TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/7 C9 260617-4/2010

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Veröffentlicht am 07.09.2010
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Spruch

C9 260617-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 10 05.252-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 10 05.252-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorangegangene Verfahren:römisch eins.1. Vorangegangene Verfahren:

1. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), damals vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 24.03.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. Nr. 76/1997.1. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), damals vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 24.03.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997,.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.05.2004, Zl. 05 04.083-BAL, den Asylantrag der Bf. gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 1997 abgewiesen und die Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.05.2004, Zl. 05 04.083-BAL, den Asylantrag der Bf. gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, 1997 abgewiesen und die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) hat mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 260.617/0-XIV/08/05, die Berufung der Bf. gegen den og. Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. betreffend Ausweisung auf den Herkunftsstaat Mongolei bezogen zu lauten hat.2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) hat mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 260.617/0-XIV/08/05, die Berufung der Bf. gegen den og. Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. betreffend Ausweisung auf den Herkunftsstaat Mongolei bezogen zu lauten hat.

3. Die damals minderjährige Bf., vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 04.10.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.3. Die damals minderjährige Bf., vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 04.10.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 07 09.297-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 07 09.297-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Mit Bescheid des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, wurde die Berufung der Bf. hinsichtlich Spruchpunkt I. des unter Punkt 3. genannten Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (SpruchpunktII.).4. Mit Bescheid des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, wurde die Berufung der Bf. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 3. genannten Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (SpruchpunktII.).

5. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 zu Zl. 07 09.297-BAL, wurde im Hinblick auf die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die beiden Elternteile der Bf. von der bescheidmäßigen Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 abgesehen.5. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 zu Zl. 07 09.297-BAL, wurde im Hinblick auf die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die beiden Elternteile der Bf. von der bescheidmäßigen Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 abgesehen.

Am 09.01.2009 erging eine diesbezügliche Information des Bundesasylamtes an die zuständige Fremdenpolizeibehörde.

Am 07.07.2009 erging ein Ersuchen des Bundesasylamtes an die DASTA Wien betreffend Einspeicherung des "Widerrufs der Ausweisung".

I.2. Beschwerdegegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Verfahren:

1. Mit der am 28.05.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Fremdenpolizeibehörde (im Folgenden: BH XXXX) eingelangten und mit 28.05.2010 datierten schriftlichen Stellungnahme der Bf. beantragte die Bf., keinen Ausweisungsbescheid gegen sie und ihren mj. Sohn zu erlassen (1.); festzustellen, dass sie und ihr Kind nicht ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben werden dürfen (2.); ihrem Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stattzugeben (3.) und festzustellen, dass die Ausweisung in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreift (4.).1. Mit der am 28.05.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Fremdenpolizeibehörde (im Folgenden: BH römisch 40 ) eingelangten und mit 28.05.2010 datierten schriftlichen Stellungnahme der Bf. beantragte die Bf., keinen Ausweisungsbescheid gegen sie und ihren mj. Sohn zu erlassen (1.); festzustellen, dass sie und ihr Kind nicht ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben werden dürfen (2.); ihrem Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stattzugeben (3.) und festzustellen, dass die Ausweisung in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreift (4.).

2. Mit dem am 08.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), eingelangten Schreiben der BH XXXX vom 04.06.2010, Zl. XXXX, wurde die Stellungnahme der Bf. hinsichtlich des 2. Antragspunkts (Unzulässigkeit der Rückführung in die Mongolei) zuständigkeitshalber weitergeleitet.2. Mit dem am 08.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), eingelangten Schreiben der BH römisch 40 vom 04.06.2010, Zl. römisch 40 , wurde die Stellungnahme der Bf. hinsichtlich des 2. Antragspunkts (Unzulässigkeit der Rückführung in die Mongolei) zuständigkeitshalber weitergeleitet.

3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 105251/2-BAL/10 und 105252/2-BAL/10, wurde der Bf. mitgeteilt, dass ihr schriftlicher Antrag an die BH XXXX auf Unzulässigerklärung der Abschiebung gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationaler Schutz gelte. Die Bf. wurde daher aufgefordert, ihren Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes einzubringen.3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 105251/2-BAL/10 und 105252/2-BAL/10, wurde der Bf. mitgeteilt, dass ihr schriftlicher Antrag an die BH römisch 40 auf Unzulässigerklärung der Abschiebung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationaler Schutz gelte. Die Bf. wurde daher aufgefordert, ihren Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes einzubringen.

4. Die Bf. hat am 17.06.2010 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (im Folgenden EAST West) den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz persönlich eingebracht.

Am 18.06.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: PI) die niederschriftliche Erstbefragung der Bf. statt.Am 18.06.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden: PI) die niederschriftliche Erstbefragung der Bf. statt.

5. Am 21.06.2010 wurde der Bf. mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.5. Am 21.06.2010 wurde der Bf. mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.

6. Am 24.06.2010 wurde die Bf. vor der EAST West im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

7. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.252-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der Bf. gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.7. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.252-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

8. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 29.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom gleichen Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010, C9 260617-3/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig wurde der unter Punkt 7. genannte mündlich verkündete Bescheid behoben und festgestellt, dass der Bf. somit der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010, C9 260617-3/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig wurde der unter Punkt 7. genannte mündlich verkündete Bescheid behoben und festgestellt, dass der Bf. somit der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.

10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl. 10 05252-EAST West, zugestellt am 20.08.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl. 10 05252-EAST West, zugestellt am 20.08.2010, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

11. Gegen den unter Punkt 10. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 27.08.2010 fristgerecht eingelangte und mit 26.08.2010 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde unter anderem beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die angeordnete Ausweisung für unzulässig zu erklären, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 31.08.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach den Materialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach den Materialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

6. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.

Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der in den rechtskräftigen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der in den rechtskräftigen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid stattzugeben war. Dies aus folgenden Erwägungen:

5.1. Der belangten Behörde ist ein schwerer Ermittlungsmangel dahingehend vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer Beurteilung, ob dem nunmehrigen Vorbringen der Bf. allenfalls ein glaubhafter Kern zukommt oder nicht, den für die Beurteilung einer möglichen Asylrelevanz wesentlichen Umstand in ungerechtfertigter Weise gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass sowohl dem Vater als auch der Mutter der Bf. mit den am 13.01.2009 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zl. 07 09.246 (Mutter) bzw. Zl. 07 09.247 (Vater), jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde. So hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des nunmehrigen Vorbringens der Bf. diesen Umstand gerade im Hinblick auf jene Gründe, warum den Eltern im Zuge ihres zweiten Asylverfahrens Asyl zu gewähren war, jedenfalls mitberücksichtigen müssen, zumal die Bf. bereits in ihrer Erstbefragung am 18.06.2010 angegeben hatte, dass sie mit ihrem Sohn nicht mehr in die Mongolei zurückkehren wolle, da ihre Eltern und ihre Schwester inzwischen anerkannte Flüchtlinge seien. In der Einvernahme vor der EAST West am 24.06.2010 gab die Bf. als Grund der erneuten Antragstellung ausdrücklich an, dass sie auf Grund der Probleme ihrer Eltern nicht in die Mongolei zurückkehren könne. Sie und ihr Sohn hätten aber alleine keine eigenen Gründe. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass die Bf. auf keinen Fall in die Mongolei zurückkehren könne, da es gefährlich sei und die Probleme, die ihre Eltern dort hätten, noch gefährlich seien. Was das sei, hätten ihr ihre Eltern jedoch nicht gesagt.5.1. Der belangten Behörde ist ein schwerer Ermittlungsmangel dahingehend vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer Beurteilung, ob dem nunmehrigen Vorbringen der Bf. allenfalls ein glaubhafter Kern zukommt oder nicht, den für die Beurteilung einer möglichen Asylrelevanz wesentlichen Umstand in ungerechtfertigter Weise gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass sowohl dem Vater als auch der Mutter der Bf. mit den am 13.01.2009 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zl. 07 09.246 (Mutter) bzw. Zl. 07 09.247 (Vater), jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde. So hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des nunmehrigen Vorbringens der Bf. diesen Umstand gerade im Hinblick auf jene Gründe, warum den Eltern im Zuge ihres zweiten Asylverfahrens Asyl zu gewähren war, jedenfalls mitberücksichtigen müssen, zumal die Bf. bereits in ihrer Erstbefragung am 18.06.2010 angegeben hatte, dass sie mit ihrem Sohn nicht mehr in die Mongolei zurückkehren wolle, da ihre Eltern und ihre Schwester inzwischen anerkannte Flüchtlinge seien. In der Einvernahme vor der EAST West am 24.06.2010 gab die Bf. als Grund der erneuten Antragstellung ausdrücklich an, dass sie auf Grund der Probleme ihrer Eltern nicht in die Mongolei zurückkehren könne. Sie und ihr Sohn hätten aber alleine keine eigenen Gründe. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass die Bf. auf keinen Fall in die Mongolei zurückkehren könne, da es gefährlich sei und die Probleme, die ihre Eltern dort hätten, noch gefährlich seien. Was das sei, hätten ihr ihre Eltern jedoch nicht gesagt.

Die im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht näher begründete Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass das Vorbringen der Bf. im gegenständlichen Verfahren mit dem bereits rechtskräftig als negativ qualifizierten Vorbringen ident sei und daher auch kein neuer Sachverhalt vorliege, kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Die lapidare und formelhafte Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass das Vorbringen der Bf. keinen neuen (asylrelevanten) Sachverhalt darstelle, reicht jedenfalls nicht aus, um diesem Vorbringen einen glaubhaften Kern zu versagen. Eine nähere Begründung, wie sie zu dieser Ansicht gelangen konnte, blieb die belangte Behörde jedoch schuldig.

Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung jedenfalls die Tatsache mitberücksichtigen müssen, dass das zweite Asylverfahren der Bf. auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 04.10.2007 mit Bescheid des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG) zwar rechtskräftig negativ entschieden worden war, im Fall ihrer Eltern jedoch die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes ebenfalls auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern vom 04.10.2007 mit Berufungsbescheiden des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 251.384-2/3E-XIV/08/08 (Mutter) bzw. Zl. 251.388-2/3E-XIV/08/08 (Vater), jeweils gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben wurden. Die vom Bundesasylamt daraufhin fortgeführten Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und des Vaters der Bf. endeten schließlich in beiden Fällen mit der Erlassung von positiven Asylbescheiden, die jeweils mit 13.01.2009 in Rechtskraft erwuchsen, somit erst nach Erlassung des abweisenden Berufungsbescheides des UBAS vom 21.05.2008 im Fall der Bf. Der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz der Bf. wurde wiederum am 28.05.2010 schriftlich gestellt und am 17.06.2010 persönlich einbebracht, somit nach Eintritt der Rechtskraft der positiven Asylbescheide der Eltern.Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung jedenfalls die Tatsache mitberücksichtigen müssen, dass das zweite Asylverfahren der Bf. auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 04.10.2007 mit Bescheid des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) zwar rechtskräftig negativ entschieden worden war, im Fall ihrer Eltern jedoch die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes ebenfalls auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern vom 04.10.2007 mit Berufungsbescheiden des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 251.384-2/3E-XIV/08/08 (Mutter) bzw. Zl. 251.388-2/3E-XIV/08/08 (Vater), jeweils gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben wurden. Die vom Bundesasylamt daraufhin fortgeführten Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und des Vaters der Bf. endeten schließlich in beiden Fällen mit der Erlassung von positiven Asylbescheiden, die jeweils mit 13.01.2009 in Rechtskraft erwuchsen, somit erst nach Erlassung des abweisenden Berufungsbescheides des UBAS vom 21.05.2008 im Fall der Bf. Der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz der Bf. wurde wiederum am 28.05.2010 schriftlich gestellt und am 17.06.2010 persönlich einbebracht, somit nach Eintritt der Rechtskraft der positiven Asylbescheide der Eltern.

5.2. Vor dem Hintergrund des bisherigen Vorbringens der Bf. in den vorangegangenen Verfahren und des positiv abgeschlossenen Asylverfahrens der Eltern der Bf. sind die von der Bf. im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände in Zusammenhalt mit dem von der belangten Behörde im Fall der Eltern festgestellten Sachverhalt insgesamt geeignet, dass dadurch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt werden könnte, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die behauptete Sachverhaltsänderung weist zumindest einen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den auch eine positive Entscheidungsprognose grundsätzlich anknüpfen kann.

