Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D3 245586-2/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzender und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip STAHLLEDER über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2007, Zl. 01 14.183-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2010 zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzender und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip STAHLLEDER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2007, Zl. 01 14.183-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2010 zu Recht erkannt.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2007, Zl. 01 14.183-BAT wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2007, Zl. 01 14.183-BAT wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.06.2001 unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger aus Tbilisi und am XXXX geboren.Der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.06.2001 unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger aus Tbilisi und am römisch 40 geboren.
Er begründete seinen damaligen Antrag anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt Traiskirchen am 04.07.2001 im Wesentlichen damit, dass sein Vater Politiker und Journalist sei, welcher bei der Wahl am 09.04.2000 einen Wahlbetrug aufgezeigte, deswegen einen Monat nach den Wahlen anlässlich einer Hausdurchsuchung festgenommen worden, untergetaucht und schließlich von der Polizei im Mai 2001 festgenommen worden und verschwunden sei. Da die Wohnung etwa 1 Woche nach dem Verschwinden des Vaters durchsucht und angezündet worden sei, sei er 3 Tage später geflohen.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt Traiskirchen am 19.12.2001 brachte er dazu vor, von seiner Nachbarin erfahren zu haben, dass der Vater noch am Leben sei, er wisse jedoch nichts über seinen Aufenthaltsort. Nach der Festnahme seines Vaters im April 2001 habe er gemeinsam mit einem Freund des Vaters Georgien verlassen. Sein Vater sei Mitglied der Labour Partei und habe am Wahltag, den 09.04.2000, auf Wahlfälschungen aufmerksam gemacht und sei - wie andere Parteimitglieder- festgenommen worden und am selben Tag wieder freigelassen worden. Im Mai 2000 sei er 3 Tage festgehalten worden und danach für einige Zeit untergetaucht. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer bei der Nachbarin aufgehalten. Im Februar 2001 sei der Vater in die Wohnung zurückgekehrt und sei die Wohnung in seiner Anwesenheit von der Polizei durchsucht worden und neuerlich in ihrer Abwesenheit Ende April 2001, als sein Vater festgenommen worden sei. Auf den Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, eine Hausdurchsuchung hätte etwa einen Monat nach der Wahl stattgefunden, gab er an, sich geirrt zu haben, es habe zwei Hausdurchsuchungen gegeben, eine im Frühjahr 2000 und eine im Frühjahr 2001. Zu seinen Verwandten in Georgien habe er keinen Kontakt. An Freunde und die Nachbarin wolle er sich nicht wenden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.01.2002, AZ. 01 14.183-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.01.2002, AZ. 01 14.183-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der (vorgebrachte) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werde und die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl gegeben seien.
Am 05.11.2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt kurz einvernommen und darüber informiert, dass das Bundesasylamt zur Überzeugung gelangt sei, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Gewährung von Asyl erschlichen habe und deswegen sein Verfahren wieder aufgenommen und sein Asylantrag abgewiesen werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.12.2003, AZ. 01 14.183-BAT, wurde das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2002, Zl. 01 14.183-BAT, rechtkräftig entschiedene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen (Spruchteil I.), der Asylantrag vom 17.06.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.12.2003, AZ. 01 14.183-BAT, wurde das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2002, Zl. 01 14.183-BAT, rechtkräftig entschiedene Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG wieder aufgenommen (Spruchteil römisch eins.), der Asylantrag vom 17.06.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil römisch drei.).
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Vaters im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der Antragstellung des Vaters des Beschwerdeführers Widersprüche zu Tage getreten seien, sodass davon ausgegangen werde, dass der Asylbescheid erschlichen worden sei.
Der Vater des Beschwerdeführers, welcher am 19.04.2003 ebenfalls einen Asylantrag stellte und diesen mit Schreiben vom 30.04.2003 in einen Asylerstreckungsantrag umwandelte, hatte anlässlich seiner Einvernahme am 03.10.2003 auf Befragen durch das Bundesasylamt in russischer Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen angegeben, dass er Mitglied der georgischen Labour Partei sei und als Mitglied der Wahlkommission am 09.04.2000 Wahlfälschungen bemerkt habe, von der Polizei festgenommen und am selben Tag wieder freigelassen worden sei. Danach sei er wegen des Vorwurfes, Waffen zu besitzen, nach einer Hausdurchsuchung im April 2000 neuerlich 3 Tage festgenommen worden. Danach sei er bis Ende Jänner 2001 untergetaucht und habe sich danach in seinem Haus in Tbilisi versteckt. Am 10.05.2001 sei er erneut von der Polizei verhaftet worden und dann 14 Tage lang in einem Haus eingesperrt gewesen, jedoch nicht von der Polizei. Nach seiner Freilassung, welche deswegen erfolgt sei, weil er versprochen habe, einen Videofilm über die Wahlfälschungen zu bringen, habe er sich wieder versteckt, habe sich fast zwei Jahre bei seinem Cousin in Ossetien versteckt gehalten und sei dann hierher gekommen. Ein Nachbar aus Tbilisi habe ihm gesagt, dass sein Sohn in Österreich sei. Auf die Frage, wie viele Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, gab er an, es sei nur eine, im Mai 2000 gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den Leuten Schewardnadzes ermordet zu werden. Auf Befragen gab er an, dass die Labour-Partei 23 Stimmen erhalten habe und auf erneute Nachfrage, ob damit Abgeordnetensitze gemeint seien, brachte die Vertreterin des Asylwerbers vor, dass ein Asylerstreckungsantrag gestellt worden sei, worauf ihr die beabsichtigte Wiederaufnahme des Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer mitgeteilt wurde.
Anlässlich der Befragung des Vaters durch das Bundesasylamt am 05.11.2003 hat der Vater des Beschwerdeführers in georgischer Sprache zu den Fluchtgründen im Wesentlichen angegeben, dass er als Mitglied der Arbeiterpartei in der Wahlkommission bei den Wahlen im April 2000 gewesen sei, als es Handgreiflichkeiten gegeben habe, worauf alle Beteiligten von der Polizei zur Erstellung einer Namensliste der Zeugen verhaftet worden und am gleichen Abend wieder freigelassen worden seien. Am 10.05.2000 sei er von der Polizei zu Hause erneut für 3 Tage verhaftet worden und er habe den Polizisten versprochen, ein Video über die Vorfälle bei der Wahl zu beschaffen, obwohl er gewusst habe, dass er das nicht könne. Etwa eine Woche nach seiner Entlassung sei er nach XXXX gezogen, sein Sohn habe sich bei einer Nachbarin in Tbilisi aufgehalten. Im Jänner 2001 sei er nach Tbilisi zurückgekehrt. Anfang Mai 2001 sei er wieder von der Polizei für 2 Wochen festgenommen worden, worauf er abermals versprochen habe, die Videokassette zu besorgen. Danach sei er nach XXXX gefahren. Er habe telefonisch dem XXXX den Auftrag gegeben, seinen Sohn wegen ausgesprochener Drohungen wegzubringen. Auf den Vorhalt, dass sein Sohn nur bis 2000 die Schule besucht habe und wie er dann anlässlich der Festnahme im Mai 2001 von der Schule habe kommen können, beharrte er darauf, dass dieser von der Schule gekommen sei. Auf den Vorhalt, dass sein Sohn angegeben hatte, es seien Beweismittel veröffentlicht worden, gab er an, dass dies zwar beabsichtigt gewesen sei, es aber nicht dazu gekommen sei. Er sei nie schriftlich vorgeladen worden, die Polizei sei immer nach Hause gekommen. Es habe am 10.Mai, am Tag seiner Festnahme eine Hausdurchsuchung gegeben. Nachdem er nach XXXX gefahren sei, hätten ihm die Nachbarn berichtet, dass in seiner Wohnung eine Brandstiftung stattgefunden habe, wobei er nicht wisse, ob es Diebe oder jemand anderer gewesen sei.Anlässlich der Befragung des Vaters durch das Bundesasylamt am 05.11.2003 hat der Vater des Beschwerdeführers in georgischer Sprache zu den Fluchtgründen im Wesentlichen angegeben, dass er als Mitglied der Arbeiterpartei in der Wahlkommission bei den Wahlen im April 2000 gewesen sei, als es Handgreiflichkeiten gegeben habe, worauf alle Beteiligten von der Polizei zur Erstellung einer Namensliste der Zeugen verhaftet worden und am gleichen Abend wieder freigelassen worden seien. Am 10.05.2000 sei er von der Polizei zu Hause erneut für 3 Tage verhaftet worden und er habe den Polizisten versprochen, ein Video über die Vorfälle bei der Wahl zu beschaffen, obwohl er gewusst habe, dass er das nicht könne. Etwa eine Woche nach seiner Entlassung sei er nach römisch 40 gezogen, sein Sohn habe sich bei einer Nachbarin in Tbilisi aufgehalten. Im Jänner 2001 sei er nach Tbilisi zurückgekehrt. Anfang Mai 2001 sei er wieder von der Polizei für 2 Wochen festgenommen worden, worauf er abermals versprochen habe, die Videokassette zu besorgen. Danach sei er nach römisch 40 gefahren. Er habe telefonisch dem römisch 40 den Auftrag gegeben, seinen Sohn wegen ausgesprochener Drohungen wegzubringen. Auf den Vorhalt, dass sein Sohn nur bis 2000 die Schule besucht habe und wie er dann anlässlich der Festnahme im Mai 2001 von der Schule habe kommen können, beharrte er darauf, dass dieser von der Schule gekommen sei. Auf den Vorhalt, dass sein Sohn angegeben hatte, es seien Beweismittel veröffentlicht worden, gab er an, dass dies zwar beabsichtigt gewesen sei, es aber nicht dazu gekommen sei. Er sei nie schriftlich vorgeladen worden, die Polizei sei immer nach Hause gekommen. Es habe am 10.Mai, am Tag seiner Festnahme eine Hausdurchsuchung gegeben. Nachdem er nach römisch 40 gefahren sei, hätten ihm die Nachbarn berichtet, dass in seiner Wohnung eine Brandstiftung stattgefunden habe, wobei er nicht wisse, ob es Diebe oder jemand anderer gewesen sei.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 18.02.2007, GZ. 245.586/0/3E-VIII/23/04, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 18.02.2007, GZ. 245.586/0/3E-VIII/23/04, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Darin wurde nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges ausgeführt, dass es durch die Einvernahme des Vaters in russischer Sprache zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da dieser die georgische Sprache besser beherrsche, würden sich die zu Tage getretenen Widersprüche in einem neuen Licht darstellen. Auch die am 05.11.2003 durchgeführte und zu kurz gehaltene Befragung des Beschwerdeführers reiche nicht hin, um den vorliegenden Sacherhalt einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, weshalb der Berufungswerber und sein Vater neuerlich in georgischer Sprache zu befragen seien und dem Sohn die Angaben des Vaters vorzuhalten seien.
Im fortgesetzten Verfahren wurden Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation durchgeführt, wonach eine Divergenz in den von Vater und Sohn angegebenen Wohnadressen in Tbilisi auf unterschiedlich angewendete Translationsregeln von Dolmetschern zurückzuführen seien, wobei an der vermuteten Adresse keine Hausnummer XXXX existiert und auch die beiden Asylwerber dort nicht bekannt waren. Die genannte Partei LDP existiere in Georgien nicht, zur politisch motivierten Verfolgung von Mitgliedern der georgischen Arbeiterpartei in der Schewardnadze Ära (bis Ende 2003) wurde vermerkt, dass eine politische Verfolgung allein wegen der Parteizugehörigkeit nicht bekannt sei.Im fortgesetzten Verfahren wurden Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation durchgeführt, wonach eine Divergenz in den von Vater und Sohn angegebenen Wohnadressen in Tbilisi auf unterschiedlich angewendete Translationsregeln von Dolmetschern zurückzuführen seien, wobei an der vermuteten Adresse keine Hausnummer römisch 40 existiert und auch die beiden Asylwerber dort nicht bekannt waren. Die genannte Partei LDP existiere in Georgien nicht, zur politisch motivierten Verfolgung von Mitgliedern der georgischen Arbeiterpartei in der Schewardnadze Ära (bis Ende 2003) wurde vermerkt, dass eine politische Verfolgung allein wegen der Parteizugehörigkeit nicht bekannt sei.
Daraufhin wurde am 22.03.2007 eine erneute Anfrage im Wege der Staatendokumentation beauftragt.
Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesaylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 01.06.2007, in georgischer Sprache, legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie einen Meldezettel vor und gab an, mit der Mutter des Kindes in Lebensgemeinschaft zu leben. Auf die Frage nach seiner Wohnadresse in Tbilisi gab er an, er habe in der XXXX, gewohnt. Dies habe er von einem Nachbarn vor 4 oder 5 Jahren erfahren, als er schon in Österreich gewesen sei. Er habe gemeinsam mit seinem Vater in einem Haus mit 3 großen Zimmern, einer Loggia und einer Terrasse gewohnt. Auf den Vorhalt, wieso er bisher immer von einer Wohnung gesprochen habe, gab er an, er habe immer von einem Haus gesprochen. Die Nachbarin heiße XXXX und er sei bis Jänner 2000 regelmäßig, danach nur mehr unregelmäßig zur Schule gegangen, weil er damals schon allein gelebt habe. Sein Vater habe sich ungefähr ab Ende Mai 2000 in Westgeorgien aufgehalten, er selbst sei bei einer Nachbarin gewesen, welche ihn nicht kontrolliert habe. Auf den Vorhalt, dass er dann im Jänner 2000 nicht alleine gewesen sei, gab er an, er sei ab Jänner 2001 alleine gewesen und nicht mehr regelmäßig in die Schule gegangen. Georgien habe er gegen Ende Mai 2001 verlassen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Später, als er schon in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass es in dem Haus gebrannt habe, derzeit wohne niemand in dem Haus. Auf die Frage der Vertreterin gab er an, insgesamt 7 oder 8 Selbstmordversuche unternommen zu haben. Der Beschwerdeführer brachte auch einen Arztbrief des XXXX vom 03.30.2007 bei, wonach sich der Beschwerdeführer mit einer Rasierklinge selbst verletzt hatte.Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesaylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 01.06.2007, in georgischer Sprache, legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie einen Meldezettel vor und gab an, mit der Mutter des Kindes in Lebensgemeinschaft zu leben. Auf die Frage nach seiner Wohnadresse in Tbilisi gab er an, er habe in der römisch 40 , gewohnt. Dies habe er von einem Nachbarn vor 4 oder 5 Jahren erfahren, als er schon in Österreich gewesen sei. Er habe gemeinsam mit seinem Vater in einem Haus mit 3 großen Zimmern, einer Loggia und einer Terrasse gewohnt. Auf den Vorhalt, wieso er bisher immer von einer Wohnung gesprochen habe, gab er an, er habe immer von einem Haus gesprochen. Die Nachbarin heiße römisch 40 und er sei bis Jänner 2000 regelmäßig, danach nur mehr unregelmäßig zur Schule gegangen, weil er damals schon allein gelebt habe. Sein Vater habe sich ungefähr ab Ende Mai 2000 in Westgeorgien aufgehalten, er selbst sei bei einer Nachbarin gewesen, welche ihn nicht kontrolliert habe. Auf den Vorhalt, dass er dann im Jänner 2000 nicht alleine gewesen sei, gab er an, er sei ab Jänner 2001 alleine gewesen und nicht mehr regelmäßig in die Schule gegangen. Georgien habe er gegen Ende Mai 2001 verlassen, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Später, als er schon in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass es in dem Haus gebrannt habe, derzeit wohne niemand in dem Haus. Auf die Frage der Vertreterin gab er an, insgesamt 7 oder 8 Selbstmordversuche unternommen zu haben. Der Beschwerdeführer brachte auch einen Arztbrief des römisch 40 vom 03.30.2007 bei, wonach sich der Beschwerdeführer mit einer Rasierklinge selbst verletzt hatte.
Mit dem (nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 12.07.2007, AZ. 01 14.183-BAT, wurde das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2002, Zl. 01 14.183-BAT rechtskräftig entschiedene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen (Spruchteil I.), er Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil II.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nah Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. 101/2003, für nicht zulässig erklärt (Spruchteil III.) und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 12.07.2008 erteilt.Mit dem (nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 12.07.2007, AZ. 01 14.183-BAT, wurde das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2002, Zl. 01 14.183-BAT rechtskräftig entschiedene Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG wieder aufgenommen (Spruchteil römisch eins.), er Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nah Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,, für nicht zulässig erklärt (Spruchteil römisch drei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 12.07.2008 erteilt.
Begründend wurde nach der Darstellung des Verfahrensganges sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Vaters ausgeführt, dass keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien und festgestellt, dass auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die in seinen Aussagen enthaltenen Widersprüche nicht geeignet gewesen seien, sein Vorbringen in Zweifel zu ziehen und dass damals nicht habe widerlegt werden können, dass der Vater tatsächlich aus politischen Motiven verschleppt worden sei und auch für den Beschwerdeführer Verfolgungsgefahr bestanden habe. Jedoch sei mit dem Erscheinen des Vaters in Österreich sowie auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt und die erkennende Behörde gelange zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe die Gewährung von Asyl erschlichen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es unplausibel sei, dass der Vater des Beschwerdeführers nach einem Studium in der damaligen Sowjetunion der russischen Sprache nicht ausreichend mächtig wäre. Die in der Berufung erhobenen Vorwürfe, dass er die Fluchtgeschichte nicht habe frei erzählen können und Rückfragen seitens des Vaters von der Dolmetscherin nicht übersetzt worden seien, wurden unter Hinweis auf die Protokolle zurückgewiesen, auch der Vorwurf einer antizipierenden Beweiswürdigung wurde zurückgewiesen. Sodann wurde der Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers, er habe nur bis 2000 die Schule besucht, da er ab dann schon allein gelebt habe, mit seinen übrigen Angaben, wonach sein Vater erst im Mai 2001 verhaftet worden und verschwunden sei, dargelegt sowie dass der Beschwerdeführer über Vorhalt dieses Widerspruchs sein Vorbringen dahingehend abgeändert habe, dass er ab Jänner 2001 die Schule unregelmäßig besucht habe. Im Übrigen wurde auf die Beweiswürdigung des bereits behobenen Bescheides vom 03.12.2003 verwiesen. So habe sein Vater angegeben, die Abkürzung der georgischen Labouristischen Partei sei " LDP", wobei Ermittlungen ergeben hätten, dass es eine Partei mit dieser Abkürzung nicht gebe und auch nicht gegeben habe. Es folgten Ausführungen darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers auch bis jetzt seine Parteimitgliedschaft nicht habe nachweisen können. Auch bestünden zwischenzeitig Zweifel daran, ob es sich überhaupt um Vater und Sohn handle, da beide eine Adresse mit einer Hausnummer angegeben hätten, welche nicht existiere und der Vater den Einwohnern der Straße nicht bekannt sei.
Zu Spruchteil I. wurde unter Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auf Grund unrichtiger Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2001 gemäß § 69 Abs. 1 AVG erschlichen habe und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu verfügen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde unter Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auf Grund unrichtiger Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2001 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG erschlichen habe und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu verfügen gewesen sei.
Hinsichtlich Spruchteil II. wurde unter Darstellung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur ausgeführt, dass von einer Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht gesprochen werden könne und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien.Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wurde unter Darstellung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur ausgeführt, dass von einer Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht gesprochen werden könne und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien.
Zu Spruchteil III und IV. wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Refoulementverbot und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gegeben seien.Zu Spruchteil römisch drei und römisch vier. wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Refoulementverbot und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gegeben seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wurden die ersten beiden Spruchteile angefochten und im Weiteren ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien, da die angeblichen Widersprüche in den Aussagen bereits vor der Zuerkennung von Asyl verwertet hätten werden müssen und nicht erst mehr als zwei Jahre danach, nur weil der Vater Asylerstreckung beantragt habe.
Sein Vorbringen entspreche der Wahrheit, ferner sei das Recht auf Parteiengehör zu den durchgeführten Ermittlungen nicht gewahrt worden. Im Übrigen wurde auf die Berufung gegen den zuvor ergangenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen, auf welche im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden sei. Die vom Bundesasylamt als Widerspruch dargestellten Umstände seien keine. Der Behörde sei bezüglich der Hausdurchsuchungen offenbar ein Irrtum unterlaufen. Auch sein Vater sei lediglich bei jener im April 2000 persönlich anwesend gewesen, von allen anderen habe er erfahren. Auch habe es anlässlich der Befragung am 03.10.2003 mit einem Dolmetscher für die Russische Sprache mehrmals Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weshalb die Einvernahme in georgischer Sprache dann am 05.11.2003 stattgefunden habe. Bezüglich der scheinbaren Widersprüche betreffend die Wahlkommission wurde vorgebracht, dass die Russischdolmetscherin Rückfragen ihres Vaters nicht ins Deutsche übersetzt sondern selbst beantwortet habe. Zum Schulbesuch wurde klargestellt, dass dieser bis zum Jahr 2000 regelmäßig und danach unregelmäßig war. Es folgten weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung (betreffend die Videos, Parteiversammlungen, Veröffentlichung von Beweismitteln in der Zeitung etc.), es wurde auf Berichte betreffend die Polizei in Georgien verwiesen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen.
In weiterer Folge wurde seitens des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung für den 27.05.2010 anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vater im Wege ihrer Vertreterin sowie das Bundesasylamt geladen wurden. Diese Verhandlung wurde in weiterer Folge auf den 22.06.2010 verlegt. Hiezu sind der Beschwerdeführer und sein Vater samt ihrer Vertreterin erschienen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes Traiskirchen ist nicht erschienen, es wurde mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde und der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Eingangs der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Lebenslauf vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass er nunmehr als selbständiger Einrichtungsberater die der Firma "XXXX" beschäftigt ist, weiters ein Zertifikat über den Abschluss einer Ausbildung als zertifizierter Einrichtungsberater, ein aktueller Strafregisterauszug, in welchem keine Verurteilung aufscheint, und das Vorbringen erstattet, dass seine Ehefrau österreichische Staatsbürgerin ist.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen des Vorsitzenden Richters
Folgendes in georgischer Sprache zu Protokoll:
VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Georgier und orthodox, praktiziere aber den Glauben nicht.
VR: Wo und wann sind Sie geboren?
BF: Ich bin am XXXX in Tiflis in Georgien geboren.BF: Ich bin am römisch 40 in Tiflis in Georgien geboren.
VR: Ist Herr XXXX Ihr leiblicher Vater?VR: Ist Herr römisch 40 Ihr leiblicher Vater?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF: Ich habe bis zu meiner Ausreise im Jahre 2001 immer in Tbilisi gewohnt, seither in Österreich. Ich war vorher nie im Ausland.
VR: Waren Sie seit 2001 jemals außerhalb von Österreich?
BF: Nein.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: In Georgien habe ich bis zur 9. Klasse die Grundschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. In Österreich habe ich dann das Abendgymnasium in XXXX besucht, aber nicht abgeschlossen.BF: In Georgien habe ich bis zur 9. Klasse die Grundschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. In Österreich habe ich dann das Abendgymnasium in römisch 40 besucht, aber nicht abgeschlossen.
VR: Wie lange haben Sie in Georgien die Schule besucht?
BF: Ich habe offiziell die Schule bis zum Jahr 2000 besucht, ich bin dann bis zur Ausreise nicht mehr hingegangen. Ich war dann auch einmal in der Schule, weil mein Vater dort hin bestellt wurde.
VR: Welche berufliche Tätigkeit hat Ihr Vater in Georgien ausgeübt?
BF: Zuerst war er Bauarbeiter beim U-bahnbau, ab 1998 hatte er einen Marktstand und hat hauptsächlich Lebensmittel verkauft. Solange ich in Georgien gelebt habe, hat mich mein Vater unterstützt.
VR: Welche Ausbildung hatte Ihr Vater?
BF: Er hat ursprünglich Journalistik studiert, ich weiß aber nicht ob er das Studium abgeschlossen hat, er hat aber nie in diesem Beruf gearbeitet.
VR: Hat sich Ihr Vater in Georgien politisch betätigt?
BF: Ja, er ist 1998 der Labourpartei beigetreten. Er war einfaches Mitglied.
VR: Welche Aktivitäten hat er für die Partei gesetzt?
BF: Die erste wichtige Aufgabe war, dass er Mitglied der Wahlkommission am 09. April 2000 war, damals waren Präsidentenwahlen.
VR: Wissen Sie etwas über Ereignisse im Zusammenhang mit diesen Wahlen, die Ihren Vater betrafen?
BF: Ich weiß, dass in diesem Wahllokal Wahlfälschungen stattgefunden haben. Dann gab es Auseinandersetzungen, die Polizei kam. Wie er mir aber damals sagte, wurde er verhaftet unter dem Vorwand, als ob er die Wahl stören wollte. Er war aber nur einen Tag lang festgenommen.
VR: Wissen Sie, wie oft Ihr Vater verhaftet wurde?
BF: Einschließlich dieser ersten eintägigen Verhaftung, wurde er insgesamt 3 Mal verhaftet.
VR: Wie lange dauerten die beiden weiteren Verhaftungen?
BF: Beim zweiten Mal wurde er 3 Tage festgehalten, beim dritten Mal ungefähr 2 Wochen, ich weiß es aber nicht genau.
VR Vorhalt: Beim BAA, Außenstelle Traiskirchen, am 04.07.2001 haben Sie ursprünglich angegeben, dass Ihr Vater bei der liberalen Partei und nicht bei der Labourpartei war.
BF: Ich weiß gar nicht, ob es in Georgien eine liberale Partei gibt, ich habe natürlich Labour- oder Arbeiterpartei gesagt. Ich wurde auf Russisch einvernommen, meine Schulausbildung erfolgte aber auf Georgisch. Ich habe erst in Österreich durch meine jetzige Frau, die Russischdolmetscherin ist und aus Russland stammt, gut Russisch gelernt.
VR: Hatte Ihr Vater irgendwelche Beweismittel für Wahlfälschungen?
BF: Er hat zu Hause wohl keine Beweismittel aufbewahrt, aber es war eine Videoaufnahme, die wir zu Hause angeschaut haben. Die Mitglieder der Labourpartei haben Unterschriften von Personen gesammelt, die Wahlfälschungen bemerkt haben.
VR: Was war auf dieser Videokassette zu sehen?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Es waren Aufnahmen von anderen Wahllokalen.
VR Vorhalt: Warum hat Ihr Vater diese Beweismittel gesammelt? Es ist gerade zu notorisch, dass es zu dieser in Georgien Wahlfälschungen gegeben hat.
BF: Wenn nicht jemand Beweismittel gesammelt hätte, hätte man das nicht gewusst.
VR: Gab es in der Wohnung Ihrer Eltern Hausdurchsuchungen?
BF: Ja, was wir gesehen haben und 100prozentig bestätigen können, war, als mein Vater zum zweiten Mal festgenommen wurde, gab es eine Hausdurchsuchung. Ich war nicht dabei, aber mein Vater war dabei.
VR: Waren Sie auch bei Hausdurchsuchungen dabei?
BF: Ja, aber mein Vater war damals schon weg und ich habe hauptsächlich bei den Nachbarn gewohnt. Sie haben dann noch einmal die Wohnung durchsucht, ich weiß nicht, was sie genau gesucht haben. Das war ungefähr im Mai 2001.
VR: Hat es im April/Mai 2000 auch eine Hausdurchsuchung gegeben?
BF: Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht. Die Nachbarn haben gesagt, dass unsere Wohnungstür offen gestanden sei, das war am Tag der Wahlen, es war in der Wohnung ein Durcheinander.
VR: Haben Sie sich selbst auch irgendwie politisch betätigt?
BF: Nein.
VR: Hatten Sie selbst Probleme mit staatlichen Behörden oder Privatpersonen in Georgien?
BF: Nein, nur ganz zum Schluss, als mein Vater schon weg war, hat man immer nach mir gefragt.
VR: Wurden Sie selbst einmal durch die Polizei befragt?
BF: Nein.
VR: Aus welchem Grund sind Sie dann ausgereist?
BF: Das war die Entscheidung meines Vaters, er hat einen Freund beauftragt, mich aus Georgien wegzubringen.
VR: Wann sind Sie ausgereist?
BF: Ende Mai 2001.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Georgien?
BF: Nein, meine Mutter ist schon bei meiner Geburt verstorben, ich bin bei meinem Vater aufgewachsen. Am Anfang war ich bei meiner Großmutter, aber diese ist dann auch verstorben. Ich war dann sehr oft bei den Nachbarn.
VR: Wo hat sich Ihr Vater aufgehalten, kurz vor Ihrer Ausreise und dann bis zu seiner Einreise nach Österreich?
BF: Er ist nach XXXX ausgereist und war dort bis zum Jahr 2003.BF: Er ist nach römisch 40 ausgereist und war dort bis zum Jahr 2003.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF: Ich arbeite und zwar bei der Firma XXXX. Meine Lebensgefährtin ist eine österreichische Staatsbürgerin, welche in Russland geboren wurde. Sie ist Dolmetscherin. Unser gemeinsamer Sohn ist jetzt 6 Jahre alt.BF: Ich arbeite und zwar bei der Firma römisch 40 . Meine Lebensgefährtin ist eine österreichische Staatsbürgerin, welche in Russland geboren wurde. Sie ist Dolmetscherin. Unser gemeinsamer Sohn ist jetzt 6 Jahre alt.
VR: Haben Sie irgendwelche aktuellen gesundheitlichen Probleme?
BF: Nein.
Der BF spricht schon gut Deutsch und antwortet teilweise auf Deutsch.
Der Vater des Beschwerdeführers führte auf Befragen des Vorsitzenden
Richters in georgischer Sprache folgendermaßen aus:
VR: Sind Sie der leibliche Vater des XXXX?
BT: Ja, natürlich.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie?
BT: Georgisch und etwas Russisch, aber Russisch nicht so gut wie Georgisch, auch ein bisschen Deutsch.
VR: Haben Sie sich in Georgien politisch betätigt?
BT: Ja, ich bin 1998 der Labourpartei beigetreten.
VR: Warum gerade dieser Partei?
BT: Ich hatte einen Freund, der bei dieser Partei Mitglied war und ich hatte in dieser Zeit auf dem Markt zwei kleine Verkaufskioske. Ich wurde dort dauernd belästigt von der Polizei und der Mafia, auch von der Finanzpolizei. Deshalb bin ich der Labourpartei beigetreten, weil ich mir erhoffte, dass sie mich unterstützen würden. Ich war keine große Person in der Partei, ich war nur einfaches Mitglied.
VR: Welche Aktivitäten haben Sie für diese Partei entfaltet?
BT: Bei den Präsidentenwahlen war ich Mitglied der Kommission und zwar als Beobachter.
VR: Wann waren diese Präsidentenwahlen?
BT: Am 09.04.2000.
VR: Wie groß war die Wahlkommission insgesamt?
BT: Als Beobachter waren 12 Leute, 4 davon waren bei der Labourpartei.
VR: Gab es während Ihrer Tätigkeit als Wahlbeobachter irgendwelche besonderen Vorfälle?
BT: Ja, natürlich. Es war am Anfang der Wahl, da kamen erst nur wenige Leute herein, es rauchte plötzlich aus der Wahlurne, dann wurde das mit Wasser gelöscht und herausgetragen. Da hat man gesehen, dass in der Wahlurne schon viele Kuverts drinnen waren, obwohl noch nicht viele Leute gewählt hatten.
VR: Haben Sie über diese Vorgänge Videoaufnahmen gemacht?
BT: Ich nicht, aber es wurden andere Wahlfälschungen gefilmt.
VR: Hatten Sie darüber Beweismittel?
BT: Ich habe diese Videokassette über Wahlfälschungen gesehen, aber die Kassette hat nicht mir selbst gehört. Es ist von anderen Mitgliedern der Labourpartei gefilmt worden.
VR: Hatten Sie wegen Ihrer Tätigkeit bei der Wahlkommission Probleme mit staatlichen Organen, beispielsweise mit der Polizei?
BT: Wir haben gleich an ort und Stelle protestiert, es kam dann die Polizei und wir wurden mitgenommen. Später wurden wir wieder freigelassen, damit meine ich den selben Tag.
VR: Haben Sie in der Folge noch weitere Aktivitäten für die Labourpartei entfaltet?
BT: Nach einem Monat kamen sie wieder zu mir und haben mich verhaftet. Wir haben uns mit anderen Parteimitgliedern getroffen und über politische Themen gesprochen.
VR: Wurden Sie in der Folge noch weitere Male verhaftet?
BT: Das erste Mal war keine richtige Verhaftung, das zweite Mal wurde ich 3 Tage festgehalten. Sie haben als Vorwand genommen, als ob ich eine Waffe besessen hätte.
VR Vorhalt: Ihr Sohn hat angegeben, dass die Polizei als Vorwand für Ihre Verhaftung genommen hätte, dass Sie die Wahl gestört hätten.
BT: Das haben sie gesagt, als sie mich gleich nach der Wahl festgenommen haben. Das mit der Waffe hat er vielleicht nicht gewusst oder es ist ihm nicht mehr eingefallen.
VR: Wurden Sie noch ein drittes Mal verhaftet?
BT: Ja, ich wurde dann für 2 Wochen festgehalten. Das war am 9. oder 10. Mai 2001, als ich das letzte Mal festgenommen wurde.
VR: Gab es auch Hausdurchsuchungen bei Ihnen in der Wohnung?
BT: Als ich das zweite Mal festgenommen wurde, haben sie die Wohnung durchsucht.
VR: Wissen Sie noch von weiteren Hausdurchsuchungen?
BT: Einmal am Tag der Wahlen war zu Hause alles durcheinander, aber es wurde nichts mitgenommen.
VR: Was haben Sie dann nach Ihrer letzten Verhaftung im Mai 2001 gemacht?
BT: Ich wurde für ungefähr 2 Wochen festgehalten, ich war in einem Privathaus. Sie waren zwar damals zivil bekleidet, aber ich habe einen erkannt und wusste, dass er Polizist war.
VR: Hatte das für Sie irgendwelche Konsequenzen, dass Sie diesen Polizisten erkannt haben?
BT: Nein. Sie haben damals von mir diese Videoaufnahmen verlangt, ich habe sie aber nicht besessen, ich habe sie nur gesehen. Sie haben mich freigelassen, weil ich ihnen versprochen habe, ihnen diese Videoaufnahmen zu bringen. Ich habe sie natürlich angelogen. Am nächsten Tag fuhr ich gleich nach XXXX in Nordossetien.BT: Nein. Sie haben damals von mir diese Videoaufnahmen verlangt, ich habe sie aber nicht besessen, ich habe sie nur gesehen. Sie haben mich freigelassen, weil ich ihnen versprochen habe, ihnen diese Videoaufnahmen zu bringen. Ich habe sie natürlich angelogen. Am nächsten Tag fuhr ich gleich nach römisch 40 in Nordossetien.
VR: Hatte Ihr Sohn auch eigene Probleme in Georgien?
BT: Er ist nur meinetwegen ausgereist. Sie haben mir damit gedroht, dass wenn ich ihnen die Aufnahmen nicht bringen würde, sie meinen Sohn mitnehmen würden.
VR: Warum ist Ihr Sohn früher nach Westen ausgereist, wo Sie selbst verfolgt wurden und nicht Ihr Sohn?
BT: Sie haben mir mit meinem Sohn gedroht, deshalb wollte ich meinen Sohn in Sicherheit bringen. Ich bin auch ausgereist, aber nach Russland bzw. Ossetien.
VR: Was war für Sie dann der Grund, warum Sie von Ossetien nach Österreich ausgereist sind?
BT: Damals, als ich Georgien verlassen habe, habe ich einen Freund von mir gebeten, meinen Sohn von dort wegzubringen. Dann habe ich erfahren, dass er in Österreich ist.
BF und BFV haben kein weiteres Vorbringen.
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Als Beweismittel wurden die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.07.2001, 19.12.2001, 05.11.2003 und vom 01.06.2007 sowie durch den Asylgerichtshof anlässlich der Verhandlung vom 08.09.2010, die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.10.2003 und am 05.11.2003 sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.09.2010, das Ermittlungsergebnis, ein Arztbrief des XXXX vom 18.11.2003 betreffend den Beschwerdeführer über einen Selbstmordversuch, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.04.2007, die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers vom 22.10.2004, Empfehlungsschreiben der Universität XXXX vom 21.12.2006 und Bestätigung über sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Beschwerdeführers, Arztbrief des XXXX vom 03.03.2007 betreffend den Beschwerdeführer über einen Selbstmordversuch, Meldezettel des Beschwerdeführers, Lebenslauf des Beschwerdeführers, Zertifikat über eine Qualifizierungsmaßnahme zum zertifizierten Einrichtungsberater vom 22.05.2009, Auszug aus dem Strafregister.Als Beweismittel wurden die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.07.2001, 19.12.2001, 05.11.2003 und vom 01.06.2007 sowie durch den Asylgerichtshof anlässlich der Verhandlung vom 08.09.2010, die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.10.2003 und am 05.11.2003 sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.09.2010, das Ermittlungsergebnis, ein Arztbrief des römisch 40 vom 18.11.2003 betreffend den Beschwerdeführer über einen Selbstmordversuch, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.04.2007, die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers vom 22.10.2004, Empfehlungsschreiben der Universität römisch 40 vom 21.12.2006 und Bestätigung über sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Beschwerdeführers, Arztbrief des römisch 40 vom 03.03.2007 betreffend den Beschwerdeführer über einen Selbstmordversuch, Meldezettel des Beschwerdeführers, Lebenslauf des Beschwerdeführers, Zertifikat über eine Qualifizierungsmaßnahme zum zertifizierten Einrichtungsberater vom 22.05.2009, Auszug aus dem Strafregister.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Der Beschwerdefüher ist als Minderjähriger im Mai 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 17.06.2001 Asyl beantragt. Hiezu wurde er am 04.07.2001 in russischer und am 19.12.2001 in georgischer Sprache durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Seine Angaben wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt und ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2002, Zl. 01 14.183 BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdefüher ist als Minderjähriger im Mai 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 17.06.2001 Asyl beantragt. Hiezu wurde er am 04.07.2001 in russischer und am 19.12.2001 in georgischer Sprache durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Seine Angaben wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt und ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2002, Zl. 01 14.183 BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG sind nicht gegeben.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG sind nicht gegeben.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Anlässlich der Antragstellung seines Vaters vom 19.04.2003, wonach mit Schreiben vom 30.04.2003 der Antrag in einen Asylerstreckungsantrag geändert wurde, leitete das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, Ermittlungen durch die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers ein.
