TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/24 S5 317551-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S5 317.551-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2010, Zahl: 10 06.212-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2010, Zahl: 10 06.212-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus Tschetschenien. Er ist laut eigenen Angaben am 22.10.2007 über Weißrussland nach Polen gereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 3 des ersten Verwaltungsaktes). Er reiste sodann am 20.11.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus Tschetschenien. Er ist laut eigenen Angaben am 22.10.2007 über Weißrussland nach Polen gereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 3 des ersten Verwaltungsaktes). Er reiste sodann am 20.11.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Asylwerber hat in den folgenden, am 14.12.2007 und 30.1.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahmen in Bezug auf seinen Aufenthalt in Polen im Wesentlichen angegeben, dass sein Cousin in Polen von Anhängern Kadyrovs getötet worden sei. Er selbst sei von denselben Personen geschlagen worden, habe jedoch flüchten können (vgl. Aktenseite 57 bis 65 u. 107 bis 111 des ersten Verwaltungsaktes).Der Asylwerber hat in den folgenden, am 14.12.2007 und 30.1.2008 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahmen in Bezug auf seinen Aufenthalt in Polen im Wesentlichen angegeben, dass sein Cousin in Polen von Anhängern Kadyrovs getötet worden sei. Er selbst sei von denselben Personen geschlagen worden, habe jedoch flüchten können vergleiche Aktenseite 57 bis 65 u. 107 bis 111 des ersten Verwaltungsaktes).

Mit Schreiben vom 21.12.2007 teilte der Warschauer Polizeikommandantur mit, dass es den vom Asylwerber ins Treffen geführten Vorfall (Ermordung des Cousins in Warschau) nicht gegeben habe (vgl. Aktenseite 79 des ersten Verwaltungsaktes).Mit Schreiben vom 21.12.2007 teilte der Warschauer Polizeikommandantur mit, dass es den vom Asylwerber ins Treffen geführten Vorfall (Ermordung des Cousins in Warschau) nicht gegeben habe vergleiche Aktenseite 79 des ersten Verwaltungsaktes).

Mit E-Mail (via DubliNet) jeweils vom 26.11.2007 ersuchte Österreich Polen um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. AS 31 des ersten Verwaltungsaktes). Polen hat die Wiederaufnahme des Asylwerbers und die Prüfung seines Asylantrages mit Fax vom 28.11.2007, datiert mit 27.11.2007, gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) jeweils vom 26.11.2007 ersuchte Österreich Polen um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vergleiche AS 31 des ersten Verwaltungsaktes). Polen hat die Wiederaufnahme des Asylwerbers und die Prüfung seines Asylantrages mit Fax vom 28.11.2007, datiert mit 27.11.2007, gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2008, Zahl: 07 10.733-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 5 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2008, Zahl: 07 10.733-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde (vormals "Berufung") erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) vom 26.2.2008, Zahl: 317.551-1/3E-VIII/40/08, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen wurde. Begründend wurde (in Bezug auf den vom Asylwerber ins Treffen geführten Vorfall, bei welchem sein Cousin getötet worden sein soll) im Wesentlichen ausgeführt, dass seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und keine allgemeinen Sicherheitsdefizite in Polen gegeben wären.Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde (vormals "Berufung") erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) vom 26.2.2008, Zahl: 317.551-1/3E-VIII/40/08, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen wurde. Begründend wurde (in Bezug auf den vom Asylwerber ins Treffen geführten Vorfall, bei welchem sein Cousin getötet worden sein soll) im Wesentlichen ausgeführt, dass seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und keine allgemeinen Sicherheitsdefizite in Polen gegeben wären.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der der Beschwerde mit Beschluss vom 14.5.2008, Zl. 2008/19/0558-3, aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Behandlung der Beschwerden letztlich mit Beschluss vom 16.4.2009, Zl. 2008/19/0645-6, ablehnte.

