Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D15 259424-2/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Martina Scheidl über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, FZ. 04 15.116-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Martina Scheidl über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, FZ. 04 15.116-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens und Angehörige der orthodoxen Glaubensgemeinschaft, reiste am 17.07.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Am 27.07.2004 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei Ende 2002 zu ihrem Mann- der tschetschenischer Abstammung sei und gegen die Russen gekämpft habe - nach Moskau gezogen. Ihr Mann sei immer wieder festgenommen und verhört worden. Die russische Polizei habe die Wohnung durchsucht und nach Sprengmittteln gesucht. Sie befürchte, dass die Polizei ihrem Mann etwas anhängen wolle und sie wisse, dass sie mit ihrem Mann auch nicht in Moldawien leben könne, da er dort auch von den russischen Behörden verfolgt werde. Ein Bekannter, welcher bei der Polizei ihres Heimatortes in XXXX arbeite, habe ihr gesagt, dass sie Probleme bekommen werde, wenn sie mit ihrem Mann in Moldawien leben würde. Die Beschwerdeführerin legt einen moldawischen Personalausweis vor.Am 27.07.2004 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei Ende 2002 zu ihrem Mann- der tschetschenischer Abstammung sei und gegen die Russen gekämpft habe - nach Moskau gezogen. Ihr Mann sei immer wieder festgenommen und verhört worden. Die russische Polizei habe die Wohnung durchsucht und nach Sprengmittteln gesucht. Sie befürchte, dass die Polizei ihrem Mann etwas anhängen wolle und sie wisse, dass sie mit ihrem Mann auch nicht in Moldawien leben könne, da er dort auch von den russischen Behörden verfolgt werde. Ein Bekannter, welcher bei der Polizei ihres Heimatortes in römisch 40 arbeite, habe ihr gesagt, dass sie Probleme bekommen werde, wenn sie mit ihrem Mann in Moldawien leben würde. Die Beschwerdeführerin legt einen moldawischen Personalausweis vor.
Nach Zulassung des Verfahrens folgte am 11.03.2005 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Die Beschwerdeführerin brachte dabei ergänzend vor, dass sie am XXXX in Moskau geheiratet habe. Sie könne keine Heiratsurkunde vorlegen, da sich diese bei ihrem Mann in Moskau befinde. Am 15.06.2004 sei sie allein mit ihrem Sohn zu Hause gewesen, als die Polizei aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls die Wohnung durchsucht und dabei 400 g Sprengstoff sichergestellt habe. Sie könne sich den Sprengstoff nicht erklären, da sie am selben Tag die Wohnung gereinigt habe, wobei ihr das Säckchen Sprengstoff auffallen hätte müssen. Sie habe auf das Polizeirevier mitkommen müssen und erst als sie eine Erklärung unterschrieben habe, Moskau nicht zu verlassen, hätte sie wieder gehen dürfen. Aus Angst sei sie zu einer Freundin gegangen. Ihr Mann sei dann auch gekommen und habe ihr geraten, dass es besser für sie sei, nach Moldawien zurückzukehren. Sie habe den Rat befolgt und sei am 17.06.2004 legal aus Russland ausgereist und anschließend zu ihrer Freundin nach XXXX gefahren. Ihr Mann habe keine Ahnung vom Sprengstoff gehabt. Sie wollte nach Deutschland, da ihr Mann dort Bekannte habe und ihr die Reise dorthin angeraten habe. In der Folge habe sie ein Visum bei der österreichischen Botschaft in XXXX beantragt und dieses für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX auch erteilt bekommen. Sie sei in Österreich geblieben, da sie die Leute, die sie nach Deutschland verbringen hätten sollen, in Österreich aus den Augen verloren habe. Ihr Mann habe ihr vor zwei Wochen telefonisch mitgeteilt, dass er auch über die Türkei nach Österreich kommen werde. Ihr Vater habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sich die Polizei nach ihr erkundigt hätte. Auf Vorhalt, warum sie nicht im Heimatland geblieben sei, führte sie ins Treffen, dass ihr während ihres Aufenthaltes in Moldawien ein befreundeter Polizist mitgeteilt habe, dass sie auch in Moldawien nicht sicher sei. Sie nehme an, dass die russische Polizei die moldawischen Behörden um Amtshilfe ersucht hätten, sie sei im Zuge der Einreise an der moldawischen Grenze auch registriert worden. Auf Vorhalt, warum sie nicht gleich an der Grenze angehalten worden sei, könne sie keine Angaben machen. Sie könne auch nicht erklären, warum sich ihr Mann, der den Ausgangspunkt ihrer Probleme darstellte, nach wie vor in Moskau aufhalte, möglicherweise habe er sich noch keinen gefälschten Reisepass besorgen können.Nach Zulassung des Verfahrens folgte am 11.03.2005 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Die Beschwerdeführerin brachte dabei ergänzend vor, dass sie am römisch 40 in Moskau geheiratet habe. Sie könne keine Heiratsurkunde vorlegen, da sich diese bei ihrem Mann in Moskau befinde. Am 15.06.2004 sei sie allein mit ihrem Sohn zu Hause gewesen, als die Polizei aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls die Wohnung durchsucht und dabei 400 g Sprengstoff sichergestellt habe. Sie könne sich den Sprengstoff nicht erklären, da sie am selben Tag die Wohnung gereinigt habe, wobei ihr das Säckchen Sprengstoff auffallen hätte müssen. Sie habe auf das Polizeirevier mitkommen müssen und erst als sie eine Erklärung unterschrieben habe, Moskau nicht zu verlassen, hätte sie wieder gehen dürfen. Aus Angst sei sie zu einer Freundin gegangen. Ihr Mann sei dann auch gekommen und habe ihr geraten, dass es besser für sie sei, nach Moldawien zurückzukehren. Sie habe den Rat befolgt und sei am 17.06.2004 legal aus Russland ausgereist und anschließend zu ihrer Freundin nach römisch 40 gefahren. Ihr Mann habe keine Ahnung vom Sprengstoff gehabt. Sie wollte nach Deutschland, da ihr Mann dort Bekannte habe und ihr die Reise dorthin angeraten habe. In der Folge habe sie ein Visum bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 beantragt und dieses für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 auch erteilt bekommen. Sie sei in Österreich geblieben, da sie die Leute, die sie nach Deutschland verbringen hätten sollen, in Österreich aus den Augen verloren habe. Ihr Mann habe ihr vor zwei Wochen telefonisch mitgeteilt, dass er auch über die Türkei nach Österreich kommen werde. Ihr Vater habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sich die Polizei nach ihr erkundigt hätte. Auf Vorhalt, warum sie nicht im Heimatland geblieben sei, führte sie ins Treffen, dass ihr während ihres Aufenthaltes in Moldawien ein befreundeter Polizist mitgeteilt habe, dass sie auch in Moldawien nicht sicher sei. Sie nehme an, dass die russische Polizei die moldawischen Behörden um Amtshilfe ersucht hätten, sie sei im Zuge der Einreise an der moldawischen Grenze auch registriert worden. Auf Vorhalt, warum sie nicht gleich an der Grenze angehalten worden sei, könne sie keine Angaben machen. Sie könne auch nicht erklären, warum sich ihr Mann, der den Ausgangspunkt ihrer Probleme darstellte, nach wie vor in Moskau aufhalte, möglicherweise habe er sich noch keinen gefälschten Reisepass besorgen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 15.116-BAG, wurde der Asylantrag von XXXX alias XXXX vom 25.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Moldawien, gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zl. 04 15.116-BAG, wurde der Asylantrag von römisch 40 alias römisch 40 vom 25.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 nach Moldawien, gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die abweisende Asylentscheidung begründete die Erstbehörde zusammenfassend damit, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung asylrelevanter Gründe nicht gelungen sei. Aber auch im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit gelangte die Behörde erster Instanz zu der - unter näher dargestellten Gründen - Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, in Moldawien zu bleiben.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.03.2005 persönlich mit RSa rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 04.04.2005 zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tag brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter - unter Berufung auf die erteilte Vollmacht -fristgerecht die gegenständliche Berufung ein.
Nach einer kurzen Schilderung der Bescheidbegründung und der fluchtauslösenden Ereignisse rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die russischen Behörden mit jenen von Moldawien zusammenarbeiten würden und wären die gegenteiligen Ausführungen der Erstbehörde keineswegs nachvollziehbar. Insbesondere habe es die Behörde erster Instanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterlassen, über die österreichische Botschaft Erhebungen anstellen zu lassen, ob die Beschwerdeführerin in Moldawien gesucht bzw. verfolgt werde.
Mit Schreiben vom 15.04.2005, Zl. 259.424/-IX/25/05, des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Visumsakt von der österreichischen Botschaft in XXXX angefordert. Mit Schreiben vom 19.04.2005, Zahl XXXX wurde gegenständlicher Akt übermittelt. Daraus geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin am XXXX ein Reisevisum XXXX für den Reisepass XXXX mit einer Gültigkeitsdauer vom XXXX bis XXXX ausgestellt worden ist. Ausstellungsgrund war eine Einladung zu einem Seminar der XXXX. In weiterer Folge wurde das Bundeskriminalamt um Bekanntgabe ersucht, ob bezüglich des Unternehmens - da es nirgends aufscheint - Ermittlungsvorgänge aufscheinen.Mit Schreiben vom 15.04.2005, Zl. 259.424/-IX/25/05, des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Visumsakt von der österreichischen Botschaft in römisch 40 angefordert. Mit Schreiben vom 19.04.2005, Zahl römisch 40 wurde gegenständlicher Akt übermittelt. Daraus geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin am römisch 40 ein Reisevisum römisch 40 für den Reisepass römisch 40 mit einer Gültigkeitsdauer vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden ist. Ausstellungsgrund war eine Einladung zu einem Seminar der römisch 40 . In weiterer Folge wurde das Bundeskriminalamt um Bekanntgabe ersucht, ob bezüglich des Unternehmens - da es nirgends aufscheint - Ermittlungsvorgänge aufscheinen.
Mit Schreiben vom 13.09.2007 - eingebracht per Telefax - ersucht der Vertreter der Beschwerdeführerin um Mitteilung, in welchem Zeitraum mit einer Berufungsverhandlung gerechnet werden könne.
1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zahl 259.424/0/3E-XX/25/05, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 04.04.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zahl: 04 15.116-BAG, stattgegeben, gemäß § 66 Absatz 2 AVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung mit fehlenden Länderfeststellungen der belangten Behörde begründet.1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zahl 259.424/0/3E-XX/25/05, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 04.04.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, Zahl: 04 15.116-BAG, stattgegeben, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung mit fehlenden Länderfeststellungen der belangten Behörde begründet.
Mit Schreiben vom 29.02.2008 ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, Arzt für Allgemeinmedizin, um die Erstellung eines Psychiatrischen Gutachtens der Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 29.02.2008 ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, Arzt für Allgemeinmedizin, um die Erstellung eines Psychiatrischen Gutachtens der Beschwerdeführerin.
Am 15.04.2008 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, das von Dr. XXXX erstellte Psychiatrische Gutachten der Beschwerdeführerin ein.Am 15.04.2008 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, das von Dr. römisch 40 erstellte Psychiatrische Gutachten der Beschwerdeführerin ein.
Am 20.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie seit 2003 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann pflege und wisse sie auch nicht, wo er momentan lebe. Der Vater ihres Sohnes lebe mit seiner österreichischen Ehefrau in Wien und zahle der Beschwerdeführerin die Wohnungsmiete. Nach Vorhalt des vernehmenden Beamten, dass ihre Angaben bei ihrer fachärztlichen Untersuchung bei Dr. XXXX in Widerspruch zu ihren Angaben im Asylverfahren stünden, insbesondere sie dort angegeben habe, dass sie selbst die Polizei in Moskau alarmiert habe, nachdem sie Sprengstoff in der Wohnung gefunden habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht recht gewesen sei, beim Bundesasylamt von einem Mann einvernommen zu werden. Zudem habe sie nicht gewusst, was ein Asylverfahren bedeute und deswegen nicht alles preisgegeben. Sie habe eigentlich ein privates Problem. Bei der Einvernahme im März 2005 habe sie zwar gesagt, dass sie zwei Wochen zuvor mit ihrem Ehemann telefoniert habe, jedoch habe diese Angabe nicht der Wahrheit entsprochen. Sie sei von Moldawien nach Moskau zu ihrer Mutter aufgrund von privaten Problemen geflüchtet. In XXXX habe sie sich bis zu ihrer Flucht bei einer Freundin aufgehalten und dort erfahren, dass sie in Moldawien von der Polizei gesucht werde. Dies habe der Vater der Beschwerdeführerin ihrer Freundin telefonisch mitgeteilt. Nach Vorhalt des vernehmenden Beamten, dass sie 2005 angegeben habe, mit ihrem Vater zu einem Zeitpunkt, als sie schon in Österreich gewesen sei, telefoniert und diese Information erhalten zu haben, entgegnete sie, das nicht gesagt zu haben. Nur ihre Freundin wisse, dass sie in Österreich aufhältig sei. Nach Moldawien könne sie keinesfalls zurück, da sie dort niemanden habe. Ihr Sohn gehe hier zur Schule und spreche zudem nur Deutsch. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von jenen Tschetschenen, die ihren Mann kannten, gefunden zu werden. Sie habe damals ihren Mann bei der Polizei verraten und daher auch in Österreich Angst von den Tschetschenen aufgesucht zu werden.Am 20.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie seit 2003 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann pflege und wisse sie auch nicht, wo er momentan lebe. Der Vater ihres Sohnes lebe mit seiner österreichischen Ehefrau in Wien und zahle der Beschwerdeführerin die Wohnungsmiete. Nach Vorhalt des vernehmenden Beamten, dass ihre Angaben bei ihrer fachärztlichen Untersuchung bei Dr. römisch 40 in Widerspruch zu ihren Angaben im Asylverfahren stünden, insbesondere sie dort angegeben habe, dass sie selbst die Polizei in Moskau alarmiert habe, nachdem sie Sprengstoff in der Wohnung gefunden habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht recht gewesen sei, beim Bundesasylamt von einem Mann einvernommen zu werden. Zudem habe sie nicht gewusst, was ein Asylverfahren bedeute und deswegen nicht alles preisgegeben. Sie habe eigentlich ein privates Problem. Bei der Einvernahme im März 2005 habe sie zwar gesagt, dass sie zwei Wochen zuvor mit ihrem Ehemann telefoniert habe, jedoch habe diese Angabe nicht der Wahrheit entsprochen. Sie sei von Moldawien nach Moskau zu ihrer Mutter aufgrund von privaten Problemen geflüchtet. In römisch 40 habe sie sich bis zu ihrer Flucht bei einer Freundin aufgehalten und dort erfahren, dass sie in Moldawien von der Polizei gesucht werde. Dies habe der Vater der Beschwerdeführerin ihrer Freundin telefonisch mitgeteilt. Nach Vorhalt des vernehmenden Beamten, dass sie 2005 angegeben habe, mit ihrem Vater zu einem Zeitpunkt, als sie schon in Österreich gewesen sei, telefoniert und diese Information erhalten zu haben, entgegnete sie, das nicht gesagt zu haben. Nur ihre Freundin wisse, dass sie in Österreich aufhältig sei. Nach Moldawien könne sie keinesfalls zurück, da sie dort niemanden habe. Ihr Sohn gehe hier zur Schule und spreche zudem nur Deutsch. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von jenen Tschetschenen, die ihren Mann kannten, gefunden zu werden. Sie habe damals ihren Mann bei der Polizei verraten und daher auch in Österreich Angst von den Tschetschenen aufgesucht zu werden.
