TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 S16 414407-1/2010

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 414.407-1/2010-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 03.202-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 03.202-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2010, Zl. 10 03.202-EAST West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2010, Zl. 10 03.202-EAST West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18

(7) c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.(7) c. der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.3. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 22.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 22.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

I.4. Mit Datum 13.08.2010 wurde dem Asylgerichthof ein an das Bundesasylamt gerichteter Wiederaufnahmeantrag (offenbar in Unkenntnis über den tatsächlichen Verfahrensstand) des Beschwerdeführervertreters übermittelt, in welchem dieser Zeugen namhaft macht, welche bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Pakistan geheiratet habe. Eine Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei sohin wegen Verlassen des Herkunftsgebietes der EU nicht mehr gegeben.römisch eins.4. Mit Datum 13.08.2010 wurde dem Asylgerichthof ein an das Bundesasylamt gerichteter Wiederaufnahmeantrag (offenbar in Unkenntnis über den tatsächlichen Verfahrensstand) des Beschwerdeführervertreters übermittelt, in welchem dieser Zeugen namhaft macht, welche bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Pakistan geheiratet habe. Eine Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei sohin wegen Verlassen des Herkunftsgebietes der EU nicht mehr gegeben.

I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Griechenland für den ersten Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art 16 Abs 3 VO 343/2003 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art 4 Abs 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Griechenland für den ersten Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, VO 343 aus 2003, und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.

2.2.1.3. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch schon in seiner Erstbefragung vom 13.04.2010 erstattet. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:2.2.1.3. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch schon in seiner Erstbefragung vom 13.04.2010 erstattet. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:

Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss,Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss,

01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal)

evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer angeboten hat, Originale vorzulegen (was von der Erstbehörde nicht weiter hinterfragt worden ist) und die Erstbehörde die Dokumente keiner Übersetzung oder sonstigen individuellen Beurteilung zugeführt hat, sind auch sonst diesbezüglich keine ernsten Widersprüche ersichtlich worden.evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6. Umso weniger gilt das im vorliegenden Fall. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer angeboten hat, Originale vorzulegen (was von der Erstbehörde nicht weiter hinterfragt worden ist) und die Erstbehörde die Dokumente keiner Übersetzung oder sonstigen individuellen Beurteilung zugeführt hat, sind auch sonst diesbezüglich keine ernsten Widersprüche ersichtlich worden.

