Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E8 312.020-1/2008-26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 03 27.275-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2007, Zl. 03 27.275-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 06.09.2003 mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 vor der BPD Schwechat unter dem Namen N. Z. einen Asylantrag (AS. 1 ff). Auf Nachfragen gab der BF an, er habe die Türkei mit einem verfälschten türkischen Reisepass verlassen, welchen ihm der Schlepper vor dem Besteigen des Flugzeugs abgenommen habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass es in der Türkei keine Menschenrechte und keine Arbeit gäbe (AS. 3).
2. Am 11.09.2003 wurde das Verfahren des BF gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt; am 19.12.2003 wurde der BF aus Deutschland rücküberstellt und das Verfahren fortgesetzt. Am 02.01.2004 wurde das Verfahren des BF abermals eingestellt und wurde der BF am 29.06.2006 wiederum aus Deutschland rückübernommen.2. Am 11.09.2003 wurde das Verfahren des BF gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt; am 19.12.2003 wurde der BF aus Deutschland rücküberstellt und das Verfahren fortgesetzt. Am 02.01.2004 wurde das Verfahren des BF abermals eingestellt und wurde der BF am 29.06.2006 wiederum aus Deutschland rückübernommen.
3. Am 30.11.2006 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Wien (AS 107 ff). Eingangs gab der BF an, dass er bei seiner Asylantragsstellung einen falschen Namen angegeben habe, da ihm dies der Schlepper so gesagt habe; sein wirklicher Name sei B. A., geboren am XXXX in B. Im Hinblick auf seine Identität wurden vom BF eine Meldebescheinigung sowie ein Auszug aus dem Familienregister vorgelegt (AS. 101, 103). Zu seinen Lebensumständen befragt, gab der BF an, er sei in B. aufgewachsen, habe dann fünf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet; seine wirtschaftliche Situation vor der Ausreise aus der Türkei sei gut gewesen. In der Türkei seien nach wie vor seine Eltern, vier Schwestern sowie ein Bruder aufhältig; ein weiterer Bruder halte sich in Deutschland auf.3. Am 30.11.2006 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Wien (AS 107 ff). Eingangs gab der BF an, dass er bei seiner Asylantragsstellung einen falschen Namen angegeben habe, da ihm dies der Schlepper so gesagt habe; sein wirklicher Name sei B. A., geboren am römisch 40 in B. Im Hinblick auf seine Identität wurden vom BF eine Meldebescheinigung sowie ein Auszug aus dem Familienregister vorgelegt (AS. 101, 103). Zu seinen Lebensumständen befragt, gab der BF an, er sei in B. aufgewachsen, habe dann fünf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet; seine wirtschaftliche Situation vor der Ausreise aus der Türkei sei gut gewesen. In der Türkei seien nach wie vor seine Eltern, vier Schwestern sowie ein Bruder aufhältig; ein weiterer Bruder halte sich in Deutschland auf.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF einerseits an, er wolle keinen Militärdienst ableisten; es herrsche Krieg zwischen Kurden und Türken und er wolle auf keinen Fall gegen sein eigenes Volk kämpfen. Andererseits habe er früher in den Dörfern um B. kurdische Zeitungen verteilt, woraufhin der BF am Gendarmerieposten vorsprechen haben müsse, wo ihm das Verteilen der Zeitungen vorgehalten worden sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, er würde Probleme bekommen, wenn er die Zeitungen weiterhin verteilen würde, was er in weiterer Folge dennoch gemacht habe; daraufhin sei er von der Gendarmerie festgenommen, auf den Posten verbracht und dort verprügelt worden; er sei aufgefordert worden; das Dorf zu verlassen.
An Dokumenten wurden vom BF schließlich eine Bescheinigung des Dorfvorstehers von C. vorgelegt, wonach er in Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht werde (Übersetzung auf AS. 119) sowie ein Schreiben des Kommandanten des Gendarmerieposten S., wonach der BF als Fahnenflüchtiger gesucht werde (Übersetzung auf AS. 123). Weiters wurde vom BF ein Artikel der Kronen Zeitung vom 19.07.2006 vorgelegt, wonach die Türkei einen Einmarsch im Irak "gegen den dortigen Kurdenstaat" plane (AS. 105).
4. Am 16.01.2007 richtete das BAA eine Anfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten in Ankara, ob gegen den BF tatsächlich ein Einberufungsbefehl bestehe und ob das vom BF vorgelegte Schreiben des Gendarmeriepostens S. echt ist (AS. 127).
Bereits am 17.01.2007 langte die diesbezügliche Antwort ein, wonach für den BF seit dem Jahre 2004 ein aufrechter Einberufungsbefehl bestehe und dieser von den türkischen Militärbehörden gesucht werde; das vom BF vorgelegte Schreiben der Gendarmeriedienststelle S. sei echt (AS. 135).
5. Am 07.03.2007 richtete das BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation, die im Wesentlichen dahingehend lautete, ob es Hinweise gäbe, dass der türkische Staat beabsichtige, im Irak einen Militäreinsatz durchzuführen und ob, falls dies tatsächlich zutreffen sollte, Hinweise bestehen würden, dass in diesen Truppenverbänden kurdische Rekruten in nächster Zukunft eingesetzt würden; weiters wurde auch die Frage gestellt, welche Konsequenzen ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, der von den türkischen Militärbehörden gesucht wird, im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hätte (AS. 163). Am 26.03.2007 langte die diesbezügliche Antwort ein (AS. 169 ff), wobei im Hinblick auf die Frage militärischer Auseinandersetzungen im Irak im Wesentlichen verschiedene Zeitungsartikel wiedergegeben werden. Wehrpflichtige würden an der türkisch-irakischen Grenze nicht zum Einsatz kommen und sei mit einem Angriff in großem Ausmaß aufgrund der zu erwartenden massiven negativen politischen und militärischen Folgen in der Region nicht zu rechnen (AS. 175). Wehrpflichtige würden grundsätzlich nicht in ihrer Heimat bzw. in der Nähe ihrer Heimat eingesetzt werden.
6. Mit Bescheid vom 24.04.2007, Zahl: 03 27.275-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 24.04.2007, Zahl: 03 27.275-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, es sei zwar glaubwürdig, dass der BF in der Türkei von den Militärbehörden wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes gesucht werde; unter Hinweis auf die vom BAA getroffenen Länderfeststellungen wird jedoch ausgeführt, dass die Einberufung des BF weder aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolge, noch habe der BF während des Militärdienstes asylrelevante Repressionen zu befürchten. Was das Verteilen von kurdischen Zeitschriften durch den BF sowie die damit zusammenhängende, behauptete Verfolgung durch die Gendarmerie anbelangt, führte das BAA aus, dem BF sei diesbezüglich kein Glauben zu schenken. So habe der BF dieses Vorbringen allgemein, vage und widersprüchlich geschildert; im Übrigen stehe die behauptete Festnahme im Jahr 2001 nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise des BF im Jahr 2003. Zu Spruchpunkt II. führte das BAA näher begründet aus, dass keine Hinweise bestehen würden, dass eine Rückverbringung des BF eine Verletzung seiner gem. Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Zu Spruchpunkt III. führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF verfüge über keine familiären Beziehungen in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8 EMRK darstelle. Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben führte das BAA schließlich aus, dem BF habe bei der Asylantragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrags nur ein vorübergehender ist; eine Interessenabwägung würde zu Lasten des BF ausgehen.Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, es sei zwar glaubwürdig, dass der BF in der Türkei von den Militärbehörden wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes gesucht werde; unter Hinweis auf die vom BAA getroffenen Länderfeststellungen wird jedoch ausgeführt, dass die Einberufung des BF weder aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolge, noch habe der BF während des Militärdienstes asylrelevante Repressionen zu befürchten. Was das Verteilen von kurdischen Zeitschriften durch den BF sowie die damit zusammenhängende, behauptete Verfolgung durch die Gendarmerie anbelangt, führte das BAA aus, dem BF sei diesbezüglich kein Glauben zu schenken. So habe der BF dieses Vorbringen allgemein, vage und widersprüchlich geschildert; im Übrigen stehe die behauptete Festnahme im Jahr 2001 nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise des BF im Jahr 2003. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BAA näher begründet aus, dass keine Hinweise bestehen würden, dass eine Rückverbringung des BF eine Verletzung seiner gem. Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF verfüge über keine familiären Beziehungen in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8 EMRK darstelle. Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben führte das BAA schließlich aus, dem BF habe bei der Asylantragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrags nur ein vorübergehender ist; eine Interessenabwägung würde zu Lasten des BF ausgehen.
7. Mit Schriftsatz vom 07.05.2007 erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 255 ff). Darin wiederholt der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, bemängelt jedoch, dass der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen zu den Folgen der Wehrdienstverweigerung oder zu den "Bedingungen während des Wehrdienstes für Kurden aus politisch nicht genehmen Familien" enthalte. Schließlich wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens "zur Vorgehensweise der Polizei und der Ordnungskräfte gegen Menschen, die sich aktiv und für die Behörden bereits einmal auffällig für die kurdische Sache einsetzen", beantragt.
8. Am 19.06.2007 langte ein Verzeichnis kurdischer Zeitungen ein, auf der der Name einer vom BF angeblich in seinem Heimatdorf verteilten Zeitungen aufscheint. Weiters langte eine Presseaussendung anlässlich der Verurteilung der Türkei durch den EGMR im Jahre 2000 nach dem Verbot der Zeitung Y. G. ein (OZ 2).
