

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000), die armenischapostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000), die armenischapostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, fordert in einem am 01.10.2009 veröffentlichen Bericht die türkische Regierung zu einem Dialog mit allen Minderheiten auf. Die Marginalisierung der Roma sei bedenklich. Die türkische Regierung hat ähnlich wie mit den Aleviten im Dezember 2009 eine Serie von Workshops gestartet, in denen auf die unbestrittenen Diskriminierungen von den ca. 5 Mio. Roma-Angehörigen in der Türkei (nach anderen Quellen 2,7 Mio.) eingegangen werden soll. Bereits 2008 hatte die Regierung die Gruppe der Roma gegenüber dem VN-Komitee für die Abschaffung von Rassendiskriminierung als eine besonders benachteiligte und diskriminierte Gruppe eingestuft. Zuletzt wurde dies Anfang Januar 2010 deutlich, als die Häuser einer Gruppe von 74 Roma nach Auseinandersetzungen mit der lokalen Bevölkerung von Selendi (Manisa) angegriffen wurden. Die Jandarma griff nach anfänglichem Zögern ein und verbrachte die Gruppe in einen nahegelegenen Ort.

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (ca. 2 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.

Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert. Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.

An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall(Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.

Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen.

Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.

(Quelle. Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 29.06.2009)

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis- Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die Vergabe kurdischer Vornamen ist erlaubt. Vornamen, die gegen die "Moral und öffentliche Ordnung" verstoßen, sind verboten; Verbote wegen Verstoßes gegen "nationale Kultur, Traditionen und Gebräuche" sind nicht mehr vorgesehen. Ein Runderlass des türkischen Innenministeriums weist darauf hin, dass die nur im Kurdischen, nicht jedoch im offiziellen türkischen Alphabet vorhandenen Buchstaben w, x und q bei der Namensvergabe nicht zulässig sind und ins Türkische transkribiert werden müssen.

Feststellungen zu den Aleviten in der Türkei:

(Quelle. Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.04.2010 mit Stand Februar 2010)

Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. 2009 hat die Regierung erstmals eine Serie von Treffen mit Vertretern der alevitischen Gruppen, aber auch Theologen, Nichtregierungsorganisationen, Intellektuellen und Journalisten zu diesem Thema organisiert. Geplant ist, im Februar 2010 dem Ministerrat eine "road map" vorzulegen, welche die Probleme der Aleviten aufgreift.

Staatspräsident Gül hat mit seinem Besuch im Cem-Haus (religiöser Treffpunkt der Aleviten) im stark von Aleviten besiedelten Tunceli (Dersim) im November 2009 bereits einen symbolischen Beitrag geleistet. Bereits seit 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Häusern die Gleichstellung mit Moscheen (insbeson-dere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Ebenso wie die Religionsbehörde Diyanet erkennen aber nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an.

Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Nicht alle Stadtverwaltungen erkennen aber die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an; dies entspricht ebenso der Auffassung der Religionsbehörde Diyanet.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF in "Lage der Religionsgemeinschaften in ausgesuchten islamischen Ländern" - Türkei; vom Juni 2009, S 93 ff):

16.3 Tatsächliche Lage und Bewertung

In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.

16.3.1 Situation der Aleviten

Mit schätzungsweise 15 - 20 Millionen bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten waren wegen ihrer Glaubensvorstellungen im Osmanischen Reich zeitweise massiver Verfolgung ausgesetzt. Von vielen Sunniten wurden sie aufgrund ihrer unorthodoxen Auslegung des Islams und ihren "heidnisch" anmutenden Riten als "Ketzer" betrachtet, wobei diese Vorstellung heute zum Teil immer noch existiert. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie, entsprechend der kemalistischen Staatsdoktrin der einheitlichen türkischen Nation, offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt und sind deshalb auch nicht im Amt für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) vertreten. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind sie unterrepräsentiert.

Die Bemühungen der Aleviten, sich politisch Gehör zu verschaffen, werden oft als Versuch, künstlich eine Minderheit zu schaffen und die territoriale Einheit und Integrität der türkischen Nation zu gefährden, bewertet.

Deshalb versuchen die Aleviten sich mittels Kulturstiftungen und -vereinen zu organisieren und ihre Glaubenslehre und Kultur zu pflegen. Einige Alevitenvereinigungen sind auch unter dem Dach der CEM-Vakfi (CEM-Stiftung) organisiert. Nicht selten werden die Aktivitäten dieser Vereine durch bürokratische Hürden erschwert. Der Bau von Cem-Häusern (cemevi), den Gebetsstätten der Aleviten, wird unter dieser Funktion nicht erlaubt und kann somit nur in Form von abgetrennten Räumen von Stiftungs- und Vereinshäusern existieren. Für das Abhalten von Cem-Gottesdiensten muss von den zuständigen Behörden die Erlaubnis eingeholt werden, die oftmals das Recht auf Versammlungsfreiheit (so werden diese religiösen Ereignisse eingestuft) missachtend eine Blockadehaltung einnehmen. Es hat in der Vergangenheit zahlreiche Versuche der "Sunnitisierung" von Aleviten und blutige Übergriffe gegeben, wie etwa den Brandanschlag am 01.07.1993 in Sivas, bei dem 37 alevitische Künstler und Schriftsteller ums Leben kamen. Zudem sehen sich viele Aleviten neben Übergriffen und Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheitsgesellschaft einer subtilen Diskriminierung der Behörden, besonders bei der Vergabe von Arbeitsplätzen, ausgesetzt, was sie über Jahrzehnte dazu veranlasste, ihre wahre Konfession nicht preiszugeben (takiyye), so dass auch ihre Lehren erst langsam wieder entwickelt werden müssen.

Die Aleviten fordern seit vielen Jahren die Anerkennung ihrer Cem-Häuser als religiöse Stätten, was derzeit auf Regierungsebene diskutiert wird. Verbunden ist damit auch eine Forderung nach Gleichstellung mit den Moscheen, die unter anderem das Privileg genießen, dass Kosten für Strom und Wasser von den Behörden beglichen werden. Ebenso in der Diskussion ist die Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht für alevitische Kinder. Anfang März 2007 entschied ein türkisches Verwaltungsgericht, dass die Teilnahme am (sunnitischen) Religionsunterricht in seiner jetzigen Form nicht verpflichtend sein darf. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass es sich bei der jetzigen Form um einen Bekenntnisunterricht handle und nicht um eine Unterweisung in Religionskunde und Ethik. Infolge einer Beschwerde einer alevitischen Familie befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober 2007 einstimmig, dass Artikel 2 (Recht auf Bildung) des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sei. Daher befand der Gerichtshof, dass die Türkei ihr Bildungssystem und ihre Rechtsvorschriften mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang bringen sollte. Bisher sind diese Vorgaben noch nicht ausreichend umgesetzt und es sind mehrere diesbezügliche Klagen alevitischer Familien beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig. Inzwischen hat die Regierung dem Schulbuch für die Abschlussklasse zehn Seiten über die alevitische Religion beigefügt. Im November 2008 kam es zu einer Großdemonstration von 50.000 Aleviten in Ankara, die ihre in der Verfassung garantierten Rechte einforderten. Die Regierung erklärte sich zu weiteren konstruktiven Gesprächen mit Vertretern der alevitischen Gemeinschaft bereit.

Feststellungen zur Rückkehrsituation in der Türkei:

(Quelle. Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.04.2010 mit Stand Februar 2010)

IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

1.2. Medizinische Versorgung

Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert und zeigt deutliche Fortschritte beim Effizienz- und Kostenmanagement. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber teilweise noch bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vermehrt entstehen leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, allerdings von den gesetzlich Versicherten nur gegen Zuzahlungen (bei Privatkliniken) oder bei Eigenfinanzierung (bei Privatpraxen), etwa durch den Abschluss privater Krankenversicherungen, genutzt werden können.

Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, so-wie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen. In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/ Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2010 netto 577.- TL - ca. 275.- ¿) verfügt. Die ca. 12 Mio Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung.

Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels einer elektronischen Patientenkarte, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung.

Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 10 TL (ca. 4,70 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das bis Ende 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden soll, ist allerdings von dieser Regelung ausgenommen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt.

Nach ersten Analysen der neu eingeführten leistungsbezogenen Bezahlung von Ärzten scheint sich diese qualitativ wie quantitativ positiv auf die Behandlungen auszuwirken. Die Behandlung in ca.

1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden. Das Verhältnis Arzt zu Patient belief sich 2008 auf 1 zu 716, das Verhältnis Krankenhausbett zu Patient auf 1 zu 361. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % bis 30 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). In den Krankenhäusern werden zusätzliche psychiatrische Abteilungen eingerichtet. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung oder von Rehabilitationsmaßnahmen, etwa für Kinder und Jugendliche, benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten eine "Behindertenkarte" aus. [Siehe auch Anlage II zu "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei".]Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). In den Krankenhäusern werden zusätzliche psychiatrische Abteilungen eingerichtet. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung oder von Rehabilitationsmaßnahmen, etwa für Kinder und Jugendliche, benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten eine "Behindertenkarte" aus. [Siehe auch Anlage römisch zwei zu "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei".]

Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.

2. Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren.

Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.

Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. I., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. I. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. I. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. I. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. römisch eins., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. römisch eins. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. römisch eins. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. römisch eins. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 54 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen zur Aufnahme bereit. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu kontaktieren.

3. Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.

Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.

Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

Feststellungen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung in der Türkei:

(Quelle. Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.04.2010 mit Stand Februar 2010)

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Zum Thema Zwangsverheiratungen gibt es bislang keine repräsentativen Untersuchungen. Das Generaldirektorat für Frauenstatusfragen des Ministeriums für Frauen, Familie, Behinderte und Jugend gibt in seinem Aktionsplan 2008-2013 den Prozentsatz der Zwangsverheiratungen von 2006 mit 37 % an (keine neueren Zahlen verfügbar). Grundsätzlich betrachten sowohl NROs als auch die VN die Problematik der Zwangsverheiratung nicht gesondert, sondern in Verbindung mit Früh- bzw. Kindesheiraten. Nach belastbaren Angaben der lokalen Frauen-NRO "Urfa Yasam EviKadin Dayanisma Dernegi" (Statistik aus dem Jahr 2008) sind in Urfa und im Umfeld 67 % der Frauen zwangs- bzw. frühverheiratet. Der Verein "Van Kadin Dernegi" stellte bei einer Umfrage bei 776 Frauen innerhalb der Provinz Van fest, dass 33,4 % dieser Frauen im Alter von 11-17 Jahren verheiratet wurden und davon 29,5 % staatlich getraut sind. Das Heiratsalter der Ehemänner dieser Frauen liegt zu 33,9 % zwischen 15-24 Jahren. Das Heiratsalter ist mit dem neuen Zivilrecht (Gesetznr. 4721) im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich jedoch nicht anerkannte Trauung umgangen. Das durchschnittliche Heiratsalter (bei durch die Behörden vollzogenen Trauungen) liegt bei 23,8 Jahren für Frauen und 27,7 Jahren für Männer (Staatl. Statistikamt TÜIK, 2007; letzte Erhebung).

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität (s. auch 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung).

Zu diesen so genannten "Ehrenmorden" gibt es keine verlässliche Statistik. Dies liegt zum einen an der fehlenden Definition im tStGB und zum anderem an der Schwierigkeit, "Ehrenmorde" genau zu ermitteln. Laut dem Amt für Menschenrechte sind 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registriert worden. Dazu kommen "Ehrenmorde", die als Selbsttötung getarnt werden. Der 2006 erstellte und Anfang 2007 veröffentlichte Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zählt 1.190 Ehrenmorde und Blutrachedelikte in den Jahren 2001 bis 2006. Während die überwiegende Zahl der Täter eindeutig Männer seien (1.413 Männer, 180 Frauen), habe es 710 männliche und 480 weibliche Opfer gegeben. Die Statistik bezieht neben klassischen Ehrenmorddelikten, Vergewaltigung und sexueller Belästigung auch Familienfehden mit ein; dies erklärt die hohe Zahl männlicher Opfer. Nach Angaben des Justizministeriums von Oktober 2009 sind allein von Januar bis Juli 2009 953 Personen aufgrund von Morden an Frauen verurteilt worden. Der genaue Anteil von Ehrenmorden an diesen Morden ist allerdings nicht bekannt. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis mit einem "Jungfräulichkeitstest".Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vergleiche Artikel 287, tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis mit einem "Jungfräulichkeitstest".

Nach Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein. Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern - auch aufgrund landesweiter Schulungen - verbessert hat; der Justizminister räumte gleichwohl ein, dass noch ein Umdenken von Behörden und Polizisten im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erfolgen muss.

Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern sind per Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten. Nach Angaben des Generaldirektorats für Soziale Hilfe und Kinderschutz gibt es landesweit derzeit 54 Frauenhäuser (davon 29 dem Generaldirektorat unterstellt). Ferner besteht ein auf privater Initiative beruhendes Männerhaus in Konya.

Genitalverstümmelung kommt in der Türkei nicht vor.

Feststellungen zur Menschenrechtslage in der Türkei:

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Türkei ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls (Verfahrensfragen; jedoch noch nicht ratifiziert). Das 4. (u. a. Verbot der

Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.

Die Türkei ist auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört dem Europarat und der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich der Ministerrat des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke ./. Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis ./. Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten erster Instanz berücksichtigt.

Mit einer Verfassungsänderung vom 07.05.2004 hat die Türkei den Vorrang der von der Türkei ratifizierten internationalen und europäischen völkerrechtlichen Verträge vor dem nationalen Recht in der Verfassung verankert. Bei Konflikten zwischen internationalen Menschenrechtsabkommen und nationalem Recht haben türkische Gerichte die Abkommen anzuwenden. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphenkonkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.Mit einer Verfassungsänderung vom 07.05.2004 hat die Türkei den Vorrang der von der Türkei ratifizierten internationalen und europäischen völkerrechtlichen Verträge vor dem nationalen Recht in der Verfassung verankert. Bei Konflikten zwischen internationalen Menschenrechtsabkommen und nationalem Recht haben türkische Gerichte die Abkommen anzuwenden. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphenkonkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet.

Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei in Kraft seit 10.08.1988);

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966 (in Kraft seit 16.06.2002);

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 (seit 27.01.1995 in Kraft) und des Zusatzprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie von 2000, das von der Türkei am 08.09.2000 unterzeichnet und am 28.05.2002 ratifiziert wurde. Das Zusatzprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde von der Türkei ebenfalls am 08.09.2000 unterzeichnet und am 02.03.2004 ratifiziert;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, von der Türkei am 24.07.1985 ratifiziert, und das Zusatzprotokoll von 1999, am 08.09.2000 unterzeichnet, am 26.08.2002 ratifiziert;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau von 1952, von der Türkei am 25.05.1959 ratifiziert;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, mit dem Vorbehalt, die Genfer Flüchtlingskonvention nur auf Flüchtlinge aus Europa anzuwenden;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 (in Kraft seit 29.03.1950);

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966: Die Türkei unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 in Kraft.

  • -Strichaufzählung
    Die Türkei zeichnete am 15.08.2000 sowohl den Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ratifiziert am 07.07.2003; in Kraft seit dem 21.07.2003) als auch den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (ratifiziert am 10.07.2003, in Kraft seit dem 11.08.2003). Gleichzeitig hat sie jedoch mehrere Erklärungen und Vorbehalte abgegeben, die mit Verweis auf die türkische Verfassung und den Vertrag von Lausanne die Bedeutung der Zeichnung der Pakte im Hinblick auf die Beachtung von Menschenrechten bei extraterritorialen Einsätzen türkischer Sicherheitskräfte (Nordirak, Nordzypern) und auf die Garantie von Rechten ethnischer und religiöser Minderheiten stark einschränken. Das Fakultativprotokoll zum ersten Pakt, das eine Individualbeschwerde zu einem besonderen Ausschuss vorsieht, wurde am 03.02.2004 gezeichnet, jedoch mit einer Vorbehaltsklausel am 29.06.2006 ratifiziert (in Kraft seit 05.08.2006);

  • -Strichaufzählung
    Fakultativprotokoll zu dem VN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde bisher noch nicht ratifiziert;

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (in Kraft seit 08.07.2004).

Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Geburt der BF wurde mit Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX nachgewiesen. Die BF ist minderjähriges Kind der K.T. und des K.N. und zählt damit zur Kernfamilie.3.1. Die Geburt der BF wurde mit Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 nachgewiesen. Die BF ist minderjähriges Kind der K.T. und des K.N. und zählt damit zur Kernfamilie.

3.2. Für die BF wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern beantragt, das Verfahren aufgrund des Familienzusammenhangs zu verbinden. Sowohl das Vorbringen ihres Vaters als auch der Mutter wurde für nicht glaubhaft erachtet.

3.3. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben II.2.3.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei, denen die gesetzlichen Vertreter der BF auch nicht substantiiert entgegentreten sind. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.3.3. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch zwei.2.3.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei, denen die gesetzlichen Vertreter der BF auch nicht substantiiert entgegentreten sind. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin ist zu berücksichtigen, das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK berufen und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 31.03.2009 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 31.03.2009 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von4.2. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs 3 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Abs 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4.3. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz4.3. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz

4.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B.VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

4.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.4.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

4.3.2.1. Der BF droht keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358), sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Solche wurden für die BF im gegenständlichen Fall jedoch nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus kann auch den den gesetzlichen Vertretern der BF zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten Länderberichten nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass im Herkunftsstaat der BF alleine aufgrund der ethnischen Abstammung keine asylrelevante Verfolgung stattfindet.

