Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S17 414.291-1/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zl. 09 13.821-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zl. 09 13.821-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 07.11.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 07.11.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Im Rahmen der ebenfalls am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan vor sechs Jahren verlassen habe und über den Iran in die Türkei gelangt sei. Im Jahr 2004 sei er von der Türkei mit einem Boot nach Griechenland gekommen, dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Asylantrag habe er jedoch keinen gestellt. Er sei drei Monate in einem geschlossenen Lager aufhältig gewesen, anschließend noch etwa zwei Wochen außerhalb des Lagers. Dann sei er im Jahr 2005 mit einem LKW nach Italien gereist und habe dort sogleich einen Asylantrag gestellt. Er habe einen Monat in einem geschlossenen Camp verbracht, dann sei er von dort entlassen worden und habe keine Unterstützung erhalten. Er habe fünf Monate auf der Straße und von Gelegenheitsarbeiten gelebt.
Etwa im August 2005 habe er erfahren, dass ein Asylantrag wegen der Zuständigkeit Griechenlands abgelehnt worden sei. Daraufhin sei er nach Frankreich gefahren. Dort habe er zwei Wochen verbracht, jedoch weder einen Asylantrag gestellt noch Kontakt mit den Behörden gehabt.
Dann sei er schlepperunterstützt über Belgien, Holland, Deutschland und Dänemark nach Schweden und schließlich nach Finnland gelangt. Dort habe er kurz vor Weihnachten 2005 einen Asylantrag gestellt, nach etwa dreieinhalb Monaten sei er von Finnland nach Griechenland abgeschoben worden.
Er habe sich dann circa ein Jahr in Griechenland aufgehalten und dort auch die "rote Karte" gehabt, welche ihm jedoch nach einem Jahr entzogen worden sei. Daraufhin sei er illegal in die Türkei gereist, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten und in einer Schneiderei gearbeitet habe.
Zu Weihnachten 2007 sei er wieder illegal mit einem Boot nach Griechenland gereist und habe sich anschließend ein Jahr lang ohne Kontakt zu den Behörden an verschiedenen Orten in Griechenland aufgehalten. Vor circa sechs Monaten sei er über Mazedonien, den Kosovo und Serbien nach Ungarn gelangt. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt, weil er ansonsten nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Nach vierzehntägiger Haft und vier Tagen in einem Lager habe er letzteres nach Bezahlung eines Geldbetrages an den Wachebeamten verlassen können. Er sei dann mit dem Zug über Österreich nach Deutschland gefahren, von wo aus er nach einem Monat wieder nach Ungarn überstellt wurde. Dort habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt, welcher ebenfalls abgewiesen worden sei.
Heute sei er mit dem Zug nach Österreich gekommen.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab folgende vier Treffer:
IT1 vom 19.05.2005
FI1 vom 10.11.2005
HU1 vom 29.04.2009
HU1 vom 02.06.2009
Demnach hat der Beschwerdeführer an den genannten Tagen in Italien, Finnland sowie Ungarn jeweils Asylanträge gestellt.
In Ungarn sei sein Asylantrag abgelehnt worden, ansonsten wäre er dort geblieben.
3. Am 11.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.3. Am 11.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.
4. Am 12.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 11.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.4. Am 12.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 11.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
5. Am 25.11.2009 teilte Italien mit, dass die Wiederaufnahme abgelehnt werde, zumal die Zuständigkeit bei Ungarn liege.
6. Am 26.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO. Darin wurde auch auf die ablehnende Antwort Italiens vom 25.11.2009 verwiesen.6. Am 26.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO. Darin wurde auch auf die ablehnende Antwort Italiens vom 25.11.2009 verwiesen.
7. Am 01.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG) und seit 26.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe.7. Am 01.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG) und seit 26.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe.
8. Am 03.12.2009 langte beim Bundesasylamt ein - offenbar irrtümlich - mit 30.06.2009 datiertes Schreiben der ungarischen Dublin-Behörden, mit welchem Ungarn seine Zuständigkeit ablehnt.
Der Beschwerdeführer habe zwar an den genannten Tagen unter den im Spruch genannten Alias-Daten jeweils einen Asylantrag in Ungarn gestellt, es könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er nach seinen Asylanträgen in Italien und Finnland das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Überdies habe er dieses Gebiet der Mitgliedstaaten wiederum über Griechenland betreten.
9. Am 09.12.2009 richtete das Bundesasylamt eine Remonstration an Italien, in welchem insbesondere auf die Ablehnung Ungarns hingewiesen wurde, und ersuchte um Beantwortung bis 23.12.2009.
Am selben Tag richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen nach Art 21 Dublin II-VO an Finnland.Am selben Tag richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen nach Artikel 21, Dublin II-VO an Finnland.
10. Am 10.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen in Form einer Anfrage nach Art 21 Dublin II-VO mit Finnland führe und somit die in § 28 Abs 2 AsylG normierte Zwanzigtagesfrist nicht mehr gelte.10. Am 10.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen in Form einer Anfrage nach Artikel 21, Dublin II-VO mit Finnland führe und somit die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte Zwanzigtagesfrist nicht mehr gelte.
11. Am 07.01.2010 langte beim Bundesasylamt eine Antwort Finnlands ein, wonach der Beschwerdeführer am 10.11.2005 in Finnland um Asyl angesucht habe. Am 17.11.2005 habe das aufgrund eines
Eurodac-Treffers GR2... vom 24.12.2004 konsultierte Griechenland
einer Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zugestimmt.einer Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zugestimmt.
Der Asylantrag sei daher von Finnland am 02.01.2006 abgelehnt worden (endgültige Entscheidung vom 30.06.2006), der Beschwerdeführer sei am 15.02.2006 nach Griechenland überstellt worden.
12. Am 01.02.2010 urgierte das Bundesasylamt bei Italien das Remonstrationsschreiben vom 09.12.2009 und ersuchte um Beantwortung bis 08.02.2010.
13. Am selben Tag richtete das Bundesasylamt ein auf Art 10 Abs 2 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland und ersuchte um Beantwortung bis längstens 01.03.2010.13. Am selben Tag richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland und ersuchte um Beantwortung bis längstens 01.03.2010.
Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2005 in Italien und am 10.11.2005 in Finnland um Asyl angesucht habe, ebenso am 29.04.2009 und am 02.06.2009 in Ungarn.
Von Finnland sei der Beschwerdeführer am 15.02.2006 nach Griechenland überstellt worden. Griechenland habe er in Richtung Türkei verlassen, ehe er im Dezember 2007 von dort wieder nach Griechenland zurückgekehrt sei. Nunmehr sei er über Mazedonien und Ungarn nach Österreich gelangt.
14. Am 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), und seit 01.02.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe.14. Am 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), und seit 01.02.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe.
15. Am 03.03.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war.15. Am 03.03.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war.
16. Am 08.03.2010 teilte Italien in Bezug auf die Remonstration mit, dass den italienischen Behörden am 19.05.2009 von Deutschland mitgeteilt worden sei, dass Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen akzeptiert habe.
Am 24.03.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, in Österreich keine Angehörigen zu haben und mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft zu leben.
Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass die Griechen keine Flüchtlinge bei sich haben wollten. Er sei von Finnland nach Griechenland überstellt worden und habe die rote Karte erhalten. Diese sei einmal verlängert worden, dann jedoch nicht mehr, und sei er auf sich selbst gestellt gewesen. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und habe auch keine Einvernahme gehabt.
Als Minderjähriger bekäme man in Griechenland mehr Unterstützung und bessere Versorgung, als Erwachsener nicht so sehr.
Als Flüchtling habe man in Griechenland ständig Probleme, vor allem, wenn man die rote Karte nicht mehr habe. Die Afghanen in Griechenland seien gezwungen, in Parks oder leerstehenden Häusern zu nächtigen.
Die Rechtsberaterin beantragte den Selbsteintritt Österreichs, zumal in Griechenland kein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt worden sei.
Am 09.04.2010 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen an Griechenland, ob der Beschwerdeführer dort eine "rote Karte" erhalten habe. Dieses Schreiben blieb offenbar unbeantwortet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 10 (2) i.V.m. Art. 18 (7)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 10 (2) in Verbindung mit Artikel 18, (7)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Greichenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Greichenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes stellte das Bundesasylamt fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 10 (2) i.V.m. Artikel 18Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes stellte das Bundesasylamt fest, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 10 (2) in Verbindung mit Artikel 18
(7) Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt diesbezüglich aus, dass sich dies "aus dem unbedenklichen Akteninhalt" ergäbe.
Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zu Griechenland und setzte sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass "Artikel 10 (2) iVm Artikel 18 (7)" Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass "Artikel 10 (2) in Verbindung mit Artikel 18 (7)" Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.
Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreife.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreife.
Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben wurde ausgeführt, dass ein solches aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht entstanden und ein Eingriff daher zulässig sei.
Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.
Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 01.03.2010, welches eines Übersetzung zugeführt wurde, fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 15.07.2010 vorgelegt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.07.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Ein vom erkennenden Richter am 19.07.2010 an das Bundesasylamt gerichtetes Ersuchen um Stellungnahme wurde von diesem mit Schreiben vom selben Tag dahingehend beantwortet, dass kein Remonstrationsverfahren mit den ungarischen Behörden geführt worden sei, weil diese mit der Begründung abgelehnt hätten, dass der Beschwerdeführer zuvor in Finnland einen Asylantrag gestellt hätte und die finnischen Behörden seine Überstellung nach Griechenland bekannt gegeben hätten.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zum Spruchpunkt:
3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
3.2.1. Im vorliegenden Fall ergab der Abgleich der
Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank
vier Treffer, nämlich IT1... vom 19.05.2005, FI1... vom 10.11.2005,
HU1... vom 29.04.2009 sowie HU1 vom 02.06.2009.
Diese Eurodac-Treffer stehen im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Route in Einklang.
Ergänzend wurde von den finnischen Behörden bekanntgegeben, dass der
Beschwerdeführer aufgrund eines Eurodac-Treffers GR2... vom
24.12.2004 von Finnland nach Griechenland rücküberstellt worden sei.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, Dann habe er sich nach Deutschland begeben, von wo aus er wieder nach Ungarn überstellt worden sei. Dort habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt, welcher ebenfalls abgewiesen worden sei.
Das Bundesasylamt richtete zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs 1 lit c an Italien, welches mit der Begründung, dass Ungarn zuständig sei, abgelehnt wurde. Daraufhin stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs 1 lit c an Ungarn, welches ebenfalls abgelehnt wurde, und zwar mit der Begründung, nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer nach seinen Asylanträgen in Italien und Finnland das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Überdies habe er dieses Gebiet der Mitgliedstaaten wiederum über Griechenland betreten.Das Bundesasylamt richtete zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Italien, welches mit der Begründung, dass Ungarn zuständig sei, abgelehnt wurde. Daraufhin stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Ungarn, welches ebenfalls abgelehnt wurde, und zwar mit der Begründung, nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer nach seinen Asylanträgen in Italien und Finnland das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Überdies habe er dieses Gebiet der Mitgliedstaaten wiederum über Griechenland betreten.
Im Zuge einer an Italien gerichteten Remonstration teilten die italienischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass ihnen mittels Schreiben vom 19.05.2009 (vgl. AS 59) von Deutschland mitgeteilt worden sei, dass Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen akzeptiert habe.Im Zuge einer an Italien gerichteten Remonstration teilten die italienischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass ihnen mittels Schreiben vom 19.05.2009 vergleiche AS 59) von Deutschland mitgeteilt worden sei, dass Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen akzeptiert habe.
In der Folge richtete das Bundesasylamt ein auf Art 10 Abs 2 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 117 ff), in welchem es zwar die Asylanträge des Beschwerdeführers in Ungarn erwähnte, jedoch nicht darauf hinwies, dass Ungarn laut dem Schreiben der deutschen Behörden vom 19.05.2009 einem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hatte und damit seine Zuständigkeit anerkannte.In der Folge richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 117 ff), in welchem es zwar die Asylanträge des Beschwerdeführers in Ungarn erwähnte, jedoch nicht darauf hinwies, dass Ungarn laut dem Schreiben der deutschen Behörden vom 19.05.2009 einem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hatte und damit seine Zuständigkeit anerkannte.