2.2.1.4. Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Art 16 Abs 3 VO 343/2003 folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Art 16 Abs 3 iVm Art 4 VO 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II VO), dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist. Eine derartige rein formale Betrachtungsweise würde aber das Dilemma für den ersuchten Mitgliedstaat außer acht lassen, dass er einen Beweis zu erbringen hat, aber das Beweisverfahren nicht selbst führen kann, da der Betroffene sich nicht auf seinem Territorium aufhält, und es dem ersuchenden Mitgliedstaat ermöglichen, bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers jede weiteren Ermittlungen sowie insbesondere Einvernahmen des Drittstaatsangehörigen zu unterlassen und ein reines Formalverfahren durchzuführen; eine solche Praxis nähme aber dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires Verfahren (in dem er Gelegenheit haben muss zum möglichen Vorliegen von Endigungstatbeständen und zur Verletzung von Rechten aus der EMRK, auch im Falle von Wiederaufnahmeverfahren, gehört zu werden) und ist daher schon aus dieser Erwägung rechtswidrig. Hinzu kommt, dass Art 2 DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen aber auch Angaben zum Nicht-Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus Fragen 11-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang III der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Art 4 DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen. Dies bedingt aber angesichts der eben beschriebenen speziellen Situation, in welcher sich der Asylwerber nicht in der Verfügungsgewalt des beweispflichtigen Staates befindet, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellt, solche Beweismitteln zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel hält und er daher dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stellt, dass er seine Einschätzung (etwa, warum die Angaben des Drittstaatsangehörigen über sein Verlassen der Mitgliedstaaten aus welchen individuellen Gründen für nicht glaubhaft erachtet werden) in nachprüfbarer transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitteilt, der dann - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - dieser Einschätzung in der Regel zu folgen haben wird. Wenn er ihr begründetermaßen nicht folgt, wird der ersuchende Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren ergänzende Erhebungen anzustellen haben, die seine Position stützen. Wenn Ersuchen aber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände (insbesondere wenn irgendwelche Hinweise in dieser Richtung bestehen, etwa langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im ersuchten MS und dem nunmehrigen Ersuchen) enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet und lösen auch nicht die Rechtsfolgen ordnungsgemäß begründeter Ersuchen um Wiederaufnahme aus.2.2.1.4. Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Artikel 16, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 4, VO 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung zur Dublin römisch zwei VO), dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist. Eine derartige rein formale Betrachtungsweise würde aber das Dilemma für den ersuchten Mitgliedstaat außer acht lassen, dass er einen Beweis zu erbringen hat, aber das Beweisverfahren nicht selbst führen kann, da der Betroffene sich nicht auf seinem Territorium aufhält, und es dem ersuchenden Mitgliedstaat ermöglichen, bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers jede weiteren Ermittlungen sowie insbesondere Einvernahmen des Drittstaatsangehörigen zu unterlassen und ein reines Formalverfahren durchzuführen; eine solche Praxis nähme aber dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires Verfahren (in dem er Gelegenheit haben muss zum möglichen Vorliegen von Endigungstatbeständen und zur Verletzung von Rechten aus der EMRK, auch im Falle von Wiederaufnahmeverfahren, gehört zu werden) und ist daher schon aus dieser Erwägung rechtswidrig. Hinzu kommt, dass Artikel 2, DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen aber auch Angaben zum Nicht-Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus Fragen 11-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang römisch drei der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Artikel 4, DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen. Dies bedingt aber angesichts der eben beschriebenen speziellen Situation, in welcher sich der Asylwerber nicht in der Verfügungsgewalt des beweispflichtigen Staates befindet, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellt, solche Beweismitteln zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel hält und er daher dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stellt, dass er seine Einschätzung (etwa, warum die Angaben des Drittstaatsangehörigen über sein Verlassen der Mitgliedstaaten aus welchen individuellen Gründen für nicht glaubhaft erachtet werden) in nachprüfbarer transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitteilt, der dann - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - dieser Einschätzung in der Regel zu folgen haben wird. Wenn er ihr begründetermaßen nicht folgt, wird der ersuchende Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren ergänzende Erhebungen anzustellen haben, die seine Position stützen. Wenn Ersuchen aber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände (insbesondere wenn irgendwelche Hinweise in dieser Richtung bestehen, etwa langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im ersuchten MS und dem nunmehrigen Ersuchen) enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet und lösen auch nicht die Rechtsfolgen ordnungsgemäß begründeter Ersuchen um Wiederaufnahme aus.

2.2.1.5. Im vorliegenden Fall hat nun Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Griechenland zwar mitgeteilt, dass der Asylwerber angegeben habe, dass Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Asylantragstellung in Griechenland wieder verlassen zu haben, jedoch wurde auch ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei Beweismittel für das Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in Vorlage zu bringen, weshalb von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen sei. Griechenland hat in weiterer Folge auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nicht reagiert, weshalb Österreich von einer Zuständigkeit gemäß Artikel 18/7 iVm. 20/1/c ausgegangen ist. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.05.2010 hat der Beschwerdeführer sodann Beweismittel und zwar eine Hochzeitsvideo über die im XXXX erfolgte Eheschließung sowie eine Heiratsurkunde aus welcher sich als Datum der Eheschließung des Beschwerdeführers, nämlich der XXXX ergäbe, in Vorlage gebracht. In weiterer Folge wurde noch eine Geburtsurkunde vom Beschwerdeführer nachgereicht, aus welcher sich ergäbe, dass dem Beschwerdeführer durch seine Gattin am XXXX ein Sohn geboren worden war. Sämtliche Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer im Original in Vorlage gebracht.2.2.1.5. Im vorliegenden Fall hat nun Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Griechenland zwar mitgeteilt, dass der Asylwerber angegeben habe, dass Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Asylantragstellung in Griechenland wieder verlassen zu haben, jedoch wurde auch ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei Beweismittel für das Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in Vorlage zu bringen, weshalb von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen sei. Griechenland hat in weiterer Folge auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nicht reagiert, weshalb Österreich von einer Zuständigkeit gemäß Artikel 18/7 in Verbindung mit 20/1/c ausgegangen ist. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.05.2010 hat der Beschwerdeführer sodann Beweismittel und zwar eine Hochzeitsvideo über die im römisch 40 erfolgte Eheschließung sowie eine Heiratsurkunde aus welcher sich als Datum der Eheschließung des Beschwerdeführers, nämlich der römisch 40 ergäbe, in Vorlage gebracht. In weiterer Folge wurde noch eine Geburtsurkunde vom Beschwerdeführer nachgereicht, aus welcher sich ergäbe, dass dem Beschwerdeführer durch seine Gattin am römisch 40 ein Sohn geboren worden war. Sämtliche Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer im Original in Vorlage gebracht.

