Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B6 237.551-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2010, FZ. 10 05.054-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2010, FZ. 10 05.054-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist mazedonische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in XXXX reiste am 17. Mai 2001 mit einer von der österreichischen Botschaft in Skopje ausgestellten bis zum 31. Oktober 2001 gültigen Aufenthaltserlaubnis als Saisonalarbeitskraft legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Oktober 2001 einen Asylantrag, in welchem als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei seitens eines Nachbarn davor gewarnt worden sei, nicht nach Hause zurückzukehren, da die Polizei im Glauben die beschwerdeführende Partei habe sich früher der UCK angeschlossen und im Raum westlich von Kumanovo bei der XXXX aktiv an den Kämpfen teilgenommen, nach ihr in ihrem Heimatdorf suche. Des Weiteren gäbe es Berichte eines Gastarbeiters aus XXXX, der in seinem Heimaturlaub von der Polizei mitgenommen und schwer misshandelt worden sei.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist mazedonische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in römisch 40 reiste am 17. Mai 2001 mit einer von der österreichischen Botschaft in Skopje ausgestellten bis zum 31. Oktober 2001 gültigen Aufenthaltserlaubnis als Saisonalarbeitskraft legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Oktober 2001 einen Asylantrag, in welchem als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei seitens eines Nachbarn davor gewarnt worden sei, nicht nach Hause zurückzukehren, da die Polizei im Glauben die beschwerdeführende Partei habe sich früher der UCK angeschlossen und im Raum westlich von Kumanovo bei der römisch 40 aktiv an den Kämpfen teilgenommen, nach ihr in ihrem Heimatdorf suche. Des Weiteren gäbe es Berichte eines Gastarbeiters aus römisch 40 , der in seinem Heimaturlaub von der Polizei mitgenommen und schwer misshandelt worden sei.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 19. Februar 2002, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sie seinerzeit Mazedonien wegen des Krieges verlassen habe, da sie befürchtete, verhaftet und umgebracht zu werden. Dies, da die Mazedonier glauben würden, die beschwerdeführende Partei habe mit Waffen zu tun. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei albanischer Abstammung und habe sie während des Mazedonien-kriegs zwei Mal das Land in Richtung Kosovo verlassen. Dies habe sie jedoch nicht getan, um Waffen zu schmuggeln, sondern um die eigene Familie in Sicherheit nach XXXX zu bringen. Nachdem die Familie der beschwerdeführenden Partei zurückgekommen sei, sei der Sohn der beschwerdeführenden Partei von der Polizei festgenommen und nach dem Verbleib der beschwerdeführenden Partei befragt worden. Es sei ihr in weiterer Folge vorgeworfen worden, mit Waffen gekämpft zu haben.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 19. Februar 2002, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sie seinerzeit Mazedonien wegen des Krieges verlassen habe, da sie befürchtete, verhaftet und umgebracht zu werden. Dies, da die Mazedonier glauben würden, die beschwerdeführende Partei habe mit Waffen zu tun. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei albanischer Abstammung und habe sie während des Mazedonien-kriegs zwei Mal das Land in Richtung Kosovo verlassen. Dies habe sie jedoch nicht getan, um Waffen zu schmuggeln, sondern um die eigene Familie in Sicherheit nach römisch 40 zu bringen. Nachdem die Familie der beschwerdeführenden Partei zurückgekommen sei, sei der Sohn der beschwerdeführenden Partei von der Polizei festgenommen und nach dem Verbleib der beschwerdeführenden Partei befragt worden. Es sei ihr in weiterer Folge vorgeworfen worden, mit Waffen gekämpft zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 2003, Zl. 01 25.432-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 202/126 (Spruchpunkt I) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II). Eine Ausweisung wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen. Die beschwerdeführende Partei habe nicht dartun können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 2003, Zl. 01 25.432-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 202/126 (Spruchpunkt römisch eins) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Ausweisung wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen. Die beschwerdeführende Partei habe nicht dartun können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe.
Die lediglich gegen Spruchpunkt II des oben genannten Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10. Juni 2009, Zl. B6 237.551-0/2008/3E, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 als unbegründet abgewiesen.Die lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei des oben genannten Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10. Juni 2009, Zl. B6 237.551-0/2008/3E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2003/101 als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 02.06.2010, Zl. 1-1003929/FP/10, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen. Gemäß § 58 leg.cit. wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Laut Rückschein wurde der Bescheid für den Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 08.06.2010 am Postamt hinterlegt.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 02.06.2010, Zl. 1-1003929/FP/10, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgewiesen. Gemäß Paragraph 58, leg.cit. wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Laut Rückschein wurde der Bescheid für den Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 08.06.2010 am Postamt hinterlegt.
3. Am 11.06.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.06.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Probleme wegen einer Blutrache habe. Die Mörder seines Verwandten könnten ihn umbringen. Die Gründe seien ihm schon drei Jahre bevor er nach Österreich gekommen sei bekannt gewesen. Damals habe ein Nachbar einen Verwandten des Beschwerdeführers umgebracht. Diese Gründe habe er noch nie erzählt. Er habe bei seiner ersten Asylantragstellung gesagt, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, weil er Angst um sein Leben habe. Er habe damals nur das gesagt. Er habe Angst und fürchte um sein Leben.
Am 18.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Nach einem Beratungsgespräch mit einem Rechtsberater brachte der Beschwerdeführer am selben Tag in einer anschließenden Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, da "die Familie in einer Blutrache steckt". 1996 sei sein Cousin getötet worden und vor drei Jahren habe ein anderer Cousin den Täter getötet. Der Beschwerdeführer legte hierzu Beweismittel wie Kopien von Zeitschriften aus dem Jahr 1998, ein Foto von dem Cousin sowie die Kopie einer Sterbeurkunde vor. Auf die Frage, ob es nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens vom 08.05.2003 bzw. 17.06.2009 irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben hätte, die ihn persönlich betreffen, antwortete der Beschwerdeführer:Am 18.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Nach einem Beratungsgespräch mit einem Rechtsberater brachte der Beschwerdeführer am selben Tag in einer anschließenden Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, da "die Familie in einer Blutrache steckt". 1996 sei sein Cousin getötet worden und vor drei Jahren habe ein anderer Cousin den Täter getötet. Der Beschwerdeführer legte hierzu Beweismittel wie Kopien von Zeitschriften aus dem Jahr 1998, ein Foto von dem Cousin sowie die Kopie einer Sterbeurkunde vor. Auf die Frage, ob es nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens vom 08.05.2003 bzw. 17.06.2009 irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben hätte, die ihn persönlich betreffen, antwortete der Beschwerdeführer:
"Nein, die Blutrache wird nicht offiziell gesprochen, aber wie gesagt vor drei Jahren wurde wieder getötet." Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit 6 Jahren bei einem Autohändler angestellt und seit 2001 mit wenigen Unterbrechungen legal erwerbstätig.
In einer Einvernahme am 28.06.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen ergänzend vor, dass er die Blutrache am 18.06.2010 richtig, aber nicht vollständig beschrieben habe. Am 13.06.2010 sei sein Cousin getötet worden. Der Täter sei gefasst worden und befinde sich in Haft. Sonst habe er nichts zu ergänzen. Die Frage, ob es seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben habe, die ihn persönlich betreffen würden, verneinte der Beschwerdeführer und gab an: "Nein, ich habe es am 18.06.2010 schon richtig gesagt. Traditionell kann ich aus der Blutrachegeschichte nicht rauskommen aber, trotz Rachevollzug gab es den Vorfall, wo jetzt mein Cousin umgebracht wurde, dazu der Zeitungsartikel vom Juni 2010. Die Geschichte geht weiter." Nach Beendigung der Befragung durch den Einvernahmeleiter gab der Beschwerdeführer auf Befragung durch den Rechtsberater, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte an, dass die Blutrache traditionell vollzogen werden müsse. Auf Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer, dass die Blutrache "nach der Reihe" vollzogen werde, und es nun ihm als Ältestem zufalle, die Blutrache zu vollziehen. Auf die Frage was er befürchte, wenn er dies ablehne, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Familie automatisch von allen Kontakten "abgebrochen" und er "als Verräter dastehen" werde. Solange er in Österreich sei, könne man ihn nicht zwingen und ihm sagen, dass er es tun müsse.
Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben." Bei der Verkündung fasste das Bundesasylamt den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt zusammen:Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben." Bei der Verkündung fasste das Bundesasylamt den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt zusammen:
"Auf Grund ihres Erstantrages führten Sie aus, wegen des Krieges geflüchtet zu sein und die Gefahr bestehe, umgebracht zu werden. Im Zuge ihres gegenständlichen Folgeantrages verweisen sie auf bestehende Probleme in der Heimat bzw. schildern die Blutrache der Familie." Daraus folgerte das Bundesasylamt: "In ihrem Fall liegt ein Folgeantrag vor. Ihr Vorverfahren wurde mit 08.05.2003 bzw. 17.06.2009 rechtskräftig. Die gegen Sie ausgesprochene Ausweisung ist aufrecht, zumal Sie zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen haben. Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Ihr nunmehriger Asylantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, da Sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und Sie sich auf ihre schon behandelten bzw. bestehenden Fluchtgründe bezogen. Auch hat sich die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde festgestellt, dass Ihnen bei einer Rückkehr oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine Verletzung Ihrer Integrität droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihre persönlichen Verhältnisse und Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamts nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat für Sie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen wird."
Im Akt finden sich vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitschriften sowie Zeitungsartikel von 1998, sowie ein vom Sohn des Beschwerdeführers am 20.06.2010 per E-Mail gesendeter Internetartikel über einen Mord in der Umgebung von Kumanovo, wobei über einen möglichen Blutrachehintergrund spekuliert wird.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 5. Juli 2010 zu B6 237.551-2/2010/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., als nicht rechtmäßig erkannt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Im Wesentlichen wurde seitens des Asylgerichtshofes festgestellt, dass zumindest hinsichtlich der Bluttat im Juni 2010, die sich nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben soll, von einem neuen Sachverhalt auszugehen ist. Diesbezüglich wurden seitens des Bundesasylamtes keine näheren Ermittlungen vorgenommen (Seite 6f des zitierten Beschlusses). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hätte sich das Bundesasylamt mit den rudimentären Ausführungen der beschwerdeführenden Partei keinesfalls begnügen dürfen, sondern hätte vielmehr abklären müssen, welche realen Befürchtungen die beschwerdeführende Partei aufgrund des Vorwurfs als "Verräter" bezeichnet zu werden habe, bzw. was sie konkret unter dem dort angesprochenen "Zwang" verstehe. Der Sachverhalt sei daher seitens der Erstbehörde nicht hinreichend ermittelt worden und seien diese aufgezeigten Ermittlungsmängel zu beseitigen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 5. Juli 2010 zu B6 237.551-2/2010/3E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., als nicht rechtmäßig erkannt und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Im Wesentlichen wurde seitens des Asylgerichtshofes festgestellt, dass zumindest hinsichtlich der Bluttat im Juni 2010, die sich nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben soll, von einem neuen Sachverhalt auszugehen ist. Diesbezüglich wurden seitens des Bundesasylamtes keine näheren Ermittlungen vorgenommen (Seite 6f des zitierten Beschlusses). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hätte sich das Bundesasylamt mit den rudimentären Ausführungen der beschwerdeführenden Partei keinesfalls begnügen dürfen, sondern hätte vielmehr abklären müssen, welche realen Befürchtungen die beschwerdeführende Partei aufgrund des Vorwurfs als "Verräter" bezeichnet zu werden habe, bzw. was sie konkret unter dem dort angesprochenen "Zwang" verstehe. Der Sachverhalt sei daher seitens der Erstbehörde nicht hinreichend ermittelt worden und seien diese aufgezeigten Ermittlungsmängel zu beseitigen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2010, Zl. 10 05.054-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Im Wesentlichen wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtschau und Abwägung klar zu sehen sei, dass das Vorbringen der beschwerdeführende Partei nicht Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung darstellen könne, da es bereits an einem glaubhaften Kern des Vorbringens im Bezug auf die nunmehrige als Neuerung vorgebrachte Begründung fehle und es sich daher um eine entschiedene Sache handle.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2010, Zl. 10 05.054-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Im Wesentlichen wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtschau und Abwägung klar zu sehen sei, dass das Vorbringen der beschwerdeführende Partei nicht Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung darstellen könne, da es bereits an einem glaubhaften Kern des Vorbringens im Bezug auf die nunmehrige als Neuerung vorgebrachte Begründung fehle und es sich daher um eine entschiedene Sache handle.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass seitens der beschwerdeführenden Partei sehr wohl ein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen habe sich dabei auf einen Mord an ihrem Cousin am XXXX bezogen. Der Behörde seien diesbezügliche Zeitungsartikel vorgelegt worden und somit sei der Beweis für den Vollzug von Blutrache erbracht worden. Seitens der Behörde seien keine eigenen Ermittlungsschritte gesetzt worden, die geeignet gewesen wären, die vorgelegten Beweise zu entkräften und von Unglaubwürdigkeit des beschwerdeführenden Vorbringens auszugehen.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass seitens der beschwerdeführenden Partei sehr wohl ein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen habe sich dabei auf einen Mord an ihrem Cousin am römisch 40 bezogen. Der Behörde seien diesbezügliche Zeitungsartikel vorgelegt worden und somit sei der Beweis für den Vollzug von Blutrache erbracht worden. Seitens der Behörde seien keine eigenen Ermittlungsschritte gesetzt worden, die geeignet gewesen wären, die vorgelegten Beweise zu entkräften und von Unglaubwürdigkeit des beschwerdeführenden Vorbringens auszugehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; (c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; (c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Asylgerichtshofes zu B6 237.551-0/2008/3E vom 10. Juni 2009, heranzuziehen.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Die beschwerdeführende Partei brachte im Rahmen ihres gegenständlichen Antrages vor, dass ihre Familie in einer Blutracheangelegenheit stecke. 1996 sei ihr Cousin getötet worden und vor etwa drei Jahren habe ihr anderer Cousin den Täter getötet (NS vom 18. Juni 2010, AS 75). Hiezu wurden Zeitungskopien mit einem Foto des Cousins, sowie eine Sterbeurkunde des Cousins in Vorlage gebracht. In weiterer Folge wurde in der Vernehmung vom 28. Juni 2010 (AS 127ff) näher ausgeführt, dass am XXXX nunmehr ein weiterer Cousin der beschwerdeführenden Partei aufgrund der herrschenden Blutrache getötet worden sei.Die beschwerdeführende Partei brachte im Rahmen ihres gegenständlichen Antrages vor, dass ihre Familie in einer Blutracheangelegenheit stecke. 1996 sei ihr Cousin getötet worden und vor etwa drei Jahren habe ihr anderer Cousin den Täter getötet (NS vom 18. Juni 2010, AS 75). Hiezu wurden Zeitungskopien mit einem Foto des Cousins, sowie eine Sterbeurkunde des Cousins in Vorlage gebracht. In weiterer Folge wurde in der Vernehmung vom 28. Juni 2010 (AS 127ff) näher ausgeführt, dass am römisch 40 nunmehr ein weiterer Cousin der beschwerdeführenden Partei aufgrund der herrschenden Blutrache getötet worden sei.
Damit brachte die beschwerdeführende Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres vorherigen Asylantrages eine weitere asylrelevante Verfolgungshandlung vor.
Dem dargestellten neuen Vorbringen kann auch ein "glaubhafter Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern nicht abgesprochen werden, als der geschilderte Vorfall nicht von vornherein als vollständig unrealistisch bzw. - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen im Erstverfahren - als offensichtlich tatsachenwidrig erscheint und daher dem Vorbringen in der geforderten qualifizierten Weise die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre (vgl. dazu auch VwGH vom 29.9.2005, 2005/20/0365).Dem dargestellten neuen Vorbringen kann auch ein "glaubhafter Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern nicht abgesprochen werden, als der geschilderte Vorfall nicht von vornherein als vollständig unrealistisch bzw. - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen im Erstverfahren - als offensichtlich tatsachenwidrig erscheint und daher dem Vorbringen in der geforderten qualifizierten Weise die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre vergleiche dazu auch VwGH vom 29.9.2005, 2005/20/0365).
Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, nähere Erhebungen hinsichtlich des nunmehr asylrelevanten Mordfalles des Cousins der beschwerdeführenden Partei vom XXXX zu tätigen und darüber hinaus auch, wie der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2010 zu B6 237.551-2/2010/3E bereits unmissverständlich aussprach, eine nähere eingehende Befragung darüber durchzuführen, welche realen Befürchtungen der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf als "Verräter" bezeichnet zu werden bzw. was er konkret unter dem angesprochenen "Zwang" verstehe.Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, nähere Erhebungen hinsichtlich des nunmehr asylrelevanten Mordfalles des Cousins der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 zu tätigen und darüber hinaus auch, wie der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2010 zu B6 237.551-2/2010/3E bereits unmissverständlich aussprach, eine nähere eingehende Befragung darüber durchzuführen, welche realen Befürchtungen der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf als "Verräter" bezeichnet zu werden bzw. was er konkret unter dem angesprochenen "Zwang" verstehe.
Ohne derartige Erhebungen ist eine sachgerechte Beurteilung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht möglich, zumal anhand des vorliegenden Ermittlungsergebnisses von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Vorbringen zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung führen könnte. Die Erstbehörde wird sich daher, wie bereits im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 5. Juni 2010 ausgeführt, konkret mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinander zu setzen haben.
2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß § 28 Abs. 1 AsylG nicht entgegen.2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG nicht entgegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es im konkreten Fall es angesichts der Überschreitung der 20-Tagesfrist zur Entscheidung seitens des Bundesasylamts verabsäumt wurde, das Verfahren zuzulassen. Diese Vorgehensweise stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, dem aber angesichts der Bestimmung des § 28 Abs. 1 AsylG, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht, kein Einfluss auf die konkrete Entscheidung zukommt. Da sich das Verfahren somit noch im Zulassungsstadium befand, war nach § 41 Abs. 3 AsylG zu entscheiden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es im konkreten Fall es angesichts der Überschreitung der 20-Tagesfrist zur Entscheidung seitens des Bundesasylamts verabsäumt wurde, das Verfahren zuzulassen. Diese Vorgehensweise stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, dem aber angesichts der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht, kein Einfluss auf die konkrete Entscheidung zukommt. Da sich das Verfahren somit noch im Zulassungsstadium befand, war nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu entscheiden.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, bzw. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.09.2010