In der Folge informierte das Bundesasylamt am 03.03.2010 Griechenland (das bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt hatte) über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.
3.2.2. Für den Asylgerichtshof stellt sich der Sachverhalt vorläufig wie folgt dar:
Laut den finnischen Behörden existiert ein Eurodac-Treffer GR2... vom 24.12.2004, aufgrund dessen der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Finnland (am 10.11.2005) am 15.02.2006 nach ausdrücklicher Zustimmungserklärung Griechenlands dorthin überstellt worden war.
Ein weiterer griechischer Eurodac-Treffer ist nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch angegeben, in Griechenland eine "rote Karte" erhalten zu haben, welche laut den getroffenen Feststellungen und dem Amtswissen, welches etwa einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.04.2010 entstammt, grundsätzlich nur Asylwerbern zukommt.
Laut seinem eigenen Vorbringen hat sich der Beschwerdeführer nach etwa einem Jahr in Griechenland, das wäre dann Anfang 2007, von dort in die Türkei begeben, wo er sich ebenfalls rund ein Jahr, bis etwa Weihnachten 2007, aufgehalten habe. Dann sei er wiederum nach Griechenland zurückgekehrt und schließlich über Mazedonien, den Kosovo und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er laut vorliegendem Eurodac-Treffer am 29.04.2009 einen Asylantrag stellte.
Dann gelangte er nach Deutschland, welches am 19.05.2009 ein an Italien gerichtetes Übernahmeersuchen zurückzog. Demnach erübrige sich ein Überstellungsverfahren, zumal Ungarn einem Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands zugestimmt habe.
Daraus ist jedoch ersichtlich, dass Ungarn sich zuletzt zu seiner Zuständigkeit bekannte, zumal es offenbar von einer Beendigung der Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen war.
Dies erscheint aus folgenden Gründen auch nachvollziehbar:
Falls nach seiner Überstellung aus Finnland ein Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland anhängig war, hat er das Hoheitsgebiet durch seine Reise in die Türkei in der Folge für mehr als drei Monate verlassen, wodurch die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art 16 Abs 3 Dublin II-VO endete (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K21. zu Art 16).Falls nach seiner Überstellung aus Finnland ein Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland anhängig war, hat er das Hoheitsgebiet durch seine Reise in die Türkei in der Folge für mehr als drei Monate verlassen, wodurch die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO endete vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K21. zu Artikel 16,).
Wenn man aber - wie offenbar das Bundesasylamt durch sein auf Art 10 Abs 2 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen - davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer für mehr als fünf Monate in Griechenland aufgehalten hat, so hat die Zuständigkeit Griechenlands dadurch geendet, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten in Form seiner Weiterreise über Mazedonien, den Kosovo und Serbien verlassen hat ("Reißen der Anknüpfungskette", vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K17. und K11. zu Art 10).Wenn man aber - wie offenbar das Bundesasylamt durch sein auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen - davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer für mehr als fünf Monate in Griechenland aufgehalten hat, so hat die Zuständigkeit Griechenlands dadurch geendet, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten in Form seiner Weiterreise über Mazedonien, den Kosovo und Serbien verlassen hat ("Reißen der Anknüpfungskette", vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K17. und K11. zu Artikel 10,).
Nichtsdestotrotz hat sich das Bundesasylamt, obwohl es durch die italienischen Behörden in Kenntnis des Schreibens der deutschen Behörden vom 19.05.2009 war, mit der Ablehnung Ungarns abgefunden und kein Remonstrationsverfahren eingeleitet. Nach Ansicht des erkennenden Richters stellt die am 03.12.2009 eingelangte Ablehnung Ungarns keine hinreichend ausführliche Begründung iSd Art 5 Abs 1 DVO dar.Nichtsdestotrotz hat sich das Bundesasylamt, obwohl es durch die italienischen Behörden in Kenntnis des Schreibens der deutschen Behörden vom 19.05.2009 war, mit der Ablehnung Ungarns abgefunden und kein Remonstrationsverfahren eingeleitet. Nach Ansicht des erkennenden Richters stellt die am 03.12.2009 eingelangte Ablehnung Ungarns keine hinreichend ausführliche Begründung iSd Artikel 5, Absatz eins, DVO dar.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen von Ungarn direkt nach Österreich gelangt ist, hier also auch keine Hinweise auf zuständigkeitsbeendende Tatsachen bestehen.
Das Bundesasylamt hätte daher jedenfalls (auch) eine Remonstration an Ungarn erheben müssen, anstatt bloß ein Aufnahmeersuchen an Griechenland zu stellen, welches unbeantwortet blieb, wodurch eine Zuständigkeit Griechenlands zustande kam.
Jedenfalls hätte das Bundesasylamt Griechenland auch auf den Umstand hinweisen müssen, dass sich Ungarn noch vor wenigen Monaten gegenüber Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe und der Beschwerdeführer laut seinen Angaben von Ungarn direkt nach Österreich gereist sei.
3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.
Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft waren. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft waren. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
3.2.4. Gegenständlich kann ein grob fehlerhaftes Konsultationsverfahrens aus folgenden Gründen angenommen werden:
Ungarn hatte sich im Jahr 2009 gegenüber Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Dies war dem Bundesasylamt auch bekannt, zumal ihm seitens Italien ein entsprechendes Schreiben Deutschlands vom 19.05.2009 übermittelt wurde (vgl. AS 57 ff, 145).Ungarn hatte sich im Jahr 2009 gegenüber Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Dies war dem Bundesasylamt auch bekannt, zumal ihm seitens Italien ein entsprechendes Schreiben Deutschlands vom 19.05.2009 übermittelt wurde vergleiche AS 57 ff, 145).
Nichtsdestotrotz - und obwohl das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Endigungsgründe hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands hindeutete - akzeptierte das Bundesasylamt die Ablehnung Ungarns ohne weiteres und informierte auch Griechenland nicht entsprechend.
Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO bisweilen auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO: Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung im Sinne des Art 10 Abs 2 - in Korrelation zu Art 16 Abs 3 - ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss,Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO bisweilen auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO: Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, - in Korrelation zu Artikel 16, Absatz 3, - ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss,
01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case additional (formal)
evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt jedoch im angefochtenen Bescheid gar nicht darauf eingegangen, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von Griechenland nach Ungarn für unglaubwürdig erachtet; es wurde lediglich festgestellt dass sich im Verfahren kein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement ergeben hätte. Dies resultiere aus dem "unbedenklichen Akteninhalt".
Auch die griechischen Behörden wurden im Zuge des Aufnahmeersuchens vom Bundesasylamt nicht entsprechend darüber informiert, dass Ungarn gegenüber Deutschland die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.
3.2.5. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grundsätzlich keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grundsätzlich keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes reichen - wie oben ausgeführt - nicht aus, um damit die Zuständigkeit Ungarns (trotz seiner Zustimmung zur Wiederaufnahme gegenüber Deutschland im Jahr 2009) und die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute in tragfähiger Weise in Frage zu stellen. Das Bundesasylamt ist daher seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben war.Die Ausführungen des Bundesasylamtes reichen - wie oben ausgeführt - nicht aus, um damit die Zuständigkeit Ungarns (trotz seiner Zustimmung zur Wiederaufnahme gegenüber Deutschland im Jahr 2009) und die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute in tragfähiger Weise in Frage zu stellen. Das Bundesasylamt ist daher seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben war.
Das Bundesasylamt wird sohin unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen im fortgesetzten Verfahren abzuklären haben, weshalb sich Ungarn gegenüber Deutschland zur Wiederaufnahme bereit erklärt hat, nunmehr jedoch gegenüber Österreich seine Zuständigkeit ablehnt, um den für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat ermitteln zu können.
Das Bundesasylamt wird dem Beschwerdeführer dazu auch Parteiengehör zu gewähren und schließlich auf Basis dieser ergänzenden Ermittlungen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend - und schlüssig - begründete Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat und an welchen Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeersuchen zu richten sein wird.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Begründungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
16.11.2010