Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S13 414.231-1/2010/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 414.232-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ 10 04.439-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ 10 04.439-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2010 seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3) und eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 5 im Akt der Mutter, siehe Erkenntnis vom heutigen Tage in der Rechtssache XXXX, S13 414.230-1/2010/6E) ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits am 29.12.2009 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2010 seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3) und eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 5 im Akt der Mutter, siehe Erkenntnis vom heutigen Tage in der Rechtssache römisch 40 , S13 414.230-1/2010/6E) ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits am 29.12.2009 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Weiters wurde die Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, durchgeführt (AS 7).
Am 27.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 29 im Akt der Mutter).Am 27.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 29 im Akt der Mutter).
Am 31.05.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 25, 29).Am 31.05.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 25, 29).
Mit Schreiben eingelangt beim Bundesasylamt am 01.06.2010, erklärte sich Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 57 im Akt der Mutter).
Am 08.06.2010 und am 28.06.2010 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 67, 123).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 30.06.2010, FZ 10 04.439-EAST West, zugestellt an die gesetzliche Vertreterin am 01.07.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 41, 99).Mit Bescheid vom 30.06.2010, FZ 10 04.439-EAST West, zugestellt an die gesetzliche Vertreterin am 01.07.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 41, 99).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der minderjährige Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der minderjährige Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Ungarns daraus ergebe, dass die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hätten.
Österreich sei auch nicht verpflichtet, wegen eines ansonsten drohenden Verstoßes gegen Art. 3 oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Österreich sei auch nicht verpflichtet, wegen eines ansonsten drohenden Verstoßes gegen Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Zur Begründung und insbesondere zu den zugrunde gelegten Länderberichten verweist der Asylgerichtshof auf sein Erkenntnis vom heutigen Tage betreffend die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (XXXX, S13 414.230-1/2010/6E).Zur Begründung und insbesondere zu den zugrunde gelegten Länderberichten verweist der Asylgerichtshof auf sein Erkenntnis vom heutigen Tage betreffend die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (römisch 40 , S13 414.230-1/2010/6E).
Beschwerde (AS 113)
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 06.07.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift hat die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, sie bitte dass ihre Probleme in Griechenland und in Ungarn Berücksichtigung finden. In Ungarn sei ihre Situation schlecht gewesen. In Österreich werde sie behandelt und der Beschwerdeführer könne die Schule besuchen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Beschwerde langte am 12.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2010 gemeinsam mit seiner Familie nach Ungarn überstellt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 23.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 23.05.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 AsylG sinngemäß auch für die Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 AsylG sinngemäß auch für die Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm § 34 AsylG als unbegründet abgewiesen, da keine von der Beschwerde der Mutter abweichenden Gründe für eine Behebung des angefochtenen Bescheides vorliegen, und der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tage als unbegründet abgewiesen hat (XXXX, S13 414.230-1/2010/6E).Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG als unbegründet abgewiesen, da keine von der Beschwerde der Mutter abweichenden Gründe für eine Behebung des angefochtenen Bescheides vorliegen, und der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tage als unbegründet abgewiesen hat (römisch 40 , S13 414.230-1/2010/6E).
Es wird insoweit auf die rechtlichen Ausführungen in dem oben erwähnten, die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tage verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.
Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls rechtmäßig ist.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls rechtmäßig ist.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
05.10.2010