Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 411654-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 00.468-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2010, FZ. 10 00.468-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 undDie Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und
10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu D14 411655-2/2010) und ihren vier minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D14 411656-2/2010, D14 411657-2/2010, D14 411658-2/2010 und D14 411659-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 411655-2/2010) und ihren vier minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 411656-2/2010, D14 411657-2/2010, D14 411658-2/2010 und D14 411659-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage vom 17.01.2010 ergab, dass die Beschwerdeführerin und ihre soeben zitierten Familienangehörigen bereits am 18.10.2007 in XXXX (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die jüngste Tochter XXXX wurde am 21.03.2009 in Polen geboren.Eine Eurodac-Abfrage vom 17.01.2010 ergab, dass die Beschwerdeführerin und ihre soeben zitierten Familienangehörigen bereits am 18.10.2007 in römisch 40 (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die jüngste Tochter römisch 40 wurde am 21.03.2009 in Polen geboren.
Am 17.01.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt.
Am 20.01.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin II-VO).Am 20.01.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: Dublin II-VO).
Am 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.01.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden.Am 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.01.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden.
Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.01.2010, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit.Mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.01.2010, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit.
Am 01.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST West niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 10 00.468-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird, und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.Mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 10 00.468-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides fest, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird, und dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde. Begründet wurde dies mit mangelnden Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde. Begründet wurde dies mit mangelnden Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte.
Im Gesundheitsbericht des Krankenhauses XXXX vom XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin eine Angsterkrankung mit synkopalem Ereignis sowie chronischer Spannungskopfschmerz diagnostiziert.Im Gesundheitsbericht des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Angsterkrankung mit synkopalem Ereignis sowie chronischer Spannungskopfschmerz diagnostiziert.
Nach Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin am 26.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin am 01.06.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2010, Zl. 10 00.468-BAI in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2010, Zl. 10 00.468-BAI in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.2. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.römisch eins.2. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.
In der Einvernahme am 01.02.2010 bestätigte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Übrigen leide die Beschwerdeführerin an Herzproblemen. XXXX habe Probleme mit dem Rücken und XXXX habe Brechreiz. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten bereits in ihrem Heimatland bestanden. In Polen habe sie dahingehend Medikamente erhalten. In Österreich stehe sie diesbezüglich noch nicht in Behandlung.In der Einvernahme am 01.02.2010 bestätigte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Übrigen leide die Beschwerdeführerin an Herzproblemen. römisch 40 habe Probleme mit dem Rücken und römisch 40 habe Brechreiz. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten bereits in ihrem Heimatland bestanden. In Polen habe sie dahingehend Medikamente erhalten. In Österreich stehe sie diesbezüglich noch nicht in Behandlung.
In Österreich sei ein Bruder (XXXX, AIS-Zl. 05 12.429, anerkannter Flüchtling) der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin habe miterlebt, wie dieser vor Jahren aus der Heimat ausgereist sei, habe jedoch damals nicht daran gedacht, gemeinsam mit ihm auszureisen. Zu diesem Bruder, mit dem sie bereits in der Heimat nicht mehr zusammengelebt habe, bestehe sehr wenig Kontakt. Sie wisse auch nicht, wo dieser in Österreich lebe und sei sie von diesem auch niemals unterstützt worden.In Österreich sei ein Bruder (römisch 40 , AIS-Zl. 05 12.429, anerkannter Flüchtling) der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin habe miterlebt, wie dieser vor Jahren aus der Heimat ausgereist sei, habe jedoch damals nicht daran gedacht, gemeinsam mit ihm auszureisen. Zu diesem Bruder, mit dem sie bereits in der Heimat nicht mehr zusammengelebt habe, bestehe sehr wenig Kontakt. Sie wisse auch nicht, wo dieser in Österreich lebe und sei sie von diesem auch niemals unterstützt worden.
Nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann nicht in Ruhe gelassen worden sei. Täglich seien Kämpfer gekommen und hätten die Wohnung durchsucht.
Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten keine eigenen Gründe, sondern wären mit den Eltern ausgereist.
In der Einvernahme am 01.06.2010 - nach Zulassung des Verfahrens - gab die Beschwerdeführer auf Nachfrage an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihr gut. Manchmal leide sie an Kopfschmerzen und Atemnot, wenn sie sich aufrege. Befragt, ob sie Medikamente einnehme oder aktuell in Behandlung stehe, erklärte die Beschwerdeführerin abgesehen von der Einnahme von Tabletten nicht in Therapie zu stehen. Sie nehme Parkemed, wenn sie Kopfschmerzen habe. Ihre Kinder seien allesamt gesund.
Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in Tschetschenien geboren sei und nach ihrer Hochzeit mit ihrem Ehemann und den Kindern in Dagestan im Haus ihres Ehemannes gelebt habe. Im Heimatland würden ihre Eltern und zwei Brüder in Tschetschenien sowie eine Schwester in Dagestan leben. Ein Bruder lebe in Frankreich, ein anderer im Bundesgebiet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe durch verschiedene Jobs den Lebensunterhalt für sich, die Beschwerdeführerin und die Kinder verdient. Auch habe es Unterstützung von den Schwestern ihres Ehemannes gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst sei immer Hausfrau gewesen.
Im Oktober 2007 sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie legal aus Dagestan über Moskau und Weißrussland nach Polen ausgereist. Die Ausstellung der Auslandsreisepässe erfolgte problemlos.
Zum Grund für die Ausreise aus ihrem Heimatland befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann nicht in Ruhe gelassen worden sei. Ihr Mann sei immer wieder verhört und geschlagen worden, schränkte sie jedoch ein, dass dieser fünf oder sechs Mal mitgenommen worden sei. Um welche Personen es sich dabei gehandelt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Es seien jedenfalls auch zu anderen Familien Männer - teilweise maskiert - gekommen, und hätten etwas gesucht. Wonach könne die Beschwerdeführerin nicht angeben.
Ihr Mann habe ihr jedenfalls mitgeteilt, dass nach Widerstandskämpfern gefragt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als der Krieg angefangen habe, sie wisse jedoch nicht mehr wann, Flüchtlinge versorgt und zu Essen gegeben. Bis zum letzten Vorfall habe die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Nachfrage nichts Konkretes schildern können.
Zum letzten Vorfall vor der Ausreise gab die Beschwerdeführerin auf intensive und detaillierte Befragung an, dass kurze Zeit nach dem Geburtstag ihres Ehemannes (05. April) abends vier Männer (teils teilmaskiert, teils vollkommen maskiert, alle ganz schwarz gekleidet) spätabends nachhause gekommen seien. Dabei sei ihr Ehemann abgeführt worden. Sie selbst sei im Rahmen des Einsatzes von einem der Männer zur Seite gestoßen worden, gegen einen Kasten gefallen und habe sich am Kopf eine Verletzung zugezogen. Ihr Ehemann sei im Zuge dieser Anhaltung misshandelt worden. Als er nach diesem Vorfall nachhause gekommen sei, sei ihr von ihrem Ehemann mitgeteilt worden, dass er nicht mehr mitgenommen werden würde. Eine ausführliche Auseinandersetzung bzw. Darlegung dieses Sachverhaltsteils bleibt der Beweiswürdigung vorbehalten.
Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin weitere ein oder zwei Monate im Heimatland verblieben - genau könne sie es nicht angeben -, um in dieser Zeit die Ausreise zu organisieren. Passiert sei in dieser Zeit nichts mehr.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass sie nicht vorbestraft sei und nicht von den heimatlichen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, sonstige Behörde) gesucht werde. Sie habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Die Beschwerdeführerin sei niemals Mitglied in einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei demgemäß auch niemals aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Auch aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei die Beschwerdeführerin nie verfolgt worden.
Im Falle einer Rückkehr wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob sie Probleme mit der Polizei oder andern Behörden bekommen würde. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst um ihren Ehemann und ihre Kinder. Sie wisse nicht, wie sie weiterleben solle, falls ihr Ehemann umgebracht werden würde.
Zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie seit ihrer Einreise mit ihrer Familie im Jänner 2010 keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Sie wohne mit ihrer Familie in einer Flüchtlingsunterkunft und lebe von der Sozialhilfe. Wie der Rest ihrer Familie verfüge sie über kein Geld. Die Beschwerdeführerin entfalte - wie im Übrigen auch ihre Kinder - keine Vereinstätigkeit und sei auch bei keiner Organisation. Sie besuche keinen Deutschkurs und mache abgesehen von ihrer Tätigkeit als Hausfrau nichts. Ihre Kinder XXXX und XXXX würden die Schule und XXXX den Kindergarten besuchen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Bindungen zu Österreich und unterhalte in Österreich - außer mit ihren Familienangehörigen - keine weiteren persönlichen Beziehungen. Zu ihrem in Österreich aufhältigen Bruder habe sie lediglich telefonischen Kontakt und wisse nicht, wo dieser wohne. Von ihrem Bruder werde sie in keiner Weise unterstützt und habe sie nach ihrer Hochzeit bereits im Heimatland getrennt von diesem gelebt.Zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie seit ihrer Einreise mit ihrer Familie im Jänner 2010 keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Sie wohne mit ihrer Familie in einer Flüchtlingsunterkunft und lebe von der Sozialhilfe. Wie der Rest ihrer Familie verfüge sie über kein Geld. Die Beschwerdeführerin entfalte - wie im Übrigen auch ihre Kinder - keine Vereinstätigkeit und sei auch bei keiner Organisation. Sie besuche keinen Deutschkurs und mache abgesehen von ihrer Tätigkeit als Hausfrau nichts. Ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 würden die Schule und römisch 40 den Kindergarten besuchen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Bindungen zu Österreich und unterhalte in Österreich - außer mit ihren Familienangehörigen - keine weiteren persönlichen Beziehungen. Zu ihrem in Österreich aufhältigen Bruder habe sie lediglich telefonischen Kontakt und wisse nicht, wo dieser wohne. Von ihrem Bruder werde sie in keiner Weise unterstützt und habe sie nach ihrer Hochzeit bereits im Heimatland getrennt von diesem gelebt.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in ihrem Heimatland zur Kenntnis gebracht und ihr hiezu eine schriftliche Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid begründete das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung damit, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Angaben zu ihren Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht hätten. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat - wiederholte Verhöre ihres Ehemannes bzw. wiederholte teilweise gewaltsame Suche nach ihrem Ehemann an ihrer Wohnadresse durch nicht näher beschreibbare Personen - habe die Grundanforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfüllen können.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf vage Vermutungen und allgemeine Aussagen gestützt habe und es ihr auch auf Nachfrage nicht möglich gewesen sei, die erfolgten Vorfälle konkret darzulegen, habe sich die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens letztendlich auch aus den massiv widersprüchlichen Ausführungen zum letzten Vorfall vor der Ausreise im Vergleich zu den Ausführungen ihres Ehemannes in dessen Einvernahme ergeben.
Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.
Auch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.Auch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat gegen dessen Bescheid vom 16.06.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 3 AsylG als mitangefochten.Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat gegen dessen Bescheid vom 16.06.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG als mitangefochten.
Neben dem nicht näher erläuterten Hinweis, dass bei der Würdigung der Beweise offensichtlich Fehler unterlaufen seien, stellte ihr Ehemann eine Beschwerdeergänzung in Aussicht, die am 15.07.2010 beim Bundesasylamt einlangte. In der handschriftlichen Beschwerdeergänzung räumte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein, dass er und die Beschwerdeführerin sich im Zuge der Einvernahme an einige Details nicht erinnern hätten können. Die Beschwerdeführerin sei am Tag der Einvernahme sehr aufgeregt gewesen. Dass diese einige Details der Vorfälle vergessen habe, versuchte ihr Ehemann mit dem mehr als drei Jahre verstrichenen Zeitraum zu erklären.
Im Übrigen findet in der Beschwerdeergänzung keinerlei Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides statt.
II. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
II.1. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation und Dagestan (vgl. S. 31-74 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und - soweit in der Folge nicht anders ausgeführt - zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.römisch zwei.1. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation und Dagestan vergleiche S. 31-74 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und - soweit in der Folge nicht anders ausgeführt - zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Mangels substantiierter Beschwerdeausführungen sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen. Zudem ist aufgrund der im Erstverfahren entstandenen Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere im Vergleich zum Vorbringen ihres Ehemannes, von der Konstruiertheit und damit Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens auszugehen. In diesem Zusammenhang wird auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann immer wieder verhört und geschlagen worden sei, blieb in der Folge in ihren Ausführungen jedoch vage und oberflächlich und war es ihr nicht möglich - abgesehen vom letzten Vorfall vor ihrer Ausreise, der letztendlich in wesentlichen Punkten von den Ausführungen ihres Ehemannes abweicht - ansatzweise konkrete Angaben zu den weiteren Vorfällen zu tätigen.
