Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B5 415.295-1/2010/4E
B5 415.297-1/2010/2E
B5 415.299-1/2010/2E
B5 415.300-1/2010/2E
B5 415.301-1/2010/2E
B5 415.302-1/2010/2E
B5 415.303-1/2002/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.597-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.597-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.598-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.598-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.599-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.599-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.600-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.600-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.603-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.603-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.602-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.602-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.601-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.601-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführenden Parteien - ein Ehepaar und ihre fünf Kinder im Alter von 14, 10, 9, 4 und 2 Jahren - führen nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX bei der Stadt XXXX, reisten am 21.08.2010 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführenden Parteien - ein Ehepaar und ihre fünf Kinder im Alter von 14, 10, 9, 4 und 2 Jahren - führen nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 , reisten am 21.08.2010 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2010 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie in seinem Heimatdorf eine Minderheit seien. Das Leben gestalte sich dort sehr schwierig. Er könne seine Kinder nicht ernähren. Schulen würden in Mazedonien nur von Kindern aus reichem Haus besucht werden. Seine Kinder würden zwar auch eine Schule besuchen, seien aber arm und würden dort geschlagen werden. Er wolle in Österreich arbeiten und nehme jede Arbeit an. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er kein Geld habe und seine Familie nicht ernähren könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin - die Gattin des Erstbeschwerdeführers - führte bei der Erstbefragung im Wesentlichen aus, dass sie arm wären. Ihre Kinder würden an der Schule beschimpft und geschlagen werden. Sie hätte keine Arbeit. Sie habe Probleme, die Kinder zu ernähren. Sie seien in ihrem Heimatort unerwünscht. Sie wünsche sich, dass ihre 14-jährige Tochter studieren könne. Sie wolle in Österreich arbeiten, damit sie ihren Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen könne. Die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre 5 Kinder gelten. Ihre Kinder hätten in Mazedonien keine Zukunft.
Die Drittbeschwerdeführerin - die 14-jährige Tochter - brachte bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie arm seien. Sie hätten keinen Strom. Sie sei in die Schule gegangen und dort geschlagen worden. Sie wolle in Österreich zur Schule gehen und Ärztin werden. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erklärte sie, dass sie arm seien und in Mazedonien kein Essen und keine Kleidung hätten.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache und eines Rechtsberaters am 27.08.2010 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe an. Im Heimatdorf würde es insgesamt etwa 150 bis 160 Haushalte geben, wobei 15 Haushalte von ethnischen Türken bewohnt werden würden. Letztere seien eine Minderheit. Der Erstbeschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise als Maurermeister erwerbstätig gewesen. Das Geld für die Reise nach Österreich habe er sich erarbeitet. Es würde in ihrem Dorf einen reichen Mann geben, der ihnen Aufträge geben würde, wenn sie in Geldnot wären. Er habe somit vermehrt gearbeitet und das Geld verdient. Auf die konkrete Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie in Mazedonien ein schlimmes Leben führen würden, das sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten. Es herrsche große Armut. Nachgefragt, ob dies alle Fluchtgründe wären, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie kein Geld hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden und es habe weder seitens der Polizei, noch durch Dritte, Übergriffe gegeben. Er habe in Mazedonien auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Die Frage, ob er jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft getätigt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer und führte dazu weiter aus, dass er nur einmal vor Gericht gewesen sei, weil er nicht für seine Arbeit bezahlt worden wäre, wobei er dann sein Geld erhalten hätte. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Mazedonien und der Situation der Volksgruppe der Türken zu Kenntnis gebracht, wobei er dazu ausführte:" Es stimmt, aber nicht das mit der türkischen Volksgruppe". Erneut unter Hinweis auf das Neuerungsverbot befragt, ob er noch etwas angeben wolle, erklärte der Erstbeschwerdeführer:
"Was soll ich noch sagen." Die Frage, ob er sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, die ihn zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat veranlasst hätten, bejahte der Erstbeschwerdeführer. In Österreich habe er außer seiner Frau und seinen Kindern keine Verwandte oder Bekannte. Seine Mutter und vier Brüder würden nach wie vor im Heimatdorf, zwei Schwestern in Mazedonien leben. Der Erstbeschwerdeführer legte einen im August 2010 ausgestellten mazedonischen Reisepass sowie eine Heiratsurkunde vor.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Einvernahme ebenso ausschließlich wirtschaftliche Gründe vor. Auf die konkrete Frage, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, erklärte sie, dass sie "aufgrund der großen Armut" Mazedonien verlassen habe. Nachgefragt, ob dies alle Fluchtgründe wären, erklärte sie, dass sie nicht "um ihre Familie sorgen" könne. Sie habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden und es habe weder seitens der Polizei, noch durch Dritte, Übergriffe gegeben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte sie, dass es schwierig für sie werden würde. Sie hätten kein Geld. Die Zweitbeschwerdeführerin würde ihre Kinder zur Schule schicken wollen. Arbeit gebe es auch keine. Sie könnten den Kindern nicht einmal ein Taschengeld geben. Sie hätten Sozialhilfe bezogen, doch sei ihnen diese "jetzt" gestrichen worden. Die Gründe für die Streichung wisse sie nicht. Das Geld für die Ausreise hätten sie von Verwandten erhalten. In Österreich habe sie außer dem Gatten und den Kindern keine Verwandte oder Bekannte. In Mazedonien würden mehrere Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits leben, die außer Armut keine Probleme hätten. Die Frage, ob sie nur deswegen den Herkunftsstaat verlassen habe, weil ihr Mann ihr gesagt habe, dass sie alle zusammen mit den neuen Reisepässen ausreisen sollten, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Mazedonien und der Situation der Volksgruppe der Türken zu Kenntnis gebracht, wobei sie dazu ausführte:" Es wird schon so stimmen." Erneut unter Hinweis auf das Neuerungsverbot befragt, ob sie noch etwas angeben möchte, erklärte sie: "Nein. Was soll ich noch sagen." Die Frage, ob sie sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, die sie zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat veranlasst hätten, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Sie legte einen im August 2010 ausgestellten mazedonischen Reisepass vor.
Die Drittbeschwerdeführerin brachte in der Einvernahme auf die konkrete Frage, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, vor, dass sie "aufgrund der Armut" Mazedonien verlassen habe. Sie habe nicht die Schule besuchen und Lebensmittel kaufen können. Die Frage, ob dies alle Fluchtgründe wären, bestätigte sie. Sie habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden und es habe weder seitens der Polizei, noch durch Dritte, Übergriffe gegeben. Dazu befragt, was sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte, erklärte sie lediglich, dass sie nicht dorthin zurückkehren werde. Sie seien nach Österreich gekommen, um für den Rest ihrer Zukunft hier zu leben. Der Drittbeschwerdeführerin wurden Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Mazedonien und der Situation der Volksgruppe der Türken zu Kenntnis gebracht, wobei sie dazu nichts angeben wollte. Die Frage unter Hinweis auf das Neuerungsverbot, ob sie noch etwas angeben möchte, verneinte die Drittbeschwerdeführerin. Die Frage, ob sie sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, die sie zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat veranlasst hätten, bestätigte sie. Sie legte einen im August 2010 ausgestellten mazedonischen Reisepass vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde und einer Beschwerde gegen die Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien den Herkunftsstaat wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen hätten. Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien festgestellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde und einer Beschwerde gegen die Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien den Herkunftsstaat wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen hätten. Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien festgestellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.
Gegen die Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurde das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien dahingehend zusammengefasst, dass sie im Herkunftsstaat wegen ihrer ethnischen Herkunft der Existenzgrundlage in einem maßgebenden Mindestmaß beraubt werden würden und ihnen daher bei einer Rückkehr eine ausweglose und unmenschliche Situation drohen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamts wären derart kurz gehalten, dass sie den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einer Bescheidbegründung nicht entsprechen würden. Auch habe das Bundesasylamt hinsichtlich der Ermittlungstätigkeit den Anforderungen nicht entsprochen. Das Bundesasylamt habe trotz des Hinweises des Erstbeschwerdeführers, dass die vorgehaltenen Länderfeststellungen hinsichtlich der türkischen Volksgruppe nicht richtig seien, jegliche weitere Auseinandersetzung und Ermittlungstätigkeit unterlassen. Letztlich könne auch die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entziehe, asylrelevant sein.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführenden Parteien sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der Volksgruppe der Türken an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren zuletzt im Heimatstaat in dem oben genannten Dorf wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihnen droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Die beschwerdeführenden Parteien haben aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen, wobei sie in Mazedonien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt waren noch sind.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen der beschwerdeführenden Parteien ist umfassend, schlüssig und im Ergebnis zutreffend.
In den Beschwerden wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
Die beschwerdeführenden Parteien machten in ihrer Einvernahme am 27.08.2010 ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Asylanträge geltend.
Nicht erkannt werden kann, dass das Bundesasylamt - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - in der Beweiswürdigung der bekämpften Bescheide die Ausführungen hinsichtlich der Existenzsicherung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat zu kurz gehalten hätte. Vom Bundesasylamt wurde diesbezüglich prägnant darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer von 1987 als Maurer bzw. seit 1997 als Maurermeister bis zu seiner Ausreise erwerbstätig gewesen sei und seine Ausreisekosten mit den eigenen Ersparnissen, welche er durch Mehrarbeit verdient habe, finanzieren habe können. Diese Feststellungen finden ihre Deckung im Einvernahmeprotokoll vom 27.08.2010 (vgl. As 83, As 91 zu 10 07.597 EAST-West). Angesichts einer derartigen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und Familienvaters fehlt es bereits an einem plausiblen Anknüpfungspunkt für eine Existenzgefährdung seiner Familie.Nicht erkannt werden kann, dass das Bundesasylamt - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - in der Beweiswürdigung der bekämpften Bescheide die Ausführungen hinsichtlich der Existenzsicherung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat zu kurz gehalten hätte. Vom Bundesasylamt wurde diesbezüglich prägnant darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer von 1987 als Maurer bzw. seit 1997 als Maurermeister bis zu seiner Ausreise erwerbstätig gewesen sei und seine Ausreisekosten mit den eigenen Ersparnissen, welche er durch Mehrarbeit verdient habe, finanzieren habe können. Diese Feststellungen finden ihre Deckung im Einvernahmeprotokoll vom 27.08.2010 vergleiche As 83, As 91 zu 10 07.597 EAST-West). Angesichts einer derartigen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und Familienvaters fehlt es bereits an einem plausiblen Anknüpfungspunkt für eine Existenzgefährdung seiner Familie.
Diesbezüglich wurden von den beschwerdeführenden Parteien aber weiters auch weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift konkrete Gründe angeführt, die eine tatsächliche existenzgefährdende Situation plausibel erscheinen lassen würden. Vielmehr erklärte der Erstbeschwerdeführer beim Bundesasylamt, dass sein Einkommen von der Auftragslage abhänge, ein Meister pro Tag 20,- Euro verdiene, und es in ihrem Heimatdorf einen reichen Mann gebe, der ihnen Aufträge gebe, wenn sie in Geldnot wären (vgl. As 91 zu 10 07.597-EAST West). Dies wird zudem von der Drittbeschwerdeführerin letztlich unmissverständlich bestätigt, indem sie auf die Frage, wie sie sich im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt - konkret Miete, Kleidung, Lebensmittel - finanzieren habe können, ausführte, dass ihr Vater Geld verdient und für sie gesorgt habe (vgl. As 85 zu 10 07.599-EAST West). Hinzu kommt, dass sich im Heimatdorf des Erstbeschwerdeführers auch vier Brüder sowie seine Mutter aufhalten. Die Drittbeschwerdeführerin verwies ihrerseits ebenso auf "Onkel, Tanten und viele Verwandte" im Herkunftsland (vgl. ebenso As 85 zu10 07.599-EAST West). Gleiches gilt im Wesentlichen für die Zweitbeschwerdeführerin. Auch in diesem Zusammenhang erscheint es unwahrscheinlich, dass diese Angehörigen der beschwerdeführenden Parteien letztere in einer existenzbedrohenden Notlage im Stich lassen würden.Diesbezüglich wurden von den beschwerdeführenden Parteien aber weiters auch weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift konkrete Gründe angeführt, die eine tatsächliche existenzgefährdende Situation plausibel erscheinen lassen würden. Vielmehr erklärte der Erstbeschwerdeführer beim Bundesasylamt, dass sein Einkommen von der Auftragslage abhänge, ein Meister pro Tag 20,- Euro verdiene, und es in ihrem Heimatdorf einen reichen Mann gebe, der ihnen Aufträge gebe, wenn sie in Geldnot wären vergleiche As 91 zu 10 07.597-EAST West). Dies wird zudem von der Drittbeschwerdeführerin letztlich unmissverständlich bestätigt, indem sie auf die Frage, wie sie sich im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt - konkret Miete, Kleidung, Lebensmittel - finanzieren habe können, ausführte, dass ihr Vater Geld verdient und für sie gesorgt habe vergleiche As 85 zu 10 07.599-EAST West). Hinzu kommt, dass sich im Heimatdorf des Erstbeschwerdeführers auch vier Brüder sowie seine Mutter aufhalten. Die Drittbeschwerdeführerin verwies ihrerseits ebenso auf "Onkel, Tanten und viele Verwandte" im Herkunftsland vergleiche ebenso As 85 zu10 07.599-EAST West). Gleiches gilt im Wesentlichen für die Zweitbeschwerdeführerin. Auch in diesem Zusammenhang erscheint es unwahrscheinlich, dass diese Angehörigen der beschwerdeführenden Parteien letztere in einer existenzbedrohenden Notlage im Stich lassen würden.
Auch den in der Beschwerdeschrift geäußerten Einwänden bezüglich der den beschwerdeführenden Parteien vorgehaltenen und im bekämpften Bescheid festgehaltenen Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Türken in Mazedonien kann nicht gefolgt werden. Aus den auf Berichten des US. Departement of State, der Commission of the European Communities sowie Erhebungen der österreichischen Botschaft in Skopje beruhenden Feststellungen finden sich mit Ausnahme von Diskriminierungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Fehlen einer ethnischen Repräsentation in öffentlichen Ämtern sowie angemessener türkischsprachiger Bildung und Medien keine Hinweise auf existenzbedrohende wirtschaftlich-soziale Ausgrenzungen oder auf eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von türkischen Volksgruppenangehörigen in Mazedonien. Weiters geht aber aus den Berichten hervor, dass in Zusammenhang mit Angehörigen der Volksgruppe der Türken keine Tatsachen bekannt wären, welche die Schutzwilligkeit der mazedonischen Polizei in Frage stellen würden. Hierzu ist weiters anzumerken, dass entgegen der grundsätzlichen Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen, der Erstbeschwerdeführer diese zwar hinsichtlich der dargestellten Situation der Türken in Mazedonien bestritt, diesbezüglich aber seine Einwände nicht weiter konkretisierte. Eine derartige Konkretisierung ist aber auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, wobei in dieser auch keine anderslautenden Berichte genannt werden oder auf solche verwiesen wird. Letztlich sind dem Erstbeschwerdeführer seine eigenen Angaben in der Einvernahme vom 27.08.2010, wonach er in Mazedonien keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe (vgl. As 95 zu 10 07.597-EAST West), entgegenzuhalten.Auch den in der Beschwerdeschrift geäußerten Einwänden bezüglich der den beschwerdeführenden Parteien vorgehaltenen und im bekämpften Bescheid festgehaltenen Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Türken in Mazedonien kann nicht gefolgt werden. Aus den auf Berichten des US. Departement of State, der Commission of the European Communities sowie Erhebungen der österreichischen Botschaft in Skopje beruhenden Feststellungen finden sich mit Ausnahme von Diskriminierungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Fehlen einer ethnischen Repräsentation in öffentlichen Ämtern sowie angemessener türkischsprachiger Bildung und Medien keine Hinweise auf existenzbedrohende wirtschaftlich-soziale Ausgrenzungen oder auf eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von türkischen Volksgruppenangehörigen in Mazedonien. Weiters geht aber aus den Berichten hervor, dass in Zusammenhang mit Angehörigen der Volksgruppe der Türken keine Tatsachen bekannt wären, welche die Schutzwilligkeit der mazedonischen Polizei in Frage stellen würden. Hierzu ist weiters anzumerken, dass entgegen der grundsätzlichen Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen, der Erstbeschwerdeführer diese zwar hinsichtlich der dargestellten Situation der Türken in Mazedonien bestritt, diesbezüglich aber seine Einwände nicht weiter konkretisierte. Eine derartige Konkretisierung ist aber auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, wobei in dieser auch keine anderslautenden Berichte genannt werden oder auf solche verwiesen wird. Letztlich sind dem Erstbeschwerdeführer seine eigenen Angaben in der Einvernahme vom 27.08.2010, wonach er in Mazedonien keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe vergleiche As 95 zu 10 07.597-EAST West), entgegenzuhalten.