1.3 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl 04 15.116-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.1.3 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2008, Zahl 04 15.116-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
Die abweisende Asylentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die Schilderung ihrer Ausreisegründe dermaßen inkonsistent gewesen sei, dass nicht von einem wahren Sachverhalt ausgegangen werden könne. Vielmehr ließen die vielen Widersprüche und Ungereimtheiten einzig den Schluss zu, dass es keine Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gegeben und sie lediglich aus privaten Gründen ihre Heimat verlassen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher dieser vollumfänglich angefochten wurde. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid weder ihre soziale Integration in Österreich noch ihre persönliche Situation bezüglich ihres Krankheitsbildes gewürdigt habe.
Am 08.06.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe ergänzend befragt wurde. Mit Schreiben vom 08.06.2010 teilte das Bundesasylamt mit, dass kein Vertreter entsandt werde, und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 07.06.2010 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, an der Beschwerdeverhandlung nicht persönlich teil zu nehmen.
I.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Beschwerde vom 04.09.2008, die Einvernahmen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 08.06.2010, sowie Einsicht in folgende, in der Verhandlung erörterte Unterlagen:
Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten vom November 2009, Anfragebeantwortung zur politischen, sozialen, sowie medizinischen Versorgung in Moldau
USDOS Human Rights Reports Moldova vom März 2010
IOM betreffend Rückkehr und Reintegration nach Moldau
I.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
I.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau, führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Ihre Identität und ihr Geburtsdatum stehen nach Vorlage eines moldawischen Personalausweises im Original fest. Am 25.07.2004 stellte sie gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe mit dem russischen Staatsangehörigen XXXX geschlossen hat. Festgestellt werden konnte, dass der Vater ihres Sohnes, XXXX, nunmehr verehelichter XXXX, armenischer Staatsangehöriger, am 18.09.2002 unter dem Namen XXXX, russischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag stellte (AIS 02 26.786) und diesen nach Richtigstellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit am 25.03.2003 zurückzog.römisch eins.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau, führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Ihre Identität und ihr Geburtsdatum stehen nach Vorlage eines moldawischen Personalausweises im Original fest. Am 25.07.2004 stellte sie gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe mit dem russischen Staatsangehörigen römisch 40 geschlossen hat. Festgestellt werden konnte, dass der Vater ihres Sohnes, römisch 40 , nunmehr verehelichter römisch 40 , armenischer Staatsangehöriger, am 18.09.2002 unter dem Namen römisch 40 , russischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag stellte (AIS 02 26.786) und diesen nach Richtigstellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit am 25.03.2003 zurückzog.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen XXXX, Beschwerdeführer zu D15 259425-2/2008, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Beschwerde des Sohnes wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (mit nunmehriger Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien) abgewiesen, die in Spruchpunkt III. verfügte Ausweisung jedoch gemäß § 10 AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen römisch 40 , Beschwerdeführer zu D15 259425-2/2008, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Beschwerde des Sohnes wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (mit nunmehriger Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien) abgewiesen, die in Spruchpunkt römisch drei. verfügte Ausweisung jedoch gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben.
3.2. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme. Auch mit den moldawischen Behörden konnten keine Probleme festgestellt werden.
In Moldawien stehen Fachärzte zur Verfügung. Die medizinische Versorgung in Moldawien ist flächendeckend gewährleistet und es besteht kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien die für sie absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kann.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
I.3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:römisch eins.3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Politische Lage
Die Parlamentswahlen vom 6. März 2005 bestätigten die regierende Kommunistische Partei, die mit 56 Mandaten (von 101) die absolute Mehrheit behalten konnte. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten im Vorwahlkampf und beim Wahlablauf wurden laut OSZE-Beobachter die international normierten Standards eingehalten. Bei der Präsidentenwahl im moldauischen Parlament am 4. April stimmten 75 Abgeordnete für eine zweite Amtszeit Vladimir VORONINS (seinerzeit in der UdSSR Polizeigeneral und zeitweise Innenminister der Moldauischen SSR), das sind 14 Stimmen über der 3/5-Hürde. Damit gaben erwartungsgemäß auch Teile der Opposition ihre Stimme für Vladimir VORONIN ab, so z.B. die am 24. März nach der Parlamentswahl vom Wahlblock "Demokratisches Moldau" (BDM) abgespaltene "Demokratische Partei". Nach den Wahlen im Jahr 2005 sind nun 21 Frauen im 101 Mitglieder umfassenden Parlament und 2 Frauen im 19 Mitglieder umfassenden Kabinett vertreten. Weiters waren 26 Mitglieder von Minderheiten im 101 Mitglieder umfassendem Parlament und 4 Mitglieder im Kabinett vertreten. Die Vertreter der Minderheiten waren Russen, Ukrainer, Bulgaren, Gagauz, Azeri und Georgier.
(Quelle: U.S.Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8.3.2006,
www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61664.htm )
Am 5. April 2009 fanden Parlamentswahlen statt, wobei die OSZE und der GUS den Ablauf der Wahlen als korrekt werteten. Unmittelbar nach Verlautbarung des Wahlergebnisses und auch mehrere Tage danach kam es zu Massenkundgebungen und Protesten wegen des Verdachts der Wahlfälschungen zugunsten der obsiegenden regierenden Kommunisten. Das neugewählte Parlament scheiterte bereits bei der Wahl eines neuen Staatspräsidenten, welcher den bereits seit zwei Amtszeiten derzeit noch amtierenden Amtsinhaber Vladimir Voronin ablösen soll. Am 3. Juni scheiterte der erklärtermaßen letzte Wahlversuch. Die Opposition boykottierte wiederum die Wahl Greceanîis. Noch im letzten Moment hatte der derzeitige Staatspräsident Vladimir Voronin versucht, die Oppositionsparteien umzustimmen und ihnen eine Beteiligung an der Regierungsbildung vorgeschlagen, was diese jedoch entschieden ablehnten. Gemäß der moldawischen Verfassung ist Staatspräsident Voronin nach dem Scheitern der Wahl eines Präsidenten nunmehr verpflichtet, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Voronin erklärte, er wolle zunächst die Bildung einer neuen Regierung vorantreiben und erst danach einen Termin für Neuwahlen ansetzen. Als Regierungschefin schlug er die Amtsinhaberin und gescheiterte Präsidentschaftskandidatin Greceanîi vor. Die moldauische Verfassung sieht für den Fall einer gescheiterten Präsidentenwahl Neuwahlen vor, zu denen es am 29. Juli im Zeichen einer sich stetig verschlechternden Wirtschaftslage kam. Dabei kehrten sich die Mehrheitsverhältnisse um. Während die PCRM nur noch 48 Mandate erhielt, erlangten andere Parteien nun 53. Unter den bisherigen Oppositionsparteien entfielen auf die PLDM 18, die PL 15 und auf die AMN 7. Maßgeblich zum Wahlsieg beigetragen hatte der Übertritt des populären, prowestlichen und von vielen Anhängern der PCRM als Wunschnachfolger für Voronin gehandelten langjährigen Parlamentssprechers Marian Lupu zur sozialdemokratisch orientierten Demokratischen Partei (PDM), deren Vorsitzender und Spitzenkandidat er wurde. Die PDM hatte bei den Wahlen im April noch den Wiedereinzug ins Parlament verfehlt, erlangte nun aber 13 Mandate.
Gespräche zur Bildung einer gemeinsamen Regierung zwischen den Führern der vier Oppositionsparteien begannen unmittelbar nach der Wahl. Am 8. August beschlossen sie, eine Koalition unter dem Namen "Allianz für die Europäische Integration" zu bilden. Trotzdem gestalteten sich die Verhandlungen schwierig. Streitpunkt war vor allem die Entscheidung für einen neuen Parlamentspräsidenten. Mit diesem Amt sind nicht nur weitergehende Befugnisse verbunden als sie beispielsweise ein Bundestagspräsident besitzt. Die in vielen Bestimmungen unscharf formulierte Verfassung schreibt ihm auch die Vertretung des Präsidenten im Falle seiner Verhinderung zu. Erst am Vorabend der konstituierenden Sitzung konnte mit der dann erfolgten Wahl des Vorsitzenden des Liberalen Partei, Mihai Ghimpu, ein Kompromiss gefunden werden. Vlad Filat sollte die Führung der Regierung übernehmen, Marian Lupu ist der Kandidat der Koalition für das Amt des Präsidenten.
Die Verfassung gewährt den Bürgern sowohl in Moldawien als auch in Transnistrien ein freies Wahlrecht, wenngleich die Regierung in Transnistrien dieses Recht einschränkt.
Die moldawische Verfassung garantiere die Versammlungsfreiheit, was von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert wird.
Für die Republik Moldawien ist die Annäherung an die EU derzeit erste Priorität. Es ist beabsichtigt, dass der gegenwärtige Aktionsplan ab 2007 in ein Assoziationsabkommen übergeleitet wird. In Chisinau wurde im Oktober 2005 eine diplomatische Vertretung der EU-Kommission eröffnet. Weiters wurde auf EU-Seite mit Adriaan Jacobovits de Szeged ein EU-Special Representative for Moldova ernannt, der in Chisinau ein Büro unterhält, regelmäßig in Chisinau und Tiraspol politische Gespräche führt und an den allerdings völlig festgefahrenen Verhandlungen im Format 5+2 teilnimmt (seit Oktober 2005 wirkt die EU, ebenso wie die USA, im Transnistrien-Fünferformat mit). Die technische Hilfeleistung der EU an die Republik Moldawien betrug bis einschließlich 2004 129,9 Mio. Euro. Für die Jahre 2005-2006 sind über TACIS weitere 42 Mio. Euro als technische Unterstützung geplant. Zwischen der Republik Moldawien, der Ukraine und der EU besteht eine Vereinbarung [Border Assistance Mission (BAM)]. Diese enthält eine zeitlich begrenzten Überwachung (mindestens 18 Monate) der ukrainisch-moldawischen Grenze im Transnistrien - Abschnitt. Etwa 50 Zoll- oder Grenzorgane aus EU-Staaten überprüfen auf ukrainischem Territorium den Warenstrom von und nach Transnistrien mittels Stichproben wobei sie diese Stichproben nur anordnen, während die eigentliche Kontrolle von ukrainischen Organen durchgeführt wird.
Menschenrechte
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung der MD
Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der MD gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel römisch zwei (Artikel 15, - 54) der Verfassung der MD gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.
In der Verfassung der MD sind die Menschenrechte nach Kategorien aufgelistet, wie z.B. die bürgerlichen und politischen Rechte, Persönlichkeitsrechte, Freiheitsrechte, justizielle Menschenrechte, soziale Menschenrechte, etc. Die einzelnen Kategorien beinhalten folgende Rechte: das Recht auf Leben, die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, das Freizügigkeitsrecht, die Vereins-, Versammlungs- und Pressefreiheit, den Schutz des Hausrechts, des Eigentums, des Briefgeheimnisses, Religionsfreiheit, Erwerbsfreiheit, freien Zugang zur Justiz, Verteidigungsrecht, Familienrecht, das Informationsrecht, das Recht auf Studien, das Recht auf eine gesunde Umwelt, das Petitionsrecht, etc.
Grundrechte können laut Verfassung der MD nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen können nur unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Regelungen erfolgen. Die erforderlichen Einschränkungen müssen den international anerkannten Normen entsprechen und haben den Zweck, die Nationalsicherheit, die territoriale Integrität, die Gewährleistung der Rechte anderer Personen zu garantieren. Diese Einschränkungen können auf keinen Fall auf die von den Art. 20-24 vorgesehenen Grundrechte angewandt werden. Dabei handelt es sich um den Zugang zur Justiz, die Unschuldsvermutung, keine rückwirkende Geltendmachung eines Gesetzes, das Recht jeder Person über ihre Rechte aufgeklärt zu werden, das Recht auf Leben, sowie physische und psychische Integrität. Die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Einschränkungen muss gewährleistet und an die Situation angepasst sein und darf das Wesen eines in der Verfassung verankerten Grundrechts nicht verändern.Grundrechte können laut Verfassung der MD nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen können nur unter Berücksichtigung bestehender gesetzlicher Regelungen erfolgen. Die erforderlichen Einschränkungen müssen den international anerkannten Normen entsprechen und haben den Zweck, die Nationalsicherheit, die territoriale Integrität, die Gewährleistung der Rechte anderer Personen zu garantieren. Diese Einschränkungen können auf keinen Fall auf die von den Artikel 20 -, 24, vorgesehenen Grundrechte angewandt werden. Dabei handelt es sich um den Zugang zur Justiz, die Unschuldsvermutung, keine rückwirkende Geltendmachung eines Gesetzes, das Recht jeder Person über ihre Rechte aufgeklärt zu werden, das Recht auf Leben, sowie physische und psychische Integrität. Die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Einschränkungen muss gewährleistet und an die Situation angepasst sein und darf das Wesen eines in der Verfassung verankerten Grundrechts nicht verändern.
Korruptionsbekämpfung
Korruption der Polizei sei weiterhin ein Problem. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die Behörden 190 Kriminalfälle gegenüber 199 solcher Fälle im Jahre 2004 gegen Angestellte des Innenministeriums wegen Bestechung, Raub und Amtsmissbrauch geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft sei zuständig für die Untersuchung der Aktivitäten der Polizei. Eine Einheit für interne Angelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, sei zuständig für die Untersuchung kleinere Fälle von Korruption.
Die kommunistische Regierung habe den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt, doch die Initiativen bestünden meist aus deklaratorischen Dokumenten wie dem Programm zur Bekämpfung der Korruption, das 2002 eingeführt worden sei. Im Jahr 2004 sei auf Geheiß des Präsidenten ein Strategie- und Aktionsplan zur Bekämpfung und Prävention der Korruption entwickelt worden.
Es gibt seit 2002 Initiativen gegen die Korruption und zum Zeugenschutz, die den staatlichen Zugang zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen verbessert hätten. Deren Effektivität in der Praxis ist noch begrenzt. Die Fähigkeit des Staates, Schutz vor organisierter Kriminalität zu bieten, bleibe weiterhin schwer beeinträchtigt durch institutionalisierte Korruption.
Die Republik Moldawien hat nach einer Evaluierung im Jahre 2004 und Empfehlung der GRECO eine Kommission ins Leben gerufen, die die Empfehlungen des Evaluationsberichtes umsetzten sollte und eine nationale Strategie gegen die Korruption ausarbeiten sollte.
Sämtliche Strategien die auch von GRECO empfohlen wurden sind erfüllt worden. Unter anderem wurden im Zuge der Erstellung einer Studie 3000 Bürger zu ihrer Auffassung über Korruption in Moldawien befragt. Ebenso wurden Empfehlungen wie Schulungen der öffentlichen Mitarbeiter in Hinblick auf Erkennung und Meldung von Korruptionsfällen durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieser Schulungsmaßnahmen waren relevante moldauische Behörden involviert und sind diese auch bemüht, dass die Anklagebehörden die erforderlichen Informationen über Korruptionsfälle erhalten.
Die Moldauischen Behörden gaben im Juni 2005 an, dass 616 Urteile wegen Korruption ergangen sind. Auch die Empfehlung die Öffentlichkeit über Korruptionsfälle zu informieren wurde erfüllt. Die Arbeit und Kooperation der Antikorruptionsbehörden mit den örtlichen Behörden wurde effektiver. Auch die moldauische Regierung erließ einen Masterplan worin die Zusammenarbeit der verschiedensten Institutionen gegen die organisierte Kriminalität und Korruption angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verhaltenskodex von den öffentlichen Mitarbeiter angenommen und die Besoldung der Staatsbeamten (auch Polizisten) ist adäquat.
Kriminalität
Betreffend mafiaähnliche Schutztruppen wird darauf verwiesen, dass es keine Aufzeichnungen beim Innenministerium der Republik Moldau gibt, die solche kriminellen Organisationseinheiten anführen. Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird von entsprechenden Einheiten der operativen Polizei (Abteilung für Operative Dienste - Departamentul Serviciilor Operative, Directia de combatere a crimei organizate - Direktion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität) durchgeführt. Weiters wurde erst kürzlich eine Einheit zur Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsdelikte (Centrul pentru Combaterea Crimelor Economice si Coruptiei - Zentrum zur Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten und Korruption) eingerichtet, die nicht dem Innenministerium, sondern einem der stellvertretenden Premierminister unterstellt ist. Die durchgeführten Erhebungen bei diesen Abteilungen ergaben keine Hinweise auf "Mafiastrukturen" in der Republik Moldau.
In der Bevölkerung wird die Meinung vertreten, dass die Regierungsparteien während der Amtszeiten von Präsident Vladimir VORONIN sehr erfolgreich im Kampf gegen die diversen organisierten Gruppierungen vorgegangen sind, zumal der Präsident früher selber Innenminister war. Die allenfalls vorhandenen Strukturen und kriminellen Gruppierungen würden daher mit Zustimmung / Beteiligung von "oberster Stelle" existieren.
Die Republik Moldau verfügt mit dem Innenministerium und den untergeordneten Abteilungen über die entsprechend effektiven Strukturen zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der Bürger der Republik Moldau. Die vorhandene Korruption im Innenministerium, aber auch im Justizministerium sorgt dafür, dass verschiedenste Straftaten nicht, oder nur mangelhaft ermittelt, oder aber bei Gericht nicht entsprechend sanktioniert werden. Subjektive Meinungen bekräftigen dabei, dass der Staat und dessen Organe, wo auch immer möglich, den schnellen und publikationswirksamen Erfolg aufzeigen, auch entsprechend oft Korruptionsermittlungen und -verurteilungen bekannt geben, diese Informationen sich aber nur auf die unterste und mittlere Schicht der staatlichen Organe beziehen.
Im Jahresvergleich 2000 bis 2008 ist ein konstanter Rückgang der Gesamtstraftaten festzustellen. Im Jahr 2000 wurden beim Innenministerium insgesamt 38.267 Straftaten registriert, während im Jahr 2008 nur noch insgesamt 24.788 Straftaten festgestellt wurden.
Die Daten für die Schwerstkriminalität für den gleichen Zeitraum zeigen, dass es zu einem starken Rückgang dieser Delikte (Mord, bewaffneter Rau, Raub, Vergewaltigung, Einbruchsdiebstahl, Betrug, Amts- und Bestechungsdelikte) gekommen ist.
Die Verurteilungsstatistik belegt ebenfalls einen starken Rückgang der angezeigten Personen. Wurden im Jahr 2004 noch insgesamt 12751 Personen verurteilt, so waren es 2008 nur noch 7367 Personen die gerichtlich verurteilt wurden. (Statistik des statistischen Zentralamtes der Republik Moldau vom 19.03.2009)
Anzeigenstatistik
Delikt 2004 2008
Mord, Tötungsdelikte 303 233
Vergewaltigung 336 306
Bewaffneter Raub 216 175
Raub 1234 986
Einbruchsdiebstahl und Diebstahl 12682 9642
Betrug 1228 870
Bestechung 42 35
Amtsmissbrauch 201 173
Drogendelikte 2148 2126
Verurteilungsstatistik
Delikt 2004 2008
Mord, Tötungsdelikte 246 172
Vergewaltigung 221 150
Bewaffneter Raub 210 139
Raub 666 474
Einbruchsdiebstahl und Diebstahl 5120 1363
Drogendelikte 4473 3352
Generell wird in der Bevölkerung von einem deutlich verbesserten Sicherheitsgefühl gesprochen. Die Schwerpunkte der Sorgen der Bewohner der Republik Moldau gehen in Richtung Korruptions- und Betrugsbekämpfung. Dabei ist die Bevölkerung der Meinung, dass dieses Phänomen nur auf unterster und mittlerer Ebene, mit mäßigem Erfolg, bekämpft wird, während gegen die obersten Organe und Regierungsvertreter, die sehr oft als korrupt bezeichnet werden, nicht ermittelt wird.
(Quelle: Antworten zu dem Entwurf von Fragen an die zuständige Vertretungsbehörde für Moldau vom 10.06.2009)
Rückkehrfragen
Rückkehrerprobleme bei Asylantragstellung im Ausland
Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die in die MD abgeschobenen Bürger der MD. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder).
Laut Angaben des moldauischen Migrations- und Asylamtes können Personen die in die MD abgeschoben worden sind, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle bereits begangene Straftaten zu ermitteln.
Die im Ausland abgelehnten Asylbewerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn diese Straftaten in der MD, z.B. eine Desertion begangen haben.
Versorgungslage Es gibt keinen Mangel an Nahrungsmitteln, doch an Einkommen und Geld. Die Republik Moldau lag im Human Development Index 2008 der United Nation Development auf Rang 13 von 179 Ländern (http://hdr.undp.org/en/statistics/), sowie auf Rang 128 beim Jahreseinkommen pro Kopf in US-Dollar: (2,396 US-$). 22,8% der MoldauerInnen befinden sich im Ausland - aufgrund der beschränkten Arbeitsmöglichkeiten im eigenen Land. Im ländlichen Raum ist Armut weit verbreitet, Landwirtschaft funktioniert oft nur auf Basis von Subsistenzwirtschaft.
Medizinische Versorgung:
In Moldawien ist im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Es besteht ein Gesetz über die medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen stationären und ambulanten Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte soziale Gruppen. Der Ausbildungsstandard des medizinischen Personals ist zufriedenstellend und hat sich dieses auch speziell in einer eigens geschaffenen Vereinigung (beispielsweise Family Medicine Organisation) organisiert. Festzuhalten ist aber auch, dass die medizinische Versorgung im staatlichen Bereich als mangelhaft zu bewerten ist, im privaten medizinischen Sektor aber adäquat ist, welcher aber als relativ teuer ist. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch Pharmazeutika seien im Allgemeinen auf der primären Ebene erhältlich, in den größtenteils privaten Apotheken sind hingegen fast alle Medikamente gegen Bezahlung erhältlich (BAA v. 04.12.2006).
IOM Moldau, die mit der Thematik der Rückholung von mittellosen Moldauischen Staatsbürgern beschäftigt ist, bezeichnet dies als eine ihrer Hauptaufgaben. Rückkehrer (freiwillig oder unfreiwillig), Mittellose, Flüchtlinge gelten als Staatsbürger. Es besteht eine gesetzliche Versicherung, die eventuell während eines Auslandsaufenthalts und gleichzeitiger Unterbrechung der Bezahlung dieser Versicherung ihre Gültigkeit verlieren kann, bei Rückkehr und Wiederaufnahme der Bezahlungen erfolgt aber die sofortige Wirksamkeit und die damit verbundenen staatlich garantierten Versicherungsleistungen.
(Quelle: Antworten zu dem Entwurf von Fragen an die zuständige Vertretungsbehörde für Moldau vom 10.06.2009)
I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
4.1. Auch der Asylgerichtshof gelangt zum klaren Ergebnis, dass den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt werden kann, zumal auf Grund der diesbezüglichen oberflächlichen und unplausiblen Schilderungen hinsichtlich einer in ihrem Heimatland drohenden Verfolgung wegen ihres tschetschenisch stämmigen Ehemannes auch in ihrem Heimatland, weder eine an asylrelevanter Intensität gereichenden Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Nationalität, Rasse, Religion oder politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe iSd GFK erkennbar war oder behauptet wurde, sondern ihr Vorbringen darüber hinaus auch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, und weder durch deren Angaben noch durch Vorlage von Beweismittel entkräftet werden konnten.
So war bereits auffallend, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise über eine Eheschließung mit dem - angeblich - russischen Staatsangehörigen XXXX vorlegen konnte. Selbst im Zuge der Beschwerdeverhandlung gab diese an, die Heiratsurkunde nicht vorlegen zu können, es sei ihr auch nicht einmal möglich sonstige Nachweise, wie etwa Fotos, Briefe, welche - wenigstens - auf eine Beziehung zu XXXX schließen lassen würden, vorzulegen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Vater ihres Kindes, Herr XXXX, nunmehr verehelichter XXXX, armenischer Staatsangehöriger, am 18.09.2002 unter der fälschlichen Identität als XXXX, russischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag stellte und nach Klarstellung seiner Identität diesen zurückzog, so wird evident, dass ihre Angaben bereits zur Verehelichung mit dem angeblichen russischen Staatsangehörigen nicht der Wahrheit entsprechen können, zumal die Beschwerdeführerin nicht einen einzigen Nachweis über diese Ehe vorlegen konnte. Selbst auch ihre Erklärung zu dieser Tatsache, war keinesfalls geeignet, diese zufällige Namensgleichheit zu erklären und gab sie dazu einzig an, dass der Vater ihres Kindes möglicherweise von ihrer Eheschließung mit ihrem russischen Mann gewusst habe und deshalb diese Identitätsdaten verwendet habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 2 und 3). Aber auch diese Erklärung war nicht geeignet diese Angaben nachvollziehbar aufzuklären, da laut Angaben der Beschwerdeführerin die Ehe mit XXXX am XXXX geschlossen worden sein soll, der Vater ihres Kindes, XXXX alias XXXX, verehelichter XXXX, aber bereits im September 2002 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag stellte. Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses geht der erkennende Senat jedenfalls davon aus, dass es sich bei ihren Angaben über diese Ehe jedenfalls um ein Konstrukt handelt.So war bereits auffallend, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise über eine Eheschließung mit dem - angeblich - russischen Staatsangehörigen römisch 40 vorlegen konnte. Selbst im Zuge der Beschwerdeverhandlung gab diese an, die Heiratsurkunde nicht vorlegen zu können, es sei ihr auch nicht einmal möglich sonstige Nachweise, wie etwa Fotos, Briefe, welche - wenigstens - auf eine Beziehung zu römisch 40 schließen lassen würden, vorzulegen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Vater ihres Kindes, Herr römisch 40 , nunmehr verehelichter römisch 40 , armenischer Staatsangehöriger, am 18.09.2002 unter der fälschlichen Identität als römisch 40 , russischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag stellte und nach Klarstellung seiner Identität diesen zurückzog, so wird evident, dass ihre Angaben bereits zur Verehelichung mit dem angeblichen russischen Staatsangehörigen nicht der Wahrheit entsprechen können, zumal die Beschwerdeführerin nicht einen einzigen Nachweis über diese Ehe vorlegen konnte. Selbst auch ihre Erklärung zu dieser Tatsache, war keinesfalls geeignet, diese zufällige Namensgleichheit zu erklären und gab sie dazu einzig an, dass der Vater ihres Kindes möglicherweise von ihrer Eheschließung mit ihrem russischen Mann gewusst habe und deshalb diese Identitätsdaten verwendet habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 2 und 3). Aber auch diese Erklärung war nicht geeignet diese Angaben nachvollziehbar aufzuklären, da laut Angaben der Beschwerdeführerin die Ehe mit römisch 40 am römisch 40 geschlossen worden sein soll, der Vater ihres Kindes, römisch 40 alias römisch 40 , verehelichter römisch 40 , aber bereits im September 2002 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag stellte. Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses geht der erkennende Senat jedenfalls davon aus, dass es sich bei ihren Angaben über diese Ehe jedenfalls um ein Konstrukt handelt.
Dazu kommt, dass die Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin auch höchst widersprüchlich waren, diese ihr Kernvorbringen in wesentlichen Punkten anders schilderte. Während sie im Zuge ihrer Ersteinvernahme und anschließenden niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde (AS 21 und 49) noch schilderte, dass die russische Polizei ihre Wohnung in Moskau durchsucht und Sprengstoff gefunden habe, sie daher befürchtet habe, dass die Polizei ihrem tschetschenischen Ehegatten damit etwas "anhängen" habe wollen, da sie vor der Hausdurchsuchung noch die Wohnung gereinigt habe, ihr daher zu diesem Zeitpunkt der sichergestellte Sprengstoff hätte auffallen müssen, schilderte sie im Rahmen der Befundaufnahme beim beigezogenen Facharzt für Psychiatrie im Jänner 2008 (insb. AS 157), dass sie selbst in der ehelichen Wohnung in Moskau Sprengstoff gefunden habe und deshalb - eigeninitiativ - die Polizei alarmiert habe. Nach Konfrontation dieser entgegenstehenden Angaben vor der belangten Behörde versuchte sie diesen Widerspruch noch damit zu bereinigen, dass sie "mit einem Mann darüber nicht reden wollte", während sie dazu neuerlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt einzig angab, dass sie "das nicht gesagt habe, es sei beim Therapiegespräch auch kein Dolmetscher beigezogen worden; sie habe nicht gesagt, dass sie die Polizei angerufen habe" (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 6-7). Aber selbst auch diese Rechtfertigung vermochte nicht zu überzeugen, weil einerseits im Rahmen der Befundaufnahme - entgegen ihrem Vorbringen - eine Dolmetscherin beigezogen wurde (AS 151) und die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 7 und 13), andererseits die Beschwerdeführerin nach nochmaliger Nachfrage zum polizeilichen Einschreiten in der Moskauer Wohnung in der Beschwerdeverhandlung wiederum angab, dass sie "gewusst habe, dass ihr Mann Sprengstoff und eine Pistole zu Hause hatte, weshalb sie die Polizei angerufen habe (!). Sie habe das deshalb getan, da ihr Mann sie immer geschlagen und bedroht habe " (Verhandlungsschrift, Seite 7). Neuerlich mit diesen divergierenden Angaben konfrontiert, gab die Beschwerdeführerin dazu einzig an, dass sie in Wahrheit selbst die Polizei gerufen habe, die anderslautende Angabe im ersten Verfahrensgang habe sie deshalb getätigt, um damit ein "politisches Problem" für ihren Asylantrag zu schaffen.Dazu kommt, dass die Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin auch höchst widersprüchlich waren, diese ihr Kernvorbringen in wesentlichen Punkten anders schilderte. Während sie im Zuge ihrer Ersteinvernahme und anschließenden niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde (AS 21 und 49) noch schilderte, dass die russische Polizei ihre Wohnung in Moskau durchsucht und Sprengstoff gefunden habe, sie daher befürchtet habe, dass die Polizei ihrem tschetschenischen Ehegatten damit etwas "anhängen" habe wollen, da sie vor der Hausdurchsuchung noch die Wohnung gereinigt habe, ihr daher zu diesem Zeitpunkt der sichergestellte Sprengstoff hätte auffallen müssen, schilderte sie im Rahmen der Befundaufnahme beim beigezogenen Facharzt für Psychiatrie im Jänner 2008 (insb. AS 157), dass sie selbst in der ehelichen Wohnung in Moskau Sprengstoff gefunden habe und deshalb - eigeninitiativ - die Polizei alarmiert habe. Nach Konfrontation dieser entgegenstehenden Angaben vor der belangten Behörde versuchte sie diesen Widerspruch noch damit zu bereinigen, dass sie "mit einem Mann darüber nicht reden wollte", während sie dazu neuerlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt einzig angab, dass sie "das nicht gesagt habe, es sei beim Therapiegespräch auch kein Dolmetscher beigezogen worden; sie habe nicht gesagt, dass sie die Polizei angerufen habe" vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 6-7). Aber selbst auch diese Rechtfertigung vermochte nicht zu überzeugen, weil einerseits im Rahmen der Befundaufnahme - entgegen ihrem Vorbringen - eine Dolmetscherin beigezogen wurde (AS 151) und die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 7 und 13), andererseits die Beschwerdeführerin nach nochmaliger Nachfrage zum polizeilichen Einschreiten in der Moskauer Wohnung in der Beschwerdeverhandlung wiederum angab, dass sie "gewusst habe, dass ihr Mann Sprengstoff und eine Pistole zu Hause hatte, weshalb sie die Polizei angerufen habe (!). Sie habe das deshalb getan, da ihr Mann sie immer geschlagen und bedroht habe " (Verhandlungsschrift, Seite 7). Neuerlich mit diesen divergierenden Angaben konfrontiert, gab die Beschwerdeführerin dazu einzig an, dass sie in Wahrheit selbst die Polizei gerufen habe, die anderslautende Angabe im ersten Verfahrensgang habe sie deshalb getätigt, um damit ein "politisches Problem" für ihren Asylantrag zu schaffen.
Im Ergebnis entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit ihren jeweiligen, sich stets verändernden Angaben, den - aus ihrer Sicht wohl - "unbequemen" Fragen auszuweichen versuchte, weshalb der Beschwerdeführerin die persönliche Glaubwürdigkeit (bereits) hinsichtlich dieses Vorbringens abzusprechen war.
Schließlich musste die Beschwerdeführerin zu den noch anstehenden weiteren Widersprüchen in ihren Angaben vor der Erstbehörde hinsichtlich ihres letztmaligen Kontaktes zum Ehemann eingestehen, dass sie die Unwahrheit gesagt habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 8).Schließlich musste die Beschwerdeführerin zu den noch anstehenden weiteren Widersprüchen in ihren Angaben vor der Erstbehörde hinsichtlich ihres letztmaligen Kontaktes zum Ehemann eingestehen, dass sie die Unwahrheit gesagt habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 8).
Aber selbst auch hinsichtlich ihrer weiteren Situation in Moldawien nach ihrer Rückkehr aus Moskau vermochte sie keine gleichbleibenden Angaben zu tätigen. Ihre Angaben im Zuge des Erstverfahrens, wonach ihr im Heimatland Verfolgung wegen ihres Ehemannes drohe, die Polizei sie auch gewarnt und gesucht habe, konnte sie in der Beschwerdeverhandlung dann auch nicht mehr aufrecht erhalten und rechtfertigte sie sich damit, dass sie ein "politisches Problem" vorgeben wollte, sie habe während ihres Aufenthaltes in Moldawien keinen Kontakt mit Behörden oder der Polizei gehabt ("Das war damals nicht richtig, als ich das erste Mal über meine Probleme geschildert habe, ich wollte ein politisches Problem haben" Verhandlungsschrift, Seite 12). Schließlich musste die Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch eingestehen, dass ihr Kernvorbringen vor dem Bundesasylamt nicht der Wahrheit entsprochen hat und gab diese, nach Aufforderung des erkennenden Senates anzugeben, welche Angaben sie weiterhin aufrecht erhalten will, an, dass sie "nicht mehr wisse, was sie damals angegeben habe" (Verhandlungsschrift, Seite 13).
Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens betreffend des sexuellen Missbrauchs ihres Vaters an ihr bleibt einerseits festzuhalten, dass sie nach diesen Übergriffen, die sie selbst auf den Zeitraum zwischen ihrem 9. und 10. Lebensjahr einschränkte (Verhandlungsschrift, Seite 5: "Mein Vater hat mich missbraucht; das passierte zwischen meinem 9. und 10. Lebensjahr") ganz offensichtlich weiterhin mehrere Jahre im Heimatland verblieb und aus ihren Angaben nicht mehr zu entnehmen war, dass sie weiterhin (nach dem 10. Lebensjahr) vom Vater derartige Übergriffe erdulden musste. Ungereimt und nicht mehr nachvollziehbar waren in diesem Zusammenhang auch ihre Angaben hinsichtlich einer alternativen Niederlassungsmöglichkeit im Heimatland, wonach "ihr niemand Geld gegeben habe, sie nicht wisse, wo sie leben könne, ihr auch niemand geholfen habe", obwohl sie währenddessen ein Gymnasium für Chemie und Biologie besuchte sowie jahrelang bei einer Freundin gelebt habe und in weiterer Folge auch vom Vater des gemeinsamen Kindes erhalten worden sei (Verhandlungsschrift, Seiten 5-6).
Bei einer ganzheitlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spielt die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Gründe zum Verlassen ihres Heimatlandes war der Beschwerdeführerin jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens wesentliche Punkte ihres Fluchtvorbringens anders darstellte oder wechselte, wichtige Fragen vage oder allgemein, nur auf nochmalige Nachfrage oder vereinzelt gar nicht beantwortete, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln.
Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des angeführten Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Heimatstaat sonst zurechenbar wären. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen (der angebliche tschetschenische Ehemann aus Rache wegen ihrer Anzeige bzw. auch der Vater wegen seiner sexuellen Übergriffe vor mehreren Jahren) tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen ersichtlich.
Zudem scheint im vorliegenden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil, etwa in XXXX, ebenso gegeben, hat doch die Beschwerdeführerin selbst nach der Rückkehr aus Moskau ihren Aufenthalt dort genommen. Ebenso hat sie auch die Möglichkeit sich an staatliche Stellen, insbesondere der Polizei, mit der sie auch über einen befreundeten Mitarbeiter kommuniziert haben will, zu wenden.Zudem scheint im vorliegenden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil, etwa in römisch 40 , ebenso gegeben, hat doch die Beschwerdeführerin selbst nach der Rückkehr aus Moskau ihren Aufenthalt dort genommen. Ebenso hat sie auch die Möglichkeit sich an staatliche Stellen, insbesondere der Polizei, mit der sie auch über einen befreundeten Mitarbeiter kommuniziert haben will, zu wenden.
Die Beschwerdeführerin konnte somit im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr nach Moldawien unzulässig machen würden, konnten von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.
4. 2. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof wurde ein Psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.02.2008 sowie ein Kurzarztbrief betreffend eines stationären Aufenthaltes vom September 2008 im Landesnervenklinikum XXXX vorgelegt. Ein im Erstverfahren veranlasstes psychiatrisches Gutachten ergab bei der Beschwerdeführerin diagnostisch das Vorliegen einer Angst- und Panikstörung mit sensitiven Zügen (OZ8). Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge der Beschwerdeverfahrens keine weiteren aktuellen ärztlichen Befunde vorlegen, erwähnte nach mehrmaliger Nachfrage, dass sie nunmehr nach 3 Jahren eine (Behandlungs-)Pause mache, dies wegen Zahlungsproblemen, ihr Hausarzt würde ihr aber weiterhin regelmäßig Medikamente verschreiben. Die Beschwerdeführerin war aktuell weder in stationärer Behandlung noch steht sie in psychotherapeutischer Behandlung, vielmehr gibt sie an derzeit eine Behandlungspause zu machen. Angesichts dieser Sachlage und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hiezu kein weiteres Vorbringen oder eine gegenteilige Äußerungen getätigt hat, (auch in Ermangelung eines eindeutigen Beweisthemas hiezu) oder Anträge gestellt hat oder bis dato aktuelle Befunde vorlegte, bestand kein Anlass für die Einholung weitergehender medizinischer Gutachten. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.4. 2. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof wurde ein Psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.02.2008 sowie ein Kurzarztbrief betreffend eines stationären Aufenthaltes vom September 2008 im Landesnervenklinikum römisch 40 vorgelegt. Ein im Erstverfahren veranlasstes psychiatrisches Gutachten ergab bei der Beschwerdeführerin diagnostisch das Vorliegen einer Angst- und Panikstörung mit sensitiven Zügen (OZ8). Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge der Beschwerdeverfahrens keine weiteren aktuellen ärztlichen Befunde vorlegen, erwähnte nach mehrmaliger Nachfrage, dass sie nunmehr nach 3 Jahren eine (Behandlungs-)Pause mache, dies wegen Zahlungsproblemen, ihr Hausarzt würde ihr aber weiterhin regelmäßig Medikamente verschreiben. Die Beschwerdeführerin war aktuell weder in stationärer Behandlung noch steht sie in psychotherapeutischer Behandlung, vielmehr gibt sie an derzeit eine Behandlungspause zu machen. Angesichts dieser Sachlage und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hiezu kein weiteres Vorbringen oder eine gegenteilige Äußerungen getätigt hat, (auch in Ermangelung eines eindeutigen Beweisthemas hiezu) oder Anträge gestellt hat oder bis dato aktuelle Befunde vorlegte, bestand kein Anlass für die Einholung weitergehender medizinischer Gutachten. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.
Aus den angeführten in der Verhandlung eingebrachten länderkundlichen Erkenntnisquellen ist zur medizinischen Versorgung in Moldawien im Wesentlichen zu entnehmen, dass diese vom Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet ist. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und internistische Behandlungsmöglichkeiten bis zu Behandlungsmöglichkeiten für chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Es besteht ein Gesetz über die medizinische Behandlung im Gesundheitswesen. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen stationären und ambulanten Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte soziale Gruppen. Der Ausbildungsstandard des medizinischen Personals ist zufriedenstellend und hat sich dieses auch speziell in einer eigens geschaffenen Vereinigung (beispielsweise Family Medicine Organisation) organisiert. Jedenfalls ist eine medizinische Grundversorgung ausreichend gewährleistet. Aus den angeführten in der Verhandlung eingebrachten länderkundlichen Erkenntnisquellen ist auch zu entnehmen, dass in Moldawien jedenfalls eine medizinische Versorgung - selbst auch für schwerwiegende psychische Erkrankungen - ausreichend gewährleistet ist. Laut IOM gibt es in Moldawien grundsätzlich durchschnittlich 9 Psychiater pro 100.000 Einwohner, weiters 30,5 psychiatrische Krankenschwestern, einen Neurochirurgen, 9 Neurologen für jeweils 100.000 Einwohner, weiters wird die Existenz von drei psychiatrischen Krankenhäusern festgestellt, die ambulante Betreuung wird in zwei psycho-neurologischen Kliniken und in drei Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern angeboten. Auch Pharmazeutika seien im Allgemeinen auf der primären Ebene erhältlich, in den größtenteils privaten Apotheken sind fast alle Medikamente gegen Bezahlung erhältlich. Aufgrund der Auskunft von IOM Moldau sieht diese eine medizinische Grundversorgung auch für mittellose Staatsbürger bzw. zurückgekehrte Flüchtlinge als deren Hauptaufgaben an.
Aus den angeführten Gründen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Moldawien die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung steht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gem. Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gem. Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 25.07.2004 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.Das gegenständliche Verfahren ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 25.07.2004 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu Ende zu führen ist.
II.1. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen die Republik Moldau verlassen hat. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erwies sich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen die Republik Moldau verlassen hat. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erwies sich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
II.2. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt II:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Republik Moldau, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in der Republik Moldau, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Unter Berücksichtigung der unter I.4. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Als volljähriger Frau im arbeitsfähigen Alter, die darüber hinaus auch über in Österreich erworbene Fremdsprachenkenntnisse (Deutsch) verfügt, ist nicht ersichtlich, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch anderen jungen Frauen in der Republik Moldau möglich ist. Folgt man ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, so hat sie der Vater des gemeinsamen Kindes bereits in Moldau und während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet finanziell unterstützt und wird er sie bei Rückkehr zusätzlich unterstützen können.Unter Berücksichtigung der unter römisch eins.4. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Als volljähriger Frau im arbeitsfähigen Alter, die darüber hinaus auch über in Österreich erworbene Fremdsprachenkenntnisse (Deutsch) verfügt, ist nicht ersichtlich, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch anderen jungen Frauen in der Republik Moldau möglich ist. Folgt man ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, so hat sie der Vater des gemeinsamen Kindes bereits in Moldau und während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet finanziell unterstützt und wird er sie bei Rückkehr zusätzlich unterstützen können.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte (psychische) Erkrankung einer Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG entgegensteht.Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte (psychische) Erkrankung einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegensteht.
Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:
Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.
Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.
Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR (vgl auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.
Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.
Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vgl KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).
Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).
Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung in Form einer weiteren Medikationsverschreibung und regelmäßigen Kontrolluntersuchung ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht lebensbedrohlich ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist in Moldawien eine medizinische Behandlung im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Es kann auch angenommen werden, dass in einer der genannten Kliniken eine medikamentöse Versorgung erfolgt und auch allfällige Notfälle behandelt werden.Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung in Form einer weiteren Medikationsverschreibung und regelmäßigen Kontrolluntersuchung ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht lebensbedrohlich ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist in Moldawien eine medizinische Behandlung im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und 551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Es kann auch angenommen werden, dass in einer der genannten Kliniken eine medikamentöse Versorgung erfolgt und auch allfällige Notfälle behandelt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Moldawien insgesamt betrachtet nicht den in der EU bestehenden medizinischen Standard erreicht, ist aber davon überzeugt, dass der Standard im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend ist, um im konkreten Fall (volljährige Frau, die längere Reisebewegungen organisiert hat und soziale Bezugspersonen hatte) das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls jeder Person, die an irgendeiner Erkrankung ohne akuten oder lebensgefährlichen Verlauf leidet, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt III:
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers zu D15 259425-2/2008, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (mit nunmehriger Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien) abgewiesen, die in Spruchpunkt III. verfügte Ausweisung jedoch gemäß § 10 AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne ihren mj. Sohn, mit dem sie unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt, das Land verlassen und ihren minderjährigen Sohn zurücklassen müsste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre. Angesichts dieses Ergebnisses war schon aus diesem Grund auch im vorliegenden Verfahren der dritte Spruchpunkt zur Wahrung der Familieneinheit jedenfalls zu beheben.3.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerde des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers zu D15 259425-2/2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (mit nunmehriger Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien) abgewiesen, die in Spruchpunkt römisch drei. verfügte Ausweisung jedoch gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit dem Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung behoben. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne ihren mj. Sohn, mit dem sie unzweifelhaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt, das Land verlassen und ihren minderjährigen Sohn zurücklassen müsste. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt wäre. Angesichts dieses Ergebnisses war schon aus diesem Grund auch im vorliegenden Verfahren der dritte Spruchpunkt zur Wahrung der Familieneinheit jedenfalls zu beheben.
3.3. Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind war die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 somit auf Dauer für Unzulässig zu erklären.3.3. Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind war die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, somit auf Dauer für Unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
12.10.2010