Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 414.743-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, Zl. 09 01.118-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, Zl. 09 01.118-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität eines am XXXX in Gambia geborenen Staatsbürgers dieses Landes am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem am folgenden Tag eine polizeiliche Erstbefragung erfolgte (As 15-23 BAA). Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer in dieser Befragung aus, Anfang 2008 von einem Mann - bei dem er aufgewachsen sei - nach Casamance im Senegal gebracht worden zu sein. Dort habe er sich zwei Monate aufgehalten und wäre anschließend nach Mauretanien gefahren, wo er lange geblieben sei. Weiter sei er anschließend nach Libyen gefahren, von wo aus er mittels Boot in ein ihm unbekanntes Land gekommen wäre. Über ihm (auch weiter) unbekannte Länder und Städte sei er schließlich bis nach Österreich gelangt.1. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität eines am römisch 40 in Gambia geborenen Staatsbürgers dieses Landes am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem am folgenden Tag eine polizeiliche Erstbefragung erfolgte (As 15-23 BAA). Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer in dieser Befragung aus, Anfang 2008 von einem Mann - bei dem er aufgewachsen sei - nach Casamance im Senegal gebracht worden zu sein. Dort habe er sich zwei Monate aufgehalten und wäre anschließend nach Mauretanien gefahren, wo er lange geblieben sei. Weiter sei er anschließend nach Libyen gefahren, von wo aus er mittels Boot in ein ihm unbekanntes Land gekommen wäre. Über ihm (auch weiter) unbekannte Länder und Städte sei er schließlich bis nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von dem Mann - bei dem er in Gambia aufgewachsen sei - zu einem Bekannten in den Senegal, nach Casamance, gebracht worden sei, um dort den Koran zu lernen. Der Bekannte hätte den Beschwerdeführer jedoch gezwungen für ihn zu arbeiten, wobei er sich auch verletzt habe. Einem EURODAC-Treffer zufolge wurde der Beschwerdeführer am 24.08.2007 in Las Palmas de Gran Canaria in Spanien bei der illegalen Einreise registriert (As. 7 BAA).
Am 30.01.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Gegenwart eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Zeitpunkt aus, dass ihm in Spanien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er dort eine anderslautende Identität angeben habe. Er habe sich dort etwa 10 Monate aufgehalten und hätte Spanien deshalb verlassen, weil er dort niemanden gehabt hätte. Zu seinen persönlichen Lebensumständen legte der Beschwerdeführer dar, Moslem zu sein und etwa fünf Jahre die Schule besucht zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 02.02.2009 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Spanien gemäß der Dublin-II-Verordung geführt würden.Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 02.02.2009 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Spanien gemäß der Dublin-II-Verordung geführt würden.
Das zahnärztliche Untersuchungsergebnis von DDDr. XXXX hinsichtlich der Altersfeststellung des Beschwerdeführers ergab in der Folge, dass das Alter des Beschwerdeführers aus odontologischer Sicht als wesentlich höher zu bewerten sei als das behauptete und dem eines 19 Jährigen entspräche (wobei ein Zeitfenster von +/- 3 Jahren berücksichtigt werden müsse).Das zahnärztliche Untersuchungsergebnis von DDDr. römisch 40 hinsichtlich der Altersfeststellung des Beschwerdeführers ergab in der Folge, dass das Alter des Beschwerdeführers aus odontologischer Sicht als wesentlich höher zu bewerten sei als das behauptete und dem eines 19 Jährigen entspräche (wobei ein Zeitfenster von +/- 3 Jahren berücksichtigt werden müsse).
Mit Schreiben vom 16.03.2009 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien als "XXXX", in Senegal am XXXX geboren, aufgetreten sei und niemals Asyl beantragt hätte (As. 93 BAA).Mit Schreiben vom 16.03.2009 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien als "XXXX", in Senegal am römisch 40 geboren, aufgetreten sei und niemals Asyl beantragt hätte (As. 93 BAA).
Mit Schreiben vom 17.03.2009 an die Rechtsberaterin wurde durch das Bundesasylamt (mit hinreichender Sicherheit) die Volljährigkeit des Beschwerdeführers "festgestellt", das gesetzliche Vertretungsverhältnis bestehe daher nicht mehr (As. BAA 65).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 20.03.2009 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit dem 19.03.2009 Dublin Konsultationen mit Spanien geführt würden. Spanien lehnte jedoch mit Schreiben vom 26.03.2009 die Aufnahme des Beschwerdeführers ab, da die Voraussetzungen des Art. 10 Dublin II VO für eine Zuständigkeit nicht vorlägen (As. 95 BAA).Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 20.03.2009 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit dem 19.03.2009 Dublin Konsultationen mit Spanien geführt würden. Spanien lehnte jedoch mit Schreiben vom 26.03.2009 die Aufnahme des Beschwerdeführers ab, da die Voraussetzungen des Artikel 10, Dublin römisch zwei VO für eine Zuständigkeit nicht vorlägen (As. 95 BAA).
