TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/27 D6 244305-2/2010

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Veröffentlicht am 27.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D6 244305-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010, Zl. 03 16.621-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010, Zl. 03 16.621-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 4.6.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 251354-2/2010. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 4.11.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 4.6.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 251354-2/2010. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 4.11.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Mit Bescheid vom 10.11.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. fest (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid vom 10.11.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

3. Am 4.12.2003 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

4. Am 14.11.2006 sowie am 12.3.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann teilnahmen.

5. Mit Erkenntnis vom 28.8.2008, Zl. D7 244305-0/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides statt, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) nicht zulässig ist und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.8.2009.5. Mit Erkenntnis vom 28.8.2008, Zl. D7 244305-0/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides statt, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) nicht zulässig ist und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.8.2009.

6. Am 7.7.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

7. In der Folge fand am 23.2.2010 eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Am 10.3.2010 erstattete die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010 wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Der Beschwerdeführerin sei "nur durch das Familienverfahren" subsidiärer Schutz gewährt worden. Da ihrem Ehemann der zuerkannte subsidiäre Schutz entzogen worden sei, werde auch der Beschwerdeführerin der subsidiäre Schutz entzogen. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Leben oder auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen würde.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010 wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Der Beschwerdeführerin sei "nur durch das Familienverfahren" subsidiärer Schutz gewährt worden. Da ihrem Ehemann der zuerkannte subsidiäre Schutz entzogen worden sei, werde auch der Beschwerdeführerin der subsidiäre Schutz entzogen. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien die reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Leben oder auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen würde.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10. Mit Schriftsatz vom 9.8.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Frau Mag. Christine TINZL Vertretungsvollmacht samt Zustellvollmacht erteilt habe.

11. Mit Beschluss vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin - mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an die (damalige) Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin - gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurück.11. Mit Beschluss vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin - mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an die (damalige) Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 7.7.2009 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag - mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an die (damalige) Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin - gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurück, womit sich das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt befindet.Im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 7.7.2009 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2010 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen und der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag - mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an die (damalige) Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurück, womit sich das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt befindet.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin zweifelsfrei Mitglied einer "Kernfamilie" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist und sein Verfahren, das sich wieder beim Bundesasylamt befindet, mit jenem der Beschwerdeführerin "unter einem" zu führen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da der Ehemann der Beschwerdeführerin zweifelsfrei Mitglied einer "Kernfamilie" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist und sein Verfahren, das sich wieder beim Bundesasylamt befindet, mit jenem der Beschwerdeführerin "unter einem" zu führen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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