Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B9 314.248-2/2010/2E
B9 314.249-2/2010/2E
B9 314.250-2/2010/2E
B9 314.251-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 07.206-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 07.207-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 07.208-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 07.209-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer reisten erstmals am 06.06.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich erste Asylanträge. Dabei brachten sie vor, Staatsangehörige von Serbien zu sein und die im Spruch genannten Namen zu führen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der serbischen Volksgruppe zu sein, die Zweit,- Dritt und Viertbeschwerdeführerin führten aus, der Volksgruppe der Roma anzugehören.
Befragt nach den Fluchtgründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Problemen aufgrund der Verehelichung mit einer Angehörigen der Volksgruppe der Roma ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr 2004, zum orthodoxen Weihnachtsfest, sei er von Angehörigen der serbischen Volksgruppe auch einmal geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit immer wieder beschimpft und bedroht worden sei. Auch die Tochter XXXX, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sei erheblichen Problemen in der Schule ausgesetzt gewesen; XXXX leide darüber hinaus an einer psychischen Erkrankung.Befragt nach den Fluchtgründen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Problemen aufgrund der Verehelichung mit einer Angehörigen der Volksgruppe der Roma ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr 2004, zum orthodoxen Weihnachtsfest, sei er von Angehörigen der serbischen Volksgruppe auch einmal geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit immer wieder beschimpft und bedroht worden sei. Auch die Tochter römisch 40 , die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sei erheblichen Problemen in der Schule ausgesetzt gewesen; römisch 40 leide darüber hinaus an einer psychischen Erkrankung.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.08.2007, Zlen: 05 08.185-BAE, 05 08.186-BAE, 05 08.188-BAE und 05 08.187-BAE, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.08.2007, Zlen: 05 08.185-BAE, 05 08.186-BAE, 05 08.188-BAE und 05 08.187-BAE, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Serbien und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung darzutun vermochten.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, GZlen: B9 314.248-1/2008/4E, B9 314.249-1/2008/2E, B9 314.250-1/2008/5E und B9 314.251-1/2008/2E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde dabei zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht den geforderten Maßstab der Intensität einer Verfolgung zu erfüllen vermögen und darüber hinaus, auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der serbischen Behörden auszugehen sei.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, GZlen: B9 314.248-1/2008/4E, B9 314.249-1/2008/2E, B9 314.250-1/2008/5E und B9 314.251-1/2008/2E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründend wurde dabei zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht den geforderten Maßstab der Intensität einer Verfolgung zu erfüllen vermögen und darüber hinaus, auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der serbischen Behörden auszugehen sei.
Am 27.11.2009 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren :
Am 12.08.2010 reisten die Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Ausweisung aus Österreich für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten in Frankreich und die restliche Zeit bis zur Wiedereinreise nach Österreich in der Schweiz aufgehalten hätten. Da auch der in der Schweiz eingebrachte Asylantrag negativ entschieden worden sei, seien sie nach Österreich zurückgekehrt, um erneut um Asyl anzusuchen. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung in Österreich wurde seitens der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2010 vorgebracht, dass sie seit dem Jahr 2005 nicht mehr in Serbien gewesen seien; die Situation habe sich nicht geändert. Allfällige neue Gründe wurden nicht vorgebracht.
Am 25.08.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin statt. Der Erstbeschwerdeführer brachte befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung vor, dass die Familie Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Die beiden Töchter, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin, würden die serbische Sprache zwar sprechen, jedoch nicht lesen oder schreiben können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, XXXX, darüber hinaus psychisch krank sei. In diesem Zusammenhang wurden XXXX betreffende Befunde aus den Jahren 2005 - 2008 vorgelegt. Befragt nach allfälligen aktuellen Befunden wurde ausgeführt, dass es solche nicht gebe. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin selbst brachte im Zuge der Einvernahme vor, dass sie sich mit ihren Eltern im Alltag in der serbischen Sprache unterhalte. Sie habe Angst davor nach Hause zurückzukehren, weil es dort viele Probleme gebe. Weiters führte sie aus, dass sie psychische Probleme habe und Medikamente einnehme.Am 25.08.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin statt. Der Erstbeschwerdeführer brachte befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung vor, dass die Familie Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Die beiden Töchter, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin, würden die serbische Sprache zwar sprechen, jedoch nicht lesen oder schreiben können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 , darüber hinaus psychisch krank sei. In diesem Zusammenhang wurden römisch 40 betreffende Befunde aus den Jahren 2005 - 2008 vorgelegt. Befragt nach allfälligen aktuellen Befunden wurde ausgeführt, dass es solche nicht gebe. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin selbst brachte im Zuge der Einvernahme vor, dass sie sich mit ihren Eltern im Alltag in der serbischen Sprache unterhalte. Sie habe Angst davor nach Hause zurückzukehren, weil es dort viele Probleme gebe. Weiters führte sie aus, dass sie psychische Probleme habe und Medikamente einnehme.
Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass die neuerlichen Anträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass die neuerlichen Anträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.
Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 31.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom 31.08.2010 informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 31.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom 31.08.2010 informiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
In den gegenständlichen Fällen besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen gemäß § 8 Abs. 2 AsylG durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, GZlen. B9 314.248-1/2008/4E, B9 314.249-1/2008/2E, B9 314.250-1/2008/5E und B9 314.251-1/2008/2E, in den Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer aufrechte Ausweisungen. Diese Entscheidungen sind nach Zustellung am 14.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.In den gegenständlichen Fällen besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, GZlen. B9 314.248-1/2008/4E, B9 314.249-1/2008/2E, B9 314.250-1/2008/5E und B9 314.251-1/2008/2E, in den Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer aufrechte Ausweisungen. Diese Entscheidungen sind nach Zustellung am 14.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Da die Beschwerdeführer nach der Erlassung der Ausweisungen lediglich nach Frankreich und in die Schweiz weitergereist sind und die Ausweisungen somit nicht "konsumiert" sind, bestehen daher gegen die Beschwerdeführer aufrechte Ausweisungen.
Die Beschwerdeführer stützen ihre neuerlichen Anträge auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen (allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, psychische Erkrankung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, behauptete mangelnde serbische Sprachkenntnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin); mithin stützen sie ihre neuerlichen Anträge somit auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft der obgenannten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, mit denen die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es werden die Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein.
In den Entscheidungen über die ersten Asylanträge wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in den Entscheidungen über die ersten Asylanträge festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In den Entscheidungen über die ersten Asylanträge wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in den Entscheidungen über die ersten Asylanträge festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die gegen alle Beschwerdeführer gerichteten Ausweisungen greifen nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens ein. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von einigen Monaten seit Rechtskraft der Entscheidungen über die ersten Asylanträge keine relevante Änderung eingetreten.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
16.11.2010