Nun wird in der Beschwerde eingewendet, dass die Ereignisse bereits vor drei Jahre stattgefunden hätten und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohl einige Details vergessen hätten. Daraus ist jedoch nicht erklärbar, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann einen Vorfall sehr wohl bis ins Detail schildern konnten, die anderen Vorfälle die sämtlich im Jahr der Ausreise - also zeitlich in der Nähe des letzten Vorfalles gelegen sein sollen - überhaupt nicht darlegen konnten. Soweit Details seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geschildert worden sind, stimmen diese nicht überein, wobei aufgrund der dahingehenden präzisen und bestimmten Ausführungen in den Einvernahmen vom 01.06.2010, insbesondere der Beschwerdeführerin, der Einwand, dass diese Details vergessen habe, ins Leere zielt. Auch mit der geltend gemachten Aufregung und der damit verbunden Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin während der Einvernahme sind die massiv abweichenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erklärbar und ist dem im Übrigen dagegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme auf Befragung ausdrücklich erklärte, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben im Asylverfahren zu machen und es ihr gut gehe.
Letztendlich wurde der Gemütszustand der Beschwerdeführerin bzw. die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin etwaige Details vergessen haben könnte, in der Beschwerdeergänzung völlig undifferenziert in den Raum gestellt ohne jeglichen Hinweis, welcher Teil der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dadurch belastet ist und hat sich dieser im Übrigen einzige "Einwand" gegen den angefochtenen Bescheid als offensichtliche Schutzbehauptung erwiesen bzw. ist keinesfalls geeignet, die entstandenen, teilweise gravierenden Widersprüche aufzuklären.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bereits hinsichtlich des Grundes für die wiederholten Festnahmen und Verhöre ihres Ehemannes widersprüchlich. Erklärte sie am 01.02.2010 noch, dass ihr Ehemann nicht in Ruhe gelassen worden sei und Kämpfer täglich gekommen seien und die Wohnung durchsucht hätten, meinte sie am 01.06.2010 im Gegensatz hiezu, dass ihr Ehemann lediglich fünf oder sechs Mal mitgenommen worden sei und ihr Ehemann ihr als Grund für die Mitnahmen gesagt habe, dass er nach Widerstandskämpfern gefragt worden sei. Außerdem behauptete die Beschwerdeführerin nunmehr erstmals, dass sie Flüchtlinge versorgt und ihnen zu Essen gegeben habe, als der Krieg angefangen habe, was ihr Ehemann wiederum mit keinem Wort erwähnt hat.
Auch hat die Beschwerdeführerin ausführlich von einer schweren Misshandlung ihres Mannes gesprochen und insbesondere ausgeführt, dass ihr Ehemann Flecken am ganzen Körper und Rücken gehabt habe und er seinen rechten Arm nicht bewegen habe können. Im Gegensatz hiezu berichtete der Ehemann der Beschwerdeführerin dezidiert lediglich von einer einzigen Misshandlung. Ihm sei ein Gewehrkolben auf die Brust geschlagen worden und habe er daraufhin fünf Minuten nicht sprechen können.
Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, wann sich die fünf bis sechs erwähnten Vorfälle ereignet hätten, von wem und wohin ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Auch zur Dauer und dem Ablauf der Festnahmen blieb die Beschwerdeführerin bei einsilbigen Antworten. Die Beschwerdeführerin konnte überhaupt nur die Nähe zum Geburtstag ihres Mannes als Zeitpunkt des letzten Übergriffes angeben. Neben dem Umstand, dass ihr Ehemann misshandelt worden sei und es zu Durchsuchungen - die im Übrigen auch bei anderen Familien stattgefunden hätten - durch irgendwelche teils maskierte, teils unmaskierte Männer gekommen seien, wobei sie nicht wisse, wonach gesucht worden sei, hat sie keine näheren Angaben machen können.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einvernahme auf wiederholte Aufforderungen zu schildern, was jeweils konkret passiert sei, emotionslos vermeinte, bereits alles erzählt zu haben und nicht mehr darüber berichten zu können, ist die belangte Behörde völlig zu Recht davon ausgegangen, dass das diesbezügliche vage und allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, eine Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Heimatland glaubhaft zu machen.
Der belangten Behörde war weiters zu folgen, wenn sie die abstrakten und allgemein gehaltenen Darstellungen der Beschwerdeführerin auch deshalb als unglaubwürdig bewertet, da jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin in zentral wichtigen Punkten ihres Fluchtvorbringens, konsistente bzw. homogene Angaben tätigt. Stattdessen war es trotz eingehender Befragung der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihre eigene Erlebensposition durch Angabe von Details, Einzelhandlungsabläufen, Wiedergabe von Gesprächen, Tagesabläufen, Gefühlslagen bzw. genaue Beschreibung des Ablaufes der behaupteten Festnahmen und Durchsuchungen darzulegen.
