Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E13 253.828-3/2010-6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alais XXXX, StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 10 07.36-EAST West, zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alais römisch 40 , StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 10 07.36-EAST West, zu Recht beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 Z. 1, 2, 3 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 16.8.2003 erstmals einen Asylantrag ein. Zu seinem Fluchtvorbringen befragt, führte der BF aus, Sympathisant der DEHAP und am 1.11.2002 für drei Tage angehalten worden zu sein. Über Nachfrage gab der BF an, niemals für die DEHAP oder eine andere Partei politisch tätig sondern ausschließlich passiv gewesen zu sein. Weitere Anhaltungen habe es nicht gegeben, jedoch hätte man nach dem BF gefragt. In Folge hätte sich der BF in einer in Istanbul befindlichen Pension aufgehalten, als schließlich am 27.7.2003 Polizisten zur Pension gekommen seien und nach den Namen der Gäste gefragt hätten. Weshalb die Polizei dies gemacht hätte, vermochte der BF nicht anzugeben, jedoch hätte er Angst, dass man nach ihm suche, weshalb er letztendlich das Heimatland verlassen habe.
Der Asylantrag des BF wurde mit erstinstanzlichen Bescheid des BAA vom 16.9.2004, GZ. 03 24.486-BAI gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtkräftig für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ebenso wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 rechtskräftig ausgewiesen (Spruchpunkt III).Der Asylantrag des BF wurde mit erstinstanzlichen Bescheid des BAA vom 16.9.2004, GZ. 03 24.486-BAI gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 rechtkräftig für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ebenso wurde der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, rechtskräftig ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und weiteren Ermittlungen sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit ho. Erkenntnis, vom 17.8.2009, Zl. E13 253.828-0/2008-32E keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde.Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und weiteren Ermittlungen sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit ho. Erkenntnis, vom 17.8.2009, Zl. E13 253.828-0/2008-32E keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde.
Das Erkenntnis erwuchs am 19.8.2009 in Rechtskraft.
Es erfolgte eine umfassende Begründung zum Vorbringen des BF insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit (siehe Seite 23 ff des oben bezeichneten Erkenntnisses)
In Folge begab sich der BF in die Schweiz, brachte dort einen Asylantrag ein und wurde dazu einvernommen. Der BF wurde von den Schweizer Behörden nach Österreich überstellt.
1.2. Der BF stellte am 18.5.2010 einen Asylantrag. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, keine neuen Fluchtgründe zu haben, seine alten Fluchtgründe würden nach wie vor weiterbestehen und er könne diese nun mit Originalschriftstücken belegen. Zudem sei er 4 Monate für den Verein tätig, aber 6 Jahre lang Mitglied des Vereines gewesen.
Mit Bescheid der EAST Ost vom 2.6.2010, Zl. 10 04.271 EOST wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der EAST Ost vom 2.6.2010, Zl. 10 04.271 EOST wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 24.6.2010, Zl. E13 253.828-2/2010-4E keine Folge gegeben und die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG BGBl 51/1991 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 122/2009 idgF als unbegründet abgewiesen.Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 24.6.2010, Zl. E13 253.828-2/2010-4E keine Folge gegeben und die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, idgF als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 25.6.2010 in Rechtskraft.
1.3. Am 16.8.2010 brachte der BF den dritten und nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte der BF im Zuge der am 16.8.2010 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Innsbruck ins Treffen, infolge der negativen Entscheidung in der Schweiz gewesen zu sein und immer noch Angst zu haben, als Kurde von der türkischen Behörde verfolgt zu werden. Zudem befürchte er im Falle der Rückbringung in die Türkei, mehrere Jahre ins Gefängnis zu müssen. Im Rahmen der am 25.8.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der BF die oben dargelegten Ausführungen und präzisierte, keine Verwandten in Österreich zu haben jedoch über einen großen - 100 Personen zählenden - Freundeskreis zu haben. Namen könne er jedoch nicht benennen. Wesentliche private Bindungen zu Österreich bestehen den Angaben des BF zufolge darin, dass er Österreich sehr möge und ein Buch von Andreas Hofer gelesen habe (AS 115).
Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2010 Zahl: 10 07.361-EAST West der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2010 Zahl: 10 07.361-EAST West der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, abs. 2 AsylG aufgehoben.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 31.12.2009 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 31.12.2009 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.
II.4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß
§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß
§ 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
II.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des AGH vom 24.6.2010 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.römisch zwei.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des AGH vom 24.6.2010 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.
Die Asylwerber stützten ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Eine Änderung der den BF betreffenden maßgelichen asyl- und abschiebungsrlevanten Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem BAA ist bisher nichts hervorgekommen, was gegen eine Abschiebung des Asylwerbers sprechen würde.
II.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.römisch zwei.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.
II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2010 rechtmäßig.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.10.2010