Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 415.203-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zahl 10 05.940 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zahl 10 05.940 EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin (BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX, seiner Ehefrau und deren zwei mj. Kindern, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.07.2010 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin (BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , seiner Ehefrau und deren zwei mj. Kindern, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.07.2010 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (Lublin, 04.07.2010) auf (AS 5).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland am 01.07.2010 verlassen und sei über Mazdok, Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort hätten sie um Asyl angesucht. Sie seien zwei Tage dort geblieben und hätten im Haus einer polnischen Frau ein Zimmer gemietet. Anschließend seien sie nach Österreich gefahren. Einer ihrer Söhne wohne seit sieben Jahren in Österreich. Über ihren Aufenthalt in Polen gab sie an, sie habe Angst um ihren Sohn und dass ihnen etwas passiere. Sie wolle nicht nach Polen zurück, ihr Sohn sei dort gefährdet (AS 13ff).
Das Bundesasylamt richtete am 09.07.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 39ff).Das Bundesasylamt richtete am 09.07.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 39ff).
Mit Schreiben vom 13.07.2010, eingelangt am 13.07.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 53).Mit Schreiben vom 13.07.2010, eingelangt am 13.07.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 53).
Mit Schreiben vom 19.07.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau, mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit 08.07.2010 im LKH XXXX befinde.Mit Schreiben vom 19.07.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau, mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit 08.07.2010 im LKH römisch 40 befinde.
Am 19.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass seit 09.07.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 79f).Am 19.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass seit 09.07.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 79f).
In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 wird festgehalten, dass nach einem Telefonat mit dem LKH XXXX am 20.07.2010 noch keine Befunde und ein Entlassungstermin der Beschwerdeführerin vorlägen. Laut einem Telefonat am 27.07.2010 sei eine Strahlentherapie und eine eventuelle Operation der Beschwerdeführerin notwendig und ein Entlassungstermin stehe noch nicht fest. Laut einem weiteren Telefonat mit dem LKH XXXX sei die Beschwerdeführerin am 30.07.2010 aus dem Krankenhaus entlassen worden.In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 wird festgehalten, dass nach einem Telefonat mit dem LKH römisch 40 am 20.07.2010 noch keine Befunde und ein Entlassungstermin der Beschwerdeführerin vorlägen. Laut einem Telefonat am 27.07.2010 sei eine Strahlentherapie und eine eventuelle Operation der Beschwerdeführerin notwendig und ein Entlassungstermin stehe noch nicht fest. Laut einem weiteren Telefonat mit dem LKH römisch 40 sei die Beschwerdeführerin am 30.07.2010 aus dem Krankenhaus entlassen worden.
Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie werde sich bemühen, es gehe ihr schlecht. Ihr tue alles weh und sie könne nicht sitzen wegen ihrer Hämorriden. Sie habe heute ein schmerzstillendes Mittel bekommen, es habe aber keine Wirkung. Sie habe starke Schmerzen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe einen Sohn, der in Salzburg wohne. Er sei momentan in der Arbeit. Er wohne hier schon lange, sei verheiratet und habe drei Kinder. Sie wolle nicht nach Polen zurück. Auf konkrete Nachfrage gab sie an, dass es in Polen nie irgendwelche Probleme oder Vorfälle gegeben habe. Nur ihr Sohn habe bei der polnischen Polizei Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin legte einen Kurzarztbrief des KH XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 31.07.2010 (Diagnose: Rektumkarzinom unteres Drittel) vor (AS 151ff).Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie werde sich bemühen, es gehe ihr schlecht. Ihr tue alles weh und sie könne nicht sitzen wegen ihrer Hämorriden. Sie habe heute ein schmerzstillendes Mittel bekommen, es habe aber keine Wirkung. Sie habe starke Schmerzen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe einen Sohn, der in Salzburg wohne. Er sei momentan in der Arbeit. Er wohne hier schon lange, sei verheiratet und habe drei Kinder. Sie wolle nicht nach Polen zurück. Auf konkrete Nachfrage gab sie an, dass es in Polen nie irgendwelche Probleme oder Vorfälle gegeben habe. Nur ihr Sohn habe bei der polnischen Polizei Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin legte einen Kurzarztbrief des KH römisch 40 , Abteilung für Chirurgie, vom 31.07.2010 (Diagnose: Rektumkarzinom unteres Drittel) vor (AS 151ff).
