Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A4 311.181-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, AZ 10 07.078-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, AZ 10 07.078-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 07.07.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2006 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 08.07.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Am 14.07.2006 und am 13.02.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 07.07.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2006 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 08.07.2006 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Am 14.07.2006 und am 13.02.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, AZ 06 07.074-BAL, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 3 Z 1 iVm § 11 Abs 1 AsylG 2005 idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 3 iVm § 11 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, AZ 06 07.074-BAL, wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2007, Zl. 311.181-1/3E-XV/52/07, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 20.07.2007 rechtswirksam zugestellt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2007, Zl. 2007/01/0962-4, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 33a VwGG abgelehnt.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2007, Zl. 2007/01/0962-4, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt.
II. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2010 unter dem Namenrömisch zwei. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2010 unter dem Namen
XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.08.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.08.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Am 13.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung.2. Am 13.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung.
3. Am 17.08.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
4. Am 17.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Es wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs 2 AsylG).4. Am 17.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Es wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG).
5. Am 19.08.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, AZ 10 07.078 - EWEST, wurde der am 09.08.2010 gestellte Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wird.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, AZ 10 07.078 - EWEST, wurde der am 09.08.2010 gestellte Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wird.
7. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 19.08.2010 persönlich übernommen.
8. Am 19.08.2010 hat der Beschwerdeführer einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
9. Am 26.08.2010 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin mittels Fax Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
2. Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, AZ 10 07.078 - EWEST, am 19.08.2010 persönlich übernommen.
Am 19.08.2010 hat der Beschwerdeführer einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Damit ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom, AZ 10 07.078 - EWEST, am 19.08.2010 in Rechtskraft erwachsen.
3. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 63 Abs 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
Der Berufungsverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Entscheidung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden (VwGH 16.4.1980, 324/80).
Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig (VwGH 13.2.1991, 91/01/0011; VwGH 10.3.1994, 94/19/0601).
Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs 6 AVG keine Rolle (VwGH 29.3.1995, 90/10/0041).Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, AVG keine Rolle (VwGH 29.3.1995, 90/10/0041).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht abgegeben, womit der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt es für die Zurückziehung der Berufung keine Rolle, ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht. Der Beschwerdeführer hat daher den Rechtsmittelverzicht gültig abgegeben und war daher die nachfolgende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsmittelverzichtZuletzt aktualisiert am
06.10.2010