9. Am 01.10.2007 erteilte das BAA die Zustimmung zu einer (weiteren) Rückübernahme des BF aus Deutschland (OZ 39). Mit Schreiben vom 04.10.2007 teilten die zuständigen deutschen Behörden mit, dass eine Rücküberstellung des BF aktuell nicht möglich sei, da sich dieser in Untersuchungshaft befinde und außerdem in Deutschland noch eine Jugendstrafe in der Dauer von 396 Tagen zu verbüßen habe (OZ 4). In weiterer Folge wurde der BF erst am 20.06.2008 aus Deutschland rücküberstellt (OZ 10).
10. Am 17.04.2008 langte eine Beschwerdeergänzung des nunmehrigen Vertreters des BF ein (OZ 9). Darin wird unter Hinweis auf verschiedene Berichte auf das Thema Wehrdienstverweigerung eingegangen; weiters sei in der Zwischenzeit ein exilpolitische Betätigung des BF in Österreich hinzugetreten, welche seitens der türkischen Behörden strengstens beobachtet und geahndet würde, wobei diesbezüglich mehrere Entscheidungen des UBAS zitiert wurden.
11. Am 25.11.2008 langte ein weiterer ergänzender Schriftsatz des BF ein (OZ 15). Dieser enthält wiederum umfangreiches Vorbringen zur Wehrdienstverweigerung und zum exilpolitischen Engagement des BF in Österreich. Gestellt wurde auch ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines landeskundlichen Sachverständigen für die Türkei zu verschiedenen Fragen des Wehrdienstes sowie der exilpolitischen Betätigung. Beigelegt wurden dem Schriftsatz verschiedene Dokumente, wie insbesondere Fotos, die den BF als Teilnehmer von Demonstrationen in Österreich zeigen sowie verschiedene Entscheidungen des UBAS.
12. Am 26.08.2010 führte der AsylGH in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend zu schildern; weiters wurden mit dem BF aktuelle Feststellungen des AsylGH zur Lage in der Türkei erörtert.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wiederum an, er wolle seinen Militärdienst nicht ableisten und habe überdies kurdische Zeitschriften verteilt, weshalb ihm seitens der Gendarmerie Verfolgung drohe. Darüber hinaus habe er sich in Österreich im Wege der Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen exilpolitisch beteiligt und sei überdies Mitglied des Vereins K. Er spreche schon ein bisschen Deutsch; mangels Arbeitsbewilligung könne er jedoch nicht arbeiten.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Zur Person des BF wird festgestellt:
1.1. Der BF trägt den in Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er stammt aus B. und lebte unmittelbar vor seiner Ausreise in Istanbul.
In Österreich halten sich ein Onkel sowie zwei Cousins des BF auf, die der BF etwa einmal pro Monat sieht. Einer legalen Beschäftigung ist der BF in Österreich mangels Beschäftigungsbewilligung bisher nicht nachgegangen.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen werden folgende Feststellungen getroffen:
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - wegen des Verteilens von kurdischen Zeitschriften von der Gendarmerie bedroht und geschlagen wurde. Vor diesem Hintergrund kann diesbezüglich auch pro futuro keine Gefahr einer Verfolgung für den BF festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass der BF in der Türkei als wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst wird ableisten müssen. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - einer härteren Bestrafung als andere türkische Staatsangehörige ausgesetzt wäre oder die Bestrafung generell unverhältnismäßig schwer wäre.
Auch im Hinblick auf die bloße Volksgruppenzugehörigkeit des BF war angesichts der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Ermangelung einer systematischen Verfolgung der kurdischen Volksgruppe an sich innerhalb der Türkei durch staatliche Akteure eine Gefährdung des BF nicht feststellbar.
In Österreich hat der BF an mehreren pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen und ist Mitglied des kurdischen Vereins K. Aus diesen Umständen ist jedoch keine Verfolgungsgefahr für den BF abzuleiten.
1.3. Der BF verfügt in der Türkei über mehrere Angehörige, darunter seine Eltern, einen Bruder sowie vier Schwestern; er ist arbeitsfähig. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wird er in keine existenzbedrohende Notlage geraten.
2. Zur Lage in der Türkei werden auf Basis der nachfolgend genannten und in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Quellen zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident.Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident.
Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Staatliche Repressionen:
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Polizei, Sicherheitskräfte
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Art. 117 Abs. 3 der Verfassung).Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Artikel 117, Absatz 3, der Verfassung).
Kurden:
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen. Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albanier). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt, die Einrichtung als Wahlfach an ausgewählten Universitäten wird zur Zeit diskutiert. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert. Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen Türkei, USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).
Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z. B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung durch Folter und Misshandlung allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert und zeigt deutliche Fortschritte beim Effizienz- und Kostenmanagement. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber teilweise noch bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vermehrt entstehen leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, allerdings von den gesetzlich Versicherten nur gegen Zuzahlungen (bei Privatkliniken) oder bei Eigenfinanzierung (bei Privatpraxen), etwa durch den Abschluss privater Krankenversicherungen, genutzt werden können.
Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Quellen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 11.04.2010
Fortschrittsbericht Türkei der EU-Kommission vom 14.10.2009
Zum Militärdienst werden weiters folgende Feststellungen getroffen:
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in dem ein Staatsbürger 19 Jahre alt wird unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit, sofern eine gesundheitliche Eignung (www.allaboutturkey.com/ index.htm) gegeben ist. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren. Das wehrdienstpflichtige Alter erstreckt sich damit über eine Zeitspanne von 21 Jahren, kann aber bei hinreichend dargelegter Notwendigkeitdurch Generalstab und Verteidigungsministerium vom Nationalrat um fünf Jahre erhöht oder reduziert werden. Das wehrpflichtige Alter teilt sich in drei Phasen: die Einberufungsphase, den aktiven Dienst und die Reserve (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).
Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.
Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.
Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).
Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.
In der Türkei gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)
Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 ¿ von der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 ¿. Aktuelle Informationen über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - zur Zeit nur in türkischer Sprache) abrufbar. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008). Die Möglichkeit des Freikaufes gilt nicht für Asylwerber, solang sie bloß aufgrund des Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Ausland berechtigt sind (GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).
Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)
Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt ausschließlich durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.
Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).
Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a- 6276).
Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).
Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von XXXX, BAMF).Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von römisch 40 , BAMF).
Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.
Quellen:
¿ Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.06.2009
¿ GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007
¿ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008
¿ Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016
¿ Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK,
13.8.2008, a-6276
¿ www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;
¿ Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression,
14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;
¿ www.allaboutturkey.com/index.htm
¿ Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten,
Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008
¿ SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008
¿ Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF,
Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
¿ BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):
Vortrag Eurasil-
Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von XXXX, BAMFWorkshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von römisch 40 , BAMF
¿ ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009
Zur Frage der Relevanz "exil-politischer Betätigung" für den Fall der Rückkehr in die Türkei wird wie folgt festgestellt:
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der PKK.
(Aus: Dt. Auswärtiges Amt, s.o.)
Zur Tätigkeit des türk. Geheimdienstes MIT (= Milli Istihbarat Teskilati) in der BRD:
Der MIT ist der nationale Nachrichtendienst der Türkei. Aus dem auf seiner Homepage angeführten Organigramm geht hervor, dass der MIT auch im Ausland über Mitarbeiter und Strukturen verfügt. Das Gesetz 2937 von 1983 bildet die gesetzliche Grundlage für den MIT. Die primäre Aufgabe des MIT ist es, Tätigkeiten für die nationale Sicherheit auszuführen. Seine Aufträge werden von der politischen und militärischen bzw. sicherheitspolitischen Führung definiert.
Die türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland nach wie vor mit hoher Aufmerksamkeit, weil alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus - vor allem über international verfügbare Medien - auf die türkische Innenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Auch die extremistischen türkischen politischen Gruppierungen finden unter den mehr als 2,5 Mio. türkischen Staatsbürgern oder türkisch-stämmigen Bürgern in Deutschland ein beachtliches Potenzial für die Rekrutierung neuer Mitglieder. Die wichtigste Organisation zur Überwachung der Exilszene ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (MIT), der im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen unterhält, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen.
Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Auch die kurdischen Satellitensender Med-TV und nachfolgend Medya-TV bzw. Roj-TV unterliegen einer umfassenden Überwachung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann.
Nicht realitätsgerecht wäre daher die Annahme einer lückenlosen Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall ermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann sehr aufwändig, wenn in einem Bericht Vor- und Zuname des Betreffenden sowie sein Aufenthaltsort in Deutschland erwähnt sind.
Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren. Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten setzt allerdings nicht voraus, dass gegen den Betroffenen in der Türkei schon ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm gefahndet wird. In der Praxis wird nämlich üblicherweise gegen Tatverdächtige, die sich im Ausland aufhalten, kein (förmliches) Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind nach den verfügbaren Quellen die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser Umstand gebietet es jedoch nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko unabhängig vom Vorliegen derartiger Besonderheiten im Einzelfall allgemein als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.
(aus: Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008, und die dort angegebenen Quellen)
Dem österr. Bundesamt für Verfassungsschutz- und Terrorismusbekämpfung BVT liegen keine genauen Erkenntnisse über Aktivitäten des MIT in Ö vor.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren.
3.2. Die Feststellungen zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:
3.2.1. Was das Vorbringen des BF anbelangt, er habe in den Dörfern kurdische Zeitschriften verteilt und sei deshalb von der Gendarmerie bedroht und geschlagen worden, so kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Bereits das BAA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen doch etwas vage erstattet hat und dass die vom BF letztlich (neben dem Militärdienst) als ausreisekausal geschilderte Festnahme im Jahr 2001 - so sie tatsächlich stattgefunden hätte - für den BF nicht von wesentlicher Bedeutung hätte sein können, zumal der BF erst Ende 2003 die Türkei verließ. Vor dem AsylGH verstärkte sich der Eindruck von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens: So gab der BF seinerzeit vor dem BAA an, er sei wegen des Verteilens der Zeitschriften zum Gendarmerieposten bestellt worden; dort habe er das Verteilen nicht bestritten, jedoch gemeint, dies wäre nichts Verbotenes, woraufhin die Gendarmen gesagt hätten, dies sei die letzte Warnung; sollte er nicht mit dem Verteilen der Zeitschriften aufhören, würde er Probleme bekommen (AS. 113). Dessen ungeachtet habe er weiterhin Zeitschriften verteilt und sei in der Folge von der Gendarmerie festgenommen, auf den Posten gebracht und dort verprügelt worden; er sei auch aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen, woraufhin er letztlich aus der Türkei geflohen sei (AS. 113). Vor dem AsylGH hingegen gab der BF an, er sei insgesamt nur ein einziges Mal auf der Polizeistation gewesen. Dort sei er wegen des Verteilens der Zeitschriften zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Anschließend sei er zwar noch einmal vorgeladen worden, er sei jedoch nicht mehr hingegangen, weil er genau gewusst habe, was die Gendarmen mit ihm besprechen würden und habe B. in Richtung Istanbul verlassen (Verhandlungsschrift Seite 3). Für diese doch sehr unterschiedlichen Schilderungen konnte der BF vor dem AsylGH keine plausible Erklärung abgeben, sondern vermeinte lediglich, es könne sich um ein Missverständnis vor dem BAA handeln (Verhandlungsschrift Seite 4), wobei dem BF diesbezüglich jedoch vorgehalten werden muss, dass ihm das seinerzeitige Protokoll vor dem BAA rückübersetzt wurde. Auch muss man sich nochmals vor Augen halten, dass der BF vor dem BAA als letztlich ausreisekausales Ereignis in diesem Zusammenhang die Misshandlungen und Drohungen auf dem Gendarmerieposten angab (AS. 113), während er vom AsylGH diesbezüglich die zweite Vorladung der Gendarmerie - der er jedoch nicht nachgekommen sei - nannte (Verhandlungsschrift Seite 4). Insofern gelangt der AsylGH zu dem Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und kann somit aus dem diesbezüglichen Vorbringen auch für den Fall der Rückkehr des BF in die Türkei keinerlei Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden.
3.2.2. Der BF brachte weiters vor, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Ableistung des Militärdienstes bevorstehe, er diesen jedoch nicht ableisten wolle, da er fürchte, als Kurde gezielt in den Kurdengebieten, allenfalls auch an der türkisch-irakischen Grenze, eingesetzt zu werden und gegen Kurden kämpfen zu müssen. Wegen des ausständigen Militärdienstes würde er mittlerweile bereits gesucht werden.
Dass der BF als wehrdienstflüchtig anzusehen ist und bei einer Rückkehr seinen Militärdienst wird ableisten müssen, ist nicht nur in Anbetracht seines Alters glaubwürdig, sondern auch in Anbetracht der vom BF vorgelegten Bescheinigung des Dorfvorstehers von C., wonach er in Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht werde (Übersetzung auf AS. 119) sowie des ebenfalls vorgelegten Schreibens des Kommandanten des Gendarmerieposten S., wonach der BF als Fahnenflüchtiger gesucht werde (Übersetzung auf AS. 123), wobei diese Dokumente auch von der Österreichischen Botschaft in Ankara überprüft und für echt befunden wurden.
Zum Thema Militärdienst wurden mit dem BF in der Beschwerdeverhandlung verschiedene Berichte erörtert. Diesen konnten keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass kurdische Grundwehrdiener gezielt in kurdischen Gebieten eingesetzt werden und es zu geplanten, völkerrechtswidrigen Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommt. Aufgrund des relativ großen kurdischen Bevölkerungsanteils lässt sich zwar nicht mit Sicherheit ausschließen, dass kurdische Rekruten auch im Osten und Südosten der Türkei ihren Dienst abzuleisten haben, eine bewusste Sonder- bzw. Schlechterbehandlung von kurdischen Rekruten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei der Rekrutierung sowie während des Militärdienstes verneint das erwähnte Berichtsmaterial jedoch. Im Übrigen geht aus dem Berichtsmaterial hervor, dass bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee speziell ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt werden, wobei ab 2009 dabei nur mehr Berufssoldaten eingesetzt werden sollen, sodass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der BF - als einfacher Wehrdienstleistender - zu solchen Aktionen herangezogen würde.
Weiters sei noch erwähnt, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohe Strafe droht. So handelt es sich insbesondere bei der - in gegenständlichem Fall relevanten - Wehrdienstentziehung vor Antritt des Wehrdienstes um ein "Kavaliersdelikt", für welches zumeist sehr geringe Strafen ausgesprochen wurden und werden (GIGA, Anfragebeantwortung vom 10.09.2007). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass kurdische Volksgruppenangehörige höher bestraft werden.
Der BF selbst vermochte diesen Ausführungen zum Militärdienst in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern merkte lediglich allgemein an, Kurden würden beim Militär benachteiligt, besonders oft ums Leben kommen bzw. in den Selbstmord getrieben.
Was die vom Vertreter des BF im Rahmen der Beschwerdeergänzungen zitierten Entscheidungen des UBAS anbelangt, wonach die Asylwerber angeblich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kurdengebieten hätten kämpfen müssen und ihnen eine unverhältnismäßige Behandlung oder Strafe aufgrund der Wehrdienstverweigerung drohen würde, so ist zunächst anzumerken, dass es sich bei jeder Entscheidung um einen individuell zu beurteilenden Einzelfall handelt und somit nicht Rückschlüsse auf andere Verfahren gezogen werden dürfen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Entscheidungen des UBAS vielfach auf "Sachverständigengutachten" beruhten, welche nunmehr weder als aktuell noch als einschlägig im vorliegenden Verfahren anzusehen sind. Weiters wurden in den zitierten Entscheidungen teilweise sämtliche Länderberichte zur gegenständlichen Frage außer Acht gelassen und ist in den genannten Gutachten auch nicht ersichtlich, wie die Sachverständigen zu ihren Schlussfolgerungen gelangen. Weiters entbehren sie zum Großteil jeglicher Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Nunmehr hat sich der Asylgerichtshof mit allen einschlägigen Länderberichten und Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, um zu obigem Ergebnis bzw. zu obigen Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung in der Türkei zu gelangen.
Zusammenfassend folgt ungeachtet der Einwände des Vertreters des BF, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Ebenso wenig traten im Beweisvefahren Hinweise darauf hervor, dass der BF - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - einer härteren Bestrafung als andere türkische Staatsangehörige ausgesetzt ist oder die Bestrafung generell unverhältnismäßig schwer wäre. In Anbetracht des umfassenden Berichtsmaterials zum Thema Wehrdienst erübrigt sich auch die vom Vertreter des BF beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens.
3.2.3. Der BF brachte im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ergänzend vor, dass er aufgrund seiner Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen in Österreich und seiner Mitgliedschaft im kurdischen Verein K. befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevant bedroht und verfolgt zu werden.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich sowie die Vereinsmitgliedschaft nicht in Abrede gestellt wird. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Bildern, der Mitgliedsbestätigung sowie den glaubwürdigen Aussagen des BF.
Entsprechend der vom AsylGH herangezogenen Länderberichte vermag jedoch die einfache Mitgliedschaft bei einer nicht verbotenen kurdischen Organisation und die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen das Interesse der türkischen Behörden nicht zu erwecken. Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen (so das Deutsche Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei). Es ist laut dem Deutschen Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. In eine ähnliche Richtung geht auch der vom AsylGH in das Verfahren eingebrachte Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Migration, in dem zwar ausgeführt wird, dass die türkischen Sicherheitskräfte exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor hohe Aufmerksamkeit schenken, jedoch sei einerseits eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten nicht realitätsgerecht und würden anderseits exilpolitische Aktivitäten "niedrigen Profils" - wozu etwa die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, an Hungerstreiks, die Verteilung von Flugblättern und der Verkauf von Zeitschriften etc. zählen würden - keinerlei maßgebliche Verfolgungsgefahr nach sich ziehen.
Setzt man nun diese Länderberichte mit dem Vorbringen des BF in Bezug, so folgt, dass ihm keinerlei maßgebliche Gefahr einer Verfolgung droht. Dem Vorbringen des BF ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er in Österreich mit seinem Verhalten Handlungen gesetzt hätte, die als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Er ist lediglich Vereinsmitglied, und zwar ohne irgendeine besondere Funktion; auch sonst hat er sich in keiner Weise exponiert betätigt, sondern war lediglich "einfacher" Teilnehmer an mehreren Demonstrationen (auch wenn er angab, er habe manchmal bei Demonstrationen für die Ordnung gesorgt).
