Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A13 307.355-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2006, Zl. 05 21.522-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2006, Zl. 05 21.522-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX alias XXXX wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2006, Zl. 05 21.522-BAI, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diesen gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2006, Zl. 05 21.522-BAI, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und diesen gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 13.11.2006 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 13.11.2006 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes ging die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes ging die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.07.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 10.08.2010 und sohin fristgerecht eingebracht.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.07.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 10.08.2010 und sohin fristgerecht eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorliegens unbedenklicher Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Er stellte am 09.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden kann.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorliegens unbedenklicher Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Er stellte am 09.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ledig und unbescholten. Er ist Mitglied der Kirchengemeinde "XXXX" in XXXX und hilft in XXXX mit, eine Straßenzeitung zu vertreiben.Der Beschwerdeführer ist ledig und unbescholten. Er ist Mitglied der Kirchengemeinde "XXXX" in römisch 40 und hilft in römisch 40 mit, eine Straßenzeitung zu vertreiben.
II.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 15.12.2005 im Rahmen seiner Ersteinvernahme sowie am 31.10.2006 im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt (vgl. Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 21 bis 27 sowie 73 bis 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch zwei.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 15.12.2005 im Rahmen seiner Ersteinvernahme sowie am 31.10.2006 im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt vergleiche Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 21 bis 27 sowie 73 bis 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Dabei gab dieser - nach seinen Fluchtmotiven befragt - im Wesentlichen an, dass sein Dorf XXXX ihn als Nachfolger des verstorbenen Chefpriesters ausgewählt habe. Es wäre ihm gesagt worden, dass er bei der Einführungszeremonie teilnehmen und menschliches Blut gemischt mit Knochen trinken müsse. Nachdem er dies verweigert habe, da er Christ sei, wäre ihm gedroht worden, dass er getötet werde. Er sei hierauf zu seinem Onkel nach Accra geflüchtet, wo ihm dessen Tochter jedoch mitgeteilt hätte, dass die Polizei bereits mit einem Foto nach ihm suche. Er wäre sodann zur Elfenbeinküste geflüchtet, und habe ihm ein Mann geholfen, auf dem Luftweg bis nach Österreich zu gelangen. Bezahlt habe er für die Reise nichts, ebenso wenig habe er jemals Dokumente besessen.Dabei gab dieser - nach seinen Fluchtmotiven befragt - im Wesentlichen an, dass sein Dorf römisch 40 ihn als Nachfolger des verstorbenen Chefpriesters ausgewählt habe. Es wäre ihm gesagt worden, dass er bei der Einführungszeremonie teilnehmen und menschliches Blut gemischt mit Knochen trinken müsse. Nachdem er dies verweigert habe, da er Christ sei, wäre ihm gedroht worden, dass er getötet werde. Er sei hierauf zu seinem Onkel nach Accra geflüchtet, wo ihm dessen Tochter jedoch mitgeteilt hätte, dass die Polizei bereits mit einem Foto nach ihm suche. Er wäre sodann zur Elfenbeinküste geflüchtet, und habe ihm ein Mann geholfen, auf dem Luftweg bis nach Österreich zu gelangen. Bezahlt habe er für die Reise nichts, ebenso wenig habe er jemals Dokumente besessen.
Anzeige darüber, dass man ihn zur Nachfolge als Priester zwingen habe wollen, habe er bei der Polizei zu keinem Zeitpunkt erstattet.
In Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes habe er keinerlei Verwandte, in Ghana würden seine Eltern, fünf Geschwister sowie seine beiden Kinder, sein 8-jähriger Sohn und 6-jährige Tochter leben.
II.1.2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.10.2006 ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.römisch zwei.1.2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.10.2006 ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.
Hiebei führte die belangte Behörde insbesondere an, das gesamte Vorbringen des Antragstellers erfülle aufgrund von Widersprüchen keinesfalls die für das Asylverfahren notwendigen Glaubwürdigkeitskriterien und habe er sich eines konstruierten Vorbringens bedient, womit dieser keine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. gelangte die Erstbehörde zur Ansicht, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in das Herkunftsland ergebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. gelangte die Erstbehörde zur Ansicht, dass sich für den Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in das Herkunftsland ergebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde, nicht gegeben sei.
Schließlich führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt III. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege, weshalb die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Schließlich führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege, weshalb die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
II.1.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 13.11.2006 ihrem gesamten Umfang nach. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Bei Abschiebung in seine Heimat drohe ihm asylrelevante Verfolgung. Hätte die belangte Behörde keine Verfahrensfehler gesetzt, hätte sie auch erkannt, dass die Ausweisung nicht hätte erlassen werden dürfen.römisch zwei.1.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 13.11.2006 ihrem gesamten Umfang nach. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Bei Abschiebung in seine Heimat drohe ihm asylrelevante Verfolgung. Hätte die belangte Behörde keine Verfahrensfehler gesetzt, hätte sie auch erkannt, dass die Ausweisung nicht hätte erlassen werden dürfen.
Der Beschwerde beigefügt ist eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er nochmals sein schon in den Einvernahmen gemachtes Vorbringen wiederholt.
II.1.4. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt I.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Ghana zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte mit dem am 10.08.2010 eingebrachtem Schriftsatz, in welchem ausgeführt wird, dass weder konkrete Erhebungen zu seinem Fluchtvorbringen noch hinsichtlich einer Gefahrenprognose bei einer Rückkehr getätigt worden seien. Der vorliegende Lagebericht sei nur sehr allgemein gehalten und nicht auf seine persönliche Verfolgungssituation abgestellt und könne alleine nicht geeignet sein, Grundlage für eine wohlfundierte Bewertung seiner Glaubwürdigkeit bzw. der Feststellung der Asylrelevanz seiner Fluchtgründe sein.römisch zwei.1.4. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt römisch eins.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Ghana zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte mit dem am 10.08.2010 eingebrachtem Schriftsatz, in welchem ausgeführt wird, dass weder konkrete Erhebungen zu seinem Fluchtvorbringen noch hinsichtlich einer Gefahrenprognose bei einer Rückkehr getätigt worden seien. Der vorliegende Lagebericht sei nur sehr allgemein gehalten und nicht auf seine persönliche Verfolgungssituation abgestellt und könne alleine nicht geeignet sein, Grundlage für eine wohlfundierte Bewertung seiner Glaubwürdigkeit bzw. der Feststellung der Asylrelevanz seiner Fluchtgründe sein.
Zu seiner privaten Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 4 Jahren mit einer Österreicherin liiert sei und die Absicht bestehe, eine Familie zu gründen. Seine Deutschkenntnisse seien gut fortgeschritten und vertreibe er in XXXX die Straßenzeitung "XXXX". Er sei sehr aktives Mitglied der Kirchengemeinde "XXXX" in XXXX und beteilige sich an Veranstaltungsorganisationen und Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten. Er lebe als zahlender Mieter im XXXX.Zu seiner privaten Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 4 Jahren mit einer Österreicherin liiert sei und die Absicht bestehe, eine Familie zu gründen. Seine Deutschkenntnisse seien gut fortgeschritten und vertreibe er in römisch 40 die Straßenzeitung "XXXX". Er sei sehr aktives Mitglied der Kirchengemeinde "XXXX" in römisch 40 und beteilige sich an Veranstaltungsorganisationen und Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten. Er lebe als zahlender Mieter im römisch 40 .
II.1.5. Zur Lage in Ghana:römisch zwei.1.5. Zur Lage in Ghana:
Staatsaufbau, aktuelle politische Situation
Ghana ist eine konstitutionelle Demokratie mit einer starken Verankerung der Staatsoberhauptsposition und einem Einkammernparlament (230 Sitze). Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 110 Distrikte untergliedert sind. Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaats. Ghana bemüht sich um die Dezentralisierung der Staatsgewalt. Die drei Gewalten sind von einander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden.
Der Präsident der Republik Ghana, John Atta Mills (NDC), ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Der ehemalige Oppositionspolitiker wurde am 28.12.2008 in direkter Wahl für vier Jahre gewählt und trat sein Amt am 07.01.2009 an. Die Amtsübergabe verlief trotz des knappen Wahlergebnisses, weniger als 0,5% Stimmen lagen zu seinem wichtigsten Gegenspieler, Nana Akufo-Addo (NPP), friedlich, womit Ghana wiederum seine Rolle als demokratisches Vorbild in der Region bewies.
Am 28. Dezember 2008 fanden auch Parlamentswahlen statt. Folgende Parteien bestritten die Wahl: New Patriotic Party (NPP, 108 Sitze), der Convention People's Party (CPP, 1 Sitze), der People's National Convention (PNC, 2 Sitze), und dem National Democratic Congress (NDC, 115 Sitze). Vier Abgeordnete sind parteilos. John Mahama (NDC) ist seither Parlaments- und Vizepräsident.
Gemeinde- und Distriktswahlen fanden am 26.09.2006 statt. Die Wahlbeteiligung betrug nur 39,5%. Die Innenpolitik der ghanaischen Regierung ist vor allem auf die Bekämpfung der Armut und den weiteren Ausbau der Demokratie gerichtet (Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2005: ca. 505 US-Dollar). Zu diesem Zweck wird die von ex-Präsident Kufuor begonnene Reformpolitik fortgesetzt. Prioritäten sind:
Agrarsektor)
Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Artikel 200, ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.
Menschenrechte
Ghana zählt eine Bevölkerung von mehr als 23 Mio. (USDOS 2009) und sieht sich als ein Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Es verweist dabei auf den rechtsstaatlich einwandfreien, verfassungskonformen und gewaltlosen Übergang der Regierungsgewalt nun schon zum zweiten Mal in Folge auf der Grundlage als frei und fair anerkannter allgemeiner Wahlen, auf die allgemein anerkannte gute Regierungsführung, Presse- Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Umsetzung des Africa Peer Review Mechanism und die nachweisbar reformorientierte Politik. In der Tat zeichnet sich Ghana im afrikanischen Vergleich durch innere Stabilität und durch ein hohes Maß an Liberalität aus und hat somit eine Vorbildfunktion für die Region und den Kontinent.
Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission.
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung von 1992 ausdrücklich garantiert. Die seitdem wieder zugelassenen privaten Medien begleiten die Entwicklung Ghanas äußerst kritisch und decken erkannte Missstände schonungslos auf. Es gibt im Land insgesamt 70 Zeitungen und an die 200 Radiostationen senden täglich. Der erreichte Stand der Meinungsfreiheit gehört zu den höchsten in Afrika.
Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Art. 19 garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Artikel 19, garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.
In Art. 21 sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.
Die verfassungsmäßig garantierten Rechte werden von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden und die Freiheit der Meinungsäußerung ist gegeben. Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen.
Ghana fällt verglichen mit den Nachbarländern durch eine relativ hohe Beachtung der Menschenrechte auf. Auf Dorfebene spielen die Chiefs als Schlichter eine wichtige Rolle, vorausgesetzt die zum Teil lähmenden Thron- und Erbstreitigkeiten sind geregelt.
Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich in Ghana nicht feststellen.
Die Strafzumessungspraxis für geringfügige Vergehen (Diebstahl, kleinere Betrugsfälle, "petty crime") erscheint teilweise unverhältnismäßig hart. Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind für alle Inhaftierten sehr schlecht und entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Besonders unmenschliche und unverhältnismäßige Strafen sind in Ghana nicht gesetzlich vorgesehen. Auffallend ist jedoch die geringe Differenziertheit des Strafmaßes, aufgrund derer auch kleinere Diebstähle mit hohen Haftstrafen geahndet werden. Bewährungsstrafen sind bisher noch unbekannt. Begnadigungen sind nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit möglich.
Im Oktober 2006 begann die Regierung mit Entschädigungszahlungen an ungefähr 2000 Ghanaer, die unter früheren Regierungen Menschenrechtsverletzungen erlitten hatten. Sie entsprach damit einer Empfehlung der 2002 eingesetzten Nationalen Versöhnungskommision, welche die seit 1957 - dem Jahr der Unabhängigkeit der Republik Ghana - unter verschiedenen Regierungen begangenen Menschenrechtsverbrechen untersucht hatte.
Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.
In Ghana besteht Religionsfreiheit, die in vollem Umfang respektiert wird. Das Verhältnis zwischen Christen (ca. 62 % der Landesbevölkerung) und Muslimen (ca. 16-17 % der Bevölkerung des Landes, von diesen meist Sunniten) ist nach außen harmonisch. Muslime beklagen ihren Ausschluss aus dem politischen und sozialen Leben. Kritisiert wird vor allem, dass zu wenige Muslime Führungspositionen innehätten und das öffentliche Straßenbild durch Plakate mit christlichen Botschaften geprägt sei. Dazu muss vermerkt werden, dass der Bildungsstatus unter der christlichen Bevölkerung, ungleich höher ist, u.a. auch aufgrund der Tätigkeit unzähliger christlicher NGOs in Ghana.
Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Artikel 55,) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.
Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.
Bedeutende exilpolitische Aktivitäten sind nicht bekannt.
Ethnische Konflikte
Die Regierung ist bestrebt, ethnische und religiöse Differenzen im Land abzuschwächen. Bei vorangegangenen Regierungen wurde gelegentlich der Vorwurf geäußert, die Präsidenten bevorzugen jeweils ihre ethnische Gruppe. So war dies beim Ex-Präsidenten Ralwings die ethnische Gruppe der Ewe aus dem Osten des Landes, und bei der letzten Regierung Präsidents Kufuor die Volksgruppe der Ashantis. Das größte und mächtigste Königshaus in der Region bis zur Zerschlagung durch die Kolonialisten 1874 waren immer die Ashantis, die Ressentiments der Ewe und anderer kleinerer Gruppen sitzen also tief. Dennoch wird in Ghana nach Ausgleich und Ausgewogenheit getrachtet und von allen Seiten versucht, nicht einen Clan zu bevorzugen. Das Problem liegt eher darin, dass die Bevölkerung noch nicht von einem Clandenken abgegangen ist.
Bislang wurden die bestehenden sozio-ethnischen Spannungen nicht ernsthaft politisiert und stellten keine Gefahr für die demokratischen Strukturen und die Stabilität des Landes dar.
Innenpolitische Konsequenzen gab es jedoch nach dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten in der Stadt Yendi in der Northern Region Ende März 2002, bei denen der König der Dagomba getötet wurde.
Infolge dieser Vorgänge traten der Innenminister, der zuständige Regionalminister sowie der nationale Sicherheitsberater von ihren Posten zurück. Durch die Arbeit einer vom ehemaligen Präsidenten Kufuor ernannten Untersuchungskommission, die sich aus traditionellen Führern sowie Vertretern verschiedener lokaler Nichtregierungsorganisationen zusammensetzte, konnten erste Schritte zur Beilegung des Konflikts unternommen werden.
Auch 2008 kam es wieder zu zeitlich und regional begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Kusasi and Mamprusi in Nord-Ghana.
Trokosi-Kult
Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das I.N.Network Ghana.Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das römisch eins.N.Network Ghana.
Menschenrechtsorganisationen
Annähernd sechzig nichtstaatliche, national wie international tätige Menschenrechtsorganisationen sind bei der Kommission für Menschenrechte und Justizverwaltung ( CHRAJ) registriert. Darüber hinaus sind eine Reihe weiterer, zum Teil nur lokal tätiger nichtstaatlicher Organisationen in Ghana aktiv. Die Registrierung bei der CHRAJ ist nicht konstituierend. Auch die nicht registrierten NROen können sich in Ghana frei betätigen.
Viele der nationalen und internationalen NROen sind im Bereich Frauenrechte tätig, so z.B. die "African Women Lawyers Association" - AWLA. "International Federation of Women Lawyers" - FIDA, das "Forum for African Women Educationalists/Ghana", die "Women's Initative for Self-Empowerment" oder das "Women's Awareness Centre". Einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzung gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten (Trokosi-Kult und Genitalverstümmelung so z.B. das "International Needs" oder "Women in the Lord's Vineyeard".)
Daneben sind "Amnesty International", das "Centre for Democratic Development" und die "Ghana Society for the Physically Disabled" zu erwähnen. Im Bereich der Demokratieförderung/politische Bildung arbeitet die "National Commission for Civil Education" (NCCE).
Ghana ist Vertragsstaat einer großen Anzahl von VN-Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Übereinkommen gegen Folter, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge etc.) und Folter ist laut Verfassung verboten. Die Todesstrafe kann zwar noch wegen fünf Delikten (Mord, Raub mit Todesfolge, Hochverrat, Verrat und Raub) verhängt werden; in der Praxis geschieht das jedoch nur mehr für Mord und wurde letztmalig 1993 vollstreckt.
Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Art. 3 EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Art. 3 EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Artikel 3, EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.
Rückkehrfragen
Die Wirtschaft Ghanas beruht auf dem Agrarsektor. Der wachsende Kakao-Export wird hier ebenso als Hoffnungsträger gesehen, wie die vor kurzem gemachten Erdölfunde vor Ghanas Küste. Die letzte Regierung setzte diesbezüglich auf norwegische wie nigerianische Berater.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Ghana, trotz weit verbreiteter Armut, gewährleistet.
Die medizinische Versorgung unterliegt einem starken Stadt - Land - Gefälle, wodurch zurzeit nur ca. 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung haben (im Norden 30%).
Im Rahmen der medizinischen Versorgung bestimmte in Ghana bis vor kurzem das so genannte "cash and carry system" die Realität. Das bedeutete, dass Patienten in aller Regel nur dann behandelt wurden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Das neu implementierte National Health Insurance Bill System ist noch zu jung, um tatsächliche Erfolge zu zeigen, jedoch ist Ghana damit auf dem richtigen Weg zur medizinischen Gratisgrundversorgung für alle. Psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen sind derzeit schon kostenfrei. Im Jahre 1999 wurden 215 Spitäler und 1758 Gesundheitszentren landesweit gezählt. Medizinische Programme werden laufend von der Weltbank unterstützt. Weiters gewährt der weitläufige, gute Familienzusammenhalt, trotz des zunehmend modernen Lebensstils, nach wie vor finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen.
Internationale Schätzungen gehen für eine in Westafrika vergleichsweise geringen HIV-Infektionsrate von 1,9% Personen zwischen 15 - 49 aus. Allerdings werden HIV -Tests nur selten und in der Regel nur dann durchgeführt, wenn bereits ein verdächtiges Krankheitsbild vorliegt. HIV-Infizierte und AIDS-Kranke sind innerhalb der ghanaischen Gesellschaft stigmatisiert und werden stark diskriminiert (Verlust des Arbeitsplatzes, Nichtbehandlung in Krankenhäusern, Isolierung auch in der Familie). AIDS kann in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden. Die hierzu erforderlichen Medikamente sind in Ghana erhältlich. Rund 13.000 Personen erhalten derzeit Antiretroviraltherapie.
Ghana nimmt seit 2003 an dem Programm der WHO teil, das den verbilligten Bezug von HIV-Medikamenten ermöglicht. In verschiedenen Projekten wird versucht, die Ausbreitung der Epidemie mit Schaffung der Ghana AIDS Commission und Einrichtung des National AIDS Control Programms sowie der begonnenen Einrichtung von 19 speziellen Gesundheitszentren landesweit Einhalt zu gebieten und Ansprechpartner für die Betroffenen sowie eine Zugangsmöglichkeit zu den antiretroviralen Medikamenten zu schaffen.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Rückkehrer nach Ghana, die kein gültiges Reisedokument besitzen, aber zugeben, ghanaische Staatsangehörige zu sein, werden zunächst ausführlich von den Einreisebehörden über Verwandte und Freunde befragt, die ihre Identität bestätigen können, bevor die Einreise nach Ghana genehmigt wird.
Auch die Rückführung wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.
Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsangehörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.
Ausweichmöglichkeiten
Bei Verfolgungen privater Natur besteht im Regelfall eine Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen (insbesondere in Accra mit 2 Millionen Einwohnern), auch die Staatsorgane sind grundsätzlich schutzfähig.
Es wird eine Relokationsmöglichkeit in anderen Landesteilen insbesondere in Fällen von inter-ethnischen Disputen, Verfolgungen wegen der christlichen Religion oder (weiblichen) Opfern des Trokosi-Systems, der Götzenanbetung und bei Opfern von Hexerei, sowie ausdrücklich auch bei Nachfolgen von Hohepriestern oder anderen traditionellen Führungsfiguren bejaht.
Dokumente
Echtheit der Dokumente
Im Rahmen von Asylverfahren wurden dem Auswärtigen Amt seitens deutscher Behörden bisweilen Such- oder Haftbefehle ghanaischer Polizeibehörden für ghanaische Staatsangehörige zur Überprüfung zugesandt. Bislang haben sich derartige Dokumente als Fälschungen erwiesen.
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und einem unzuverlässigen Urkundenwesen kommt es häufig vor, dass staatliche Behörden wissentlich oder unwissentlich formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Auch hier spielt zudem Korruption eine Rolle.
Im Rahmen des EU-Förderprogramm für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENAS) wird Ghana bei der Bekämpfung des Urkundenbetrugs im Bereich des Personenstands- und Paßwesen unterstützt. Das Abkommen wurde am 12. Februar 2007 unterzeichnet. Von dem Projekt wird eine Verbesserung der Situation erwartet. Zwischenzeitlich wurde bereits ein staatliches zentrales Registrierungssystem erfolgreich implementiert.
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Der Erwerb gefälschter Dokumente ist in Ghana gegen Bezahlung möglich.
Zustellungen
In Ghana gibt es kein polizeiliches Meldesystem. Mit der Erledigung von förmlichen Zustellungsersuchen durch ghanaische Behörden kann in der Regel nicht gerechnet werden. Die Ermittlung von Adressen durch Vertrauensanwälte ist für den Anfordernden kostenpflichtig und mit ungewissen Erfolgsaussichten verbunden.
Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand August 2009 vom 31.08.2009,
UK Home Office, Operational Guidance Note GHANA, 28.01.2009,
ai, Amnesty International Jahresbericht Ghana, 28.05.2009,
ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.08.2006 an das BAA-Staatendokumentation,
U.S. Department of State, Ghana - Country Reports on Human Rights Practices -2009 vom 11.03.2010,
Freedom House, Freedom Report. Ghana 2009, 01.08.2009
Electoral Commission of Ghana, 2008 Results Summary, http://www.ec.gov.gh/?q=node/134
(letzter Zugriff am 20.04.2010)
Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte: Ghana, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Togo, 31.12.2009
IOM, Enhanced and Integrated Information on Return and Reintergration in the Countries of Origin - IRRICO II. Ghana. 31.12.2009IOM, Enhanced and Integrated Information on Return and Reintergration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei. Ghana. 31.12.2009
Zusammenstöße zwischen verschiedenen Ethnien und Stammesstreitigkeiten
1. AntragstellerInnen können Anspruch auf Asyl und/oder Anspruch auf Basis der Menschenrechte wegen schlechter, einer Verfolgung gleichenden Behandlung durch rivalisierende ethnische Gruppen oder Stämme erheben, die sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfahren.
2. Behandlung. Innerhalb der ethnischen Gruppen gibt es zahlreiche kleinere Konflikte, die meist in Zusammenhang mit der Häuptlingswürde (Chieftaincy) und Fragen der Landnutzung stehen. Bemühungen von Nichtregierungsorganisationen zur Forcierung der Versöhnung werden fortgesetzt. 2008 gab es mehrere gewaltsame Zusammenstöße zwischen Stammesangehörigen der Kusasi und Mamprusi in Nordghana.
3. Ausreichender Schutz. Obwohl die Polizei 2007 wegen einiger Fälle von Brutalität, Korruption und Fahrlässigkeit kritisiert wurde, werden Klagen über Missbrauch und Fehlverhalten durch die Polizei, die von der Öffentlichkeit erhoben werden, durch die aus 33 Mitgliedern bestehende Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze 'Police Intelligence and Professional Standards Unit' (PIPS) untersucht. Personen, die Anschuldigungen wegen Verletzung von Menschenrechten oder Beschwerden gegen Behörden oder Beamte erheben, können sich auch um Abhilfe an die CHRAJ wenden. Es gibt daher keinen Beweis dafür, dass ethnische Gruppen/Stammesangehörige nicht in der Lage wären, bei den staatlichen Stellen angemessenen Schutz zu suchen und zu erhalten, sollten sie sich schlechter Behandlung seitens rivalisierender ethnischer Gruppen oder Stämme ausgesetzt sehen.
4. Interne Umsiedlung. Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vor, und im Allgemeinen respektiert die Regierung auch dieses Recht in der Praxis. Da Streitigkeiten zwischen rivalisierenden ethnischen Gruppen oder Stämmen nur sporadisch und regional vorkommen, ist eine sichere Umsiedlung in einen anderen Landesteil, um damit dieser Bedrohung zu entkommen, im Allgemeinen machbar.
5. Schlussfolgerung. Es wird von sporadischen Zusammenstößen zwischen den Ethnien berichtet, doch sind diese normalerweise kurzlebig oder werden von den Behörden schnell unterdrückt. AntragstellerInnen, die sich auf Konflikte zwischen oder innerhalb von rivalisierenden Gruppen beziehen: den Ewes im Norden, den Fantes in den Zentralgebieten, den Mamprusis und Kusasis oder den Andani- und Abudu-Clans im Dagbon-Königtum sind in der Lage, vom Staat ausreichenden Schutz zu erhalten und intern in einen anderen Teil des Landes umzuziehen. Solche Ansprüche würden nicht die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Konvention von 1951 nach sich ziehen. Eine Asylgewährung wäre daher nicht angemessen und Ansprüche dieser Art sind wahrscheinlich eindeutig unbegründet (siehe Abs. 1.4).5. Schlussfolgerung. Es wird von sporadischen Zusammenstößen zwischen den Ethnien berichtet, doch sind diese normalerweise kurzlebig oder werden von den Behörden schnell unterdrückt. AntragstellerInnen, die sich auf Konflikte zwischen oder innerhalb von rivalisierenden Gruppen beziehen: den Ewes im Norden, den Fantes in den Zentralgebieten, den Mamprusis und Kusasis oder den Andani- und Abudu-Clans im Dagbon-Königtum sind in der Lage, vom Staat ausreichenden Schutz zu erhalten und intern in einen anderen Teil des Landes umzuziehen. Solche Ansprüche würden nicht die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Konvention von 1951 nach sich ziehen. Eine Asylgewährung wäre daher nicht angemessen und Ansprüche dieser Art sind wahrscheinlich eindeutig unbegründet (siehe Absatz eins Punkt 4,).
Nachfolge in der Königswürde oder als Hohepriester
1. Manche AntragstellerInnen können Anspruch auf Asyl und/oder Anspruch auf Basis der Menschenrechte wegen Verfolgung gleichender schlechter Behandlung durch Familienmitglieder oder ältere Gemeindemitglieder/Stammesangehörige auf Grund der Tatsache erheben, dass sie nicht willens sind, die Nachfolge in der Königswürde oder als Hohepriester ihrer bestimmten ethnischen Gruppe oder des Stammes anzutreten.
2. Behandlung. Auch im Verlauf des Jahres 2007 führten Streitigkeiten um die Königswürde zu Todesfällen, Verletzten und Zerstörung von Eigentum. Das Gesetz über die Königswürde (Chieftaincy Act) verleiht Dorfkönigen und anderen traditionellen Königen die Macht, in örtlichen Angelegenheiten zu vermitteln und die üblichen traditionellen Gesetze, die sich beispielsweise mit Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Eigentumsstreitigkeiten befassen, zu vollstrecken. Jedoch hat die Autorität der traditionellen Herrscher durch eine entsprechende Machtzunahme ziviler Institutionen wie Gerichten und Distriktsversammlungen ständig abgenommen. 2007 haben die Nichtregierungsorganisationen weiterhin die Aussöhnung bei Streitigkeiten um die Königswürde vorangetrieben.
3. Abgesehen von den allgemeinen Fragen und den oben erwähnten Konflikten betreffend Stammesangelegenheiten und Königswürde gibt es keinen spezifischen Nachweis dafür, dass Personen, die angeben, von der Familie, Gemeinde- oder Stammesanführern bedrängt zu werden, um als nächste die Königswürde oder das Priesteramt zu übernehmen, tatsächlich Misshandlungen ausgesetzt sind.
4. Ausreichender Schutz. Obwohl die Polizei 2007 wegen einiger Fälle von Brutalität, Korruption und Fahrlässigkeit kritisiert wurde, werden Klagen über Missbrauch und Fehlverhalten durch die Polizei, die von der Öffentlichkeit erhoben werden, durch die PIPS untersucht. Personen, die Anschuldigungen wegen Verletzung von Menschenrechten oder Beschwerden gegen Behörden oder Beamte erheben, können sich auch um Abhilfe an die CHRAJ wenden. Es gibt daher keinen Beweis dafür, dass diejenigen, die von ihrer Gemeinde als nächster König oder Hohepriester ins Auge gefasst werden, nicht in der Lage sind, bei den staatlichen Stellen angemessenen Schutz zu suchen und zu erhalten.
5. Interne Umsiedlung. Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vor, und im Allgemeinen respektiert die Regierung auch dieses Recht in der Praxis. Eine sichere Umsiedlung all jener, die befürchten, von ihrer Gemeinde als nächster König oder Hohepriester ins Auge gefasst zu werden, in einen anderen Landesteil, um damit dieser Bedrohung zu entkommen, ist daher machbar.
Schlussfolgerung. Bestimmte Gemeinden, Stämme und ethnische Gruppen haben sich eine hierarchische Kultur bewahrt, gemäß welcher die Führungsrollen, wie z.B. der König und/oder der Hohepriester einem Nachfolgeprozess unterliegen. Es liegen jedoch keinerlei Beweise vor, dass Misshandlungen auftreten. Darüber hinaus bedeutet das Vorhandensein ausreichenden Schutzes durch den Staat und eine gangbare interne Umsiedlungsalternative, dass es unwahrscheinlich ist, dass jene Personen in einer bestimmten Gemeinde, die nicht in eine dieser Rollen als Nachfolger eintreten möchten, einer Misshandlung ausgesetzt sind, die einen Bruch der Konvention von 1951 oder der EMRK gleich käme. Eine Gewährung von Asyl und humanitärem Schutz ist daher wahrscheinlich nicht angemessen und solche Fälle sollten als eindeutig unbegründet bescheinigt werden (siehe Abs. 1.4).Schlussfolgerung. Bestimmte Gemeinden, Stämme und ethnische Gruppen haben sich eine hierarchische Kultur bewahrt, gemäß welcher die Führungsrollen, wie z.B. der König und/oder der Hohepriester einem Nachfolgeprozess unterliegen. Es liegen jedoch keinerlei Beweise vor, dass Misshandlungen auftreten. Darüber hinaus bedeutet das Vorhandensein ausreichenden Schutzes durch den Staat und eine gangbare interne Umsiedlungsalternative, dass es unwahrscheinlich ist, dass jene Personen in einer bestimmten Gemeinde, die nicht in eine dieser Rollen als Nachfolger eintreten möchten, einer Misshandlung ausgesetzt sind, die einen Bruch der Konvention von 1951 oder der EMRK gleich käme. Eine Gewährung von Asyl und humanitärem Schutz ist daher wahrscheinlich nicht angemessen und solche Fälle sollten als eindeutig unbegründet bescheinigt werden (siehe Absatz eins Punkt 4,).
(Quelle: Operational Guidance Note Ghana, UK Home Office, vom 28.01.2009
Kapitel 3, "Die Hauptkategorien von Ansprüchen")
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 besagt, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.römisch zwei.2.6. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 besagt, dass Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs. 7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.
Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 22.07.2010, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 22.07.2010, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 gilt.römisch zwei.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.
Gemäß § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 09.12.2005 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 09.12.2005 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.2.11. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.11. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, im Rahmen zweier ausführlicher Einvernahmen seine Fluchtgründe ausreichend darzustellen und kann der Asylgerichtshof im Gegensatz zu dem in der Beschwerde völlig unsubstantiierten Vorbringen, das Bundesasylamt hätte kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, keinen Mangel erblicken.
Zudem ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Verfahren aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zur seiner Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen konnte, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben, womit die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen ist.
Weder sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund glaubwürdig, noch jene zu seiner Fluchtroute.
So hat der Genannte im Verfahren nur äußerst vage, wenig konkrete Angaben zu seinem Reiseweg von Nigeria nach Österreich getätigt, und erscheint es völlig unglaubwürdig, dass ihm ein bis dahin fremder Mann völlig entgeltlos eine Flugreise von der Elfenbeinküste nach Österreich organisiert hätte. Weder wisse er die Fluglinie noch den Ankunftsflughafen noch habe er jemals einen Reisepass noch Tickets in der Hand gehalten. Diese Angaben, die gleichlautend von vielen Asylwerbern aus Afrika immer wieder getätigt werden, für die es jedoch nie irgendwelche Beweise gibt und für welche in casu auch der Beschwerdeführer nicht den Ansatz eines Beweises oder Hinweises, welcher eine Überprüfung hätte möglich machen können, erbringen konnte, wirken jedenfalls konstruiert und völlig unglaubwürdig.
Dem Beschwerdeführer wurde bei zweimaligen ausführlichen Einvernahmen die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe und seinen Fluchtweg im Detail darzustellen. Die Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben des Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit seiner Person zum Ausdruck brachte und er oft ausweichend antwortete. Daran vermag auch sein wiederholtes Vorbringen seiner Fluchtgeschichte in der Beschwerde nichts zu ändern.
Die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse durch den Beschwerdeführer ist unstimmig, nicht plausibel und in der von ihm dargelegten Form keineswegs nachvollziehbar. Bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers entsteht für das erkennende Gericht der Eindruck, dass dieser sich die Existenz von Naturreligionen in Ghana und damit in Zusammenhang stehende Priesterernennungen zu eigen machen will, um daraus eigene, für ihn tatsächlich gar nicht bestehende Fluchtgründe zu konstruieren. Keineswegs kann aus seinen Angaben jedoch eine persönliche Betroffenheit und ein nachvollziehbarer logischer Handlungsablauf erkannt werden.
Der erstinstanzliche Bescheid verweist zutreffend darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den vier Grundanforderungen einer Glaubhaftmachung, wonach ein Vorbringen1.) genügend substantiiert,
2.) in sich schlüssig, 3.) plausibel und 4.) der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, nicht erfüllt.
Widersprüchlich äußert sich der Beschwerdeführer schon dahingehend, als er einmal angibt, von keiner Behörde gesucht zu werden (AS 79), andererseits angibt, dass die Polizei in Accra nach ihm gesucht hätte (AS 81).
Weiters erwähnt der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme kein Wort darüber, dass er in einem Raum eingesperrt gewesen wäre, bevor er aus seinem Heimatland geflüchtet wäre. In seiner zweiten Einvernahme bringt er vor, dass er eine Woche eingesperrt gewesen wäre und er jeden Tag gefragt worden wäre, ob er die Nachfolge antrete.
Ebenfalls erweist sich das in der zweiten Einvernahme geschilderte Entkommen aus diesem Raum als völlig an den Haaren herbeigezogen: So bringt der Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert vor, dass ein Ältester zu ihm gekommen wäre und ihn auf die Priesternachfolge angesprochen hätte, er verneint hätte, dieser ihm daraufhin einen Gefallen getan hätte und die Tür geöffnet hätte. ("Am 25.11.2005 kam einer der Ältesten zu mir und fragte mich erneut, ob die Position einnehmen wolle. Ich verneinte wieder. Er tat mir einen Gefallen, öffnete die Tür und ließ mich frei. Auf dem Weg zur Bushaltestelle traf ich einen Mann mit einem Auto und dieser nahm mich mit nach Accra." (AS 81))
Weiters widersprach sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er als Begründung auf die Frage, warum er bei der Polizei keine Anzeige über diese Vorfälle erstattet hätte, angab, dass die Polizei in Angelegenheiten einer Familie bzw. einer Gemeinschaft nichts machen würde. Andererseits behauptet er im Zuge der weiteren Einvernahme dann jedoch, dass die Polizei in Accra nach ihm gesucht hätte. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Polizei nichts gegen die Ältesten machen würde, dann jedoch im selben Fall gegen den Beschwerdeführer einschreiten würde.
Zudem erscheint in diesem Zusammenhang auch der zeitliche Ablauf nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer angab, nach seiner "Flucht" aus dem Raum sofort mit einem Auto nach Accra zu seinem Onkel gefahren zu sein, während schon bei seinem Ankommen die Tochter des Onkels von der Suche der Polizei ihm berichtet hätte. Warum die Polizei in seinem Fall, wo es sich doch um eine "Familienangelegenheit" handelte, in kürzester Zeit, noch dazu ausgestattet mit einem Foto von ihm, eingeschritten wäre, ließ der Beschwerdeführer jedoch offen.
Genauso unsubstantiiert und unglaubwürdig bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern zwar den Schrein anbeten würden, er jedoch der anglikanischen Kirche angehören würde: "Ca. zwei Jahre vor dem Tod des Idol-Priest hatte ich mich entschlossen der anglikanischen Kirche beizutreten. Davor betete ich auch zum Schrein." (AS 81).
Im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich somit mehrere widersprüchliche und unstimmige Angaben, womit dieses im Ergebnis als unglaubwürdig anzusehen ist. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Aslygewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte und Fluchtroute nicht erfüllt.
Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers geschilderten "Verfolgungshandlungen" nicht von staatlicher, sondern von privater Seite, nämlich den Dorfältesten ausgingen und ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, überzeugen darzulegen, dass der Staat Ghana nicht willens oder in der Lage ist, ihn vor solcher Verfolgung zu schützen.
Wie sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lässt (siehe oben II.1.2.), sieht sich Ghana hinsichtlich der Menschenrechtssituation als Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 07.01.1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Administrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Weiters ist den zugesandten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass in Ghana Personen, die von ihrer Gemeinde als Hohepriester oder nächster König ins Auge gefasst würden, tatsächlich misshandelt werden bzw. nicht in der Lage wären, bei den staatlichen Stellen angemessenen Schutz zu suchen und zu erhalten.Wie sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lässt (siehe oben römisch zwei.1.2.), sieht sich Ghana hinsichtlich der Menschenrechtssituation als Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 07.01.1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Administrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Weiters ist den zugesandten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass in Ghana Personen, die von ihrer Gemeinde als Hohepriester oder nächster König ins Auge gefasst würden, tatsächlich misshandelt werden bzw. nicht in der Lage wären, bei den staatlichen Stellen angemessenen Schutz zu suchen und zu erhalten.
Selbst wenn man somit, rein hypothetisch, im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte (was aufgrund der oben festgestellten Unglaubwürdigkeit seiner Angaben allerdings verneint wurde), führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, warum er sich bezüglich des besagten Vorfalls nicht an die Behörden um Hilfe gewandt hätte, lediglich an: "Die Polizei kann nichts machen, weil es sich um eine Angelegenheit der Familie bzw. der Gemeinschaft handelt.", wobei diese vom Beschwerdeführer getätigte Antwort die grundsätzliche Annahme eines - wie aus den obgenannten Länderfeststellungen ersichtlich - funktionierenden Polizeischutzes in Ghana nicht zu entkräften vermag. Es wird in diesem Zusammenhang zwar nicht verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz der Behörden in Ghana nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.
Der Asylgerichtshof hegt keinerlei Zweifel an der Seriosität und Richtigkeit der Informationen der verwendeten Quellen (siehe beispielsweise Auswärtiges Amt; UK Home Office; Amnesty International, US Department of State; IOM; Accord), und sind auch seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt Berichte vorgelegt worden, die einen anderen Schluss zuließen.
Überdies ist - wie aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgeht - auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen geständen wäre bzw. steht.
In Ghana kann sich jeder frei bewegen und gibt es zahlreiche Hilfsorganisationen, deren Ziel es ist, gefährdeten Personengruppen in der Gesellschaft Hilfe zukommen zu lassen. Mag das Königssystem auch im ganzen Land etabliert sein, so gibt es in Ghana dennoch kein polizeiliches Meldewesen und kann sich jeder überall niederlassen. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 23 Millionen Menschen mit zahlreichen Großstädten wie Ashanti oder Accra ist keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gefunden werden könnte. Seine auf Vorhalt einer staatlichen Relokation abgegebene Stellungnahme, wonach er bei seinen Verwandten in Accra von der Polizei mittels eines Fotos gesucht worden wäre, wurde bereits als unglaubwürdig beurteilt und vermag das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative keinesfalls zu entkräften.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dem Nichtvorliegen des GFK-Tatbestandmerkmales der staatlichen/nichtstaatlichen Verfolgung und einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit nicht erfüllt.
II.2.12. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen 40-jährigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner 8-jährigen Schulausbildung und Berufsefahrung als Lebensmittelhändler - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Zudem sind laut eigenen Angaben des Asylwerbers seine Eltern, 5 Geschwister und seine zwei leiblichen Kinder nach wie vor in Ghana aufhältig, wobei auch von diesen eine Unterstützung zu erwarten ist.Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen 40-jährigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner 8-jährigen Schulausbildung und Berufsefahrung als Lebensmittelhändler - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Zudem sind laut eigenen Angaben des Asylwerbers seine Eltern, 5 Geschwister und seine zwei leiblichen Kinder nach wie vor in Ghana aufhältig, wobei auch von diesen eine Unterstützung zu erwarten ist.
II.2.13. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.13. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und v.a. die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und v.a. die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).
Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind nach der Judikatur des EGMR insofern Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsames Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zu einander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung. Für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist vor allem die Intensität der familiären Bindungen von maßgeblicher Bedeutung, wobei insbesondere die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Alter und die Anzahl der Kinder eine Rolle spielt (siehe Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S 861)Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind nach der Judikatur des EGMR insofern Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsames Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zu einander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung. Für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ist vor allem die Intensität der familiären Bindungen von maßgeblicher Bedeutung, wobei insbesondere die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Alter und die Anzahl der Kinder eine Rolle spielt (siehe Chvosta, die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S 861)
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Im Lichte der zu treffenden Ausweisungsentscheidung wurde der Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes unter anderem auch aufgefordert, zu seiner aktuellen privaten Situation Stellung zu beziehen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Urkunden in Vorlage zu bringen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.08.2010 Gebrauch gemacht, indem er gewisse integrationsverfestigende Aspekte geltend machte.
Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seit vier Jahren mit einer Österreicherin liiert sei und die Absicht bestehe, eine Familie zu gründen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach aktueller Aktnelage nicht verheiratet ist bzw. unverheiratete Lebensgemeinschaften - wie jene des Beschwerdeführers mit der Österreicherin - nach der Judikatur des EMGR nur insofern Ehepaaren gleichgestellt sind, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er mit dieser zusammenlebt und sind auch keine sonstigen intensiven Anhaltspunkte wie beispielsweise gemeinsame Kinder bzw. sehr lange Dauer der Beziehung ersichtlich, womit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Österreicherin keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Judikatur des EGMR gesehen werden kann.
Somit ist im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen.Somit ist im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu verneinen.
Hinsichtlich einer Verletzung des in Österreich entstandenen Privatlebens des Asylwerbers ist folgendes auszuführen:
Insofern in der Stellungnahme vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer helfe, eine Straßenzeitung zu verteilen sowie aktives Mitglied einer Kirchengemeinde sei und darin eine Ordnerfunktion inne habe, ist zunächst festzuhalten, dass diese Integrationstatbestände jedenfalls als positiv im Hinblick auf eine ansatzweise erfolgte Integration zu bewerten sind. Nichtsdestotrotz ist ein Eingriff in das Privatleben des Asylwerbers aufgrund von öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Er befindet sich seit nicht einmal fünf Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, sodass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) - er hat keine kernfamiliären Beziehungen in Österreich, seinem knapp fünf Jahre währenden Aufenthalt in Österreich steht ein 36-jähriger Aufenthalt in Ghana, verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere zwei leiblichen Kindern, einer Schul- und Berufsbildung gegenüber - ein Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist. Zudem war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt und ein Eingriff in sein Privatleben durch die ständige Judikatur des EGMR gedeckt ist.Insofern in der Stellungnahme vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer helfe, eine Straßenzeitung zu verteilen sowie aktives Mitglied einer Kirchengemeinde sei und darin eine Ordnerfunktion inne habe, ist zunächst festzuhalten, dass diese Integrationstatbestände jedenfalls als positiv im Hinblick auf eine ansatzweise erfolgte Integration zu bewerten sind. Nichtsdestotrotz ist ein Eingriff in das Privatleben des Asylwerbers aufgrund von öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Er befindet sich seit nicht einmal fünf Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, sodass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) - er hat keine kernfamiliären Beziehungen in Österreich, seinem knapp fünf Jahre währenden Aufenthalt in Österreich steht ein 36-jähriger Aufenthalt in Ghana, verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere zwei leiblichen Kindern, einer Schul- und Berufsbildung gegenüber - ein Eingriff in sein in Österreich entstandenes Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen ist. Zudem war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt und ein Eingriff in sein Privatleben durch die ständige Judikatur des EGMR gedeckt ist.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.10.2010