Im fortgesetzten Verfahren wurden sodann vom Beschwerdeführervertreter Zeugen namhaft macht, welche bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Pakistan geheiratet habe.Im fortgesetzten Verfahren wurden sodann vom Beschwerdeführervertreter Zeugen namhaft macht, welche bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Pakistan geheiratet habe.

2.2.1.6. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.2.2.1.6. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.

Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw. rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw. rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.

2.3. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier vor, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, länger als drei Monate die EU verlassen zu haben, Griechenland zwar mitgeteilt worden war, die näheren Ausführungen des Beschwerdeführers und die Beweismittel hiezu aber nicht erwähnt/ergänzt wurden, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Griechenland in Kenntnis dieser Umstände (und in Ermangelung einer schlüssigen Erklärung für die angenommene Unglaubwürdigkeit) auf das Wiederaufnahmeersuchen reagiert und sich für unzuständig erklärt hätte.

2.4. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate sowie die Beweiswürdigung zu den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in dieser Form nicht haltbar sind. Was die Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers am Hochzeitsvideo betrifft, so hält diese - ohne medizinisches Gutachten - einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand, handelt es sich dabei doch bloß um einen Augenschein des einvernehmenden Referenten. Auch was die Beurteilung des Hochzeitsvideos sowie dessen Erstellungsdatum betrifft, stützt sich das Bundesasylamt ebenfalls auf eine Vermutung ohne Beiziehung eines technischen Sachverständigen bzw. ohne diese Beurteilung durch ein technisches Gutachten zu belegen. Wenn das Bundesasylamt schließlich ausführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie der Heiratsurkunde um Fälschungen handle, so kann auch diese Feststellung - ohne nähere Dokumentenüberprüfung durch einen qualifizierten Experten - nicht als schlüssig gewertet werden. Ferner wird den in der Beschwerdeergänzung namhaft gemachten Zeugen, welche die Hochzeit des Beschwerdeführers im XXXX bestätigen könnten, im fortgesetzten Verfahren entsprechende Bedeutung beizumessen sein und wird sich das Bundesasylamt ergänzend damit auseinanderzusetzen haben.2.4. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate sowie die Beweiswürdigung zu den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in dieser Form nicht haltbar sind. Was die Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers am Hochzeitsvideo betrifft, so hält diese - ohne medizinisches Gutachten - einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand, handelt es sich dabei doch bloß um einen Augenschein des einvernehmenden Referenten. Auch was die Beurteilung des Hochzeitsvideos sowie dessen Erstellungsdatum betrifft, stützt sich das Bundesasylamt ebenfalls auf eine Vermutung ohne Beiziehung eines technischen Sachverständigen bzw. ohne diese Beurteilung durch ein technisches Gutachten zu belegen. Wenn das Bundesasylamt schließlich ausführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie der Heiratsurkunde um Fälschungen handle, so kann auch diese Feststellung - ohne nähere Dokumentenüberprüfung durch einen qualifizierten Experten - nicht als schlüssig gewertet werden. Ferner wird den in der Beschwerdeergänzung namhaft gemachten Zeugen, welche die Hochzeit des Beschwerdeführers im römisch 40 bestätigen könnten, im fortgesetzten Verfahren entsprechende Bedeutung beizumessen sein und wird sich das Bundesasylamt ergänzend damit auseinanderzusetzen haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt - im Falle einer abermaligen Unzuständigkeitsentscheidung - sämtlichen og. Aufträge nachzukommen haben und hinreichend begründet darzulegen haben, warum von einer Zuständigkeit Griechenlands auszugehen ist. Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden. Auf die Notwendigkeit der Wahrung des persönlichen Parteiengehörs in einer Einvernahme ist zu verweisen.

Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren sohin mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Ermittlungsergebnissen hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen, vorzunehmen sein. Es ist hier auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Asylgerichtshofes zu verweisen.

Es war daher gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen.Es war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen.

3 Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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