Auch die vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF in der Beschwerdeergänzung zitierten bzw. zum Teil auch vorgelegten Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates waren nicht geeignet, den AsylGH zu anderen Feststellungen zu veranlassen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass den vorgelegten Bescheiden des UBAS jeweils auf den unmittelbaren Einzelfall abgestellte Feststellungen zugrunde liegen und diese nicht generell auf jeden - auch nur annähernd ähnlich gelagerten - Fall zur Anwendung gebracht werden können. Auch entfalten Bescheide des (ehemaligen) UBAS keinerlei Bindungswirkung für den AsylGH. Ohne im Detail auf jeden einzelnen der zahlreichen vorgelegten Bescheides des UBAS einzugehen, sei anzumerken, dass diesen Judikaten vielfach gemein ist, dass sie sich, neben generell nur sehr spärlichen Sachverhaltsfeststellungen zum eigentlichen Vorbringen, vor allem auf "Sachverständigengutachten" zur Beurteilung der allfälligen Asylrelevanz des jeweiligen Vorbringens stützten. Diesbezüglich erhellte sich aus der Lektüre dieser Judikate aber vielfach nicht, worauf sich zum einen die behauptete Fachkenntnis des Gutachters und zum anderen die pauschalen Feststellungen stützen. In der Beschwerdeergänzung wird zwar der Bericht des Auswärtigen Amtes, wonach nur Personen in herausgehobener Stellung oder erkennbar führender Position Gefahr laufen, überwacht zu werden, den Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit vorangestellt. Die in der Folge aus den einzelnen Entscheidungen ohne Zusammenhang zitierten Passagen der UBAS-Bescheide jedoch wurden nicht mit dem Bericht des Auswärtigen Amtes in Verbindung gesetzt bzw. wurde nicht begründet, warum diese aus Sachverständigengutachten stammenden Passagen glaubwürdiger seien. Mangels einer hervorstechenden Tätigkeit des BF ist dieser nicht in das Blickfeld türkischer Behörden gelangt und kann er somit aus diesem Grunde schon keiner der behaupteten Verfolgungshandlungen im Falle einer Rückkehr unterliegen.
Im Übrigen trat der BF in der Beschwerdeverhandlung den vom AsylGH zur Frage exilpolitischer Betätigung in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegen.
Vor dem Hintergrund des umfassenden Berichtsmaterials zu den Folgen allfälliger exilpolitischer Betätigungen erübrigt sich schließlich die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens.
3.2.4. Zu den vom BF behaupteten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund seiner Abstammung sei ergänzend ausgeführt, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden in der Türkei derart gestaltet, dass - auch unter Berücksichtigung des derzeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine entsprechende Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
3.2.5. Zur Wiedereinreise in die Türkei ist generell anzumerken, dass eine bekannter Weise abgeschobene Person nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Dem Deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor, sodass dem BF auch in dieser Hinsicht keine maßgebliche Gefahr droht.
3.3. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass es sich beim BF zum einen um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der in der Türkei bereits in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet hat; zum anderen verfügt der BF in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter seine Eltern, vier Schwestern sowie einen Bruder, mit denen er auch telefonisch in Kontakt steht.
3.4. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der AsylGH keine Zweifel hegt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, hinzugefügt durch Art. 2 Z 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, hinzugefügt durch Artikel 2, Ziffer 54, Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 19972. Nichtgewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt deshalb nicht in Betracht.
Im Übrigen ergab das Beweisverfahren, dass der BF zwar wehrpflichtig ist, dass er jedoch aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat und traten im Beweisverfahren ebenso wenig Hinweise darauf hervor, dass der BF - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - einer härteren Bestrafung als andere türkische Staatsangehörige ausgesetzt ist oder die Bestrafung generell unverhältnismäßig schwer wäre. Folglich liegen auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vor.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.3.1. Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
Diesbezüglich ist zunächst wiederum festzuhalten, dass der BF keine individuelle Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Was die Ableistung des Wehrdienstes anbelangt, so sei an dieser Stelle betont, dass - wenngleich die türkische Armee für Wehrpflichtige gewiss "kein angenehmer Aufenthaltsort" ist (GIGA, Anfragebeantwortung vom 10.9.2007) - dem vorliegenden Berichtsmaterial dennoch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Ableistung des Wehrdienstes per se schon eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellt. Im Übrigen sei auch wiederum auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach im Falle der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen verhängt werden.Was die Ableistung des Wehrdienstes anbelangt, so sei an dieser Stelle betont, dass - wenngleich die türkische Armee für Wehrpflichtige gewiss "kein angenehmer Aufenthaltsort" ist (GIGA, Anfragebeantwortung vom 10.9.2007) - dem vorliegenden Berichtsmaterial dennoch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Ableistung des Wehrdienstes per se schon eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt. Im Übrigen sei auch wiederum auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach im Falle der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen verhängt werden.
Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.4. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu sichern. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass er in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter seine Eltern, verfügt. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Notlage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.3.4. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu sichern. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass er in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter seine Eltern, verfügt. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Notlage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 20054. Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005
4.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.
§ 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist jedoch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt (§ 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009).Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist jedoch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt (Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
4.2. Gemäß dem in gegenständlichem Verfahren somit anzuwendenden § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.4.2. Gemäß dem in gegenständlichem Verfahren somit anzuwendenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.4. Beim Ausspruch der Ausweisung ist folglich ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu beachten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff (vgl. z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).4.4. Beim Ausspruch der Ausweisung ist folglich ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) zu beachten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff vergleiche z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie aber lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, 20.03.1991, Cruz Varas).
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
4.5. Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).4.5. Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).
In den Erk. d. VfGH vom 29.09.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6, entwickelten diese unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien, wobei folgende Faktoren im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen sind:
Die genannten Kriterien fanden mittlerweile durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 in den bereits oben dargestellten § 10 AsylG 2005 Einzug.Die genannten Kriterien fanden mittlerweile durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in den bereits oben dargestellten Paragraph 10, AsylG 2005 Einzug.
4.6. Im Fall des BF ist zunächst festzuhalten, dass dieser in Österreich keine familiären Bindungen iSd Art 8 EMRK hat; in Österreich befinden sich zwar ein Onkel und zwei Cousins, jedoch lebt der BF mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sondern sieht sie eigenen Angaben zufolge nur etwa einmal pro Monat.4.6. Im Fall des BF ist zunächst festzuhalten, dass dieser in Österreich keine familiären Bindungen iSd Artikel 8, EMRK hat; in Österreich befinden sich zwar ein Onkel und zwei Cousins, jedoch lebt der BF mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sondern sieht sie eigenen Angaben zufolge nur etwa einmal pro Monat.
Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der BF - wenn auch mit Unterbrechungen - seit September 2003 in Österreich aufhält und hier offensichtlich sein Leben gestalten will, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben bejaht werden könnte.
4.7. Zunächst ist anzumerken, dass der BF illegal und schlepperunterstützt in Österreich einreiste. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erreichte der BF lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Als Asylwerber musste sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Der BF spricht laut eigenen Angaben nur ein bisschen Deutsch, was in Anbetracht der Dauer des Aufenthalts nicht für eine besondere Integration des BF in Österreich spricht. Im Übrigen hielt sich der BF seit September 2003 nicht durchgehend in Österreich auf, sondern mehrmals, zum Teil auch rund ein Jahr, in Deutschland, was ebenso gegen eine besondere Aufenthaltsverfestigung des BF in Österreich spricht; auch ging der BF bislang - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach.
Demgegenüber verbrachte der BF den größeren Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die türkische und kurdische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Dazu kommt, dass der BF nach wie vor familiäre Bindungen zur Türkei hat. So leben dort seine Eltern und mehrere Geschwister, zu denen Kontakt besteht. Auch war der BF vor seiner Ausreise aus der Türkei in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und kam im Verfahren nicht hervor, dass ihm dies im Falle einer Ausweisung in die Türkei nicht wieder möglich sein sollte, insbesondere wo familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei vorhanden sind und der Zusammenhalt innerhalb der türkischen Familie notorisch ist, weshalb der BF für den Fall von anfänglichen Schwierigkeiten mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte.
In Anbetracht dieser Umstände wiegt nach Ansicht des AsylGH das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts schwerer als die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
Die Ausweisung des BF aus Österreich in die Türkei stellt folglich keine Verletzung von Art 8 EMRK dar.Die Ausweisung des BF aus Österreich in die Türkei stellt folglich keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Schließlich kommt dem BF auch nicht ein Aufenthaltsrecht nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu (§ 10 Abs 2 Z 1 AsylG 2005) und bestehen keine Gründe, die einen Aufschub der Ausweisung (§ 10 Abs 3 AsylG 2005) notwendig machen würden.Schließlich kommt dem BF auch nicht ein Aufenthaltsrecht nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) und bestehen keine Gründe, die einen Aufschub der Ausweisung (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) notwendig machen würden.
Folglich ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids abzuweisen, wobei der Spruch an die geltende Fassung des AsylG 2005 anzupassen ist.Folglich ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids abzuweisen, wobei der Spruch an die geltende Fassung des AsylG 2005 anzupassen ist.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, familiäre Situation, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, Misshandlung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, WehrdienstverweigerungZuletzt aktualisiert am
30.09.2010