Am 15.7.2010 stellte der Beschwerdeführer in Österreich, ohne das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen zu haben, erneut, somit seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 15.7.2010 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an: "Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich habe am XXXX in XXXX nach islamischem Recht geheiratet. Sie heißt XXXX, wann sie geboren ist, weiß ich nicht. Unsere gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX geboren. Sie leben in XXXX, wo genau weiß ich nicht, ich wohne nicht bei ihnen, ich besuche sie nur."Anlässlich seiner Erstbefragung am 15.7.2010 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an: "Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich habe am römisch 40 in römisch 40 nach islamischem Recht geheiratet. Sie heißt römisch 40 , wann sie geboren ist, weiß ich nicht. Unsere gemeinsame Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. Sie leben in römisch 40 , wo genau weiß ich nicht, ich wohne nicht bei ihnen, ich besuche sie nur."

(Aktenseite 11).

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.7.2010 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, an, dass er mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich zusammenbleiben wolle. Dies sei auch der Grund für seine neuerliche Asylantragstellung. Seine Frau sei 1990 geboren und lebe in XXXX. Er habe sie nur fallweise besucht, daher wüsste er die Adresse nicht. Er habe seine Frau im Oktober/ November 2008 kennengelernt und im XXXX geheiratet (vgl. Aktenseite 63).Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.7.2010 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, an, dass er mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich zusammenbleiben wolle. Dies sei auch der Grund für seine neuerliche Asylantragstellung. Seine Frau sei 1990 geboren und lebe in römisch 40 . Er habe sie nur fallweise besucht, daher wüsste er die Adresse nicht. Er habe seine Frau im Oktober/ November 2008 kennengelernt und im römisch 40 geheiratet vergleiche Aktenseite 63).

Befragt, aus welchen Gründen er nicht nach Polen zurückkehren könne, erklärte er wörtlich:

"Ich möchte nicht nach Polen überstellt werden, weil dort mein Cousin getötet wurde. Als neue Gründe gebe ich an, dass ich hier eine Familie gegründet habe und ein Kind habe. Ich möchte mit ihnen zusammenleben. [...] Ich befürchte, dass ich im Falle einer Rückkehr nach Polen entführt und nach Tschetschenien gebracht werden könnte."

(Aktenseite 65).

Der Asylwerber legte folgende Dokumente/ Unterlagen vor:

Geburtsurkunde seiner Tochter XXXXGeburtsurkunde seiner Tochter römisch 40

Vaterschaftsanerkenntnis vom 29.6.2010

Ehevertrag betr. die Eheschließung nach islamischem Recht zwischen dem Asylwerber und XXXXEhevertrag betr. die Eheschließung nach islamischem Recht zwischen dem Asylwerber und römisch 40

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2010, Zahl: 10 06.212-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.7.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2010, Zahl: 10 06.212-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.7.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er ein minderjähriges Kind in Österreich habe und daher von einer Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens auf der Grundlage des Art. 7 Dublin II VO auszugehen sei. Auch stelle der erweiterte Familienbezug nach Art. 15 leg. cit. einen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt dar. Vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Beziehung zwischen ihm und seiner Frau bzw. seinem Kind würde eine Trennung zwischen ihm und den Genannten weiters eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK darstellen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er ein minderjähriges Kind in Österreich habe und daher von einer Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens auf der Grundlage des Artikel 7, Dublin römisch zwei VO auszugehen sei. Auch stelle der erweiterte Familienbezug nach Artikel 15, leg. cit. einen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt dar. Vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Beziehung zwischen ihm und seiner Frau bzw. seinem Kind würde eine Trennung zwischen ihm und den Genannten weiters eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 8, EMRK darstellen.

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 9.9.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

1.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149).

Der Beschwerdeführer macht in seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren keine Umstände geltend, die sich nicht bereits vor rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens ereignet haben bzw. die keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen im Hinblick auf die Zuständigkeit Polens zur Prüfung seines Antrages darstellen.

Soweit der Asylwerber vorbringt, dass er nicht nach Polen zurückkehren wolle, weil sein Cousin dort von Anhängern Kadyrovs ermordet worden wäre, ist auszuführen, dass diese Angaben schon deshalb keinen neu entstandenen Sachverhalt darzustellen vermögen, da er Derartiges bereits im ersten Verfahren behauptet hat und sein diesbezügliches Vorbringen im Erstverfahren als unglaubwürdig befunden worden ist. Soweit der Asylwerber nunmehr vorbringt, dass er fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Polen entführt und nach Tschetschenien gebracht zu werden, erscheinen diese Angaben bei Weitem zu unkonkret, um daraus ein "real risk" einer Gefährdung seiner Person im Falle seiner Überstellung nach Polen ableiten zu können. Letztlich ist dem Asylwerber auch entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der polnische Staat nicht willens oder fähig wäre, ihm vor etwaigen, von Privatpersonen ausgehenden Gefährdungen in Polen entsprechenden Schutz zu bieten.

Insgesamt ergibt sich, dass im Hinblick auf die dem gegenständlichen

2. Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der (überdies) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, - sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, die einen Selbsteintritt (gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II VO) Österreichs zur Prüfung der Asylanträge geboten erscheinen lassen würde.2. Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der (überdies) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, - sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, die einen Selbsteintritt (gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) Österreichs zur Prüfung der Asylanträge geboten erscheinen lassen würde.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach Österreich gem. Art. 7 Dublin II VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass er Vater eines zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten minderjährigen Kindes sei, zuständig wäre, ist auszuführen, dass die Anwendung dieser Bestimmung dann ausscheidet, wenn das Familienverhältnis nach der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entstanden ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K1 zu Art. 7, Seite 91). Vor dem Hintergrund, dass das ins Treffen geführte Familienverhältnis zum Zeitpunkt der Einreise und Erstasylantragstellung des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Europäischen Union noch nicht vorhanden war (so hat der Asylwerber seine Lebensgefährtin laut eigenen Angaben überhaupt erst im Jahr 2008 in Österreich kennengelernt; das gemeinsame Kind kam im XXXX zur Welt, vgl. AS 21 iVm 63), ist daher eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 7 Dublin II VO in casu somit nicht gegeben.Zum Beschwerdevorbringen, wonach Österreich gem. Artikel 7, Dublin römisch zwei VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass er Vater eines zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten minderjährigen Kindes sei, zuständig wäre, ist auszuführen, dass die Anwendung dieser Bestimmung dann ausscheidet, wenn das Familienverhältnis nach der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entstanden ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K1 zu Artikel 7,, Seite 91). Vor dem Hintergrund, dass das ins Treffen geführte Familienverhältnis zum Zeitpunkt der Einreise und Erstasylantragstellung des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Europäischen Union noch nicht vorhanden war (so hat der Asylwerber seine Lebensgefährtin laut eigenen Angaben überhaupt erst im Jahr 2008 in Österreich kennengelernt; das gemeinsame Kind kam im römisch 40 zur Welt, vergleiche AS 21 in Verbindung mit 63), ist daher eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 7, Dublin römisch zwei VO in casu somit nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass gegebenenfalls eine Zulassung seines Verfahrens gem. Art 15 Abs. 1 Dublin II VO in Betracht gezogen werden hätte müssen, ist ihm ebenso wenig zuzustimmen, da Art 15 leg.cit. lediglich die Rechtsgrundlage für ein Aufnahmeersuchen eines Mitgliedstaates, nämlich des nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat darstellt und sich somit von den zwingenden Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 14 leg.cit (und Art. 16 leg.cit. im Wiederaufnahmeverfahren) deutlich abgrenzt. Art. 15 leg.cit. kann ausschließlich auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Anwendung finden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K4 zu Art. 15, Seite 120). Da ein solches Ersuchen seitens Polen nicht vorliegt, scheidet in casu eine Zulassung des Verfahrens im Bundesgebiet unter Anwendung des Art. 15 leg.cit. somit von vornherein aus.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass gegebenenfalls eine Zulassung seines Verfahrens gem. Artikel 15, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Betracht gezogen werden hätte müssen, ist ihm ebenso wenig zuzustimmen, da Artikel 15, leg.cit. lediglich die Rechtsgrundlage für ein Aufnahmeersuchen eines Mitgliedstaates, nämlich des nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat darstellt und sich somit von den zwingenden Zuständigkeitskriterien der Artikel 6 bis 14 leg.cit (und Artikel 16, leg.cit. im Wiederaufnahmeverfahren) deutlich abgrenzt. Artikel 15, leg.cit. kann ausschließlich auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Anwendung finden vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K4 zu Artikel 15,, Seite 120). Da ein solches Ersuchen seitens Polen nicht vorliegt, scheidet in casu eine Zulassung des Verfahrens im Bundesgebiet unter Anwendung des Artikel 15, leg.cit. somit von vornherein aus.

Das Bundesasylamt hat somit den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Soweit der Asylwerber vorbringt, im Falle seiner Ausweisung aufgrund des Umstandes, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin sowie ein mit dieser gemeinsames minderjähriges Kind habe, in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK verletzt zu sein, ist Folgendes anzumerken:Soweit der Asylwerber vorbringt, im Falle seiner Ausweisung aufgrund des Umstandes, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin sowie ein mit dieser gemeinsames minderjähriges Kind habe, in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt zu sein, ist Folgendes anzumerken:

In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, dessen Asylantrag abgewiesen und der nach Nigeria ausgewiesen worden war, während seines offenen Rechtsmittelverfahrens aber eine norwegische Staatsangehörige heiratete und mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde als besonders berücksichtigungswürdig die Frage herausgestrichen, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können (vgl. Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Art. 8 unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Nigeria zu leben. Zum Schluss folgerte der EGMR noch, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers möglich sein müsste, den Beschwerdeführer für gewisse Zeiträume in seinem Heimatland zu besuchen. Aus all diesen Gründen befand der EGMR, dass in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK stattgefunden habe.In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, dessen Asylantrag abgewiesen und der nach Nigeria ausgewiesen worden war, während seines offenen Rechtsmittelverfahrens aber eine norwegische Staatsangehörige heiratete und mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde als besonders berücksichtigungswürdig die Frage herausgestrichen, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können vergleiche Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Artikel 8, unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Nigeria zu leben. Zum Schluss folgerte der EGMR noch, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers möglich sein müsste, den Beschwerdeführer für gewisse Zeiträume in seinem Heimatland zu besuchen. Aus all diesen Gründen befand der EGMR, dass in diesem Fall keine Verletzung des Artikel 8, EMRK stattgefunden habe.