Dieser wurde 03.10.2003 in der russischen und am 05.11.2002 in georgischer Sprache einvernommen. Anlässlich der ersten Einvernahme gab der Vater des Beschwerdeführers an, im April 2000 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei welcher er anwesend gewesen sei. Als Grund dafür gab er an, in Tbilisi als Mitglied der georgischen Arbeiterpartei in der Wahlkommission bei der Wahl am 09.04.2000 Unregelmäßigkeiten bemerkt zu haben und am Wahltag festgenommen und am selben Tag wieder freigelassen worden zu sein. Ein weiteres Mal sei er unter dem Vorwand des Waffenbesitzes für 3 Tage verhaftet worden, worauf er bis Ende Jänner 2001 nach Westgeorgien gefahren sei. Danach habe er sich in seinem Haus in Tbilisi versteckt, wo er im Mai 2001 abermals für 14 Tage verhaftet worden sei. Er sei in einem Haus nicht von der Miliz eingesperrt gewesen. Da er versprochen habe, einen Videofilm über die Wahlfälschungen zu besorgen, sei er freigelassen worden. Danach sei er nach XXXX in Ossetien gefahren und habe sich dort fast zwei Jahre lang versteckt. Nachdem er von einem Nachbarn in Tbilisi telefonisch erfahren habe, dass sein Sohn in Österreich sei, sei er hierher gekommen.Dieser wurde 03.10.2003 in der russischen und am 05.11.2002 in georgischer Sprache einvernommen. Anlässlich der ersten Einvernahme gab der Vater des Beschwerdeführers an, im April 2000 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei welcher er anwesend gewesen sei. Als Grund dafür gab er an, in Tbilisi als Mitglied der georgischen Arbeiterpartei in der Wahlkommission bei der Wahl am 09.04.2000 Unregelmäßigkeiten bemerkt zu haben und am Wahltag festgenommen und am selben Tag wieder freigelassen worden zu sein. Ein weiteres Mal sei er unter dem Vorwand des Waffenbesitzes für 3 Tage verhaftet worden, worauf er bis Ende Jänner 2001 nach Westgeorgien gefahren sei. Danach habe er sich in seinem Haus in Tbilisi versteckt, wo er im Mai 2001 abermals für 14 Tage verhaftet worden sei. Er sei in einem Haus nicht von der Miliz eingesperrt gewesen. Da er versprochen habe, einen Videofilm über die Wahlfälschungen zu besorgen, sei er freigelassen worden. Danach sei er nach römisch 40 in Ossetien gefahren und habe sich dort fast zwei Jahre lang versteckt. Nachdem er von einem Nachbarn in Tbilisi telefonisch erfahren habe, dass sein Sohn in Österreich sei, sei er hierher gekommen.
Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab der Vater des Beschwerdeführers auf Befragen an, er habe wegen Manipulationen bei der Wahl im April 2000, wo er als Mitglied der Arbeiterpartei Wahlkoordinator gewesen sei, Georgien verlassen. Alle an Handgreiflichkeiten Beteiligten seien damals von der Polizei verhaftet worden, so auch er. Zuvor sei von einem Mitglied der Kommission eine Liste von Zeugen erstellt worden. Anlässlich einer Besprechung des Vorfalles hätte er ein Video aus einem anderen Wahlkreis ebenfalls über Wahlmanipulationen gesehen. Am 10. Mai sei er erneut von der Polizei zu Hause für 3 Tage verhaftet worden, wo er versprochen habe, das Video zu besorgen und worauf er nach XXXX geflüchtet sei. Sein Sohn habe sich bei der Nachbarin aufgehalten. Im Jänner 2001 sei er wieder nach Tbilisi zurückgekehrt. Im Mai 2001 sei er wieder festgenommen worden, sein Sohn sei gerade von der Schule nach Hause gekommen und habe den Vorfall beobachtet. Die Festnahme habe 2 Wochen gedauert und er sei misshandelt worden. Nachdem er abermals versprochen habe, das Video zu besorgen, sei er freigelassen worden, worauf er am selben Tag nach XXXX gefahren sei. Telefonisch habe er XXXX den Auftrag gegeben, seinen Sohn wegen Drohungen ebenfalls wegzubringen. Sein Sohn habe die Schule bis 2000 besucht. Ob das Video veröffentlicht wurde, wisse er nicht. Er sei öfter persönlich von der Polizei zur Einvernahme vorgeladen worden. Eine Hausdurchsuchung habe es am Tag seiner Festnahme, am 10. Mai gegeben. Von der Hausdurchsuchung am Wahltag wisse er offiziell nichts, er habe nur gemerkt, dass es unordentlich gewesen sei. Danach sei ihm noch von einer Brandstiftung von den Nachbarn berichtet worden.Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab der Vater des Beschwerdeführers auf Befragen an, er habe wegen Manipulationen bei der Wahl im April 2000, wo er als Mitglied der Arbeiterpartei Wahlkoordinator gewesen sei, Georgien verlassen. Alle an Handgreiflichkeiten Beteiligten seien damals von der Polizei verhaftet worden, so auch er. Zuvor sei von einem Mitglied der Kommission eine Liste von Zeugen erstellt worden. Anlässlich einer Besprechung des Vorfalles hätte er ein Video aus einem anderen Wahlkreis ebenfalls über Wahlmanipulationen gesehen. Am 10. Mai sei er erneut von der Polizei zu Hause für 3 Tage verhaftet worden, wo er versprochen habe, das Video zu besorgen und worauf er nach römisch 40 geflüchtet sei. Sein Sohn habe sich bei der Nachbarin aufgehalten. Im Jänner 2001 sei er wieder nach Tbilisi zurückgekehrt. Im Mai 2001 sei er wieder festgenommen worden, sein Sohn sei gerade von der Schule nach Hause gekommen und habe den Vorfall beobachtet. Die Festnahme habe 2 Wochen gedauert und er sei misshandelt worden. Nachdem er abermals versprochen habe, das Video zu besorgen, sei er freigelassen worden, worauf er am selben Tag nach römisch 40 gefahren sei. Telefonisch habe er römisch 40 den Auftrag gegeben, seinen Sohn wegen Drohungen ebenfalls wegzubringen. Sein Sohn habe die Schule bis 2000 besucht. Ob das Video veröffentlicht wurde, wisse er nicht. Er sei öfter persönlich von der Polizei zur Einvernahme vorgeladen worden. Eine Hausdurchsuchung habe es am Tag seiner Festnahme, am 10. Mai gegeben. Von der Hausdurchsuchung am Wahltag wisse er offiziell nichts, er habe nur gemerkt, dass es unordentlich gewesen sei. Danach sei ihm noch von einer Brandstiftung von den Nachbarn berichtet worden.
Einige Ungenauigkeiten betreffend die Hausdurchsuchungen und Unstimmigkeiten betreffend den Schulbesuch des Sohnes traten in den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zu Tage. Infolge Verständigungsschwierigkeiten wurde im Wege des § 66 Abs. 2 AVG seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Vaters aufgetragen.Einige Ungenauigkeiten betreffend die Hausdurchsuchungen und Unstimmigkeiten betreffend den Schulbesuch des Sohnes traten in den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zu Tage. Infolge Verständigungsschwierigkeiten wurde im Wege des Paragraph 66, Absatz 2, AVG seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Vaters aufgetragen.
Anlässlich seiner erneuten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 01.06.2007 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, er sei bis Jänner 2000 regelmäßig und danach nur mehr unregelmäßig in die Schule gegangen. Er sei bei seiner Nachbarin untergebracht gewesen, diese habe ihn nicht kontrolliert. Sein Vater habe sich seit etwa Ende Mai 2000 in Westgeorgien aufgehalten. Auf den Vorhalt, dass er ja im Jänner 2000 noch nicht alleine gewesen sei, berichtigte er seine Angaben darauf, dass er ab Jänner 2001 nicht mehr regelmäßig in die Schule gegangen sei. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass es in dem Haus gebrannt habe, derzeit wohne niemand dort.
Sein Vater gab am selben Tag auf Befragen durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Wesentlichen an, er sei nicht in der Lage gewesen Beweismittel zu beschaffen, weil ihm diese gestohlen worden seien. Auf Befragen gab er an, die russische Sprache in Anbetracht seines Studiums schon zu beherrschen, jedoch nicht so gut.
Ungereimtheiten sind diesen beiden Einvernahmen nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer hatte sich offenbar in seinen Angaben um ein Jahr geirrt und seine Angaben auf den entsprechenden Vorhalt korrigiert.
Übereinstimmend gab er vor dem Asylgerichtshof am 08.09.2010 an, bis 2000 die Schule regelmäßig besucht zu haben, dann bis zu seiner Ausreise nicht mehr. Er gab an, sein Vater sei Mitglied der Labourpartei gewesen. Auch gab er insgesamt 3 Verhaftungen seines Vaters an. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesaylamt angegeben habe, sein Vater sei Mitglied der liberalen Partei gewesen, brachte er vor, er wisse gar nicht, ob es eine liberale Partei in Georgien gebe, er habe immer Arbeiterpartei gesagt. Er sei auf Russisch einvernommen worden, seine Schulausbildung sei aber in Georgisch erfolgt. Russisch habe er erst in Österreich durch seine nunmehrige Frau gelernt. Auf die Frage, ob es Hausdurchsuchungen gegeben habe, bejahte er und gab an, anlässlich der zweiten Festnahme seines Vaters, er selbst sei jedoch nicht anwesend gewesen. Er selbst sei bei einer Hausdurchsuchung etwa im Mai 2001 anwesend gewesen, als sein Vater schon weg gewesen sei. Auf die Frage, ob es im April/Mai 2000 eine Hausdurchsuchung gegeben habe, gab er an, dies eigentlich nicht zu wissen. Am Wahltag sei die Tür offengestanden und es sei alles durcheinander gewesen.
Sein Vater gab ebenfalls 3 Verhaftungen an sowie eine Hausdurchsuchung, anlässlich derer er das zweite Mal verhaftet worden sei. Ferner gab er an, dass am Wahltag zu Hause alles durcheinander gewesen sei.
In diesen Angaben lassen sich keine Unstimmigkeiten erkennen bzw. sind die Abweichungen plausibel durch die jeweilige Abwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Vaters nachvollziehbar.
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer seit einer Einreise in Österreich vor mehr als 9 Jahren wohl verhalten und ist nicht straffällig geworden. Weiters hat er sich bemüht durch seine Vertreterin allfällige Widersprüche in den Berufungen bzw. Beschwerden aufzuklären und ist überdies als äußerst gut integriert zu bezeichnen, arbeitet als Einrichtungsberater, spricht gut Deutsch, lebt mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen und hat mit dieser ein zwischenzeitig 6-jähriges Kind.
Rechtliche Beurteilung:
Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).
Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, 89/09/0020; 21.11.2001, 97/08/0579).
Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben mit Irreführungsabsicht gemacht hätte. Vielmehr wurde allfälligen Diskrepanzen in seinen Angaben auf Grund seiner damaligen Minderjährigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sein Vorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt und ihm Asyl gewährt.
Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des Erschleichens zählt nach der Judikatur, dass die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat. Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen und vorsätzlich gehandelt hat, wobei nach der Judikatur das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, Beurteilungsgrundlage ist. Eine solche Irreführungsabsicht liegt nach der Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall nicht vor: Das Bundesasylamt hat eine solche deswegen als gegeben angesehen, weil es zu Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters als Beteiligten (da dieser einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte) gekommen sei. Wie in der Beschwerde durchaus zutreffend dargestellt wurde und wie sich auch in der Beschwerdeverhandlung erhärtet hat, stimmt das Vorbringen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater im wesentlichen Punkten (zum Beispiel was dessen politische Tätigkeit und die daraus resultierenden Probleme betrifft, durchaus überein). Gewisse Unschärfen und Unklarheiten (zum Beispiel was die seinerzeit durchgeführten Hausdurchsuchungen betrifft), mögen auch darin begründet sein, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ersten zur Asylgewährung führenden Einvernahme erst 15 Jahre alt war und auf Russisch, das er nach eigenen Angaben damals nur mangelhaft beherrscht hat, befragt wurde (und auch sein Vater in Russisch und nicht in seiner georgischen Muttersprache einvernommen wurde).
Sofern sich in den Angaben des Beschwerdeführers vom 04.07.2001 und vom 19.12.2001 selbst Ungereimtheiten ergeben, so wurde diesen wegen offenbar wegen der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Bedeutung beigemessen und ist eine nachträgliche Neubeurteilung allfälliger Diskrepanzen in seinem Vorbringen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung von Asyl nicht mehr möglich. Dem steht die materielle Rechtskraft des Bescheides (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit) über die Gewährung von Asyl entgegen. Aus dem Zusammenhalt von § 68 Abs. 1 mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 451 f)Sofern sich in den Angaben des Beschwerdeführers vom 04.07.2001 und vom 19.12.2001 selbst Ungereimtheiten ergeben, so wurde diesen wegen offenbar wegen der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Bedeutung beigemessen und ist eine nachträgliche Neubeurteilung allfälliger Diskrepanzen in seinem Vorbringen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung von Asyl nicht mehr möglich. Dem steht die materielle Rechtskraft des Bescheides (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit) über die Gewährung von Asyl entgegen. Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 68, Absatz eins, mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 451 f)
Auch nach dem Ergebnis der in weiterer Folge durchgeführten Einvernahmen des Vaters des Beschwerdeführers bzw. erneut des Beschwerdeführers selbst sind keine Widersprüche hinsichtlich der Hausdurchsuchungen und dem Schulbesuch des Beschwerdeführers bestehen geblieben, welche den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides erfüllen würden. Vielmehr ist hingegen davon auszugehen, dass die aufgetauchten Ungereimtheiten auf Sprachbarrieren, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals noch minderjährig und den Umstand zurückzuführen sind, dass der Beschwerdeführer und sein Vater nicht bei jedem Ereignis des geschilderten Sachverhaltes durch den jeweils anderen anwesend waren.
Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG für nicht gegeben. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG für nicht gegeben. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 69, Absatz 3, in Verbindung mit 69 Absatz eins, AVG war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.
Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft (vgl. Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft vergleiche Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).
Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid (vgl. RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid vergleiche RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).
Demzufolge fällt auch der nichtangefochtene Teil des Bescheides vom 12.07.2007 mit der Aufhebung der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens weg und lebt der ursprünglich ergangene Bescheid wieder auf, sodass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wie sie ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.01.2002, AZ. 01 14.183-BAT, zuerkannt wurde.
Sohin war insgesamt Spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Flüchtlingseigenschaft, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
05.10.2010