4.3.2.2. Über weitere, eigene Fluchtgründe verfügt die BF nicht. Für die BF wurden daher im Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat geltend gemacht.

4.3.2.3. Zumal sowohl dem Vater als auch der Mutter der BF kein Asyl gewährt wurde, war der BF auch im Familienverfahren nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

4.4. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

4.4.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.4.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4.4.2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr der BF in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und den Vertretern der BF mit Schreiben vom 15.07.2010 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderinformationen noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Eltern der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Sie ist gesund und es ist daher nicht erkennbar, warum sie in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Den Länderberichten zur Türkei zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Die BF verfügt im Falle ihrer Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz, in das sie Aufnahme finden könnte, befinden sich doch nach wie vor Familienangehörige der BF, nämlich Großeltern und mehrere Onkel und Tanten, in der Türkei. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr der BF in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und den Vertretern der BF mit Schreiben vom 15.07.2010 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderinformationen noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Eltern der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Sie ist gesund und es ist daher nicht erkennbar, warum sie in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Den Länderberichten zur Türkei zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Die BF verfügt im Falle ihrer Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz, in das sie Aufnahme finden könnte, befinden sich doch nach wie vor Familienangehörige der BF, nämlich Großeltern und mehrere Onkel und Tanten, in der Türkei. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass die BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zumal auch den Eltern BF kein Asyl gewährt wurde, war der BF auch im Familienverfahren nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4.4.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4.4.3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4.5. Unzulässigkeit der Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei:

4.5.1. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4.5.1. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gem. Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGem. Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gem. Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gem. Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gem. Abs. 6 leg. cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gem. Absatz 6, leg. cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

4.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.4.5.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

4.5.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).4.5.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

4.5.2.2. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Antragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).4.5.2.2. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Antragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

4.5.2.3. Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.4.5.2.3. Eingriffe in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

4.5.3. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte: In diesem Fall wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Nnyanzi angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

4.5.3. Wie sich aus Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, wurden vom Bundesasylamt - entsprechend der damaligen Rechtslage - hinsichtlich des Vaters der BF keine Ausweisung ausgesprochen, die Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag der BF auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 jedoch mit einer Ausweisung verbunden. Die über die Mutter der BF ausgesprochene Ausweisung wurde mit ho. Erkenntnis vom 18.08.2010 im Spruchpunkt II. behoben.4.5.3. Wie sich aus Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, wurden vom Bundesasylamt - entsprechend der damaligen Rechtslage - hinsichtlich des Vaters der BF keine Ausweisung ausgesprochen, die Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag der BF auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 jedoch mit einer Ausweisung verbunden. Die über die Mutter der BF ausgesprochene Ausweisung wurde mit ho. Erkenntnis vom 18.08.2010 im Spruchpunkt römisch zwei. behoben.

Angesichts des Umstandes, dass der minderjährigen BF als Einzige ihrer Familie die Ausweisung in die Türkei droht, es somit zu einer Trennung von ihren Familienangehörigen kommen könnte, überwiegt das private Interesse der BF an einer Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Familienangehörigen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des BF beträchtlich.

Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen öffentlichen Interessen ersichtlich, die es notwendig und verhältnismäßig machen würden, die Familie zum gegenständlichen Zeitpunkt zu trennen (vgl. zB. VwGH 16.1.2008, 2007/19/0851).Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen öffentlichen Interessen ersichtlich, die es notwendig und verhältnismäßig machen würden, die Familie zum gegenständlichen Zeitpunkt zu trennen vergleiche zB. VwGH 16.1.2008, 2007/19/0851).

Es war daher der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt III. stattzugeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es war daher der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, der Beweisaufnahme vom 15.07.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - sowie der Stellungnahme des BF vom 01.08.2010 als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergaben sich weder in der Beschwerde noch aus der abgegebenen Stellungnahme Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, der Beweisaufnahme vom 15.07.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - sowie der Stellungnahme des BF vom 01.08.2010 als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergaben sich weder in der Beschwerde noch aus der abgegebenen Stellungnahme Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Schlagworte

Familieneinheit (ab 08.04.2008), Familienverfahren, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten