TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/14 A10 224324-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2010
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §7
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A10 224.324-0/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2001, GZ 01 00.335-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2001, GZ 01 00.335-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.01.2001 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2001 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er stamme aus der Stadt XXXX und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er habe von 1983 bis 1989 die Grundschule, von 1989 bis 1994 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1994 bis 1996 die Technische Hochschule in XXXX besucht und dann von 1996 bis zum Dezember 2000 als Manager im Tierfutterbetrieb seines Vaters gearbeitet. Als Fluchtgrund führte er an, er sei seit 1999 Mitglied der Organisation MASSOB gewesen. Am 05. oder 06.12.2000 sei er verhaftet worden und bis 15.12.2000 in Haft gewesen. Er habe die Funktion des XXXX gehabt und die Leute informiert und mobilisiert. Sie hätten am 24.05.2000 in XXXX die Flagge von Biafra gehisst. An diesem Tag seien 65 anwesende Ibos von den Sicherheitskräften verhaftet worden. Drei Ibos seien erschossen worden, darunter auch der XXXX. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag verhaftet und zuerst in der Polizeistation in XXXX und danach in der Polizeistation XXXX in Lagos inhaftiert worden. Er sei in seiner Funktion für circa 1.000 Jugendliche zuständig gewesen und habe die Jugendlichen auf den Dorfplätzen informiert, auch über Treffen. Dies habe er seit 1999 alle zwei Monate durch Verteilen von Flugzetteln gemacht. Im Mai sei er das erste Mal verhaftet und nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden. Um den 05.12.2000 sei er wegen derselben Aktivitäten wieder verhaftet worden. Die Jugendlichen hätten die Verteilung des Erdöls kontrollieren wollen. Die Regierung habe die Erdölvorräte ihres Gebietes in ein anderes Gebiet bringen wollen und dies hätten sie verhindern wollen. Die Regierung habe gedacht, dass die Jugendlichen kontrolliert werden könnten, wenn sich der Beschwerdeführer in Haft befände. Er sei an den Ausschreitungen der Jugendlichen nicht beteiligt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und nichts davon gewusst, er sei an seiner Arbeitsstelle verhaftet worden. Am 02.12.2000 seien die Jugendlichen das erste Mal zu ihm gekommen. Er habe einen Brief an die NNPC schreiben wollen und den XXXX informiert. Der Beschwerdeführer sei wegen der Aktivitäten der Jugendlichen verhaftet worden, es seien auch zehn Jugendliche verhaftet worden. Er sei von den Polizeibeamten mit einem Holzstock geschlagen worden und habe eine Narbe an der Stirn davongetragen. Auch an der linken Fußsohle habe er eine Narbe von den Schlägen. Er sei mit einem Kabel am ganzen Körper geschlagen worden. Das Gefängnis habe er verlassen können, weil ein Mitglied seiner Organisation einem Polizeibeamten Geld gegeben habe und dieser die Zelle geöffnet und ihn aus dem Gefängnis hinausgebracht und mit dem Auto nach Cotonou gefahren habe.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2001 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er stamme aus der Stadt römisch 40 und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er habe von 1983 bis 1989 die Grundschule, von 1989 bis 1994 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1994 bis 1996 die Technische Hochschule in römisch 40 besucht und dann von 1996 bis zum Dezember 2000 als Manager im Tierfutterbetrieb seines Vaters gearbeitet. Als Fluchtgrund führte er an, er sei seit 1999 Mitglied der Organisation MASSOB gewesen. Am 05. oder 06.12.2000 sei er verhaftet worden und bis 15.12.2000 in Haft gewesen. Er habe die Funktion des römisch 40 gehabt und die Leute informiert und mobilisiert. Sie hätten am 24.05.2000 in römisch 40 die Flagge von Biafra gehisst. An diesem Tag seien 65 anwesende Ibos von den Sicherheitskräften verhaftet worden. Drei Ibos seien erschossen worden, darunter auch der römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag verhaftet und zuerst in der Polizeistation in römisch 40 und danach in der Polizeistation römisch 40 in Lagos inhaftiert worden. Er sei in seiner Funktion für circa 1.000 Jugendliche zuständig gewesen und habe die Jugendlichen auf den Dorfplätzen informiert, auch über Treffen. Dies habe er seit 1999 alle zwei Monate durch Verteilen von Flugzetteln gemacht. Im Mai sei er das erste Mal verhaftet und nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden. Um den 05.12.2000 sei er wegen derselben Aktivitäten wieder verhaftet worden. Die Jugendlichen hätten die Verteilung des Erdöls kontrollieren wollen. Die Regierung habe die Erdölvorräte ihres Gebietes in ein anderes Gebiet bringen wollen und dies hätten sie verhindern wollen. Die Regierung habe gedacht, dass die Jugendlichen kontrolliert werden könnten, wenn sich der Beschwerdeführer in Haft befände. Er sei an den Ausschreitungen der Jugendlichen nicht beteiligt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und nichts davon gewusst, er sei an seiner Arbeitsstelle verhaftet worden. Am 02.12.2000 seien die Jugendlichen das erste Mal zu ihm gekommen. Er habe einen Brief an die NNPC schreiben wollen und den römisch 40 informiert. Der Beschwerdeführer sei wegen der Aktivitäten der Jugendlichen verhaftet worden, es seien auch zehn Jugendliche verhaftet worden. Er sei von den Polizeibeamten mit einem Holzstock geschlagen worden und habe eine Narbe an der Stirn davongetragen. Auch an der linken Fußsohle habe er eine Narbe von den Schlägen. Er sei mit einem Kabel am ganzen Körper geschlagen worden. Das Gefängnis habe er verlassen können, weil ein Mitglied seiner Organisation einem Polizeibeamten Geld gegeben habe und dieser die Zelle geöffnet und ihn aus dem Gefängnis hinausgebracht und mit dem Auto nach Cotonou gefahren habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der geltend gemachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Die Erklärungen des Beschwerdeführers hätten sich bloß auf vage und unplausible Darstellungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben habe er zu den von ihm aufgestellten Behauptungen nicht machen können. Etwaige gegen ein Refoulement sprechende Umstände lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der das bisherige Vorbringen in modifizierter Form wiederholt wird. Der Beschwerdeführer sei am 24.05.2000 gefangen genommen worden, als es zu Unruhen in Aba gekommen sei. Im Dezember 2000 sei er wieder verhaftet und geschlagen worden. Dazu wird auf mehrere Zeitungsartikel über die Auseinandersetzungen in Aba hingewiesen.

Der Asylgerichtshof führte am 14.09.2010 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Er stammt aus der Stadt XXXX in Nigeria, und ist christlichen Glaubens. Er besuchte von 1983 bis 1989 die Grundschule, von 1989 bis 1994 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1994 bis 1996 die Technische Hochschule in XXXX und arbeitete dann von 1996 bis zum Dezember 2000 als Manager im Tierfutterbetrieb seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in Nigeria, und ist christlichen Glaubens. Er besuchte von 1983 bis 1989 die Grundschule, von 1989 bis 1994 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1994 bis 1996 die Technische Hochschule in römisch 40 und arbeitete dann von 1996 bis zum Dezember 2000 als Manager im Tierfutterbetrieb seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung durch die Sicherheitskräfte wegen seiner Tätigkeit für die MASSOB, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Denn die Schilderungen des Beschwerdeführers blieben in mehreren wesentlichen Punkten unplausibel, unklar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, er gehöre seit Anfang 2000 zur Gruppe MASSOB. Auf die Frage, ob er von irgendjemandem konkret bedroht worden sei, antwortete er, es sei nicht eine bestimmte Person gewesen, es sei der Druck gewesen, es habe eine Anordnung der Regierung von Nigeria gegeben, alle zu verfolgen, die zu dieser Organisation gehören oder die dieselben Ziele verfolgen wie MASSOB. Befragt, welche Funktion er bei MASSOB gehabt habe, ob er ein einfaches Mitglied gewesen sei oder eine führende Funktion bekleidet habe, gab er an, sie seien einfache Mitglieder von MASSOB gewesen, manchmal seien sie gebeten worden, etwas für andere junge Leute zu organisieren bzw. bei der Werbung zu helfen. Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er selbst auch verhaftet worden sei, ausdrücklich und fügte hinzu, er sei aber verfolgt worden, die Behörden hätten sie geschlagen und Tränengas eingesetzt, dies sei in Lagos gewesen. Er sei um den Mai oder Juni 2000 herum vom Anambra State nach Lagos gegangen. Auf die nochmalige Frage nach einer Verhaftung seiner Person sagte der Beschwerdeführer, dies sei am Anfang während der Aktivitäten in XXXX bei einer Veranstaltung gewesen, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Auf Vorhalt der Widersprüche in seinen Angaben hinsichtlich einer Verhaftung seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, die wichtigen Leute seien verhaftet worden, er sei nicht einer von denen gewesen, die verhaftet worden seien. Insgesamt gesehen fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung hinsichtlich der angeblichen Verfolgungshandlungen sehr vage und allgemein gehalten aus und dieser kam dabei jeweils auf Ereignisse zu sprechen, die gewissen Gruppen von MASSOB-Mitgliedern widerfahren sein sollen, ohne allerdings seine eigene Involviertheit in die Geschehnisse detailliert und glaubhaft darlegen zu können. Lediglich die Flagge von Biafra konnte der Beschwerdeführer richtig beschreiben.Denn die Schilderungen des Beschwerdeführers blieben in mehreren wesentlichen Punkten unplausibel, unklar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, er gehöre seit Anfang 2000 zur Gruppe MASSOB. Auf die Frage, ob er von irgendjemandem konkret bedroht worden sei, antwortete er, es sei nicht eine bestimmte Person gewesen, es sei der Druck gewesen, es habe eine Anordnung der Regierung von Nigeria gegeben, alle zu verfolgen, die zu dieser Organisation gehören oder die dieselben Ziele verfolgen wie MASSOB. Befragt, welche Funktion er bei MASSOB gehabt habe, ob er ein einfaches Mitglied gewesen sei oder eine führende Funktion bekleidet habe, gab er an, sie seien einfache Mitglieder von MASSOB gewesen, manchmal seien sie gebeten worden, etwas für andere junge Leute zu organisieren bzw. bei der Werbung zu helfen. Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er selbst auch verhaftet worden sei, ausdrücklich und fügte hinzu, er sei aber verfolgt worden, die Behörden hätten sie geschlagen und Tränengas eingesetzt, dies sei in Lagos gewesen. Er sei um den Mai oder Juni 2000 herum vom Anambra State nach Lagos gegangen. Auf die nochmalige Frage nach einer Verhaftung seiner Person sagte der Beschwerdeführer, dies sei am Anfang während der Aktivitäten in römisch 40 bei einer Veranstaltung gewesen, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Auf Vorhalt der Widersprüche in seinen Angaben hinsichtlich einer Verhaftung seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, die wichtigen Leute seien verhaftet worden, er sei nicht einer von denen gewesen, die verhaftet worden seien. Insgesamt gesehen fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung hinsichtlich der angeblichen Verfolgungshandlungen sehr vage und allgemein gehalten aus und dieser kam dabei jeweils auf Ereignisse zu sprechen, die gewissen Gruppen von MASSOB-Mitgliedern widerfahren sein sollen, ohne allerdings seine eigene Involviertheit in die Geschehnisse detailliert und glaubhaft darlegen zu können. Lediglich die Flagge von Biafra konnte der Beschwerdeführer richtig beschreiben.

Ganz anders hatte der Beschwerdeführer die Verfolgungshandlungen gegen seine Person bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2001 geschildert: Er sei seit 1999 Mitglied der Organisation MASSOB gewesen. Am 05. oder 06.12.2000 sei er verhaftet worden und bis 15.12.2000 in Haft gewesen. Er habe die Funktion des XXXX gehabt und die Leute informiert und mobilisiert. Sie hätten am 24.05.2000 in XXXX die Flagge von Biafra gehisst. An diesem Tag seien 65 anwesende Ibos von den Sicherheitskräften verhaftet worden. Drei Ibos seien erschossen worden, darunter auch der XXXX. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag verhaftet und zuerst in der Polizeistation in XXXX und danach in der Polizeistation XXXX in Lagos inhaftiert worden. Er sei in seiner Funktion für circa 1.000 Jugendliche zuständig gewesen und habe die Jugendlichen auf den Dorfplätzen informiert, auch über Treffen. Dies habe er seit 1999 alle zwei Monate durch Verteilen von Flugzetteln gemacht. Im Mai sei er das erste Mal verhaftet und nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden. Um den 05.12.2000 sei er wegen derselben Aktivitäten wieder verhaftet worden. Die Jugendlichen hätten die Verteilung des Erdöls kontrollieren wollen. Die Regierung habe die Erdölvorräte ihres Gebietes in ein anderes Gebiet bringen wollen und dies hätten sie verhindern wollen. Die Regierung habe gedacht, dass die Jugendlichen kontrolliert werden könnten, wenn sich der Beschwerdeführer in Haft befände. Er sei an den Ausschreitungen der Jugendlichen nicht beteiligt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und nichts davon gewusst, er sei an seiner Arbeitsstelle verhaftet worden. Am 02.12.2000 seien die Jugendlichen das erste Mal zu ihm gekommen. Er habe einen Brief an die NNPC schreiben wollen und den XXXX informiert. Der Beschwerdeführer sei wegen der Aktivitäten der Jugendlichen verhaftet worden, es seien auch zehn Jugendliche verhaftet worden. Er sei von den Polizeibeamten mit einem Holzstock geschlagen worden und habe eine Narbe an der Stirn davongetragen. Auch an der linken Fußsohle habe er eine Narbe von den Schlägen. Er sei mit einem Kabel am ganzen Körper geschlagen worden. Das Gefängnis habe er verlassen können, weil ein Mitglied seiner Organisation einem Polizeibeamten Geld gegeben habe und dieser die Zelle geöffnet und ihn aus dem Gefängnis hinausgebracht und mit dem Auto nach Cotonou gefahren habe.Ganz anders hatte der Beschwerdeführer die Verfolgungshandlungen gegen seine Person bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2001 geschildert: Er sei seit 1999 Mitglied der Organisation MASSOB gewesen. Am 05. oder 06.12.2000 sei er verhaftet worden und bis 15.12.2000 in Haft gewesen. Er habe die Funktion des römisch 40 gehabt und die Leute informiert und mobilisiert. Sie hätten am 24.05.2000 in römisch 40 die Flagge von Biafra gehisst. An diesem Tag seien 65 anwesende Ibos von den Sicherheitskräften verhaftet worden. Drei Ibos seien erschossen worden, darunter auch der römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag verhaftet und zuerst in der Polizeistation in römisch 40 und danach in der Polizeistation römisch 40 in Lagos inhaftiert worden. Er sei in seiner Funktion für circa 1.000 Jugendliche zuständig gewesen und habe die Jugendlichen auf den Dorfplätzen informiert, auch über Treffen. Dies habe er seit 1999 alle zwei Monate durch Verteilen von Flugzetteln gemacht. Im Mai sei er das erste Mal verhaftet und nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden. Um den 05.12.2000 sei er wegen derselben Aktivitäten wieder verhaftet worden. Die Jugendlichen hätten die Verteilung des Erdöls kontrollieren wollen. Die Regierung habe die Erdölvorräte ihres Gebietes in ein anderes Gebiet bringen wollen und dies hätten sie verhindern wollen. Die Regierung habe gedacht, dass die Jugendlichen kontrolliert werden könnten, wenn sich der Beschwerdeführer in Haft befände. Er sei an den Ausschreitungen der Jugendlichen nicht beteiligt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und nichts davon gewusst, er sei an seiner Arbeitsstelle verhaftet worden. Am 02.12.2000 seien die Jugendlichen das erste Mal zu ihm gekommen. Er habe einen Brief an die NNPC schreiben wollen und den römisch 40 informiert. Der Beschwerdeführer sei wegen der Aktivitäten der Jugendlichen verhaftet worden, es seien auch zehn Jugendliche verhaftet worden. Er sei von den Polizeibeamten mit einem Holzstock geschlagen worden und habe eine Narbe an der Stirn davongetragen. Auch an der linken Fußsohle habe er eine Narbe von den Schlägen. Er sei mit einem Kabel am ganzen Körper geschlagen worden. Das Gefängnis habe er verlassen können, weil ein Mitglied seiner Organisation einem Polizeibeamten Geld gegeben habe und dieser die Zelle geöffnet und ihn aus dem Gefängnis hinausgebracht und mit dem Auto nach Cotonou gefahren habe.

In der Beschwerde vom 08.10.2001 wurde demgegenüber bereits behauptet, der Beschwerdeführer sei am 24.05.2000 gefangen genommen worden, als es zu Unruhen in Aba gekommen sei. Im Dezember 2000 sei er wieder verhaftet und geschlagen worden. Dazu wurde auf mehrere Zeitungsartikel über die Auseinandersetzungen in Aba hingewiesen. Die Stadt Aba im Abia State liegt freilich weit entfernt von der Stadt XXXX im Anambra State, sodass diese Auswechslung des Ortes der angeblichen Verhaftung für den Asylgerichtshof nicht plausibel erklärbar ist. Nach den einschlägigen Länderberichten wurden am 24.05.2000 in Aba, Abia State, 54 Personen wegen des Hissens der Biafra-Flagge verhaftet. Hingegen ist ein derartiger Vorfall betreffend die Stadt XXXX nirgends dokumentiert, auch nicht auf der Internet-Seite der Bewegung MASSOB selbst.In der Beschwerde vom 08.10.2001 wurde demgegenüber bereits behauptet, der Beschwerdeführer sei am 24.05.2000 gefangen genommen worden, als es zu Unruhen in Aba gekommen sei. Im Dezember 2000 sei er wieder verhaftet und geschlagen worden. Dazu wurde auf mehrere Zeitungsartikel über die Auseinandersetzungen in Aba hingewiesen. Die Stadt Aba im Abia State liegt freilich weit entfernt von der Stadt römisch 40 im Anambra State, sodass diese Auswechslung des Ortes der angeblichen Verhaftung für den Asylgerichtshof nicht plausibel erklärbar ist. Nach den einschlägigen Länderberichten wurden am 24.05.2000 in Aba, Abia State, 54 Personen wegen des Hissens der Biafra-Flagge verhaftet. Hingegen ist ein derartiger Vorfall betreffend die Stadt römisch 40 nirgends dokumentiert, auch nicht auf der Internet-Seite der Bewegung MASSOB selbst.

Die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers divergieren also in wesentlichen Punkten: Bereits in der Beschwerde vom 08.10.2001 wurde als Ort der angeblichen Verhaftung am 24.05.2000 nicht mehr wie in der Einvernahme vom 30.03.2001 die Stadt XXXX, sondern die Stadt Aba angeführt. In der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine konkreten Angaben zu einer Verhaftung seiner Person mehr machen. Wenn nun aber der Beschwerdeführer tatsächlich zusammen mit Dutzenden Gesinnungsgenossen verhaftet worden wäre und dabei drei Personen erschossen worden wären, darunter sein Vorgesetzter, der XXXX, dann hätte der Beschwerdeführer in der Verhandlung noch irgendwelche konkreten Angaben über ein derart einschneidendes Erlebnis machen können. Dies gilt auch für die in der Einvernahme vom 30.03.2001 behaupteten Misshandlungen und Verletzungen. Bei dieser Einvernahme stellte sich der Beschwerdeführer - anders als in der Verhandlung - auch noch als Führungsfunktionär der MASSOB dar, der für circa 1.000 Jugendliche zuständig gewesen sei. Aufgrund all dieser Widersprüche konnte der Beschwerdeführer letztlich eine Beziehung seiner Person zur Bewegung MASSOB nicht glaubhaft machen.Die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers divergieren also in wesentlichen Punkten: Bereits in der Beschwerde vom 08.10.2001 wurde als Ort der angeblichen Verhaftung am 24.05.2000 nicht mehr wie in der Einvernahme vom 30.03.2001 die Stadt römisch 40 , sondern die Stadt Aba angeführt. In der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine konkreten Angaben zu einer Verhaftung seiner Person mehr machen. Wenn nun aber der Beschwerdeführer tatsächlich zusammen mit Dutzenden Gesinnungsgenossen verhaftet worden wäre und dabei drei Personen erschossen worden wären, darunter sein Vorgesetzter, der römisch 40 , dann hätte der Beschwerdeführer in der Verhandlung noch irgendwelche konkreten Angaben über ein derart einschneidendes Erlebnis machen können. Dies gilt auch für die in der Einvernahme vom 30.03.2001 behaupteten Misshandlungen und Verletzungen. Bei dieser Einvernahme stellte sich der Beschwerdeführer - anders als in der Verhandlung - auch noch als Führungsfunktionär der MASSOB dar, der für circa 1.000 Jugendliche zuständig gewesen sei. Aufgrund all dieser Widersprüche konnte der Beschwerdeführer letztlich eine Beziehung seiner Person zur Bewegung MASSOB nicht glaubhaft machen.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig und verfügt auch über Berufserfahrung als Manager, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde 2009 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 140 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; Dr. Gottschligg, Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Dezember 2006; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009, Pkt. 3.11.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, non refoulement, Unabhängigkeitsbewegung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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