TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/22 D12 316210-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2010
beobachten
merken

Spruch

D12 316210-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, FZ. 07 08.235-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, FZ. 07 08.235-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 07.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag über seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Der gesetzliche Vertreter wurde vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass eine Wiederholung entfallen kann. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe der Mutter.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. In seiner Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer wiederum auf die Fluchtgründe der Mutter.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009 wurde der Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 34 AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009 wurde der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI hat das Bundesasylamt den am 07.09.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abermals abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI hat das Bundesasylamt den am 07.09.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abermals abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen Spruchpunkt I dieses am 02.04.2009 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses am 02.04.2009 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des BAA vom 03.08.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt II.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 03.08.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde dies wie folgt:

Das Verhalten des Beschwerdeführers weise deutlich darauf hin, dass sich die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens im Laufe der Jahre sogar gesteigert habe. Er habe durchwegs schwere Verbrechen begangen. In Übereinstimmung von hL und Judikatur stellen vor allem "Raub und Körperverletzung" besonders schwere Verbrechen dar.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.08.2010 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich bei den weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers nur um eine Zusatzstrafe handle, es handle sich daher rein rechtlich nur um eine Vorstrafe, von einer Wiederholungstäterschaft könne deshalb nicht gesprochen werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um Jugenddelikte handle. Eine negative Zukunftsprognose lasse sich aus den Straftaten nicht ableiten.

Auch habe er die in der Begründung des Bescheides für die Aberkennung des subsidiären Schutzes angeführten Delikte "Raub und schwere Körperverletzung" nicht begangen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist auf alle Verfahren, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2007 gestellt hat.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.09.2007 gestellt hat.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Zu den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt zwar den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt aber nicht einer Beurteilung/Beweiswürdigung unterzogen. Dies ergibt sich zweifelsfrei nach der Durchsicht des Aktes, die Begründung des Bundesasylamtes "Das Verhalten des Beschwerdeführers weise deutlich darauf hin, dass sich die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens im Laufe der Jahre sogar gesteigert habe. Er habe durchwegs schwere Verbrechen begangen. In Übereinstimmung von hL und Judikatur stellen vor allem "Raub und Körperverletzung" besonders schwere Verbrechen dar" ist eindeutig aktenwidrig.

Wie sich aus der im Akt einliegenden Strafregisteranfrage ergibt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen eines Raubdeliktes noch wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt. Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 2005 können aber nur rechtskräftige Verurteilungen als Straffälligkeit gewertet werden.Wie sich aus der im Akt einliegenden Strafregisteranfrage ergibt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen eines Raubdeliktes noch wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 können aber nur rechtskräftige Verurteilungen als Straffälligkeit gewertet werden.

Beim Beschwerdeführer scheinen in der Strafregisterauskunft zwar Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstählen auf und können diese möglicherweise ebenso zu einer Entziehung des subsidiären Schutzes führen, die Begründung des Bundesasylamtes lautete jedoch auf "Raub und Körperverletzung", was zweifelsfrei aktenwidrig ist.

Gemäß § 66 Abs 4 kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, kann der Asylgerichtshof auch in der Sache selbst entscheiden, oder den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, also auch ersatzlos beheben.

Eine rechtliche Umdeutung des Entziehungsgrundes auf andere Delikte ist dem Asylgerichtshof jedoch aus folgendem Grunde untersagt.

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren bereits erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu Entscheidungen zur Anwendung des § 66 Abs 2 AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, dies ist im gegenständlichen Verfahren bereits erfolgt. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungs- und Beweisverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu Entscheidungen zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, welche aufgrund der selben Interessenlage auch analog auf Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG anwendbar sind) VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums (falsche Vorstellung von der Wirklichkeit, da weder ein Raubdelikt noch ein Körperverletzungsdelikt vorliegt), eine aktenwidrige Begründung erstellt hat.Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Asylgerichtshof und somit zu einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Asylgerichtshof in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums (falsche Vorstellung von der Wirklichkeit, da weder ein Raubdelikt noch ein Körperverletzungsdelikt vorliegt), eine aktenwidrige Begründung erstellt hat.

Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungs- und Beweisverfahren vollständig vor den Asylgerichtshof verlagert würde, weil das Bundesasylamt aufgrund eines Irrtums in seiner Beweiswürdigung die falschen strafbaren Handlungen einer Beweiswürdigung unterzogen hat.

Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben ob die strafbaren Handlungen, wegen derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, eine Entziehung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 rechtfertigen.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben ob die strafbaren Handlungen, wegen derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, eine Entziehung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 rechtfertigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Irrtum, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten