TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/17 A5 411972-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A5 411.972-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 02.872-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 02.872-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 27.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 27.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fand in der Folge am 21.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine niederschriftliche Einvernahme statt. Zusammengefasst berief sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang darauf, von Militanten zum Beitritt zu ihrer Gruppe gezwungen worden zu sein. Aufgrund seiner diesbezüglichen Weigerung habe er Nigeria verlassen.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fand in der Folge am 21.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine niederschriftliche Einvernahme statt. Zusammengefasst berief sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang darauf, von Militanten zum Beitritt zu ihrer Gruppe gezwungen worden zu sein. Aufgrund seiner diesbezüglichen Weigerung habe er Nigeria verlassen.

I.3. Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.10.2009, Zl. 09 06.244-BAE, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den Ungereimtheiten des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens. Zudem sei eine gänzliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der nigerianischen Behörden nicht feststellbar. Letztlich verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.3. Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.10.2009, Zl. 09 06.244-BAE, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit den Ungereimtheiten des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens. Zudem sei eine gänzliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der nigerianischen Behörden nicht feststellbar. Letztlich verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

I.4. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 05.11.2009 in Rechtskraft.römisch eins.4. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 05.11.2009 in Rechtskraft.

I.5. Am 09.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, keine neuen Flucht- und Asylgründe zu haben. Seine alten Gründe seien noch aufrecht.römisch eins.5. Am 09.02.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, keine neuen Flucht- und Asylgründe zu haben. Seine alten Gründe seien noch aufrecht.

I.6. In der Folge fand am 22.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, neue Gründe für seine Antragstellung zu haben. So sei er Mitglied der Massob-Biafra und würde von der Regierung verfolgt.römisch eins.6. In der Folge fand am 22.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, neue Gründe für seine Antragstellung zu haben. So sei er Mitglied der Massob-Biafra und würde von der Regierung verfolgt.

I.7. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zahl 10 01.178 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe berufen habe, welche jedoch vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen seien, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen könne.römisch eins.7. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zahl 10 01.178 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe berufen habe, welche jedoch vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen seien, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen könne.

I.8. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A6 411.972-1/2010/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.8. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A6 411.972-1/2010/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter einem der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.

I.9. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.9. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.10. Am 02.04.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er die für den 01.04.2010 geplante Flugabschiebung nach Nigeria verweigert hatte.römisch eins.10. Am 02.04.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er die für den 01.04.2010 geplante Flugabschiebung nach Nigeria verweigert hatte.

Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er könne zwar die Einvernahme durchführen, jedoch wolle er im Anschluss von einem Arzt untersucht werden, da er Herz- und Lungenprobleme habe. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er sei sehr krank und habe in Nigeria niemanden. Sein Vater sei vor drei Jahren an einem Schlaganfall verstorben. In einem Restaurant in Nigeria habe ihm jemand Gift in sein Getränk gegeben, während er auf der Toilette gewesen sei. Von einem Medizinmann namens XXXX habe er ein Medikament bekommen und dieses vor etwa zwei Jahren eingenommen. Seit drei Monaten habe er Schmerzen im Bereich der Lunge und des Herzens, sei jedoch deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er könne zwar die Einvernahme durchführen, jedoch wolle er im Anschluss von einem Arzt untersucht werden, da er Herz- und Lungenprobleme habe. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er sei sehr krank und habe in Nigeria niemanden. Sein Vater sei vor drei Jahren an einem Schlaganfall verstorben. In einem Restaurant in Nigeria habe ihm jemand Gift in sein Getränk gegeben, während er auf der Toilette gewesen sei. Von einem Medizinmann namens römisch 40 habe er ein Medikament bekommen und dieses vor etwa zwei Jahren eingenommen. Seit drei Monaten habe er Schmerzen im Bereich der Lunge und des Herzens, sei jedoch deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen.

I.11. Laut des ärztlichen Befundes der beigezogenen Amtsärztin vom 06.04.2010 konnte eine die Haftfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.römisch eins.11. Laut des ärztlichen Befundes der beigezogenen Amtsärztin vom 06.04.2010 konnte eine die Haftfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

I.12. Am 07.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht - wobei der Genannte die Unterfertigung der Übernahmebestätigung verweigerte -, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.12. Am 07.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht - wobei der Genannte die Unterfertigung der Übernahmebestätigung verweigerte -, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.13. In der Folge fand am 08.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, dass ihm Feinde in den linken Unterschenkel Gift gespritzt hätten. Zudem habe man ihm auch Gift in sein Getränk gegeben. Er habe sich daraufhin einem okkulten Verein angeschlossen und für diesen Menschen entführt. Allerdings sei er dann geflohen, als er erkannt habe, dass die Polizei ihn erschießen würde.römisch eins.13. In der Folge fand am 08.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, dass ihm Feinde in den linken Unterschenkel Gift gespritzt hätten. Zudem habe man ihm auch Gift in sein Getränk gegeben. Er habe sich daraufhin einem okkulten Verein angeschlossen und für diesen Menschen entführt. Allerdings sei er dann geflohen, als er erkannt habe, dass die Polizei ihn erschießen würde.

Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.14. Mit Beschluss vom 19.04.2010, Zahl A5 411.972-2/2010/5E, hat der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, bestätigt.römisch eins.14. Mit Beschluss vom 19.04.2010, Zahl A5 411.972-2/2010/5E, hat der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, bestätigt.

I.15. Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.römisch eins.15. Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.

I.16. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.09.2010, Zl. 10 02.872- EAST Ost, den dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 02.04.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.16. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.09.2010, Zl. 10 02.872- EAST Ost, den dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 02.04.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe bezogen habe, welche zweifelsfrei vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen und ihm auch bekannt gewesen seien. Wie aus der Chronologie der bisherigen Rechtsgänge ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer jeweils sein Vorbringen gesteigert. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor und sei die Behörde daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf völlig neue Fluchtgründe bezogen habe, welche zweifelsfrei vor Eintritt der Rechtskraft vorgelegen und ihm auch bekannt gewesen seien. Wie aus der Chronologie der bisherigen Rechtsgänge ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer jeweils sein Vorbringen gesteigert. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor und sei die Behörde daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet.

I.17. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 11.09.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe und aufschiebende Wirkung. Darin merkte der Rechtsvertreter an, dass der Beschwerdeführer abgeschoben worden sei und ihn ersucht habe, auch in seiner Abwesenheit die notwendigen bzw. möglichen Rechtsmittel zu ergreifen. Der Vertreter bemängelte, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem aktuellen Vorbringen auseinandergesetzt und keine konkreten Erhebungen angestellt habe. Schon allein aufgrund des persönlichen Eindrucks hätte das Bundesasylamt erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig sei. Zudem hätte eine faire Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.römisch eins.17. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 11.09.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe und aufschiebende Wirkung. Darin merkte der Rechtsvertreter an, dass der Beschwerdeführer abgeschoben worden sei und ihn ersucht habe, auch in seiner Abwesenheit die notwendigen bzw. möglichen Rechtsmittel zu ergreifen. Der Vertreter bemängelte, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem aktuellen Vorbringen auseinandergesetzt und keine konkreten Erhebungen angestellt habe. Schon allein aufgrund des persönlichen Eindrucks hätte das Bundesasylamt erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig sei. Zudem hätte eine faire Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.

Dazu wurde wie folgt festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem in Anbetracht seiner Sprachkenntnisse und seiner bisher unter nigerianischer Identität gestellten Anträge auf internationalen Schutz, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im letzten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den vorangegangenen Rechtsgang im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 02.04.2010, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den nunmehr bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.04.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im Rahmen der vorangegangenen Rechtsgänge wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen (dritten) Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren auf neue Fluchgründe, nämlich auf eine angebliche Vergiftung durch "Feinde" infolge seiner Teilnahme bei einem okkulten Verein, der Entführungen durchführe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen neu hervorgetretenen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt, zumal sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf Ereignisse stützt, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Der Genannte wäre jedoch bereits im ersten Asylverfahren gehalten gewesen wäre, ein tatsachenkonformes Fluchtvorbringen zu erstatten. Beim Asylgerichtshof ist jedenfalls der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer durch ständige Variierung und Adaptierung seiner Angaben versuchte, in den Genuss der Asylgewährung zu gelangen.

Neu hervorgetretene Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet. Wird in diesem ein etwaiges behördliches Ermittlungsdefizit aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen geltend gemacht, so ist diesem Einwand entgegenzusetzen, dass das Bundesasylamt zutreffend - ausgehend von seiner eklatanten Vorbringenssteigerung im Laufe seiner Asylanträge - auf das Fehlen eines neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts hingewiesen hat. Woraus sich daher ein Ermittlungsdefizit beziehungsweise ein neues Vorbringen glaubhaften Kernes ableiten ließe, ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich.

Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung vom 27.05.2009 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits in den vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem nunmehr dritten Verfahren keine anderweitigen Gründe betreffend seine Flucht aus Nigeria, weshalb die nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots als nicht geboten erscheint.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass im gesamten Gebiet Nigerias keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund einer Vergiftung in Nigeria nunmehr Herz- und Lungenprobleme zu haben, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft ist, zumal einerseits keinerlei Beeinträchtigung bei der am 06.04.2010 stattgefundenen amtsärztlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Andererseits hat der Genannte selbst angeben, diese Schmerzen das erste Mal vor drei Monaten verspürt zu haben. Wenn dies den Tatsachen entspräche, hätte er diesen Umstand spätestens im zweiten Verfahrensgang vorgebracht, um bereits in diesem Rechtsgang eine Ausweisungsentscheidung zu verhindern und wäre es überdies auch seine Verpflichtung gewesen, diese "Erkrankung" rechtzeitig anzuzeigen. Es ist daher nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund einer Vergiftung in Nigeria nunmehr Herz- und Lungenprobleme zu haben, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft ist, zumal einerseits keinerlei Beeinträchtigung bei der am 06.04.2010 stattgefundenen amtsärztlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Andererseits hat der Genannte selbst angeben, diese Schmerzen das erste Mal vor drei Monaten verspürt zu haben. Wenn dies den Tatsachen entspräche, hätte er diesen Umstand spätestens im zweiten Verfahrensgang vorgebracht, um bereits in diesem Rechtsgang eine Ausweisungsentscheidung zu verhindern und wäre es überdies auch seine Verpflichtung gewesen, diese "Erkrankung" rechtzeitig anzuzeigen. Es ist daher nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe.

Es ist weiters nicht davon auszugehen ist, dass der gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geraten würde, zumal ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte, ist nicht erkennbar.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte, ist nicht erkennbar.

Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchlichen Antragstellungen können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchlichen Antragstellungen können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

In Summe überwiegen somit zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten