TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/25 S18 404334-3/2010

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Veröffentlicht am 25.08.2010
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Spruch

S18 404.334-3/2010-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 1004.840-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 1004.840-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 1004.840-EASt Ost, wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 1004.840-EASt Ost, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, brachte am 18.10.2008 erstmals beim BAA beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, brachte am 18.10.2008 erstmals beim BAA beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA und anschließendem Beschluss des AsylGH rechtskräftig gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Es wurde gem. den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II VO die Zuständigkeit Griechenlands festgestellt und der BF nach Griechenland ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA und anschließendem Beschluss des AsylGH rechtskräftig gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Es wurde gem. den einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO die Zuständigkeit Griechenlands festgestellt und der BF nach Griechenland ausgewiesen.

I.2. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68römisch eins.2. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 68

(1) AVG zurückgewiesen und der BF neuerlich nach Griechenland ausgewiesen.

Laut angefochtenen Bescheid sei der BF am "17.2.2010" nach Griechenland überstellt worden.

I.3. Am 4.6.2010 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einrömisch eins.3. Am 4.6.2010 brachte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein

Hierzu wurde der BF am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Der BF brachte vor, dass er nach seiner Abschiebung nach Griechenland 1 Woche in Schubhaft genommen worden wäre. Nach seiner Haftentlassung hätte er sich an die ÖB Athen gewandt, welche ihn zu einen Arzt verwiesen hätte, er jedoch nicht behandelt worden wäre. Er wäre in Griechenland von unbekannten Personen verletzt und geschlagen worden.

Nach einem insgesamt zweiwöchigen Aufenthalt in Griechenland sei er nach Mazedonien gereist, wo er sich "bis vor 4 Tagen" aufgehalten hätte.

Weitere Details, etwa die Reiseroute von Mazedonien nach Österreich wurden nicht erfragt.

I.4. Aus einem AFIS-Abgleich (AS 9) ergibt sich, dass der BF am 8.9.2008 als Fremder und am 8.2.2010 als Asylwerber in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.römisch eins.4. Aus einem AFIS-Abgleich (AS 9) ergibt sich, dass der BF am 8.9.2008 als Fremder und am 8.2.2010 als Asylwerber in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

I.5. Im Rahmen von Konsultationen wurden der griechischen Partnerbehörde am 8.6.2010 folgende Umstände mitgeteilt:römisch eins.5. Im Rahmen von Konsultationen wurden der griechischen Partnerbehörde am 8.6.2010 folgende Umstände mitgeteilt:

  • -Strichaufzählung
    Die Antragstellung in Österreich am 4.6.2010

  • -Strichaufzählung
    Die erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 8.9.2008

  • -Strichaufzählung
    Die Antragstellung in Österreich vom 18.10.2008 und vom 17.12.2009.

  • -Strichaufzählung
    Die Abschiebung/Überstellung nach Griechenland vom 8.2.2010

  • -Strichaufzählung
    Die Asylantragstellung in Griechenland vom 8.2.1010

  • -Strichaufzählung
    Weitere relevante Umstände, welche es Griechenland ermöglicht hätten, seine Zuständigkeit zu beurteilen, insbesondere den bisher vorgebrachten und nicht widerlegten Aufenthalt des BF in Mazedonien von ca. Ende Februar bis Ende Mai/Anfang Juni 2010 und eine Beurteilung dieses Vorbringens wurde dem Partnerstaat, nicht einmal ansatzweise mitgeteilt.

Das BAA ging von einer Zustimmung Griechenlands aufgrund Verschweigens aus.

Am 26.7.2010 wurde der BF neuerlich nach Griechenland abgeschoben.

Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2010 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 68 (1) AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen. (Spruchpunkt II).Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2010 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 68, (1) AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei).

Die Konzipierung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich im Wesentlichen in der Aneinaderreihung von Textbausteinen.

Seit dem Zeitpunkt der Befragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4.6.2010 (!) bis zu dessen Abschiebung am 26.7.2010 (!) ist dem Akteninhalt kein einziger Hinweis entnehmbar, dass das BAA auch nur irgendeinen ernsthaften Verfahrensschritt gesetzt hätte, welcher darauf gerichtet gewesen wäre, den BF einzuvernehmen und die offenen Fragen zu klären bzw. ihm gegenüber das Parteiengehör zu wahren, viel mehr drängt sich der Eindruck auf, dass das BAA untätig zuwartete, bis der BF abgeschoben wird und erließ hierauf den angefochtenen Bescheid. Dieser Eindruck verstärkt sich durch den Umstand, dass dem Akteninhalt entnommen werden kann, dass dem BAA spätestens seit 12.7.2010 der voraussichtliche Abschiebetermin bekannt war (Eintragung in DGA des AIS)