Mit E-Mail vom 09.08.2010 wurde dem Bundesasylamt die Beschwerdeführerin betreffend ein Arztbrief des KH XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 31.07.2010 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Rektumkarzinom im distalen Drittel diagnostiziert wurde. Das Tumorstadium sei als T3 einzustufen. Es sei eine abdominoperineale Resektion anzustreben. Der Operation sei eine hyperfraktionierte Kurzzeitradiatio vorgeschaltet worden. Die Wiederaufnahme sei für den 10.08.2010 geplant, die medikamentöse Dauertherapie werde vorerst unverändert beibehalten (AS 161ff).Mit E-Mail vom 09.08.2010 wurde dem Bundesasylamt die Beschwerdeführerin betreffend ein Arztbrief des KH römisch 40 , Abteilung für Chirurgie, vom 31.07.2010 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Rektumkarzinom im distalen Drittel diagnostiziert wurde. Das Tumorstadium sei als T3 einzustufen. Es sei eine abdominoperineale Resektion anzustreben. Der Operation sei eine hyperfraktionierte Kurzzeitradiatio vorgeschaltet worden. Die Wiederaufnahme sei für den 10.08.2010 geplant, die medikamentöse Dauertherapie werde vorerst unverändert beibehalten (AS 161ff).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief von 31.07.2010 des Krankenhauses XXXX vorlegte, worin als Diagnose Rektumkarzinom unteres Drittel angeführt werde. Weiter Erkrankungen oder weitere medizinische Dokumente habe sie nicht vorgebracht. Da die medizinische Versorgung in Polen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen lassen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief von 31.07.2010 des Krankenhauses römisch 40 vorlegte, worin als Diagnose Rektumkarzinom unteres Drittel angeführt werde. Weiter Erkrankungen oder weitere medizinische Dokumente habe sie nicht vorgebracht. Da die medizinische Versorgung in Polen gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen lassen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - gewährleistet (AS 181ff).
Laut einem Bericht des Stadtpolizeikommando Salzburg vom 30.08.2010 konnte die Zustellung des Bescheides nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin seit 10.08.2010 im LKH XXXX stationär aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin sei kürzlich hinsichtlich eines Tumors operiert worden und werde in absehbarer Zeit das Krankenhaus nicht verlassen können (AS 233ff).Laut einem Bericht des Stadtpolizeikommando Salzburg vom 30.08.2010 konnte die Zustellung des Bescheides nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin seit 10.08.2010 im LKH römisch 40 stationär aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin sei kürzlich hinsichtlich eines Tumors operiert worden und werde in absehbarer Zeit das Krankenhaus nicht verlassen können (AS 233ff).
Laut einem Bericht des Stadtpolizeikommando Salzburg vom 31.08.2010 wurde der Beschwerdeführerin am 31.08.2010 der Bescheid des Bundesasylamtes im LKH XXXX zugestellt (AS 241ff).Laut einem Bericht des Stadtpolizeikommando Salzburg vom 31.08.2010 wurde der Beschwerdeführerin am 31.08.2010 der Bescheid des Bundesasylamtes im LKH römisch 40 zugestellt (AS 241ff).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 08.09.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Auf die körperlichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin werde in dem Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt nicht eingegangen, obwohl es sich hierbei um eine dringend behandlungsbedürftige lebensbedrohliche Erkrankung in weit fortgeschrittenen Stadium handele und die Beschwerdeführerin noch vor der Zustellung des Bescheides zwei Mal operiert worden sei. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark in Zweifel zu ziehen. Sie befindet sich im Krankenhaus XXXX und wurde bei ihr ein Rektumkarzinom in Stadium T3 (Tumor bis in Subserosa oder perirektales Gewebe) festgestellt. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen offenbar auch schon Anzeichen des Stadium T4 vor, da bereits eine Stromainvasion und eine hochgradig gemischtzellige entzündliche Infiltrationen festgestellt worden seien. Am 11.08.2010 und am 23.08.2010 seien aufgrund der Erkrankung auch eine abdominoperineale Rektumamputation und eine weitere Operation am 31.08.2010 und vor der Operation eine kurze Strahlentherapie durchgeführt worden. Vor Abschluss dieser Behandlung sei eine Überstellung jedenfalls unzulässig, da sie bei der Beschwerdeführerin Schmerzen hervorrufen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellten und folglich unzulässig seien. Dies gelte unabhängig von theoretischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen und stelle allein auf die Transportfähigkeit ab, die ja auch vom neuesten Befund vom 02.09.2010 für einen längeren Zeitraum als nicht gegeben erachtet werde. Die Beschwerdeführerin sei also weder derzeit, noch in näherer Zeit transportfähig, da sie sich seit 11.08.2010 in ununterbrochener stationärer Behandlung befinde. Durch die mit Sicherheit länger andauernden Rekonvaleszenz und der dringend erforderlichen durchgehenden ärztlichen Überwachung und Behandlung sei es wahrscheinlich, dass es sich um ein nicht bloß vorübergehendes Überstellungshindernis handle. Da die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn und dessen Familie abhängig sei, was durch die schwere Erkrankung noch verstärkt werde, sei das Verfahren als Familienverfahren zu führen und die Unzulässigkeit der Ausweisung gelte für alle Familienmitglieder gleichermaßen.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 08.09.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Auf die körperlichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin werde in dem Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt nicht eingegangen, obwohl es sich hierbei um eine dringend behandlungsbedürftige lebensbedrohliche Erkrankung in weit fortgeschrittenen Stadium handele und die Beschwerdeführerin noch vor der Zustellung des Bescheides zwei Mal operiert worden sei. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark in Zweifel zu ziehen. Sie befindet sich im Krankenhaus römisch 40 und wurde bei ihr ein Rektumkarzinom in Stadium T3 (Tumor bis in Subserosa oder perirektales Gewebe) festgestellt. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen offenbar auch schon Anzeichen des Stadium T4 vor, da bereits eine Stromainvasion und eine hochgradig gemischtzellige entzündliche Infiltrationen festgestellt worden seien. Am 11.08.2010 und am 23.08.2010 seien aufgrund der Erkrankung auch eine abdominoperineale Rektumamputation und eine weitere Operation am 31.08.2010 und vor der Operation eine kurze Strahlentherapie durchgeführt worden. Vor Abschluss dieser Behandlung sei eine Überstellung jedenfalls unzulässig, da sie bei der Beschwerdeführerin Schmerzen hervorrufen würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellten und folglich unzulässig seien. Dies gelte unabhängig von theoretischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen und stelle allein auf die Transportfähigkeit ab, die ja auch vom neuesten Befund vom 02.09.2010 für einen längeren Zeitraum als nicht gegeben erachtet werde. Die Beschwerdeführerin sei also weder derzeit, noch in näherer Zeit transportfähig, da sie sich seit 11.08.2010 in ununterbrochener stationärer Behandlung befinde. Durch die mit Sicherheit länger andauernden Rekonvaleszenz und der dringend erforderlichen durchgehenden ärztlichen Überwachung und Behandlung sei es wahrscheinlich, dass es sich um ein nicht bloß vorübergehendes Überstellungshindernis handle. Da die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn und dessen Familie abhängig sei, was durch die schwere Erkrankung noch verstärkt werde, sei das Verfahren als Familienverfahren zu führen und die Unzulässigkeit der Ausweisung gelte für alle Familienmitglieder gleichermaßen.
Vorgelegt wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbrief des KH XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 02.09.2010, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin seit 10.08.2010 in stationärer Behandlung befindet. Es wird darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation am 31.08.2010 wie schon bei der vorhergehenden Operation zur postoperativen intensiven Überwachung auf die Intensivstation überstellt worden sei. Am 02.09.2010 sei die Rücküberstellung auf die Normalstation erfolgt, wo die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem liegenden Abdominal-VAC, einer i.v. Antibiose sowie i.v. Analgesie vorsorgt sei. An eine Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in nächster Zeit nicht zu denken (AS 259ff).Vorgelegt wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbrief des KH römisch 40 , Abteilung für Chirurgie, vom 02.09.2010, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin seit 10.08.2010 in stationärer Behandlung befindet. Es wird darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation am 31.08.2010 wie schon bei der vorhergehenden Operation zur postoperativen intensiven Überwachung auf die Intensivstation überstellt worden sei. Am 02.09.2010 sei die Rücküberstellung auf die Normalstation erfolgt, wo die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem liegenden Abdominal-VAC, einer i.v. Antibiose sowie i.v. Analgesie vorsorgt sei. An eine Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in nächster Zeit nicht zu denken (AS 259ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX, dessen Ehefrau und deren zwei mj. Kindern, über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellte am 04.07.2010 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Sie wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste gemeinsam mit ihrem oa. Sohn und dessen Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.1. Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , dessen Ehefrau und deren zwei mj. Kindern, über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellte am 04.07.2010 in Lublin erstmals einen Asylantrag. Sie wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste gemeinsam mit ihrem oa. Sohn und dessen Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.
Bei der Beschwerdeführerin wurde in Österreich ein Rektumkarzinom (Darmkrebs) in Stadium T3 (Tumor bis in Subserosa oder perirektales Gewebe) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin war vom 09.07.2010 bis 31.07.2010 in KH XXXX aufgrund ihrer Erkrankung stationär aufhältig und befindet sich erneut seit 10.08.2010 im KH XXXX in stationärer Behandlung. Ihre letzte Operation fand am 31.08.2010 statt. Aktuell ist eine Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben, es ist auch unklar, wann mit einer Genesung bzw. mit einer Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus gerechnet werden kann und wann demnach frühestens eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen möglich sein wird. Insbesondere ist auch nicht geklärt, wie der Gesundheitszustand bzw. der Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin dann konkret aussehen wird.Bei der Beschwerdeführerin wurde in Österreich ein Rektumkarzinom (Darmkrebs) in Stadium T3 (Tumor bis in Subserosa oder perirektales Gewebe) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin war vom 09.07.2010 bis 31.07.2010 in KH römisch 40 aufgrund ihrer Erkrankung stationär aufhältig und befindet sich erneut seit 10.08.2010 im KH römisch 40 in stationärer Behandlung. Ihre letzte Operation fand am 31.08.2010 statt. Aktuell ist eine Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben, es ist auch unklar, wann mit einer Genesung bzw. mit einer Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus gerechnet werden kann und wann demnach frühestens eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen möglich sein wird. Insbesondere ist auch nicht geklärt, wie der Gesundheitszustand bzw. der Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin dann konkret aussehen wird.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Arztbrief vom 02.09.2010, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Neben der Darstellung des konkreten aktuellen Gesundheitszustand wird in diesem Arztbrief auch ausgeführt, dass an eine Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin in nächster Zeit nicht zu denken sei. Nicht geklärt ist weiters, inwiefern die Beschwerdeführerin aktuell auf die Unterstützung ihrer aktuell in Österreich anwesenden Familienmitglieder (mitgereiste Angehörige bzw. nach ihren Angaben ein in Österreich als anerkannter Flüchtling lebender Sohn) angewiesen ist.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
a) Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.a) Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen hat, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin und Behandlung ihres Antrages bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen hat, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin und Behandlung ihres Antrages bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Was allerdings den konkreten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliges Überstellungshindernis betrifft, so mangelt es bisher an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Das Bundesasylamt hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt und sich mit diesem im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt, obwohl dem Bundesasylamt vor Bescheiderlassung bekannt war, dass sich sie Beschwerdeführerin seit 10.08.2010 im Krankenhaus befindet. Die vom Bundesasylamt angenommene Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zu dem Arztbrief des KH XXXX vom 02.09.2010, da in dieser ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass an eine Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin in nächster Zeit nicht zu denken sei.Was allerdings den konkreten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliges Überstellungshindernis betrifft, so mangelt es bisher an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Das Bundesasylamt hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt und sich mit diesem im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt, obwohl dem Bundesasylamt vor Bescheiderlassung bekannt war, dass sich sie Beschwerdeführerin seit 10.08.2010 im Krankenhaus befindet. Die vom Bundesasylamt angenommene Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zu dem Arztbrief des KH römisch 40 vom 02.09.2010, da in dieser ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass an eine Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin in nächster Zeit nicht zu denken sei.
Im Fall der Beschwerdeführerin sind jedoch einzelfallbezogen insbesondere ihr aktueller Gesundheitszustand sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlungen bzw. die Entlassung aus dem Krankenhaus zu ermitteln. Weiters ist zu prüfen, in welchem Gesundheitszustand sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Therapie befindet und - nicht zuletzt - wie sich eine Überstellung nach Polen in dem dann eingetretenen Zustand, einem Land, in dem sich aktuell keine Angehörigen der Betroffenen befinden, die allenfalls einem möglichen Pflegebedürfnis entsprechen könnten, auswirken würde. Gegebenenfalls ist abzuklären, ob durch die Erkrankung der Beschwerdeführerin ein Pflegebedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem - nach ihren Aussagen - in Österreich lebenden Sohn bzw. zu ihrem mitgereisten Sohn und dessen Familie gegeben ist.
Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihren stationären Aufenthalt im Krankenhaus infolge der Operationen gar nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer Fortführung in Polen der in Österreich begonnenen Therapie der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen hat). Der Beschwerdeführerin ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.10.2010