Weiters ist den Erstbefragungsprotokollen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zwar allgemein zu entnehmen, dass die Kinder des Ehepaares in der Schule "beschimpft" und "geschlagen" worden wären. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.08.2010 wurde von keiner der beschwerdeführenden Parteien diese Behauptung - trotz mehrfach wiederholter Aufforderung seitens des Bundesdasylamts alle Gründe zu nennen - mehr aufrecht erhalten. Im Gegenteil wurden von allen drei Befragten Übergriffe jeglicher Art - sei es von privaten Personen oder staatlichen Institutionen - ausdrücklich verneint. Auch in der Beschwerdeschrift wird dies nicht mehr thematisiert und der Beweiswürdigung des Bundesasylamts nicht entgegengehalten. Letztlich liegen aber auch keine Hinweise vor, wonach die beschwerdeführenden Parteien gegen Übergriffe Dritter keinen effizienten staatlichen Schutz erhalten würden. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in einem anderen Zusammenhang ausdrücklich aus, dass ihm zuvor verweigerte Lohnzahlungen nach einem Gerichtsprozess ausgezahlt wurden (vgl. As 97 zu 10 07.597-EAST West), was aber wiederum einen letztlich effizienten Rechtsschutz unter Beweis stellt.Weiters ist den Erstbefragungsprotokollen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zwar allgemein zu entnehmen, dass die Kinder des Ehepaares in der Schule "beschimpft" und "geschlagen" worden wären. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.08.2010 wurde von keiner der beschwerdeführenden Parteien diese Behauptung - trotz mehrfach wiederholter Aufforderung seitens des Bundesdasylamts alle Gründe zu nennen - mehr aufrecht erhalten. Im Gegenteil wurden von allen drei Befragten Übergriffe jeglicher Art - sei es von privaten Personen oder staatlichen Institutionen - ausdrücklich verneint. Auch in der Beschwerdeschrift wird dies nicht mehr thematisiert und der Beweiswürdigung des Bundesasylamts nicht entgegengehalten. Letztlich liegen aber auch keine Hinweise vor, wonach die beschwerdeführenden Parteien gegen Übergriffe Dritter keinen effizienten staatlichen Schutz erhalten würden. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in einem anderen Zusammenhang ausdrücklich aus, dass ihm zuvor verweigerte Lohnzahlungen nach einem Gerichtsprozess ausgezahlt wurden vergleiche As 97 zu 10 07.597-EAST West), was aber wiederum einen letztlich effizienten Rechtsschutz unter Beweis stellt.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt in den bekämpften Bescheiden zutreffend feststellte, ist es den beschwerdeführenden Parteien während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem diesbezüglich bereits weiter oben Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien, die keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machten und in Mazedonien über ein entsprechendes soziales Netz verfügen, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem diesbezüglich bereits weiter oben Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien, die keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machten und in Mazedonien über ein entsprechendes soziales Netz verfügen, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
3.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.2. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt. Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.4.2. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt. Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger) in Verbindung mit den im Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt. In Art. 5 Abs. 1 lit. c des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten für einen Drittstaatsangehörigen unter anderen als Einreisevoraussetzung gilt, dass dieser den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen muss und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen muss oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck "illegaler Aufenthalt": die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Der mit der Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 lit. c des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger) in Verbindung mit den im Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt. In Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten für einen Drittstaatsangehörigen unter anderen als Einreisevoraussetzung gilt, dass dieser den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen muss und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen muss oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck "illegaler Aufenthalt": die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Der mit der Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens nicht ein etwaiges Aufenthaltsrecht bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten ab der visumfreien Einreise weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer ungünstigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein aufgrund der visumfreien Einreise entstandenes Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung als "nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht" im Sinne vonDaher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens nicht ein etwaiges Aufenthaltsrecht bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten ab der visumfreien Einreise weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer ungünstigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein aufgrund der visumfreien Einreise entstandenes Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung als "nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht" im Sinne von
§ 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 entgegen.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegen.
4.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind am 21.08.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 22.08.2010 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Sie beziehen seit 22.08.2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Seit diesem Zeitpunkt sind sie zum Aufenthalt in Österreich nur noch auf Grund von Asylanträgen, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der beschwerdeführenden Parteien von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Hinblick auf die äußerst kurze Zeitspanne, seit der sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhalten, ist auszuschließen, dass die Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).4.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind am 21.08.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 22.08.2010 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Sie beziehen seit 22.08.2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Seit diesem Zeitpunkt sind sie zum Aufenthalt in Österreich nur noch auf Grund von Asylanträgen, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der beschwerdeführenden Parteien von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Hinblick auf die äußerst kurze Zeitspanne, seit der sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhalten, ist auszuschließen, dass die Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Der vom Bundesasylamt vorgenommenen Interessensabwägung war somit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Die Ausweisungen sind sohin zulässig.Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Der vom Bundesasylamt vorgenommenen Interessensabwägung war somit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Die Ausweisungen sind sohin zulässig.
5. Angesichts der Verfahrensergebnisse erübrigt es sich auch, über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nach § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG waren in den vorliegenden Fällen jedenfalls gegeben (vgl. § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009). Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.5. Angesichts der Verfahrensergebnisse erübrigt es sich auch, über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG waren in den vorliegenden Fällen jedenfalls gegeben vergleiche Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,). Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
03.11.2010