Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A10 300.068-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, GZ 10 06.327-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, GZ 10 06.327-EAST West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2004 einen (ersten) Asylantrag ein.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.11.2004 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater sei ein Juju-Beschwörer gewesen und habe dem Orakel gedient. Es sei jemand gestorben und dessen Angehörige hätten seinen Vater getötet und auch den Beschwerdeführer umbringen wollen. Der Geheimbund XXXX (phonetisch) suche ihn, um ihn zu töten. Beim Weglaufen habe er sich im Wald am Auge verletzt.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.11.2004 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater sei ein Juju-Beschwörer gewesen und habe dem Orakel gedient. Es sei jemand gestorben und dessen Angehörige hätten seinen Vater getötet und auch den Beschwerdeführer umbringen wollen. Der Geheimbund römisch 40 (phonetisch) suche ihn, um ihn zu töten. Beim Weglaufen habe er sich im Wald am Auge verletzt.
Im Zuge seiner Einvernahme am 27.02.2006 sagte der Beschwerdeführer noch aus, es habe sich nicht um die Angehörigen des Verstorbenen gehandelt, sondern um dessen Dorfgemeinschaft bzw. die Ältesten. Die Dorfgemeinschaft der Abo wolle den Beschwerdeführer töten, sein Vater sei von der Gemeinschaft getötet worden, weil er der Gottheit des Orakels etwas angetan habe. Der Beschwerdeführer sei während der Flucht von einem Stein am rechten Auge getroffen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, GZ 04 23.764-BAI, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, GZ 04 23.764-BAI, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.11.2006 musste das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.11.2006 musste das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werden.
In der Folge führte der Asylgerichtshof am 27.11.2008 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2008, Zl. A10 300.068-0/2008/8E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2008 zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2008, Zl. A10 300.068-0/2008/8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 06.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung seines im Mai 2006 eingestellten Asylverfahrens und daraufhin wurde ihm mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.05.2009 mitgeteilt, dass eine Fortsetzung seines Asylverfahrens nicht möglich sei, weil dieses seit 01.12.2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge am 03.08.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 04.08.2009 gab er an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er nicht wisse, warum er in Österreich kein Asyl bekomme. Seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht und es komme hinzu, dass er in der Zwischenzeit in Österreich sechsmal operiert worden sei. Er stehe unter ständiger ärztlicher Aufsicht, weil seine rechte Augenhöhle regelmäßig gereinigt werden müsse. Dieser Umstand im Zusammenhang mit seinen alten Asylgründen mache für ihn ein Leben in Nigeria unmöglich. Er könnte in Nigeria nicht ausreichend versorgt werden. Außerdem herrsche in Nigeria Krieg.
Bei seiner Einvernahme am 13.08.2009 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, er habe schon immer Schmerzen verspürt und sei seit 2006 mehrmals operiert worden. Er möchte die Behörde bitten, nochmals seinen Fall zu prüfen. Die Therapie solle nämlich unbedingt weitergeführt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2009, GZ 09 09.212 EAST Ost, wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2009 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und erwuchs mit 05.09.2009 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2009, GZ 09 09.212 EAST Ost, wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2009 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und erwuchs mit 05.09.2009 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte sodann am 20.07.2010 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 20.07.2010 gab er an, er müsse neuerlich um Asyl ansuchen, weil sein letzter Asylantrag negativ entschieden worden sei. Er habe noch immer Probleme in seiner Gemeinde und man suche noch immer nach ihm. Sein Leben sei in Gefahr. An seiner Gefährdungssituation habe sich nichts geändert, er habe im Internet Kontakt mit alten Freunden gehabt, die ihn davor gewarnt hätten, nach Nigeria zurückzukehren. Er habe nach seinem letzten Gefängnisaufenthalt vor neun Monaten Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass die Situation für ihn sehr gefährlich sei.
Bei seiner Einvernahme am 27.07.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits in seinem zweiten Asylverfahren erwähnt, dass er in Österreich in medizinischer Betreuung sei, und er habe auch der Behörde die diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Nach den medizinischen Informationen und der Rücksprache mit dem Arzt im Krankenhaus müsste er Anspruch auf Asyl haben. Er glaube, er habe das Recht, hier zu bleiben. Er sei bereits siebenmal operiert worden. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden sei, habe er kein Recht mehr gehabt, medizinisch versorgt zu werden. Ihm gehe es zurzeit nicht gut und er zittere die ganze Zeit. Weitere Probleme habe er nicht, aber er bitte darum, seinen Antrag zuzulassen, damit er weiterhin medizinisch behandelt werde. Schließlich gab er an, seine Probleme in Nigeria würden noch immer bestehen. Er habe über das Internet mit Freunden Kontakt aufgenommen und diese hätten ihm vor neun Monaten mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle, weil seine Probleme noch immer aufrecht seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2010 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2010 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.08.2010.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010, zugestellt am 20.08.2010, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen einer einwöchigen Frist zur Verspätung seiner Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche, davon fünf Monate und eine Woche bedingt, rechtskräftig verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil vom 13.09.2005 widerrufen wurde. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX abermals nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nach Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche, davon fünf Monate und eine Woche bedingt, rechtskräftig verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil vom 13.09.2005 widerrufen wurde. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 abermals nach Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX nach Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid am 30.07.2010 durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die vorliegende Beschwerde wurde am 10.08.2010 per Telefax eingebracht. Diese Tatsachen wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Nach Paragraph 63, Absatz 5, erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:
"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 30.07.2010 rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 06.08.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 10.08.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 30.07.2010 rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 06.08.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 10.08.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
13.01.2011