Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E13 411.618-2/2010-4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 10 08.041 EAST Ost, zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, Zl. 10 08.041 EAST Ost, zu Recht beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 Z. 1, 2, 3 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Aserbaidschan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.7.2009 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.
1.2. Der oa. Antrag wurde gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtkräftig für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Der oa. Antrag wurde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 rechtkräftig für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Ebenso wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 rechtskräftig in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).Ebenso wurde der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, rechtskräftig in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 22.3.2010 als unbegründet abgewiesen.
In Folge reiste der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Schweiz aus und wurde aufgrund der Dublin II VO von der Schweiz nach Österreich überstellt.In Folge reiste der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Schweiz aus und wurde aufgrund der Dublin römisch zwei VO von der Schweiz nach Österreich überstellt.
1.3. Der BF stellte am 31.8.2010 einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde er in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen begründete der BF seinen nunmehrigen Antrag wie folgt:
Vor etwa 20 Tagen hätten Polizisten und Soldaten das Haus des BF in Baku gestürmt und der im Nachbarhaus wohnende Onkel sei zusammen geschlagen worden. Dies seien neue Umstände. Die Hintergründe hätte der BF bereits im ersten Verfahren ausführlich dargelegt (AS 13 und 15).
Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2010 Zahl: 10 08.041 EAST Ost der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2010 Zahl: 10 08.041 EAST Ost der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
1.4. Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:
Im Zuge der oben bezeichneten niederschriftlichen Einvernahme wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Aserbaidschan, Stand März 2010 (AS 47 bis 93) und der Möglichkeit einer Stellungnahme (AS 107) zur Kenntnis gebracht.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 31.12.2009 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde nach dem 31.12.2009 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.
II.4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß
§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß
§ 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
II.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des AsylGH vom 22.3.2010 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.römisch zwei.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des AsylGH vom 22.3.2010 im Verfahren eine aufrechte Ausweisung.
Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Insoweit der BF nunmehr vorbringt, dass das in Baku befindliche Haus von der Polizei und Soldaten gestürmt und der im Nachbarhaus wohnende Onkel zusammengeschlagen worden sei, ist der Behörde erster Instanz nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass dieses unglaubwürdig ist. So stützt sich das neue Vorbringen auf das Vorbringen m ersten Verfahrensgang und wurde bereits dort festgestellt und ausführlich begründet, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe infolge gehäufter und massiver Widersprüche nicht der Wahrheit entsprechen. Wenn der BF in Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Schwechat am 31.8.2010 angab, dass der im Nachbarhaus lebende Onkel von Polizisten und Militärangehörigen zusammengeschlagen worden sei und bei der am 10.9.2010 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch eine Organwalterin des BAA vermeinte, dass sein Onkel und dessen Sohn verprügelt worden sei, so war festzustellen, dass sich insofern auch diese Ausführungen nicht in Einklang bringen lassen.
Nicht nachvollziehbar erweisen sich auch die Angaben des BF, wenn der BF im Zuge der zuletzt bezeichneten niederschriftlichen Einvernahme vermeint, dass er nicht glaube, dass alles vertraulich behandelt werde und mittlerweile jeder über ihn und seinen Cousin bescheid wisse und sie Asylwerber wären, um über nachfrage wiederum anzugeben, dass er hoffe, dass alles vertraulich behandelt werde (AS 103).
Ergänzend sei angeführt, dass der BF nicht im Stande war, sein Vorbringen durch geeignete und objektive Bescheinigungsmittel zu untermauern.
Eine Änderung der den BF betreffenden maßgeblichen asyl- und abschiebungsrlevanten Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden (AA, Stand Juni 2009, Zugriff am 24.3.2010)
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.römisch zwei.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den BF nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den BF nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.
II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2010 rechtmäßig.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.10.2010