Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B13 228.745-2/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B13 228.744-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin in der Beschwerdesache der XXXX, albanische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin in der Beschwerdesache der römisch 40 , albanische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.745-0/2008/5E, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.745-0/2008/5E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 19. 9. 2000 gemeinsam mit ihrer Mutter (Zl 228.746) und ihrer Schwester (Zl 228.744) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß §§ 10, 11 AsylG.Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 19. 9. 2000 gemeinsam mit ihrer Mutter (Zl 228.746) und ihrer Schwester (Zl 228.744) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 4. 2002, Zl 00 12.706-BAL, wurde der Antrag auf Asylerstreckung gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 4. 2002, Zl 00 12.706-BAL, wurde der Antrag auf Asylerstreckung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin Beschwerde erhoben.
Am 16. 3. 2010 fand vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
Der rechtsfreundliche Vertreter verwies in seiner mündlichen Stellungnahme auf die in Albanien herrschende Korruption und begehrte zur weiteren Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist. Dieser stellte fristgerecht den Antrag auf Fristverlängerung um weitere 10 Tage. Eine solche Stellungnahme ist jedoch in der zuständigen Gerichtsabteilung nicht eingelangt, sodass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 nach Albanien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II).Der rechtsfreundliche Vertreter verwies in seiner mündlichen Stellungnahme auf die in Albanien herrschende Korruption und begehrte zur weiteren Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist. Dieser stellte fristgerecht den Antrag auf Fristverlängerung um weitere 10 Tage. Eine solche Stellungnahme ist jedoch in der zuständigen Gerichtsabteilung nicht eingelangt, sodass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nach Albanien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei).
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. 7. 2010 regte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine amtswegige Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes an.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beruft sich auf den Umstand, dass er entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, (Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 1. 4. 2010 und damit innerhalb der beantragten Verlängerung der Frist eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelt habe. Eine solche Stellungnahme ist jedoch durch ein Kanzleiversehen nicht in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt. Aus dem Faxjournal des Asylgerichtshofes vom 1. 4. 2010 geht nämlich eindeutig hervor, dass die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters tatsächlich an diesem Tag eingelangt ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Der rechtsfreundliche Vertreter hatte innerhalb der ihm gesetzten Frist, nämlich am 1. 4. 2010 tatsächlich eine diesbezügliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907/2003 mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Der rechtsfreundliche Vertreter hatte innerhalb der ihm gesetzten Frist, nämlich am 1. 4. 2010 tatsächlich eine diesbezügliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907 aus 2003, mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, wurde gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Auch der Beschwerdeführerin selbst sind aus dem sie betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.Auch der Beschwerdeführerin selbst sind aus dem sie betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.
Da die Asylerstreckung stets von der Asylgewährung nach § 7 oder § 9 AsylG 1997 abhängig ist, und - wie oben erwähnt - das Erkenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben wurde, ist es notwendig, um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, frei zu machen, das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Da die Asylerstreckung stets von der Asylgewährung nach Paragraph 7, oder Paragraph 9, AsylG 1997 abhängig ist, und - wie oben erwähnt - das Erkenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben wurde, ist es notwendig, um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, frei zu machen, das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008)Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010