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerdeschrift wurden Verfahrensfehler des BAA, insbesondere dessen Untätigkeit vom 4.6.2010 - 26.7.2010, die mangelhafte Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, sowie die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache moniert.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Im gegenständlichen Fall erschöpfte sich -abgesehen von der Exploration des bisherigen Akteninhaltes- das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde in der oberflächlichen Befragung des BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weitere im AsylG genannte Ermittlungsschritte (§ 29 AsylG) wurden ohne ersichtlichen Grund unterlassen, obwohl der BF bis zu dessen Abschiebung am 26.7.2010 im Bundesgebiet aufhältig war.Im gegenständlichen Fall erschöpfte sich -abgesehen von der Exploration des bisherigen Akteninhaltes- das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde in der oberflächlichen Befragung des BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weitere im AsylG genannte Ermittlungsschritte (Paragraph 29, AsylG) wurden ohne ersichtlichen Grund unterlassen, obwohl der BF bis zu dessen Abschiebung am 26.7.2010 im Bundesgebiet aufhältig war.

Weiters führte das BAA mit Griechenland willkürlich Konsultationen, indem es der griechischen Partnerbehörde wesentliche Sachverhaltsteile, deren Kenntnis für diese zu Beurteilung der Zuständigkeit erforderlich gewesen wäre, nicht mitgeteilt wurden. Es wäre nämlich denkbar, dass Griechenland in Kenntnis des vollen Sachverhaltes im Konsultationsverfahren anders reagiert hätte.

Ebenso wurde die Zuständigkeit Griechenlands willkürlich angenommen. Der BF gab bisher nicht widerlegt an, länger als 3 Monate in Mazedonien aufhältig gewesen zu sein und dann am Landweg nach Österreich gereist zu sein. Egal auf welcher Route er kam, hätte er vor der Einreise nach Österreich einen weiteren EU-Staat durchreisen müssen. Es hätten daher zumindest ernsthafte Bemühungen des BAA -etwa eine genaue Befragung des BF durch einen Organwalter des BAAangestellt werden müssen, diesen Staat zu ermitteln.

Auch ist nicht ersichtlich, warum das BAA von einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 (1) AVG ausging. Im gegenständlichen Fall stellte der BF erstmals am 18.10.2008 einen Asylantrag, welcher gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde der BF- nach Zurückweisung eines weiteren Antrages gem. § 68 (1) AVG- nach Griechenland abgeschoben, womit Griechenland mit Übernahme des BF seine Verpflichtungen aus der Dublin II VO erfüllte.Auch ist nicht ersichtlich, warum das BAA von einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, (1) AVG ausging. Im gegenständlichen Fall stellte der BF erstmals am 18.10.2008 einen Asylantrag, welcher gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde der BF- nach Zurückweisung eines weiteren Antrages gem. Paragraph 68, (1) AVG- nach Griechenland abgeschoben, womit Griechenland mit Übernahme des BF seine Verpflichtungen aus der Dublin römisch zwei VO erfüllte.

Anders als in dem Fall, in dem der BF einen weiteren Antrag stellt, ohne zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen zu haben oder dass eine Überstellung in den Partnerstaat erfolgt wäre, wird jener Fall zu beurteilen sein, wenn der Partnerstaat seine Verpflichtungen durch (Wieder-)Aufnahme des Asylwerbers erfüllt, dieser jedoch neuerlich sein Hoheitsgebiet verlässt und in einem anderen Staat einen Antrag auf Internationalen Schutz stellt.

Warum im gegenständlichen Fall trotz der oa. Ausführungen dennoch entschiedene Sache gem. § 68 Abs. 1 vorliegen soll, kann dem angefochtenen Bescheid aufgrund dessen textbausteinartiger Konzeption nicht entnommen werden.Warum im gegenständlichen Fall trotz der oa. Ausführungen dennoch entschiedene Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, vorliegen soll, kann dem angefochtenen Bescheid aufgrund dessen textbausteinartiger Konzeption nicht entnommen werden.

Aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes wäre eher davon auszugehen, dass aufgrund der Abschiebung des BF nach Griechenland und dessen Wiedereinreise nach Österreich keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 (1) AVG, sondern eine neuer, im Lichte des § 5 AsylG zu beurteilender Sachverhalt vorliegt.Aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes wäre eher davon auszugehen, dass aufgrund der Abschiebung des BF nach Griechenland und dessen Wiedereinreise nach Österreich keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, (1) AVG, sondern eine neuer, im Lichte des Paragraph 5, AsylG zu beurteilender Sachverhalt vorliegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:

Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.