Wie die belangte Behörde bereits umfassend und völlig zutreffend ausführte, wird aus den Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblich letzten Vorfall vor der Ausreise - der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in der Einvernahme am 01.06.2010 auffallend detailreich geschildert wurde - im Vergleich mit den diesbezüglichen Angaben ihres Ehemannes aufgrund massiver Widersprüchlichkeit evident, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen um eine erfundenes Konstrukt handelt.
Bereits die zeitliche Einordnung dieses Vorfalles durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann klafft auseinander. So erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass es Mitte September 2007 zum letzten Vorfall gekommen sei. Im Gegensatz hiezu ordnete die Beschwerdeführerin diesen Vorfall in die Nähe des Geburtstages ihres Ehemannes - dem 05. April - ein. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Ereignis um das entscheidende, fluchtauslösende Ereignis gehandelt haben soll, ist die unterschiedliche zeitliche Einordnung bzw. die lediglich ungefähre Angabe eines Zeitpunktes - auch wenn mittlerweile drei Jahre vergangen sind - in keiner Weise nachvollziehbar. Eben dasselbe gilt für die weiteren im Folgenden aufgezählten Widersprüche.
Ihr Ehemann schilderte den Ablauf des Vorfalles dermaßen, dass er Lärm auf der Straße gehört und die Hoftüre geöffnet habe. Vier Leute seien ins Haus gekommen und hätten das Zimmer durchsucht. Im Gegensatz hiezu vermeinte die Beschwerdeführerin, dass die Leute über die Mauer gesprungen seien, weil die Hoftüre versperrt gewesen sei. Anschließend hätten die Männer an der Haustüre geklopft und hätte die Beschwerdeführerin die Tür geöffnet.
In weiterer Folge hätten laut Ehemann drei Männer die Zimmer durchsucht, ein Mann sei im Flur stehen geblieben. Die Beschwerdeführerin hat eine Hausdurchsuchung überhaupt nicht erwähnt, sondern schilderte, dass die Männer sofort zu ihrem Ehemann gegangen wären und an diesem herumgezerrt hätten.
Auch über den Aufenthalt im Haus zum Zeitpunkt des Überfalls schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er und die Beschwerdeführerin sich in unterschiedlichen Räumen aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin meinte, sie seien alle im selben Raum gewesen und hätte ihr Ehemann auf dem Sofa schon beinahe geschlafen.
Auch die Bekleidung der Männer wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr selbst unterschiedlich beschrieben. Ihr Ehemann führte aus, dass zwei Männer maskiert gewesen seien und eine schwarz gefleckte Militäruniform getragen hätten und zwei Männer in einfärbiger dunkelbrauner Milizuniform ohne Maske gekommen seien. Die Beschwerdeführerin wiederum sprach von zwei vollkommen und zwei teilweise maskierten Männern, wobei alle Personen schwarz bekleidet gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin meinte, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt des Übergriffs bereits einen Pyjama getragen habe und sich vor dem Mitnehmen ganz umgezogen (Hose und Hemd) habe. Der Ehemann selbst wiederum gab an, dass er Hose und T-Shirt getragen habe und die Männer ihn aufgefordert hätten eine Jacke überzuziehen.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin die weitere Vorgehensweise der Männer dermaßen geschildert, dass ihr Ehemann vorerst "mitgeschleift" worden sei und nachdem ihr Ehemann gesagt habe, dass er freiwillig mitgehe, hätten die Männer locker gelassen. Ihr Ehemann selbst hat von einer Gewaltanwendung der Männer überhaupt nichts erwähnt, sondern ausgeführt, einfach mitgegangen zu sein.
Die Beschwerdeführerin behauptete schließlich, dass ihr Ehemann bei seiner Rückkehr schwere Verletzungsmerkmale am Körper getragen habe und schlimm misshandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin beschrieb die Verletzungen dermaßen, dass ihr Ehemann den rechten Arm nicht mehr habe bewegen können und große blaue Flecken am Rücken gehabt habe. Aus den Ausführungen des Ehemannes ging jedoch klar hervor, dass er im Zuge dieses Vorfalles in keiner Weise misshandelt oder gefoltert worden sei. Der Ehemann meinte nämlich, dass er überhaupt nur einmal auf die Brust geschlagen worden sei und fünf Minuten nicht sprechen habe können. Wann sich dieser Vorfall ereignet habe, wisse er jedoch nicht mehr. Jedenfalls sei ihm diese Misshandlung nicht beim letzten Vorfall widerfahren.
Aufgrund der dargelegten krassen Widersprüche in beinahe sämtlichen Details ist zwingend davon auszugehen, dass der vorgebrachte Vorfall nicht den Tatsachen entspricht. Daran vermag auch die Verletzung der Beschwerdeführerin, die sie sich im Zuge des behaupteten Vorfalles - als sie von einem der Männer zur Seite gestoßen und gegen einen Kasten gestürzt sei - zugezogen haben soll, nichts zu ändern. Derartige Verletzungen bzw. Narben treten wohl zweifelsfrei im Verlauf des Lebens eines Menschen auf. Die Narbe beweist jedoch in keiner Weise, dass diese aus dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschilderten Vorfall herrührt. Irgendwelche Befunde, aus denen der Ursprung der Narbe ersichtlich ist, wurden nicht vorgelegt.
Wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat, offenbart ein abschließender Vergleich sämtlicher Vorbringen eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte. Die Präsentation der inhaltlich in wesentlichen Punkten massiv voneinander abweichenden Darstellungsszenarien verdeutlicht, in Kombination mit einigen individuellen Widersprüchen in den eigenen Ausführungen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen offenkundig um ein frei erfundenes Vorbringen handelt, das in Hinblick auf einen erwarteten positiven Verfahrensausgang konstruiert wurde und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht in der Lage waren, diese konstruierte Geschichte gleichermaßen wiederzugeben.
Der erkennende Senat gibt ergänzend zu bedenken, dass bereits aus dem Umstand der legalen Ausreise der Beschwerdeführerin samt ihrer Familienangehörigen und der unmittelbar davor erfolgten problemlosen Ausstellung von Auslandsreisepässen durch die russischen Behörden die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erschüttert ist, spricht es doch gegen jede Lebenserfahrung, dass eine Person, die aufgrund massiver Bedrohung und Verfolgung in ihrem Heimatland gezwungen ist, ihr Land zu verlassen, sich freiwillig zu den Behörden ihres Landes begibt und die Ausstellung von Auslandsreisepässen abwartet.
Gegen eine Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht schließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin am 01.06.2010, wonach ihrem Ehemann nach dem letzten Vorfall mitgeteilt worden sei, dass man ihn in Zukunft nicht mehr mitnehmen werde und es in der Folge bis zur Ausreise auch tatsächlich zu keinen weiteren Übergriffen mehr gekommen sei. Selbst bei Wahrheitsunterstellung - was jedoch wie dargelegt nicht der Fall ist - ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keine intensive Verfolgung, die Asylrelevanz zeitigt, zu gewärtigen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin soll lediglich fünf Mal verhört worden sein, wobei dieser abgesehen von einem Mal, wo dieser mit einem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen worden sei, nicht misshandelt oder gefoltert worden sei. Man habe ihn nach bestimmten Widerstandskämpfern befragt und ihn, nachdem er verneint habe, diese zu kennen, wieder freigelassen. Ihm sei lediglich aufgetragen worden zu melden, falls er einem der Widerstandskämpfer begegne. Auch die Beschwerdeführerin soll lediglich einmal im Zuge der Festnahme ihres Mannes zur Seite gestoßen und unglücklich gegen einen Kasten gefallen sein. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führten schließlich aus, nicht gesucht zu werden und konnten letztendlich überhaupt nicht darlegen, wovor sie sich bei einer Rückkehr in die Heimat fürchten. Ihr Ehemann erklärte lediglich, dass er erneut verhört werden könnte und ansonsten nicht sagen könne, was ihn konkret erwarten würde. Die von der Beschwerdeführerin völlig unbegründete in den Raum gestellte Möglichkeit, dass ihr Ehemann von den Männern, die diesen mitgenommen und misshandelt hätten, getötet werden könnte, kann bereits deshalb als frei erfunden abgetan werden, da die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen von ihrem Ehemann nicht bestätigt worden sind und die Beschwerdeführerin im Übrigen zuvor noch ausgeführt hat, dass ihr Ehemann nach dem letzten Vorfall mitgeteilt habe, dass er in Zukunft nicht mehr mitgenommen werde.
Eine zielgerichtete intensive Verfolgung ist aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sohin selbst bei Wahrheitsunterstellung nicht ableitbar.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat zudem den Feststellungen zum Herkunftsstaat weder nach deren Vorhalt in der Einvernahme noch in der Beschwerde in irgendeiner Weise widersprochen.
Letztendlich hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde überhaupt nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um sich in Österreich gemeinsam mit ihrer Familie dauerhaft niederzulassen.
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wird seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut vorgelegtem ärztlichen Befundbericht vom XXXX an einer Angsterkrankung mit synkopalem Ereignis sowie chronischem Spannungskopfschmerz leidet, sich jedoch abgesehen von einem dreitätigen Krankenhausaufenthalt, im Zuge dessen aufgrund umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin die soeben erwähnten Diagnosen gestellt wurden, nicht in fachärztlicher Behandlung befindet. Da die Beschwerdeführerin abgesehen vom Befundbericht vom XXXX auch im Zuge der Einvernahme im Juni 2006 sowie mit der Beschwerde von Juli 2010 keine aktuelleren Befunde vorlegte, war zweifellos auszuschließen, dass bei der Beschwerdeführerin eine derart schwerwiegende Erkrankung vorliegen kann, die unbedingt sofort behandelt werden muss.Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wird seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut vorgelegtem ärztlichen Befundbericht vom römisch 40 an einer Angsterkrankung mit synkopalem Ereignis sowie chronischem Spannungskopfschmerz leidet, sich jedoch abgesehen von einem dreitätigen Krankenhausaufenthalt, im Zuge dessen aufgrund umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin die soeben erwähnten Diagnosen gestellt wurden, nicht in fachärztlicher Behandlung befindet. Da die Beschwerdeführerin abgesehen vom Befundbericht vom römisch 40 auch im Zuge der Einvernahme im Juni 2006 sowie mit der Beschwerde von Juli 2010 keine aktuelleren Befunde vorlegte, war zweifellos auszuschließen, dass bei der Beschwerdeführerin eine derart schwerwiegende Erkrankung vorliegen kann, die unbedingt sofort behandelt werden muss.
Laut Befundbericht sind der Beschwerdeführerin lediglich handelsübliche Medikamente zur Behandlung depressiver Störungen verschrieben worden.
Im vorgelegten Befundbericht vom XXXX finden sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für die am 01.02.2010 und 12.02.2010 erwähnten, nicht näher durch Befunde dargelegten Herzbeschwerden und gynäkologischen Probleme und wurden diese auch in der Einvernahme vom 01.06.2010 nicht mehr erwähnt.Im vorgelegten Befundbericht vom römisch 40 finden sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für die am 01.02.2010 und 12.02.2010 erwähnten, nicht näher durch Befunde dargelegten Herzbeschwerden und gynäkologischen Probleme und wurden diese auch in der Einvernahme vom 01.06.2010 nicht mehr erwähnt.
Im Übrigen wurde sowohl in der Einvernahme am 01.02.2010 als auch in der Beschwerde vom 12.02.2010 darauf verwiesen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits im Heimatland der Beschwerdeführerin bestanden hätten, woraus auch evident wird, dass deren Behandlung auch im Heimatland möglich ist.
Auch in der Einvernahme vom 01.06.2010 erwähnte die Beschwerdeführerin lediglich die bereits bekannten Kopfschmerzen kombiniert mit Atemnot, wenn sie sich aufrege. Sie nehme, wenn sie Kopfschmerzen habe Parkemed. Abgesehen von Tabletten müsse sie keine Medikamente nehmen und bekomme auch keine Therapien.
Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden.Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zudem den Länderfeststellungen im Rahmen des Parteiengehörs zur grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation auch in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Die seitens der belangten Behörde festgestellte Möglichkeit der Behandlung im Heimatland wurde von der Beschwerdeführerin sohin auch in der Beschwerde überhaupt nicht in Frage gestellt.
II.2. Rechtlich folgt:römisch zwei.2. Rechtlich folgt:
II.2.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2.2. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).römisch zwei.2.2. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihr Ehemann und ihre vier minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihr Ehemann und ihre vier minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.2.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung - die mehrmaligen Festnahmen und darauffolgenden Verhöre ihres Ehemannes, in deren Zuge sie einmal gestoßen und verletzt worden sei - als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt bzw. erreichen die geschilderten Vorfälle selbst bei Wahrheitsunterstellung keinesfalls jene Intensität, um Asylrelevanz zu begründen.
Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.
Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen, zumal das Gesamtvorbringen sich als unglaubwürdig erwiesen hat und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen, zumal das Gesamtvorbringen sich als unglaubwürdig erwiesen hat und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.2.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und Dagestan gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und Dagestan gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.
Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und Dagestan ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und wurde eine solche von ihr auch nicht behauptet.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ihre Eltern sowie zwei Geschwister sowie über die fünf Schwestern ihres Ehemannes verfügt, die allesamt das finanzielle Auslangen finden. Zumal sich die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Schwestern ihres Ehemannes bereits vor der Ausreise gegenseitig unterstützt haben, ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr über familiären Rückhalt und die Unterstützung durch ihre Familie und jener ihres Ehemannes verfügt. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann über das Haus in Dagestan - in dem vorübergehend eine Schwester ihres Ehemannes wohnt.
Die Beschwerdeführerin, die sich für die Rolle als Hausfrau und Mutter entschieden hat, wurde bereits vor der Ausreise im Heimatland durch ihren Ehemann finanziell versorgt. Der Ehemann ist für seinen eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner Familienangehörigen durch Ausübung diverser Jobs aufgekommen. Ihr Ehemann ist ausgebildeter Kraftfahrer, hat jedoch zB auch Hilfsarbeiten am Bau oder bei der Kanalisation angenommen.
Es ist deshalb ihrem Ehemann als jungem, gesundem, arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in seiner Heimat durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Wie zuvor ausgeführt, hat ihr Ehemann bereits vor seiner Ausreise die unterschiedlichsten Arbeiten ausgeübt.
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass die notdürftige Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wie bisher durch ihren Ehegatten und dessen Erwerbstätigkeit bzw. die Unterstützung im Rahmen des Familienzusammenhaltes gesichert werden kann. Irgendwelche Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt auszuführen, dass der VfGH in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Förderation drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall - wie aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen der belangten Behörde ersichtlich - auszugehen, ist doch die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit für physische und psychische Erkrankungen dokumentiert und wird die Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht bestritten. Zudem bestand die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat, woraus offensichtlich die Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat resultiert.
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin weder einen akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen noch schwerwiegend und schon gar nicht lebensbedrohlich sind. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde letztendlich bereits im Zuge der Beweiswürdigung klar dargelegt, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin weder einen akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen noch schwerwiegend und schon gar nicht lebensbedrohlich sind. Die Beschwerdeführerin hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthalts-beendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthalts-beendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.2.5. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.5. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde nicht darzulegen vermochte, dass sie mit Ausnahme ihres Bruders - einem anerkannten Flüchtling - zu dem jedoch kaum Kontakt, keine finanzielle Abhängigkeit und auch keinerlei sonstige intensive Bindung besteht und von dem sie bereits im Heimatland vor ihrer Ausreise getrennt gelebt hat, im Gegensatz zu ihrem Herkunftsstaat, wo sich sowohl ihre Eltern, ihre Geschwister sowie die Geschwister ihres Ehemannes aufhalten, über weitere familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügt.
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch ihr Ehemann und ihre vier mj. Kinder befinden, diese jedoch ebenfalls Asylwerber sind, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnissen vom heutigen Tag jedoch ebenfalls ausgewiesen worden sind.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren im Übrigen keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin - als unbescholtene Zivilperson - in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu:
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht einmal ein Jahr in Österreich auf, weshalb die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der soeben zitierten Rechtsprechung, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens musste ihr von Beginn an klar gewesen sein, dass sie nur aufgrund unwahrer Angaben über den Asylantrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und dieser Aufenthalt nur ein vorübergehender sein konnte. Im Zusammenhalt mit ihrer kurzen Aufenthaltsdauer sind deshalb allfällige Maßnahmen einer Integration - die im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorliegen - zu relativieren.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Es finden sich auch keine sonstigen integrativen Aspekte wie Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Organisation, Besuch eines Deutschkurses, absolvierte Aus- oder Weiterbildung. Auch wurden - wie bereits zuvor erwähnt - seitens der Beschwerdeführerin enge persönliche Bindungen zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen dezidiert verneint.
Eine intensive Einbindung bzw. berufliche/soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft ist demgemäß zu verneinen.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände und unter Zugrundelegung der o. a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in die Russische Föderation ausgewiesen wird. Im Zuge dieser individuellen Abwägung ist daher festzustellen, dass durch die Ausweisung ein möglicher Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt ist.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände und unter Zugrundelegung der o. a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in die Russische Föderation ausgewiesen wird. Im Zuge dieser individuellen Abwägung ist daher festzustellen, dass durch die Ausweisung ein möglicher Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt ist.
Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
30.09.2010