Im Übrigen hat die belangte Behörde den im gegenständlichen Fall für die Entscheidung des vorliegenden Folgeantrages relevanten Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass die neuerliche Einvernahme der Bf. unvermeidlich erscheint.

5.3. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen. Der belangten Behörde sind dabei jedoch ebenfalls wesentliche Ermittlungsmängel unterlaufen.5.3. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen. Der belangten Behörde sind dabei jedoch ebenfalls wesentliche Ermittlungsmängel unterlaufen.

So hat die belangte Behörde die Zulässigkeit der Ausweisung im angefochtenen Bescheid lediglich damit begründet, dass sich bei den Angaben der Bf. bezüglich ihres Privat- und Familienlebens keine Änderungen ergeben hätten. Tatsächlich hat die belangte Behörde die Bf. im Zuge der Einvernahme am 24.06.2010 lediglich danach gefragt, ob sich an ihrem Privat- und Familienleben seit Rechtskraft etwas geändert habe, ohne der Bf. jedoch den Inhalt des Begriffs "Privat- und Familienleben" näher zu erläutern. Die Bf. hatte auf diese Frage geantwortet, dass sie ihre Familie, ihr Kind und den Kindesvater hier habe. Ihre Eltern seien auch hier und hätten die Mongolei 2004 verlassen. Weiters ergänzte die Bf., dass sie mit ihrem mj. Sohn und dem Kindesvater sowie ihrer jüngeren Schwester zusammenlebe. Weiterführende Fragen, insbesondere zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens bzw. zu den genauen Umständen des Privatlebens der Bf., stellte die belangte Behörde entgegen ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten jedoch nicht. So hätte die belangte Behörde aber jedenfalls im Hinblick auf die in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dargelegten Kriterien bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das nach Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht auf Privat- und Familienleben weitere Ermittlungen, insbesondere durch entsprechende Befragung der Bf. im Rahmen der Einvernahme, durchführen müssen. So hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, worin konkret das von der Bf. in Österreich mittlerweile begründete Privatleben besteht, insbesondere ob berücksichtigungswürdige Umstände einer sprachlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration der Bf. in Österreich vorliegen, und wie diese Umstände im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Ausweisung und somit an der Aufenthaltsbeendigung abzuwägen sind. Die belangte Behörde beschränkte sich bei ihrer diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung lediglich auf die nicht näher begründete Feststellung, dass eine Abänderung seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht gegeben sei.So hat die belangte Behörde die Zulässigkeit der Ausweisung im angefochtenen Bescheid lediglich damit begründet, dass sich bei den Angaben der Bf. bezüglich ihres Privat- und Familienlebens keine Änderungen ergeben hätten. Tatsächlich hat die belangte Behörde die Bf. im Zuge der Einvernahme am 24.06.2010 lediglich danach gefragt, ob sich an ihrem Privat- und Familienleben seit Rechtskraft etwas geändert habe, ohne der Bf. jedoch den Inhalt des Begriffs "Privat- und Familienleben" näher zu erläutern. Die Bf. hatte auf diese Frage geantwortet, dass sie ihre Familie, ihr Kind und den Kindesvater hier habe. Ihre Eltern seien auch hier und hätten die Mongolei 2004 verlassen. Weiters ergänzte die Bf., dass sie mit ihrem mj. Sohn und dem Kindesvater sowie ihrer jüngeren Schwester zusammenlebe. Weiterführende Fragen, insbesondere zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens bzw. zu den genauen Umständen des Privatlebens der Bf., stellte die belangte Behörde entgegen ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten jedoch nicht. So hätte die belangte Behörde aber jedenfalls im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dargelegten Kriterien bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Grundrecht auf Privat- und Familienleben weitere Ermittlungen, insbesondere durch entsprechende Befragung der Bf. im Rahmen der Einvernahme, durchführen müssen. So hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, worin konkret das von der Bf. in Österreich mittlerweile begründete Privatleben besteht, insbesondere ob berücksichtigungswürdige Umstände einer sprachlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration der Bf. in Österreich vorliegen, und wie diese Umstände im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Ausweisung und somit an der Aufenthaltsbeendigung abzuwägen sind. Die belangte Behörde beschränkte sich bei ihrer diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung lediglich auf die nicht näher begründete Feststellung, dass eine Abänderung seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht gegeben sei.

Ein weiterer wesentlicher Ermittlungsmangel ist der belangten Behörde auch dahingehend vorzuwerfen, dass sie die zwischen der erst zwanzigjährigen Bf. und ihren ebenfalls in Österreich lebenden Eltern bestehende Beziehung nicht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zur Frage des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geprüft hat. So hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen den sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergebenden Informationen und somit völlig zu Unrecht festgestellt, dass im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar sei, dass berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Tatsächlich hätte die belangte Behörde wissen und berücksichtigen müssen, dass die Bf. als minderjähriges Mädchen zu ihren bereits in Österreich befindlichen Eltern nachreiste und seitdem mit ihnen ein aufrechtes Familienleben geführt hat. Lediglich die Tatsache, dass die Bf. inzwischen volljährig geworden ist, reicht für die Annahme, dass nunmehr kein Familienleben zu den Eltern mehr vorliege, jedenfalls nicht aus. Im Übrigen leben auch die Schwestern der Bf. und ihr Lebensgefährte in Österreich. Die belangte Behörde hat sich letztlich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Bf. auch im Hinblick auf ihren mj. Sohn und allenfalls auf ihren Lebensgefährten die Führung eines gemeinsamen Familienlebens zukommt.Ein weiterer wesentlicher Ermittlungsmangel ist der belangten Behörde auch dahingehend vorzuwerfen, dass sie die zwischen der erst zwanzigjährigen Bf. und ihren ebenfalls in Österreich lebenden Eltern bestehende Beziehung nicht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zur Frage des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geprüft hat. So hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen den sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergebenden Informationen und somit völlig zu Unrecht festgestellt, dass im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar sei, dass berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Tatsächlich hätte die belangte Behörde wissen und berücksichtigen müssen, dass die Bf. als minderjähriges Mädchen zu ihren bereits in Österreich befindlichen Eltern nachreiste und seitdem mit ihnen ein aufrechtes Familienleben geführt hat. Lediglich die Tatsache, dass die Bf. inzwischen volljährig geworden ist, reicht für die Annahme, dass nunmehr kein Familienleben zu den Eltern mehr vorliege, jedenfalls nicht aus. Im Übrigen leben auch die Schwestern der Bf. und ihr Lebensgefährte in Österreich. Die belangte Behörde hat sich letztlich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Bf. auch im Hinblick auf ihren mj. Sohn und allenfalls auf ihren Lebensgefährten die Führung eines gemeinsamen Familienlebens zukommt.

Unrichtig ist weiters die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich nicht vorliege und die Verfahren ihrer Familie in gleicher Weise entschieden worden seien. Dabei verkennt die belangte Behörde völlig, dass den beiden Elternteilen der Bf. mittlerweile jeweils rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihnen damit sehr wohl ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.

Schließlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht dargelegt, weshalb sie trotz des Widerrufs der die Bf. betreffenden Ausweisung im vorangegangenen Verfahren im Hinblick auf die Asylgewährung an die Eltern nunmehr im gegenständlichen Verfahren sehr wohl eine Ausweisungsentscheidung gegen sie und ihren mj. Sohn getroffen hat. So hat die belangte Behörde jene maßgeblichen Umstände nicht dargelegt, die sich allenfalls seit Widerruf der Ausweisung zu Ungunsten der Bf. ergeben hätten und die letztlich nach erfolgter Abwägung aller Interessen zur Zulässigkeit der Anordnung einer Ausweisung geführt hätten.

Die belangte Behörde hat somit eine entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen nicht vorgenommen und ist auf Grund ihrer mangelhaften Ermittlungen zu Unrecht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen der Bf. ausgegangen.

6. Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren weitere Ermittlungen vorzunehmen und ihre oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen haben sowie das Vorbringen der Bf. samt der allenfalls vorgelegten Beweismittel mit der Bf. entsprechend zu erörtern und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Da im gegenständlichen Fall der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme vor der belangten Behörde unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da im gegenständlichen Fall der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme vor der belangten Behörde unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

7. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 unterbleiben.7. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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