Typische denkbare Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten etwa beispielsweise dar:

  • -Strichaufzählung
    grobe Verletzungen des Parteiengehörs, welche den BF dazu veranlassen, nachdem er im angefochtenen Bescheid erstmals den Sachverhalt liest, von dem das BAA ausgeht, zu diesem Sachverhalt ein ausführliches Vorbringen zu erstatten

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene Ermittlungstätigkeit, etwa durch mangelhafte oder gänzlich unerlassene Vernehmung des Asylwerbers, was den BF dazu veranlasst im Beschwerdeverfahren einen weiteren Sachverhalt vorzubringen bzw. der AsylGH diese Erhebungen nachzuholen hat

  • -Strichaufzählung
    Unterlassung jeglicher Beweiswürdigung bzw. Beschränkung auf textbausteinartige Beweiswürdigung ohne individuelle Ausführungen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Außerachtlassung angebotener oder vorgelegter Beweismittel, rechtswidriges Nichtentsprechen von Beweisanträgen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Fehlen von individuellen, fallbezogenen Feststellungen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    im "Dublinverfahren": unvollständige bzw. willkürlich geführte Konsultationen

Besonders gravierend stellen sich oa. Ausführungen dar, wenn sie nicht auf ein einmaliges Versehen eines Organwalters des Bundesasylamtes, sondern als wiederholtes oder sogar systematisches Vorgehen zu qualifizieren sind, weil hiermit der Wille des (Verfassungs-) Gesetzgebers in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt und dem AsylGH mit den hieraus ableitbaren rechtlichen umgangen werden.

Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.

Ebenso wertet das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.

Auch erstattete der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor bzw. legte weiteres Quellenmaterial. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des möglich ist, nämlich, insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt als glaubwürdig erachtete bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss haben.

Dass im weiteren Anschluss eine umfassende Abwägung der Quellen bzw. eine Quellenansylse vorzunehmen ist, versteht sich von selbst.

Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des BFs, bzw. eine Konfrontation des BFs mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

Abgesehen von den oa. Umständen erfolgte im gegenständlichen Fall die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands und die Führung weiterer Konsultationen dermaßen mangelhaft, dass von willkürlicher Führung der Konsultationen auszugehen ist (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Abgesehen von den oa. Umständen erfolgte im gegenständlichen Fall die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands und die Führung weiterer Konsultationen dermaßen mangelhaft, dass von willkürlicher Führung der Konsultationen auszugehen ist (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Fall nicht einmal die grundlegendsten Anforderungen an ein Zulassungsverfahren erfüllt, sodass kaum von der "Führung eines Zulassungsverfahrens" gesprochen werden kann, zumal sich die Tätigkeit des BAA im Wesentlichen darin erschöpfte, den Inhalt der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Kenntnis zu nehmen und die Abschiebung des BF abzuwarten.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde durch die im Wesentlichen ausschließliche Verwendung von Textbausteinen ein ihr nicht -auch nicht aus § 12a Abs. 1 AsylG ableitbares- zustehendes Ablehnungsrecht der Behandlung des Anbringens in Anspruch nimmt (vgl. hierzu Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Gz. 2007/19/0961-0968).Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde durch die im Wesentlichen ausschließliche Verwendung von Textbausteinen ein ihr nicht -auch nicht aus Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG ableitbares- zustehendes Ablehnungsrecht der Behandlung des Anbringens in Anspruch nimmt vergleiche hierzu Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Gz. 2007/19/0961-0968).

Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des nur rudimentär durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung -und wenn ja welche (§ 5 AsylG oder § 68 AVG) zu erlassen ist.Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des nur rudimentär durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung -und wenn ja welche (Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG) zu erlassen ist.

Aufgrund der hier in besonders qualifizierter Form vorliegender Verletzung von Verfahrensvorschriften erscheint nicht eine Behebung nach § 41 (3) AsylG, sondern nach § 66 Abs. 4 AVG erforderlich.Aufgrund der hier in besonders qualifizierter Form vorliegender Verletzung von Verfahrensvorschriften erscheint nicht eine Behebung nach Paragraph 41, (3) AsylG, sondern nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG erforderlich.

Das Bundesasylamt wird in seiner weiteren Ermittlungstätigkeit den oa. aufgezeigten mangelhaft erhobenen Sachverhalt so weit zu ermitteln haben, dass die beschriebenen offenen Fragen geklärt werden können.

Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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