Am 28.07.2009 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in Gegenwart eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers. Befragt nach seiner letzten konkreten Wohnadresse, meinte der Beschwerdeführer, diese wisse er nicht. Zu seinen Lebensumständen führte der Beschwerdeführer aus, von einem Mann namens XXXX adoptiert worden und von diesem nach Casamance zum Lernen gebracht worden zu sein. Dort habe er sich etwa ein Jahr aufgehalten und sei in Folge ausgereist. Befragt nach den Gründen seiner Ausreise, legte der Beschwerdeführer dar, dort - wo er hätte lernen sollen - habe er nur arbeiten müssen. Er sei deshalb nicht nach Gambia zurückgekehrt, weil sein Ziehvater ihn sofort wieder zurück gebracht hätte. Im Senegal hätte der Beschwerdeführer jedoch keine Probleme mit dem Staat oder den Behörden gehabt. Er fühle sich dort auch nicht bedroht oder verfolgt. Seine einzige Befürchtung sei, wenn er wieder nach Gambia zurückgeschickt werde, dass XXXX ihn wieder in den Casamance zum Lernen bringen werde. Er hätte dort den Koran auswendig lernen sollen. Weshalb er dies in Casamance tun solle und nicht in Gambia, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Sein Ziehvater hätte ein großes Haus und einen großen Hof gehabt und habe Mais angebaut und verkauft. Sein Ziehvater selbst habe jedoch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, gesund zu sein und keine Familie oder eheähnliche Lebensgemeinschaft in Österreich zu haben. In Österreich habe er deshalb um Asyl angesucht, weil er in Spanien niemanden gehabt hätte. Er habe gehört, in Österreich erhalte man Asyl. Im Zuge einer Hausdurchsuchung in Österreich sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden, weil in dieser Wohnung Drogen gefunden worden wären. Diese hätten jedoch nicht ihm gehört. Seine Gerichtsverhandlung sei noch ausständig. Abschließend wurde der Beschwerdeführer nochmals befragt wie alt er sei, worauf er meinte 17 Jahre alt zu werden. Befragt, wie alt er dann jetzt sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Dem Beschwerdeführer wurden noch Länderfeststellungen zu Gambia vorgehalten, worauf der Beschwerdeführer (bloß) meinte, es sei gut, dass er das höre. Er habe dazu aber nichts zu sagen (As. BAA 205-221).Am 28.07.2009 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in Gegenwart eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers. Befragt nach seiner letzten konkreten Wohnadresse, meinte der Beschwerdeführer, diese wisse er nicht. Zu seinen Lebensumständen führte der Beschwerdeführer aus, von einem Mann namens römisch 40 adoptiert worden und von diesem nach Casamance zum Lernen gebracht worden zu sein. Dort habe er sich etwa ein Jahr aufgehalten und sei in Folge ausgereist. Befragt nach den Gründen seiner Ausreise, legte der Beschwerdeführer dar, dort - wo er hätte lernen sollen - habe er nur arbeiten müssen. Er sei deshalb nicht nach Gambia zurückgekehrt, weil sein Ziehvater ihn sofort wieder zurück gebracht hätte. Im Senegal hätte der Beschwerdeführer jedoch keine Probleme mit dem Staat oder den Behörden gehabt. Er fühle sich dort auch nicht bedroht oder verfolgt. Seine einzige Befürchtung sei, wenn er wieder nach Gambia zurückgeschickt werde, dass römisch 40 ihn wieder in den Casamance zum Lernen bringen werde. Er hätte dort den Koran auswendig lernen sollen. Weshalb er dies in Casamance tun solle und nicht in Gambia, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Sein Ziehvater hätte ein großes Haus und einen großen Hof gehabt und habe Mais angebaut und verkauft. Sein Ziehvater selbst habe jedoch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, gesund zu sein und keine Familie oder eheähnliche Lebensgemeinschaft in Österreich zu haben. In Österreich habe er deshalb um Asyl angesucht, weil er in Spanien niemanden gehabt hätte. Er habe gehört, in Österreich erhalte man Asyl. Im Zuge einer Hausdurchsuchung in Österreich sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden, weil in dieser Wohnung Drogen gefunden worden wären. Diese hätten jedoch nicht ihm gehört. Seine Gerichtsverhandlung sei noch ausständig. Abschließend wurde der Beschwerdeführer nochmals befragt wie alt er sei, worauf er meinte 17 Jahre alt zu werden. Befragt, wie alt er dann jetzt sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Dem Beschwerdeführer wurden noch Länderfeststellungen zu Gambia vorgehalten, worauf der Beschwerdeführer (bloß) meinte, es sei gut, dass er das höre. Er habe dazu aber nichts zu sagen (As. BAA 205-221).
Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG, 27 Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG, 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe (davon einen Monat unbedingt) verurteilt wurde. Mildernd wurde das bisherige Wohlverhalten (es gab kein Geständnis), erschwerend die wiederholte Begehung und das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen, gewertet.Aus der Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG, 27 Absatz 3, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall SMG, 27 Absatz 2, SMG rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe (davon einen Monat unbedingt) verurteilt wurde. Mildernd wurde das bisherige Wohlverhalten (es gab kein Geständnis), erschwerend die wiederholte Begehung und das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen, gewertet.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (As. BAA 359ff).Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (As. BAA 359ff).
Aus einem eingeholten Gutachten vom 11.10.2009 der XXXX - Zentrum für Anatomie und Zellbiologie - auf Basis des zahnärztlichen Gutachtens und zusätzlich von MRT-Aufnahmen - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 18 Lebensjahr überschritten habe und davon ausgegangen werde, dass er zwischen 18 und 19 Jahren alt sei (As. BAA 369-381).Aus einem eingeholten Gutachten vom 11.10.2009 der römisch 40 - Zentrum für Anatomie und Zellbiologie - auf Basis des zahnärztlichen Gutachtens und zusätzlich von MRT-Aufnahmen - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 18 Lebensjahr überschritten habe und davon ausgegangen werde, dass er zwischen 18 und 19 Jahren alt sei (As. BAA 369-381).
Dem Jugendwohlfahrtsträger wurde(n) am 21.10.2009 das Ergebnis der Beweisaufnahme (zwecks Parteiengehör) hinsichtlich des festgestellten Alters und die aktuellen Länderfeststellungen zu Gambia zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (As. BAA 397ff). Es wurde auch um Mitteilung ersucht, ob ein gerichtlicher Obsorgebeschluss vorliege. Eine Antwort langte nicht ein
Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 22.02.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nun vom MigrantInnenverein St. Marx - Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. - vertreten sei (As. BAA 437). Die Vollmacht hatte der Beschwerdeführer selbst erteilt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde sodann auch diesem übermittelt (siehe Rückschein, übernommen am 25.02.2010).
Mit Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführervertreters, bei der Verwaltunsgbehörde eingelangt am 11.03.2010, wurde zu dem Beweisergebnis Stellung genommen. Angemerkt wurde, dass das zahnärztliche Untersuchungsergebnis mit einem Zeitfenster von "+3 / -3 Jahre" dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter entsprechen würde. Zu dem Gutachten - die Knochenentwicklung betreffend - wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jugendalter sehr gesunde Mahlzeiten erhalten habe (zumal kein Karies bei den Zähnen diagnostiziert worden sei) und sich in warmen Klimaregionen die Knochen schneller ausbilden würden, weshalb (auch) ein 16-jähriger auf das (gutachterlich festgestellte) Lebensalter von 18 und 19 Jahren geschätzt werden könne. Überdies sei die Erklärung zum Knochenzustand sehr theoretisch und lasse einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermissen. Auch seien die übermittelten Röntgenbilder von sehr schlechter Qualität. Weil es keine gesicherten Methoden zur Altersfeststellung gebe, sei der Befund, der den Beschwerdeführer "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zwischen 18 und 19 Jahren einordne, aus medizinischer Sicht nicht haltbar.
In einer "ergänzenden Stellungnahme", eingelangt am 02.04.2010, wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Gambia meist gute Nahrung zur Verfügung gehabt hätte. Deshalb habe er sich körperlich gut und sogar überdurchschnittlich schnell entwickeln können. Die Länderfeststellungen zu Gambia seien allgemein gehalten und würden das Vorbringen des Beschwerdeführers nur wenig berühren (As. BAA 457f).
Aus einer "Anzeige" der Bundespolizeidirektion XXXX lässt sich ersehen, dass der Beschwerdeführer (gemeldet als Obdachloser beim Verein "Ute Bock") seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist (As. BAA 467).Aus einer "Anzeige" der Bundespolizeidirektion römisch 40 lässt sich ersehen, dass der Beschwerdeführer (gemeldet als Obdachloser beim Verein "Ute Bock") seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist (As. BAA 467).
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.07.2010, Zahl: 09 01.118-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Gambia sei und jedenfalls (nunmehr) das 18. Lebensjahr überschritten habe, weshalb er als volljährig eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe sich überdies zuvor in Spanien aufgehalten, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt und eine (gänzlich) anderslautende Identität angegeben (sowohl anderer Namen, anderer Herkunftsstaat und als Geburtsjahr habe der Beschwerdeführer das Jahr XXXX (statt XXXX) dargelegt). Seine Identität stünde daher nicht fest (auch schon mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gambia nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter und verfüge in Gambia über ein soziales/familiäres Umfeld. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen/Verwandten und lebe auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Gambia konnte das Bundesasylamt nicht erkennen.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.07.2010, Zahl: 09 01.118-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Gambia sei und jedenfalls (nunmehr) das 18. Lebensjahr überschritten habe, weshalb er als volljährig eingestuft werde. Der Beschwerdeführer habe sich überdies zuvor in Spanien aufgehalten, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt und eine (gänzlich) anderslautende Identität angegeben (sowohl anderer Namen, anderer Herkunftsstaat und als Geburtsjahr habe der Beschwerdeführer das Jahr römisch 40 (statt römisch 40 ) dargelegt). Seine Identität stünde daher nicht fest (auch schon mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gambia nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter und verfüge in Gambia über ein soziales/familiäres Umfeld. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen/Verwandten und lebe auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Gambia konnte das Bundesasylamt nicht erkennen.
Das Bundesasylamt beurteilte bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - aufgrund seiner differierenden Angaben hinsichtlich seiner Identität (sowohl in Spanien als auch in Österreich habe der Beschwerdeführer seine Identität (insbesondere sein Alter) unterschiedlich angegeben) und seines Fluchtweges (der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Ausführungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Spanien und in Senegal getätigt), als nicht gegeben. Weiters wurde vom Bundesasylamt dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren ausschließlich unter Darlegung asylfremder Motive betreibe, zumal er Gambia nicht wegen asylrelevanter Probleme beziehungsweise Verfolgung und Bedrohung verlassen habe und er solche auch im Falle seiner Rückkehr nicht befürchten müsse.
Auch habe sich der behauptete Ausreisegrund, beziehungsweise jenes Vorbringen mit welchem der Beschwerdeführer um Asylgewährung ersucht habe (er habe Gambia zum Studieren des Korans in den Senegal verlassen und sei vom Senegal nach Österreich gereist, weil er den Koran nicht habe studieren wollen und im Falle seiner Rückkehr nach Gambia befürchte, sein Koranstudium weiter fortsetzen zu müssen) als unglaubhaft und äußerst oberflächlich - rein zum Zwecke der Asylerlangungung erstattet - dargestellt; insbesondere auch schon deshalb, weil der Beschwerdeführer dieses weder konkret noch widerspruchsfrei und mit seinem am 24.07.2007 bereits in Spanien festgestellten Aufenthalt vereinbaren hätte können und, weil der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wo konkret er im Senegal im Casamance den Koran studiert haben will beziehungsweise wo konkret er im Senegal aufhältig gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar den Grund - warum er gerade im Senegal sein Koranstudium hätte betreiben sollen - angehen habe können, zeige, dass die vorgebrachten Koranstudien im Senegal keinen Wahrheitsgehalt hätten, sondern oberflächlich in den Raum gestellt worden seien.
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Rückkehrbefürchtung - nämlich im Senegal sein Koranstudium fortsetzen zu müssen - stelle sich als unglaubhafte und noch dazu als haltlose Behauptung dar. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieser Rückkehrbefürchtung, sei das "Studieren des Korans" für sich genommen kein unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt.
Die Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme im Zuge der Beweisaufnahme seien nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit der medizinischen Gutachten substantiiert zu entkräften, beziehungsweise einen anderen Verfahrensausgang zu bewirken.
Zu Gambia wurden jene - mit ausreichenden Quellenangaben versehenen - Feststellungen in den Bescheid aufgenommen, die bereits dem Beschwerdeführer im Verfahren (siehe Verfahrenserzählung) vorgehalten worden waren, ohne dass eine konkrete Entgegnung erfolgt wäre. Diese Informationen stützen sich insbesondere auf Berichte des deutschen und amerikanischen Außenministeriums. Demzufolge gibt es im autoritär regierten Gambia zwar eine Reihe von Menschenrechtsproblemen und irrationale Aktivitäten des Präsidenten, aber etwa keine allgemeine Verfolgung von Rückkehrern; Schwierigkeiten im Zusammenhang mit freier Religionsausübung sind nicht bekannt. Gambia ist demnach ein armes Land, zuletzt habe es jedoch einen Aufschwung im Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektor, wenn auch für viele nicht spürbar, gegeben. Auch eine medizinische Grundversorgung - auf geringem Niveau - ist vorhanden.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen und oben referierten Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund, verfüge über eine schulische Bildung und könne durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen und oben referierten Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund, verfüge über eine schulische Bildung und könne durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei überdies illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Dauer seines Aufenthaltes erweise sich als nicht lange und der Beschwerdeführer sei in Österreich straffällig und verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein - über das Asylrecht hinausgehendes - Aufenthaltsrecht und es sei gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen worden. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei überdies illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Dauer seines Aufenthaltes erweise sich als nicht lange und der Beschwerdeführer sei in Österreich straffällig und verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein - über das Asylrecht hinausgehendes - Aufenthaltsrecht und es sei gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen worden. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.
Im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen an der Ausreise des Beschwerdeführers allfällige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt durch den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter eingebrachte Beschwerde (am 30.07.2010) - verbunden mit einem sogenannten "Antrag auf Verfahrenshilfe" um die Beschwerde einzubringen - und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Vorab wurde (kursorisch) das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und die inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung moniert. Der Beschwerdeführer sei für volljährig erklärt worden, aus dem Bescheid ließe sich jedoch nicht ableiten, warum dies geschehen sei. Das Bundesasylamt hätte überdies keinen Experten beigezogen, weshalb es der Verwaltungsbehörde an notwendigem Wissen gemangelt habe.
Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht und jedenfalls vorschnell als volljährig bezeichnet worden. Es sei konkret (in einer Stellungnahme) dargelegt worden, warum die medizinischen Gutachten unrichtig und fehlerhaft seien. Das Bundesasylamt sei jedoch mit keinem Wort darauf eingegangen. Dies stelle eine Willkürlichkeit dar, da das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert worden wäre.
Auch habe das Bundesasylamt die Bindung zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß überprüft und nicht richtig berücksichtigt. Auch freundschaftliche Beziehungen (zu anderen Migranten) seien schützens- und achtenswerte Interessen. Es gebe jedoch noch (nicht näher spezifizierte) weitere Bindungen zu Österreich, die nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen.
Ferner wurde ausgeführt, dass innerhalb des Bundesasylamtes ein Instanzenzug beziehungsweise eine Überprüfung der Entscheidung hätte stattfinden müssen. Insbesondere hätte die Entscheidung des Organs des Bundesasylamtes von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert werden müssen. Dies sei bedingt durch die Materialien zum Gesetzesentwurf, woraus hervorgehe, dass das Bundesasylamt künftig in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden solle. Im gegenständlichen Fall habe das Bundesasylamt jedoch bloß als erste Instanz entschieden.
In der Beschwerde wurde abschließend (unter anderem) eine individuelle Vorort-Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers beantragt, ein konkretes Beweisthema ist nicht angeführt.
4. Am selben Tag (wie die Beschwerde) langte beim Bundesasylamt (auch) ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ein. Ausgeführt wurde in diesem Konnex, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.4. Am selben Tag (wie die Beschwerde) langte beim Bundesasylamt (auch) ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ein. Ausgeführt wurde in diesem Konnex, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.
5. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 10.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf VerfahrenshilfeSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe
1. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der Asylgerichtshof hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der Asylgerichtshof hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Asylgerichtshofes bestätigt, gut bekannt ist - zumal er jenes in parallelen Asylverfahren sogar zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10) - an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt. Dazu ist anzumerken, dass Vollmachten des Migrantenvereins St. Marx in der Regel gemeinsam mit solchen ad personam für dessen Vereinsobmann, einem Rechtsanwalt, ergehen, sodass von einer Identität/engen Vernetzung in der Praxis auszugehen ist.
Der (in der Überschrift der Beschwerde im Klammerausdruck) angeführte "Antrag auf Verfahrenshilfe - um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" - könnte (auch) dahin verstanden werden, dass die nunmehrige Beschwerde als bloßer (unverbindlicher) Entwurf anzusehen sei. Da im Interesse des Beschwerdeführers jedoch darauf hinzuwirken ist, dass eine Entscheidung seines Asylverfahrens möglichst rasch herbeigeführt wird, ist die vorliegende (eingebrachte) Beschwerde - auch schon aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Vollständigkeit - im Sinne des § 63 AVG dem Anschein nach offenkundig als eine solche anzusehen, insbesondere auch deshalb, um im Interesse des Beschwerdeführers einer etwaigen Verfristung (§ 63 Abs. 5 AVG) vorzubeugen (die einträte, wenn man nicht von einer rechtskonform eingebrachten Beschwerde ausginge).Der (in der Überschrift der Beschwerde im Klammerausdruck) angeführte "Antrag auf Verfahrenshilfe - um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" - könnte (auch) dahin verstanden werden, dass die nunmehrige Beschwerde als bloßer (unverbindlicher) Entwurf anzusehen sei. Da im Interesse des Beschwerdeführers jedoch darauf hinzuwirken ist, dass eine Entscheidung seines Asylverfahrens möglichst rasch herbeigeführt wird, ist die vorliegende (eingebrachte) Beschwerde - auch schon aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Vollständigkeit - im Sinne des Paragraph 63, AVG dem Anschein nach offenkundig als eine solche anzusehen, insbesondere auch deshalb, um im Interesse des Beschwerdeführers einer etwaigen Verfristung (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) vorzubeugen (die einträte, wenn man nicht von einer rechtskonform eingebrachten Beschwerde ausginge).
2. Zur vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):2. Zur vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):
2.1. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ist am 30.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangt und derzeit noch bei diesem anhängig, weshalb für den Asylgerichtshof (zur Zeit) keine formelle Zuständigkeit zu einem Abspruch in diesem Zusammenhang besteht.
2.2. Im Sinne von obiter dicta sei aber darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) jederzeit offensteht; er kann einen solchen kontaktieren und seine Dienste in Anspruch nehmen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (As. 17 Bundesasylamt). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater/Rechtsberater auch schon durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass die Vertretung des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren repräsentiert, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters, beziehungsweise Beraters (auch) versucht, das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.2.2. Im Sinne von obiter dicta sei aber darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) jederzeit offensteht; er kann einen solchen kontaktieren und seine Dienste in Anspruch nehmen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (As. 17 Bundesasylamt). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater/Rechtsberater auch schon durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass die Vertretung des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren repräsentiert, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters, beziehungsweise Beraters (auch) versucht, das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
2.3. Unbeschadet dessen wäre aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Asylbehörde, beziehungsweise das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und unionsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde im bisherigen Verfahren auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).2.3. Unbeschadet dessen wäre aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Asylbehörde, beziehungsweise das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und unionsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde im bisherigen Verfahren auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).
Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (unions)rechtlichen Bedenken. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (unions)rechtlichen Bedenken. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Spruchpunkt II.: Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:Spruchpunkt römisch zwei.: Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei Einvernahmen - jeweils in Gegenwart von Vertretungspersonen - durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der Beschwerdeführer insbesondere auch Gelegenheit, seine Fluchtgründe frei und umfassend darzustellen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Aus den Länderberichten des Bundesasylamtes ergibt sich insbesondere auch, dass sich die Wirtschaftslage in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Selbiges wurde im Zusammenhang auf die medizinische Versorgung festgestellt, die gewährleistet wäre, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt sei.
2.3. Der Asylgerichtshof teilt die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegen.
Im Detail war wie folgt zu erwägen:
2.3.1. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers:
Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er bereits in Spanien eine gänzlich andere Identität (sogar anderer Herkunftsstaat/Senegal) angegeben und dort auch keinen Asylantrag gestellt hat. Ebenso auffällig war, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragsstellung in Österreich (am 27.01.2009) um drei Jahre jünger gewesen sein soll, als noch in Spanien (im Jahr 2007). Sein Geburtsjahr hat der Beschwerdeführer in Österreich mit XXXX und in Spanien mit XXXX angegeben. Auch traten Ungereimtheiten hinsichtlich seines Fluchtweg auf, als der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch angegeben hatte, 2008 nach Casamance (Senegal) gebracht worden zu sein, sich dort zwei Monate aufgehalten zu haben, um anschließend nach Libyen zu fahren (von dort sei der Beschwerdeführer über unbekannte Orte nach Österreich gelangt). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - laut spanischer Behörden - am 24.08.2007 in Las Palmas (Spanien-Kanarische Inseln) festgenommen worden sei. Sohin wurde der Beschwerdeführer ein Jahr zuvor in Spanien (bereits) betreten, als er überhaupt erst sein Heimatland verlassen haben will. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer - erst unter Vorhalt, dass seine Fingerabdrücke in Spanien genommen worden seien - zögerlich, sich dort 10 Monate aufgehalten zu haben. Auf die meisten Fragen des Bundesasylamtes reagierte der Beschwerdeführer (dem Anschein nach) schleppend und unkonkret. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 seinen Namen zunächst in einer anderen Schreibweise (als zuvor) niederschrieb. Auch war in diesem Zusammenhang verwunderlich, dass der Beschwerdeführer am Beginn jener Einvernahme noch ausgeführt hatte, nicht schreiben zu können - überdies unter Berücksichtigung, dass er nach eigenen Angaben in Gambia fünf Jahre die Schule besucht hätte. Auf Vorhalt dieser Tatsache, meinte der Beschwerdeführer nur unpassend, dass er ja gar nicht nach seiner Identität gefragt worden sei (As. 205-107 BAA). Der Beschwerdeführer wurde (auch) in dieser Einvernahme mehrfach aufgefordert am Verfahren mitzuwirken. Doch trotz Aufforderung und Nachfragens war er nicht in der Lage seine letzte vollständige Adresse anzugeben (siehe As. 207f Bundesasylamt), sondern nannte (bloß) den Namen der Ortschaft beziehungsweise des Bezirkes. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme, sich nun ein Jahr (anstatt der zuerst angegebenen zwei Monate) in Casamance aufgehalten zu haben.Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben und Lebensumständen in seinem Heimatland an. Das Bundesasylamt hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war, insbesondere, da er bereits in Spanien eine gänzlich andere Identität (sogar anderer Herkunftsstaat/Senegal) angegeben und dort auch keinen Asylantrag gestellt hat. Ebenso auffällig war, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragsstellung in Österreich (am 27.01.2009) um drei Jahre jünger gewesen sein soll, als noch in Spanien (im Jahr 2007). Sein Geburtsjahr hat der Beschwerdeführer in Österreich mit römisch 40 und in Spanien mit römisch 40 angegeben. Auch traten Ungereimtheiten hinsichtlich seines Fluchtweg auf, als der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch angegeben hatte, 2008 nach Casamance (Senegal) gebracht worden zu sein, sich dort zwei Monate aufgehalten zu haben, um anschließend nach Libyen zu fahren (von dort sei der Beschwerdeführer über unbekannte Orte nach Österreich gelangt). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - laut spanischer Behörden - am 24.08.2007 in Las Palmas (Spanien-Kanarische Inseln) festgenommen worden sei. Sohin wurde der Beschwerdeführer ein Jahr zuvor in Spanien (bereits) betreten, als er überhaupt erst sein Heimatland verlassen haben will. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer - erst unter Vorhalt, dass seine Fingerabdrücke in Spanien genommen worden seien - zögerlich, sich dort 10 Monate aufgehalten zu haben. Auf die meisten Fragen des Bundesasylamtes reagierte der Beschwerdeführer (dem Anschein nach) schleppend und unkonkret. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 seinen Namen zunächst in einer anderen Schreibweise (als zuvor) niederschrieb. Auch war in diesem Zusammenhang verwunderlich, dass der Beschwerdeführer am Beginn jener Einvernahme noch ausgeführt hatte, nicht schreiben zu können - überdies unter Berücksichtigung, dass er nach eigenen Angaben in Gambia fünf Jahre die Schule besucht hätte. Auf Vorhalt dieser Tatsache, meinte der Beschwerdeführer nur unpassend, dass er ja gar nicht nach seiner Identität gefragt worden sei (As. 205-107 BAA). Der Beschwerdeführer wurde (auch) in dieser Einvernahme mehrfach aufgefordert am Verfahren mitzuwirken. Doch trotz Aufforderung und Nachfragens war er nicht in der Lage seine letzte vollständige Adresse anzugeben (siehe As. 207f Bundesasylamt), sondern nannte (bloß) den Namen der Ortschaft beziehungsweise des Bezirkes. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme, sich nun ein Jahr (anstatt der zuerst angegebenen zwei Monate) in Casamance aufgehalten zu haben.
Unter diesen Aspekten ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen war. Die Beschwerde ist auf all diese einzelnen Punkte auch nicht näher eingegangen.
2.3.1.1. Hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten volljährigen Alters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Geburtsdatum uneinheitlich (XXXX) dargelegt hat, ohne diesbezüglich eine schlüssige Erklärung vortragen zu können. Vom Bundesasylamt wurde ein medizinisches Gesamtgutachten eingeholt, dessen Befundung sich vorrangig an der Skelettreifung und Zahnentwicklung orientierte. Hinsichtlich der Zahnentwicklung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 30.01.2009) ergab sich damals ein Richtwert von 19 Jahren, wobei ein Zeitfenster von "+ / - 3 Jahre" eingeräumt wurde. Der Schlussfolgerung des Gesamtgutachtens vom 11.10.2009 - wobei der Schwerpunkt auf die Skelettreifung gelegt worden war - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals bereits mindestens 18 Jahre alt, aber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 19. Lebensjahr noch nicht überschritten habe; woraus sich - in Übereinstimmung mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis - ein (aktuelles) Alter zwischen 18 und 19 Jahren ergebe. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang moniert, dass die Befundung - auf welche sich die Feststellung der Volljährigkeit des Bundesasylamtes stützten - "grotesk anmuten" würde. Auch sei das Bundesasylamt - laut Beschwerdeschrift - auf die (vorangehende) ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen. Besagte Stellungnahme (vom 11.03.2010; einschließlich der in der Verfahrenserzählung referierten Ergänzung) kritisiert einerseits, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Angaben des Beschwerdeführers (angeblich) mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis nicht in Deckung zu bringen seien, zumal ein Zeitfenster eingeräumt wurde. Hinsichtlich der Knochenreife wurde in besagter Stellungnahme weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer (bereits im Kindesalter) sehr gesunde Kost erhalten habe und sich sohin die Knochen - auch bedingt durch die gleichmäßige Wärme in warmen Klimaregionen - schneller hätten entwickeln können, weshalb durch die gesunde Ernährung dem Beschwerdeführer demnach ein Altersvorsprung von zwei Jahren zugute käme. Auch seien die Röntgenbilder von sehr schlechter Qualität, weshalb weder für einen Laien noch für einen Mediziner der Knochenzustand ersichtlich sei.2.3.1.1. Hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten volljährigen Alters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Geburtsdatum uneinheitlich (römisch 40 ) dargelegt hat, ohne diesbezüglich eine schlüssige Erklärung vortragen zu können. Vom Bundesasylamt wurde ein medizinisches Gesamtgutachten eingeholt, dessen Befundung sich vorrangig an der Skelettreifung und Zahnentwicklung orientierte. Hinsichtlich der Zahnentwicklung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 30.01.2009) ergab sich damals ein Richtwert von 19 Jahren, wobei ein Zeitfenster von "+ / - 3 Jahre" eingeräumt wurde. Der Schlussfolgerung des Gesamtgutachtens vom 11.10.2009 - wobei der Schwerpunkt auf die Skelettreifung gelegt worden war - ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals bereits mindestens 18 Jahre alt, aber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das 19. Lebensjahr noch nicht überschritten habe; woraus sich - in Übereinstimmung mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis - ein (aktuelles) Alter zwischen 18 und 19 Jahren ergebe. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang moniert, dass die Befundung - auf welche sich die Feststellung der Volljährigkeit des Bundesasylamtes stützten - "grotesk anmuten" würde. Auch sei das Bundesasylamt - laut Beschwerdeschrift - auf die (vorangehende) ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen. Besagte Stellungnahme (vom 11.03.2010; einschließlich der in der Verfahrenserzählung referierten Ergänzung) kritisiert einerseits, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Angaben des Beschwerdeführers (angeblich) mit dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis nicht in Deckung zu bringen seien, zumal ein Zeitfenster eingeräumt wurde. Hinsichtlich der Knochenreife wurde in besagter Stellungnahme weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer (bereits im Kindesalter) sehr gesunde Kost erhalten habe und sich sohin die Knochen - auch bedingt durch die gleichmäßige Wärme in warmen Klimaregionen - schneller hätten entwickeln können, weshalb durch die gesunde Ernährung dem Beschwerdeführer demnach ein Altersvorsprung von zwei Jahren zugute käme. Auch seien die Röntgenbilder von sehr schlechter Qualität, weshalb weder für einen Laien noch für einen Mediziner der Knochenzustand ersichtlich sei.
Allem voran ist festzuhalten, dass in beiden Gutachten ausführlich dargelegt worden ist, welche Methoden zur Altersfeststellung herangezogen wurden (zwei von einander unabhängige Methoden und Gutachten), dass diese im Ergebnis übereinstimmten und nachvollziehbar dargelegt wurde, welche Schlüsse daraus zu ziehen waren. Eine Entgegnung auf selber fachlicher Ebene liegt offenkundig nicht vor. Das Bundesasylamt hat im gegenständlich bekämpften Bescheid festgehalten, dass die Volljährigkeitsvermutung auf die eingeholten medizinischen Gutachten zurückzuführen sei. Die Beschwerdebehauptung - es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde - ist sohin schon nicht nachvollziehbar. Weiters kann den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.03.2010 (auf welche die Beschwerde verweist) nicht gefolgt werden, da aus dem zahnärztlichen Ergebnis klar ein Alter von 19 Jahren - mit einem Zeitfenster von "+ / - 3 Jahren" zu entnehmen ist und aus dem Gutachten über die Knochenstruktur ein Mindestalter von 18 und Höchstalter von 19 Jahren ableitbar ist. Zumal die Zeitspanne des ersten Zeitfensters (würde demnach einem Alter von 16 - 22 Jahre entsprechen) in die zweite Altersspanne (18 - 19 Jahre) integrierbar ist, waren diese Gutachten stimmig und das Bundesasylamt hat legitim daraus die Volljährigkeit abgeleitet. Aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes wird dieses Ergebnis noch durch den insgesamt unglaubwürdigen Vortrag des Beschwerdeführers und das in Spanien verwendete Geburtsdatum XXXX gestützt. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte aus nicht näher spezifizierter "Angst" in Spanien einen falschen Namen behauptet und das Geburtsdatum wäre von den spanischen Behörden quasi "aus eigenem" festgesetzt worden, ist in ihrer Unbestimmtheit nicht hinreichend. Die weiteren "wissenschaftlichen" Ausführungen in der Beschwerdeschrift - wonach Wärme und die gute Ernährung des Beschwerdeführers ihn um 2 Jahre schneller hätten altern lassen - sind weder medizinisch begründet worden, noch legten die Beschwerde oder die vorangegangenen Schriftsätze dar, aufgrund welcher medizinischer/wissenschaftlicher Studien sich diese Schlussfolgerung ergibt; dies (auch) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dem Gutachten (Seite 3 oben) vom 11.10.2009 gegenteilig sogar zu folgen scheint, dass die "Anwendung einschlägiger Referenzstudien auf Angehörige solcher Populationen (gemeint die schwarzafrikanische Population) zu einer Unterschätzung des chronologischen Alters führen kann, [...]". Die Beschwerdekritik, wonach aus den Röntgenunterlagen nicht einmal ein Mediziner den Knochenzustand ersehen könne, ist bereits widerlegt, als der medizinische Gutachter - der XXXX, Dr. XXXX - aus den vorliegenden Röntgenbildern sehr wohl den Knochenzustand und folglich sogar ein komplettes Gutachten hat erstellen können. Wie ein Laie die Qualität eines in Kopie übermittelten Röntgenbildes festzustellen vermag, ist für den Asylgerichtshof ohnedies nur schwer nachzuvollziehen.Allem voran ist festzuhalten, dass in beiden Gutachten ausführlich dargelegt worden ist, welche Methoden zur Altersfeststellung herangezogen wurden (zwei von einander unabhängige Methoden und Gutachten), dass diese im Ergebnis übereinstimmten und nachvollziehbar dargelegt wurde, welche Schlüsse daraus zu ziehen waren. Eine Entgegnung auf selber fachlicher Ebene liegt offenkundig nicht vor. Das Bundesasylamt hat im gegenständlich bekämpften Bescheid festgehalten, dass die Volljährigkeitsvermutung auf die eingeholten medizinischen Gutachten zurückzuführen sei. Die Beschwerdebehauptung - es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, warum der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde - ist sohin schon nicht nachvollziehbar. Weiters kann den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.03.2010 (auf welche die Beschwerde verweist) nicht gefolgt werden, da aus dem zahnärztlichen Ergebnis klar ein Alter von 19 Jahren - mit einem Zeitfenster von "+ / - 3 Jahren" zu entnehmen ist und aus dem Gutachten über die Knochenstruktur ein Mindestalter von 18 und Höchstalter von 19 Jahren ableitbar ist. Zumal die Zeitspanne des ersten Zeitfensters (würde demnach einem Alter von 16 - 22 Jahre entsprechen) in die zweite Altersspanne (18 - 19 Jahre) integrierbar ist, waren diese Gutachten stimmig und das Bundesasylamt hat legitim daraus die Volljährigkeit abgeleitet. Aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes wird dieses Ergebnis noch durch den insgesamt unglaubwürdigen Vortrag des Beschwerdeführers und das in Spanien verwendete Geburtsdatum römisch 40 gestützt. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte aus nicht näher spezifizierter "Angst" in Spanien einen falschen Namen behauptet und das Geburtsdatum wäre von den spanischen Behörden quasi "aus eigenem" festgesetzt worden, ist in ihrer Unbestimmtheit nicht hinreichend. Die weiteren "wissenschaftlichen" Ausführungen in der Beschwerdeschrift - wonach Wärme und die gute Ernährung des Beschwerdeführers ihn um 2 Jahre schneller hätten altern lassen - sind weder medizinisch begründet worden, noch legten die Beschwerde oder die vorangegangenen Schriftsätze dar, aufgrund welcher medizinischer/wissenschaftlicher Studien sich diese Schlussfolgerung ergibt; dies (auch) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dem Gutachten (Seite 3 oben) vom 11.10.2009 gegenteilig sogar zu folgen scheint, dass die "Anwendung einschlägiger Referenzstudien auf Angehörige solcher Populationen (gemeint die schwarzafrikanische Population) zu einer Unterschätzung des chronologischen Alters führen kann, [...]". Die Beschwerdekritik, wonach aus den Röntgenunterlagen nicht einmal ein Mediziner den Knochenzustand ersehen könne, ist bereits widerlegt, als der medizinische Gutachter - der römisch 40 , Dr. römisch 40 - aus den vorliegenden Röntgenbildern sehr wohl den Knochenzustand und folglich sogar ein komplettes Gutachten hat erstellen können. Wie ein Laie die Qualität eines in Kopie übermittelten Röntgenbildes festzustellen vermag, ist für den Asylgerichtshof ohnedies nur schwer nachzuvollziehen.
2.3.1.2. Es ist zusammenfassend für den erkennenden Gerichtshof davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer unter Angabe eines jüngeren Alters im Verfahren durch seine behauptete Minderjährigkeit einen Vorteil zu verschaffen erhoffte; auch zumal der Beschwerdeführer - bis zum jetzigen Zeitpunkt, trotz verwaltungsbehördlicher Aufforderung - nicht in der Lage (und willens) war, Originaldokumente zu seiner Identität vorzulegen, waren seine bloßen Behauptungen nicht von jener Beweiskraft, um zwei Gutachten zu entkräften.
2.3.1.3. Weiters ist auszuführen, dass das Bundesasylamt - trotz der Volljährigkeitsfeststellung - die weiteren Einvernahmen im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers geführt und auch diesen zur Stellungnahme aufgefordert hat. Die Bescheidzustellung (am 16.07.2010) erging erstmalig direkt an den Beschwerdeführer (beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers), also zu einem Zeitpunkt, zu welchem er - in Entsprechung der Gutachten vom März und Oktober des Vorjahres - jedenfalls das 18. Lebensjahr bereits überschritten hat. Insgesamt betrachtet kann der Verwaltungsbehörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie erkennbar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer längstens am Tag der Bescheiderlassung, dem 08.07.2010, das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Schluss geht zugunsten des Beschwerdeführers noch erheblich über den unbedenklichen Gutachtensbefund, wie oben erörtert, hinaus.
Mangels persönlicher Glaubwürdigkeit (wie auch etwa der Unmöglichkeit seine genaue Adresse in Gambia zu nennen), war dem Antrag in der Beschwerdeschrift auf weitere konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers bereits (abgesehen vom fehlenden Beweisthema) aus praktischen Erwägungen nicht zu folgen (keine Anhaltspunkte zur Erlangung objektiv verifizierbarer Informationen).
2.3.2. Zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens:
Der Beschwerdeführer hat - wie das Bundesasylamt richtig dargelegt hat - als Fluchtgrund angegeben, aus dem Senegal geflohen zu sein, weil er dort sein Koranstudium nicht weiter habe fortsetzen wollen. Nachgefragt führte er aus, dass er eigentlich dort gar nicht lernen, sondern bloß arbeiten habe müssen. Deshalb sei er auch weggegangen. Einmal hätte ihm von der Arbeit sein Fuß weh getan. Nach Gambia habe er nicht zurück können, weil ihn sein Adoptivvater von dort wieder in den Senegal zum Lernen verbracht hätte.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang daher zunächst, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend in seinem Heimatland Gambia selbst überhaupt keine (sonstige) Verfolgung zu befürchten hat.
2.3.2.1. Dem Bundesasylamt ist (vorab) auch bereits darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich asyl- und schutzbedürftig - bereits in Spanien einen Asylantrag hätte stellen können, was aber offenkundig nicht geschehen ist.
2.3.2.2. Weiters stimmt der Asylgerichtshof mit den Ausführungen des Bundesasylamtes überein, wonach das Koranstudium keinen asylrelevanten - unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren - Fluchtgrund darstelle. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass auch tägliche Arbeiten im Allgemeinen keinen solchen Fluchtgrund darstellen. Anderwärtige Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten hat der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich negiert. Er könne bloß deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil sein Adoptivvater ihn wieder in den Senegal zum Lernen zurückbringen würde. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer dort (auch) arbeiten müsse, stellt diese Tatsache keine asylrelevante Verfolgung dar, weswegen ihm Asyl zu gewähren wäre.
2.3.2.3. Formal sind Fluchtgründe in Bezug auf einen Drittstaat (hier: Senegal) schon deshalb nicht zu prüfen, da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den jeweiligen Herkunftsstaat zu prüfen ist. Wenn der Beschwerdeführer, ein volljähriger junger Mann, die Verbringung in den Senegal durch eine Bezugsperson ablehnt, kann er unbeschadet dessen sich allenfalls auch an die gambischen Behörden wenden, um ihn etwa vor einer Entführung oder dergleichen (wenn auch nicht vorgebracht) aus seinem Heimatstaat Gambia zu bewahren. Eine diesbezügliche Schutzunfähigkeit der gambischen Behörden wurde ebenso wenig vorgebracht wie (entsprechende) Gewaltanwendung durch die Bezugsperson. Dass dem Beschwerdeführer schließlich aus wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit kein anderer Weg bliebe, als wieder in den Senegal mitzugehen, stünde für einen volljährigen gesunden Mann wie den Beschwerdeführer mit den in der Substanz unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen über den Bestand einer Grundversorgung für gambische Staatsbürger in Gambia nicht in Einklang.
2.3.2.4. Überdies konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen inhaltlich nicht glaubwürdig darlegen, zumal er sich in mehrfacher Hinsicht widersprochen hat, beziehungsweise seine Erläuterungen derart vage waren, dass diesen nicht gefolgt werden konnte.
Zum einen hat der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg (am 28.01.2009) vorgebracht, im Jahr 2008 von seinem Adoptivvater in den Senegal gebracht worden zu sein, weil er dort den Koran studieren hätte sollen. Das spanische Innenministerium teilte am 16.03.2009 aber mit, dass der Beschwerdeführer (unter einer anderen Identität) am 24.08.2007 in Las Palmas, sohin auf den Kanarischen Inseln, wegen illegalen Aufenthaltes inhaftiert worden sei. Erst auf Vorhalt dieser Tatsache, gestand der Beschwerdeführer ein, in Spanien gewesen zu sein. Das Bundesasylamt würdigte diesen Widerspruch zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers; ebenso wie die Unstimmigkeiten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung darlegte, zwei Monate in Casamance gewesen zu sein und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2009 widersprüchlich dazu ausführte, sich ein Jahr dort aufgehalten zu haben.
Weiters war nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer - obwohl er sich ein Jahr in Casamance aufgehalten haben will - nicht in der Lage war, den Ort zu benennen, wo er verblieben war beziehungsweise auch nur (äußerst) oberflächlich angeben konnte, mit wem er dort gelernt habe - nämlich "mit anderen Leuten". Auch konnte der Beschwerdeführer nicht konkret darlegen, wann er den Senegal verlassen habe. Diese vagen und widersprüchlichen Ausführungen zeigen klar, dass der Beschwerdeführer weder in den Senegal/nach Casamance verbracht worden ist, noch jemals dort den Koran studieren hätte sollen, beziehungsweise zur Arbeit gezwungen worden ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Antwort darauf hatte, als er gefragt wurde, warum er den Koran nicht in Gambia (anstatt Senegal) studieren hätte können. Etwaige Verletzungsspuren erlauben keinen Schluss hinsichtlich deren Kausalität im Sinne des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten.
Dem Bundesasylamt ist zudem darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht in der Lage war, konkrete Geschehnisse beziehungsweise deren Abläufe detailreich darzulegen. Vielmehr begnügte er sich - wie schon erörtert - mit vagen und oberflächlichen Angaben.
2.3.2.5. Hält man sich nun all die eben vom Asylgerichtshof dargelegten Aspekte in einer Gesamtschau vor Augen und bedenkt man, dass diesbezüglich in der Beschwerde keine konkreten Argumente angegeben sind, sondern sinngemäß lediglich pauschal gehaltene Gegenbehauptungen ohne Begründungswert in den Raum gestellt worden sind, so muss der Schluss der Verwaltungsbehörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, als zutreffend angesehen werden. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch als ein junger Erwachsener anzusehen ist (oder allfällige Nervosität oder einzelne Missverständnisse bei den Einvernahmen), kann die Vielfalt der Argumente, welche gegen den Beschwerdeführer sprechen, nicht entkräften. Auch den sonstigen von der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Argumenten - wie in der Verfahrenserzählung dargestellt - kann nicht entgegengetreten werden.
2.4. Zu den bereits oben unter 2.2.1. hinsichtlich des konkreten Falles gewürdigten Feststellungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Situation in Gambia, deren Inhalt vom Asylgerichtshof wie dargestellt als für (weiterhin) zutreffend erachtet wird, führt die Beschwerde letztlich pauschal aus, dass dem Beschwerdeführer keine (ausreichenden, beziehungsweise geeigneten) Länderfeststellungen, sondern bloß Zusammenfassungen, die bereits tendenziös in die Schablone beziehungsweise Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst seien, vorgehalten worden wären. Aktuellste Länderberichte seien nicht einbezogen worden und der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf gehabt, dass ihm alle verwendeten Länderberichte in vollständiger Fassung vorgehalten würden. Die gesamten Länderberichte würden ein ganz anderes Bild von "Indien" zeigen, wenn auch die gravierenden Probleme des Landes zwangsläufig angesprochen worden wären.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bereits die tatsächlichen Gegebenheiten in Gambia vorgehalten wurden und der Beschwerdeführer - nicht einmal zu den generellen Berichten - etwas zu sagen hatte. Weiters sind die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (einschließlich der Quellenangaben; die Langtexte der Quellen sind allesamt auch öffentlich zugänglich und unterliegen der ständigen Akteneinsicht) seinem Vertreter zwecks Parteiengehör zugegangen und auch von diesem erfolgte keine Äußerung. Selbst in der Beschwerde wurde mit keinem Wort erwähnt, welche besondere Schwierigkeiten der Beschwerdeführer nun in Gambia - unter Berücksichtigung der Länderberichte (schließlich wäre diesem auch frei gestanden, eigene konkrete Berichte in das Verfahren einzuführen) - zu erwarten gehabt hätte. Zumal jedoch der Beschwerdevertreter in der Beschwerde selbst das Herkunftsland des Beschwerdeführers verkennt - nämlich von "Indien" anstatt von Gambia spricht - ist davon auszugehen, dass es sich ohnedies um einen allgemein gehaltenen Blocksatz - ohne fallbezogenem Wert - handelt.
2.5. Aus rechtlicher Sicht war dem Beschwerdeführer daher zusammenfassend schon mangels Glaubwürdigkeit der Asylstatus nicht zu gewähren.
Selbst wenn man schlussendlich entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes annähme, dass der Vortrag des Beschwerdeführers glaubwürdig wäre, wäre für den Beschwerdeführer letztlich nichts gewonnen, wie auch das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ergeben hat. Wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt, handelt es sich bei den dargelegten Fluchtgründen um kein asylrelevantes Vorbringen. Zudem fehlt es den geschilderten Verfolgungshandlungen auch an der für eine Asylgewährung notwendigen Intensität.
3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:
3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
3.1.1. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof (im Interesse des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber) auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen gesunden Antragstellers (z.B. schwere Krankheit - dies ist dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Der festgestellte wirtschaftliche Aufschwung in einigen Bereichen macht auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz (auch ohne etwaige familiäre Anknüpfungspunkte) grundsätzlich möglich und zumutbar - jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben in Gambia über ein soziales/familiäres Bezugsnetz zu verfügen (seine Adoptiveltern). Selbst wenn er sich dessen nicht mehr bedienen könnte, erscheint auch infolge der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er abgesehen davon bei seiner Rückkehr über sonstige Bezugspersonen (Freunde, Angehörige der weiteren Familie) verfügen würde, die ihm helfen könnten. Als Mitglied einer der größten Volksgruppe Gambias und der größten dortigen Religionsgemeinschaft sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer soziale Exklusion im existenzbedrohendem Ausmaß zu gewärtigen hätte, kehrte er nach Gambia zurück.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Der festgestellte wirtschaftliche Aufschwung in einigen Bereichen macht auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz (auch ohne etwaige familiäre Anknüpfungspunkte) grundsätzlich möglich und zumutbar - jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben in Gambia über ein soziales/familiäres Bezugsnetz zu verfügen (seine Adoptiveltern). Selbst wenn er sich dessen nicht mehr bedienen könnte, erscheint auch infolge der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er abgesehen davon bei seiner Rückkehr über sonstige Bezugspersonen (Freunde, Angehörige der weiteren Familie) verfügen würde, die ihm helfen könnten. Als Mitglied einer der größten Volksgruppe Gambias und der größten dortigen Religionsgemeinschaft sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer soziale Exklusion im existenzbedrohendem Ausmaß zu gewärtigen hätte, kehrte er nach Gambia zurück.
Der Beschwerdeführer hat schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Themenkreis am 28.07.2009 persönlich befragt, im Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters weitere Gelegenheit gegeben, hiezu vorzubringen, was - wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich - nicht genutzt wurde. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben (befreundete Migranten) in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Themenkreis am 28.07.2009 persönlich befragt, im Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters weitere Gelegenheit gegeben, hiezu vorzubringen, was - wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich - nicht genutzt wurde. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben (befreundete Migranten) in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.
Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre Bezugspunkte, so würden seine Adoptiveltern dort leben. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat überdies den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre Bezugspunkte, so würden seine Adoptiveltern dort leben. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.Fall SMG, 27 Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z 1 (2. Fall) SMG, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose noch nicht möglich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer zur Zeit wieder in der Justizanstalt XXXX in Haft befindet.Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8 Punkt F, a, l, l, SMG, 27 Absatz 3, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, (2. Fall) SMG, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes scheint eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose noch nicht möglich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer zur Zeit wieder in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindet.
4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.
5. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es wird auch nicht dargelegt, welches Vorbringen der Beschwerdeführer in einer etwaigen Verhandlung tätigen würde, das ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage wäre.5. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es wird auch nicht dargelegt, welches Vorbringen der Beschwerdeführer in einer etwaigen Verhandlung tätigen würde, das ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken in der Lage wäre.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Haft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Reiseroute, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
14.09.2010