Im gegenständlichen Fall wurde das Familienleben des Asylwerbers mit seiner Lebensgefährtin XXXX, die in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist (Konventionsflüchtling, Pass Nr. XXXX), erst in Österreich nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begründet, wobei laut eigenen Angaben des Asylwerbers ein tatsächliches Zusammenleben zwischen dem Asylwerber und seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat (vgl. auch seine Angaben, Aktenseite 63 f.). Ausgehend davon, dass der Asylwerber nicht begründetermaßen erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihm sowie seiner Lebensgefährtin daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Zu berücksichtigen ist weiters, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater eines ebenfalls zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Kleinkindes ist, für sich allein keinen Grund für ein Bleiberecht darzustellen vermag, dies umso weniger, als der EGMR im oben zitierten Urteil vom 31.7.2008, Omoregie und andere v. Norwegen ausgeführt hat, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR etwa einjährige Tochter des dortigen Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt dessen geplanter Ausweisung in einem anpassungsfähigen Alter sei (siehe hierzu auch die oben zitierte Entscheidung des EGMR vom 31.7.2008, Darren Omoregie und andere v. Norwegen), diese Überlegungen in casu sohin ebenso für das noch nicht einmal ein halbes Jahr alte Kind des Antragstellers gelten müssen. Weiters ist im konkreten Fall zu bedenken, dass es der in Österreich niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin des Asylwerbers und dem gemeinsamen Kind wohl jedenfalls zumutbar wäre, im Falle einer Überstellung des Asylwerbers nach Polen den familiären Kontakt mit diesem durch regelmäßige dortige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. auch Oz Useinov gg Niederlande, ÖJZ 2007/74).Im gegenständlichen Fall wurde das Familienleben des Asylwerbers mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , die in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist (Konventionsflüchtling, Pass Nr. römisch 40 ), erst in Österreich nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begründet, wobei laut eigenen Angaben des Asylwerbers ein tatsächliches Zusammenleben zwischen dem Asylwerber und seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat vergleiche auch seine Angaben, Aktenseite 63 f.). Ausgehend davon, dass der Asylwerber nicht begründetermaßen erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihm sowie seiner Lebensgefährtin daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Zu berücksichtigen ist weiters, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater eines ebenfalls zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Kleinkindes ist, für sich allein keinen Grund für ein Bleiberecht darzustellen vermag, dies umso weniger, als der EGMR im oben zitierten Urteil vom 31.7.2008, Omoregie und andere v. Norwegen ausgeführt hat, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR etwa einjährige Tochter des dortigen Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt dessen geplanter Ausweisung in einem anpassungsfähigen Alter sei (siehe hierzu auch die oben zitierte Entscheidung des EGMR vom 31.7.2008, Darren Omoregie und andere v. Norwegen), diese Überlegungen in casu sohin ebenso für das noch nicht einmal ein halbes Jahr alte Kind des Antragstellers gelten müssen. Weiters ist im konkreten Fall zu bedenken, dass es der in Österreich niederlassungsberechtigten Lebensgefährtin des Asylwerbers und dem gemeinsamen Kind wohl jedenfalls zumutbar wäre, im Falle einer Überstellung des Asylwerbers nach Polen den familiären Kontakt mit diesem durch regelmäßige dortige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche auch Oz Useinov gg Niederlande, ÖJZ 2007/74).

Der Asylwerber ist seit rund 3 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sodass diese erst relativ kurze Aufenthaltsdauer für sich genommen keinesfalls einen Wert erreicht hat, dem allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen könnte. Überdies wird das Gewicht seines Aufenthaltes dadurch gemindert, dass er lediglich aufgrund einer unzulässigen Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus - wie erwähnt - bewusst gewesen sein musste. Dem gegenüber steht die fallweise Tätigkeit des Asylwerbers als Zeitungskolporteur (vgl. Aktenseite 65). Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist insgesamt daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, gegen die der Asylwerber durch seine vorsätzliche illegale Einreise in Österreich bewusst verstoßen hat, auszugehen, sodass nicht erkannt werden kann, dass die Überstellung des Asylwerbers nach Italien einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK darstellen würde.Der Asylwerber ist seit rund 3 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sodass diese erst relativ kurze Aufenthaltsdauer für sich genommen keinesfalls einen Wert erreicht hat, dem allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen könnte. Überdies wird das Gewicht seines Aufenthaltes dadurch gemindert, dass er lediglich aufgrund einer unzulässigen Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus - wie erwähnt - bewusst gewesen sein musste. Dem gegenüber steht die fallweise Tätigkeit des Asylwerbers als Zeitungskolporteur vergleiche Aktenseite 65). Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist insgesamt daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, gegen die der Asylwerber durch seine vorsätzliche illegale Einreise in Österreich bewusst verstoßen hat, auszugehen, sodass nicht erkannt werden kann, dass die Überstellung des Asylwerbers nach Italien einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten