TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/27 E4 415100-1/2010

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 415.100-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, FZ. 09 15.660-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, FZ. 09 15.660-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 11.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag wegen des Krieges und der wirtschaftlichen Lage in seinem behaupteten Herkunftsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF am 18.11.2005 wegen unerlaubter Abwesenheit gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 11.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag wegen des Krieges und der wirtschaftlichen Lage in seinem behaupteten Herkunftsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF am 18.11.2005 wegen unerlaubter Abwesenheit gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.

2. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin II-VO mit Belgien wurde von den zuständigen österreichischen Behörden am 22.10.2009 die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF erteilt und dieser am 17.12.2009 gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO nach Österreich überstellt.

3. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 17.12.2009 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat am 18.12.2009 gab er in arabischer Sprache an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er ein islamischer Kämpfer der Hamas gewesen sei. Er habe dann nicht mehr mit ihnen zusammenarbeiten wollen bzw. sei er nicht mehr interessiert gewesen, für die Hamas zu kämpfen. Damit seien diese aber nicht einverstanden gewesen.

4. Laut Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums in Niederösterreich befand sich der BF am 14.02.2010 in dieser Einrichtung in Behandlung. Dem allgemeinen Arztbrief vom 15.02.2010 ist zu entnehmen, dass beim BF der Verdacht auf Panikattacken und funktionelle Krampfanfälle diagnostiziert wurde. Durch den Hausarzt des BF erfolgten daher entsprechende Überweisungen an einen Lungenfacharzt (wegen des Verdachts auf Asthma bronchiale) bzw. Facharzt für Neurologie (wegen des Verdachts auf Panikattacken).

5. Am 02.03.2010 erfolgte eine Ersteinvernahme des BF durch das Bundesasylamt-Außenstelle Eisenstadt in arabischer Sprache.

Zunächst erklärte der BF, dass es ihm außer seinem Asthma-Leiden gut gehe. Er würde deshalb einen Spray nehmen.

Er sei in XXXX geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im Oktober 2005 in einem Dorf gelebt. Von einem Flughafen in der Nähe von XXXX sei er dann nach Moskau geflogen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Danach sei er nach Österreich gereist, wo er im November 2005 festgenommen worden sei. Nach seiner Asylantragstellung habe er sich für ein Jahr nach Italien begeben, bevor er nach Frankreich, Holland und Belgien gereist sei. In Frankreich sei er weniger als ein Jahr und in Holland weniger als zwei Jahre geblieben. Von Belgien sei er nach Österreich rücküberstellt worden.Er sei in römisch 40 geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im Oktober 2005 in einem Dorf gelebt. Von einem Flughafen in der Nähe von römisch 40 sei er dann nach Moskau geflogen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Danach sei er nach Österreich gereist, wo er im November 2005 festgenommen worden sei. Nach seiner Asylantragstellung habe er sich für ein Jahr nach Italien begeben, bevor er nach Frankreich, Holland und Belgien gereist sei. In Frankreich sei er weniger als ein Jahr und in Holland weniger als zwei Jahre geblieben. Von Belgien sei er nach Österreich rücküberstellt worden.

In Österreich würde er von der Caritas unterstützt und Sozialhilfe bekommen. Er verfüge weder über Verwandte in Österreich, noch führe er eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen.

Er habe Österreich im Jahr 2005 nach Italien, Frankreich, Holland und Belgien wegen der Suche nach Arbeit verlassen. Er habe nicht unbedingt um Asyl ansuchen wollen.

Nie habe er einen Reisepass besessen. Auf Vorhalt, wonach aus der Niederschrift vom 18.12.2009 hervorgehe, dass ihm der Schlepper den palästinensischen Reisepass abgenommen hätte, erklärte der BF: "Das habe ich nicht gesagt." Er wisse nicht, weshalb dies in der Niederschrift stehe.

Er würde in Österreich weder eine Schule noch einen Kurs besuchen. Er gehe hier auch keiner Beschäftigung nach. Weiters sei er nicht vorbestraft und kein Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein.

Er habe sein angebliches Heimatland verlassen, da er Mitglied der Hamas gewesen sei und aus dieser Organisation aussteigen habe wollen. Dies sei von der Hamas nicht akzeptiert worden.

Er sei von der Polizei wegen illegalen Waffenbesitzes festgenommen worden und einen Monat in XXXX in Haft gewesen. Dies sei glaublich von Feber 2002 bis Jänner 2003 gewesen.Er sei von der Polizei wegen illegalen Waffenbesitzes festgenommen worden und einen Monat in römisch 40 in Haft gewesen. Dies sei glaublich von Feber 2002 bis Jänner 2003 gewesen.

Darüber hinaus sei er auch noch im zwölften Monat 2002 auf Grund des Verdachts ein Selbstmordattentäter zu sein, für eine Woche in Haft gewesen. Da er unschuldig gewesen sei, habe man ihn freigelassen.

Auf Vorhalt, wie er im Dezember 2002 für eine Woche inhaftiert gewesen sein könne, wenn er ohnehin bis Jänner 2003 wegen illegalen Waffenbesitzes in Haft gewesen sei, entgegnete der BF: "Die einwöchige Haft ist im Dezember 2001 gewesen." Es sei schon alles lange her. Er hätte es vergessen.

Er sei der Hamas im Jahr 2000 beigetreten, 2003 habe er versucht, die Organisation zu verlassen. Vor dem Jahr 2003 sei er indirektes Mitglied gewesen, dann habe er einen Ausweis bekommen. Diesen hätte er vernichtet, da er nichts mehr mit der Hamas zu tun haben wollte. Er habe sie verlassen, da sie persönliche Ziele und keine Landziele verfolge. Die Hamas handle mit Waffen, dies sei ihr erstes Ziel. Auch er habe entsprechende Aufträge zum Waffenschmuggel erhalten. Weiters hätte er Anschläge auf Fatah-Mitglieder durchführen sollen, was er jedoch nicht tun wollte.

Letztmals habe er im Jahr 2003 eine Tätigkeit für die Hamas ausgeübt. Von 2002 bis 2005 seien keine Waffen geschmuggelt worden und hätten sie ihm keine Aufgaben gegeben.

Er habe keine Aufträge entgegengenommen und immer erklärt, dass er krank wäre. Auf lange Sicht könne man sich aber so nicht herausreden.

Die Frage, ob ihm die Adresse XXXX, XXX, etwas sage, verneinte der BF. Nach der Erklärung, dass es sich dabei um seine Wohnadresse laut erstem Asylakt handle, entgegnete der BF: "Ich weiß es nicht."Die Frage, ob ihm die Adresse römisch 40 , römisch 30 , etwas sage, verneinte der BF. Nach der Erklärung, dass es sich dabei um seine Wohnadresse laut erstem Asylakt handle, entgegnete der BF: "Ich weiß es nicht."

Seine Angaben im ersten Asylakt würden nicht der Wahrheit entsprechen. Vor fünf Jahren sei sein Ziel nicht die Asylerlangung gewesen, er habe nur arbeiten und Geld verdienen bzw. eine Familie gründen wollen.

Er hätte nichts gegen eine Kontaktaufnahme der österreichischen Behörden mit Belgien zwecks Übermittlung seiner dortigen Asylunterlagen. Er hätte aber in Belgien gelogen. Er habe dort einen falschen Namen angegeben und sei dies dann anhand der Fingerabdrücke festgestellt worden.

In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie das offizielle Zahlungsmittel in XXXX heiße, wie die Telefonvorwahl von XXXX bzw. des Gazastreifens laute, wann der Nationalfeiertag sei und ob es einen palästinensischen Feiertag gebe.In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie das offizielle Zahlungsmittel in römisch 40 heiße, wie die Telefonvorwahl von römisch 40 bzw. des Gazastreifens laute, wann der Nationalfeiertag sei und ob es einen palästinensischen Feiertag gebe.

Der BF war nur in äußerst geringem Maße in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.

Befragt, welche Städte er noch im Gazastreifen kenne, gab der BF zu Protokoll: "Chan Yunis, Dur Scheba, Chan Zeitun."

Die Frage, ob er in die Länderfeststellungen des Bundesasylamts bezüglich seines behaupteten Herkunftsstaats Einsicht nehmen wolle, wurde vom BF verneint.

6. Laut dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 19.05.2010 handle es sich beim BF nicht um einen Palästinenser. Er verstelle sich sprachlich und setze das Hocharabische ein, das er teils nach ägyptischer Weise ausspreche, unter das er auch einige gemeinlevantinische (palästinensisch, syro-libanesisch) Formen mische. Diese Mischung aus Ägyptischem, Hocharabischem und ein paar levantinischen Brocken werde erfahrungsgemäß von Maghrebinern eingesetzt, wenn sie als Palästinenser gelten wollen. Es würden auch eindeutige sprachliche Hinweise auf maghrebinische Herkunft vorliegen. Da sich der BF jedoch derart verstelle und z.B. keine einzige lexikalische Form falle, anhand derer man ihn auf Anhieb einem Maghreb-Staat hätte zuordnen könne, sei nach dem Ausschlussverfahren vorzugehen, wobei bezüglich des BF letztlich Tunesien und Algerien übrig bleiben würden.

7. Laut Ambulanzbrief der HNO-Abteilung eines Landesklinikums in Niederösterreich vom 30.04.2010 sei der BF an diesem Tag wegen einer rez. Blutung des rechten Nasenlochs in ambulanter Behandlung gewesen.

8. Am 07.07.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Eisenstadt in arabischer Sprache.

Er sei wegen Asthma in Behandlung. Manchmal würde er auf Grund von Kopfschmerzen schlecht sehen, weshalb ihm Aspirin verschrieben worden sei. Wegen der Augen sei er in ärztlicher Behandlung und würde täglich Augentropfen verwenden. Schließlich würde er manchmal Salben gegen Rückenschmerzen verwenden.

Er würde in Österreich weder über Verwandte verfügen, noch hätte er eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen.

Außer der Sozialhilfe würde er noch von der Caritas unterstützt werden. Er sei in Österreich niemals einer Beschäftigung nachgegangen. Seit Juni 2010 würde er einmal wöchentlich einen Deutschkurs besuchen. Mitglied in einem Verein sei er nicht.

Er habe sein Heimatland erstmals im Jahr 2005 verlassen und stamme aus XXX.Er habe sein Heimatland erstmals im Jahr 2005 verlassen und stamme aus römisch 30 .

In weiterer Folge wurde dem BF das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens zur Kenntnis gebracht und erklärte dieser Folgendes: "Ich bleibe bei meinen Angaben. Ich bin Palästinenser und stamme aus XXX." Er sei seit Generationen Palästinenser und kein Algerier oder Tunesier. Sein Vater und Großvater seien ebenfalls Palästinenser.In weiterer Folge wurde dem BF das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens zur Kenntnis gebracht und erklärte dieser Folgendes: "Ich bleibe bei meinen Angaben. Ich bin Palästinenser und stamme aus römisch 30 ." Er sei seit Generationen Palästinenser und kein Algerier oder Tunesier. Sein Vater und Großvater seien ebenfalls Palästinenser.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Palästina (Gaza) stamme, weshalb auch sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werde habe können. Auf Grund der durchgeführten Sprachanalyse sei festgestellt worden, dass der BF nicht aus Palästina (Gaza), sondern vermutlich aus Tunesien oder Algerien stamme. Der BF habe am 11.11.2005 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt und sei dieses Verfahren wegen der Abwesenheit des BF eingestellt worden. Weiters stehe fest, dass der BF am 24.09.2009 in Belgien einen Asylantrag gestellt habe und am 17.12.2009 von Belgien nach Österreich auf Grund der Dublin II-VO rücküberstellt worden sei.

Es habe darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können.

Es stehe fest, dass sich der BF seit 17.12.2009 wieder in Österreich aufhalte und am 18.12.2009 einen Asylantrag beim Bundesasylamt eingebracht habe. Er habe in Österreich kein Familienleben und liege auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So sei es schon auf Grund des Gutachtens der Sprachanalyse unglaubwürdig gewesen, dass der BF aus der Region Gaza stamme und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 gelebt hätte. Im Übrigen würden auch die mangelnden Kenntnisse bezüglich Gaza dagegen sprechen, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Das BAA legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.

10. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 19.08.2010 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.

Zunächst wurde vom BF sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Als Folge seiner Ausreisegründe, des Verstreichens mehrer Jahre, des unsteten Lebens und seiner psychischen Instabilität bzw. Vergesslichkeit sei er nicht mehr in der Lage, alle Vorkommnisse genau und in richtiger Chronologie zu rekonstruieren. Hinzu komme, dass der BF über keine europäischen Standards entsprechende Schulbildung verfüge.

Der BF stamme aus einem kleinen Dorf in der Nähe von XXXX und der Grenze zu Ägypten. Das Arabisch des BF sei daher sicherlich ein Dialekt, der in dieser Region gesprochen werde und welcher daher auch nordafrikanisch gefärbt sei. Dies sei in der Sprachanalyse nicht berücksichtigt worden.Der BF stamme aus einem kleinen Dorf in der Nähe von römisch 40 und der Grenze zu Ägypten. Das Arabisch des BF sei daher sicherlich ein Dialekt, der in dieser Region gesprochen werde und welcher daher auch nordafrikanisch gefärbt sei. Dies sei in der Sprachanalyse nicht berücksichtigt worden.

Wegen der fehlenden Bildung des BF sei es nicht verwunderlich, dass er über die nationalen Feiertage oder Telefonvorwahlen nicht Bescheid wisse.

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren iSd § 18 AsylG durchzuführen. Im Übrigen hätte es die Angaben des BF vor dem Hintergrund ausführlicher und auf den Einzelfall bezogener Länderberichte zu prüfen gehabt.Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 18, AsylG durchzuführen. Im Übrigen hätte es die Angaben des BF vor dem Hintergrund ausführlicher und auf den Einzelfall bezogener Länderberichte zu prüfen gehabt.

Die Angaben des BF ("Gine") bezüglich der Währung im Gaza-Streifen seien nicht ganz unrichtig gewesen, denn das ägyptische Pfund werde auch im Gaza-Streifen als inoffizielles Zahlungsmittel verwendet. Der arabische Name für das ägyptische Pfund laute gunayh, ausgesprochen Gineh.

Abschließend wurde eine weitere mündliche Einvernahme vor dem Asylgerichtshof beantragt.

11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina (Gaza) stamme und dass ihm dort eine Verfolgung drohe oder eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.

Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.

2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich unsubstantiiert geltend gemacht, dass der Bescheid des BAA in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde.

Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte, wurde hierbei aber nicht substantiiert dargetan und ist der BF weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf die Verwendung einer künstlichen sprachlichen Mixtur als Dialekt substantiiert entgegengetreten.

Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, verfügt der BF tatsächlich nur über sehr geringe Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben bis Oktober 2005 gelebt haben soll.

So war es ihm beispielsweise nicht möglich, das offizielle Zahlungsmittel in Rafah zu nennen. Es mag zwar - wie in der Beschwerde ausgeführt - richtig sein, dass auch das ägyptische Pfund im Gaza-Streifen inoffiziell verwendet wird, der BF wurde aber zweifelsfrei nach der offiziell verwendeten Währung befragt. Richtig wäre in diesem Fall der Verweis auf den Neuen Israelischen Schekel (NIS) gewesen, wobei ansonsten vor allem auch noch der jordanische Dinar und der US-Dollar Verwendung finden. Im Übrigen war es dem BF nicht möglich zu beantworten, an welchem Datum der palästinensische Nationalfeiertag gefeiert wird und wie die Telefonvorwahl des Gazastreifens bzw. von Rafah lautet. Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellt daher die grobe Unkenntnis des BF über den Gazastreifen ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar. Auch dem Umstand, dass die durchgeführte Sprachanalyse vom 19.05.2010 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der BF eine Mischung aus Ägyptischem, Hocharabischem und ein paar levantinischen Brocken sprechen würde, kommt - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - erhöhter Beweiswert zu, obzwar nicht verkannt wird, dass diese Tatsache für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates und seiner Identität nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf.

Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senats im Übrigen auch ein im Vorbringen des BF auftretender Widerspruch zur Frage eines eigenen Reisepasses. So führte der BF bei der Erstbefragung am 18.12.2009 noch an, dass ihm sein eigener palästinensischer Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2010 korrigierte er sein Vorbringen ohne nähere Begründung und erklärte, nie einen Reisepass besessen zu haben.

Dem BF war auch seine in seinem ersten Asylverfahren genannte Wohnadresse über Vorhalt in seinem zweiten Asylverfahren nicht erinnerlich bzw. gab dieser konkret dazu an, diese würde ihm nichts sagen und wisse er es nicht.

Auch divergieren die Angaben des BF zu seinem Reiseweg erheblich (erstes Asylverfahren: Ausreise per Schiff; zweites Asylverfahren:

Ausreise per Flugzeug).

Generell waren die fluchtkausalen Angaben des BF im Laufe der Jahre in erheblichem Maße widersprüchlich, wodurch allein daraus seine persönliche Glaubwürdigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung einer falschen Identität und Herkunft vor inländischen Behörden, schwer erschüttert ist. So gab der BF im Rahmen einer von der Grenzpolizeiinspektion Hainburg am 11.11.2005 aufgenommenen Niederschrift an, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt hätte, da in seinem Heimatland (Gaza - Israel) Krieg herrsche und die wirtschaftliche Lage schlecht sei. Hiervon abweichend sprach der BF nun in seinem neuen Verfahren, welches durch den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2009 eingeleitet wurde, vor allem von Problemen mit der Hamas im Gaza-Streifen. Lediglich die Darstellung aus wirtschaftlicher Motiven heraus nach Österreich gereist zu sein, um etwa den Lebensstandard zu verbessern, erscheint aber letztlich richtigerweise glaubhaft, erklärte der BF doch in seiner Einvernahme vor dem BAA am 02.03.2010, dass er Österreich im Jahr 2005 in Richtung Italien, Frankreich, Holland und Belgien wegen der Arbeitsaufnahme verlassen habe. Er habe nicht unbedingt um Asyl ansuchen wollen. Sein Ziel sei nicht die Asylantragstellung gewesen, sondern Geld zu verdienen und eine Familie zu gründen. Im Übrigen wurde vom BF selbst zugestanden, dass sowohl seine Angaben im ersten Asylverfahren als auch in Belgien nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weshalb der BF nunmehr nach einem beinahe fünfjährigen Aufenthalt in der Europäischen Union - entgegen seinem bisherigen Verhalten - die Wahrheit sagen sollte, konnte von ihm nicht plausibel dargelegt werden.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Darüber hinaus wird vom erkennenden Senat darauf verwiesen, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in anderen Staaten, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Allfällige nachvollziehbare Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. So reiste der BF zunächst im Oktober 2005 nach Russland, bevor er sich zu Fuß und mit dem PKW bzw. LKW über weitere Staaten nach Österreich begab. Der BF brachte in Österreich seinen Asylantrag vielmehr erst ein, nachdem er inhaftiert wurde. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar.

Hervorzuheben ist in im Zusammenhang mit der Steigerung des Vorbringens des BF auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, welche auch auf gegenständlichen Fall zutrifft:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

2.4. Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsstaat des BF länderkundliche Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten treffen sollte, erweist sich für den erkennenden Senat als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten sind nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte.

Im übrigen ist dazu anzumerken, dass auch der BF kein Interesse an einer Einsichtnahme in gegenständliches Informationsmaterial hatte und eine solche ablehnte.

2.5. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht nicht entsprechend wahrgenommen hat, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seiner Person, den Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt und ist dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 AsylG nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.2.5. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflicht nicht entsprechend wahrgenommen hat, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seiner Person, den Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt und ist dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des Paragraph 18, AsylG nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).

2.6. Sofern im Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund psychischer Labilität und Vergesslichkeit nicht in der Lage war, anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen schlüssige Ausführungen zu Protokoll zu bringen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen. Der Beschwerdeführer bestätigte sowohl zu Beginn der Einvernahme am 02.03.2010 als auch am 07.07.2010 gegenüber dem zuständigen Organwalter des BAA, dass er sich an diesem Tag psychisch und physisch in der Lage fühlte, die jeweilige Einvernahme durchzuführen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahmen befragt, ob er seinen Angaben noch etwas hinzufügen wolle, was von diesem verneint wurde. Auch nach Rückübersetzung hatte der BF keine Einwendungen und bestätigte schließlich mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rückübersetzungen.

Bei Ansicht der gegenständlichen Niederschriften kann die Argumentation des BF daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung bezüglich des Gesundheitszustandes kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Er hat weiters auch nicht ins Treffen geführt, derartige Ausführungen zwar gemacht zu haben, dass eine Protokollierung derselben jedoch unterblieben sei. Insoweit geht dieser Einwand des BF ins Leere. Selbiges gilt für die Behauptung des BF, dass er wegen des angeblich Erlebten bzw. wegen seines unsteten Lebens nicht mehr in der Lage gewesen sei, die angeblichen Vorkommnisse genau und chronologisch richtig zu schildern. So übersieht der erkennende Senat auch nicht, dass der Beschwerdeführer angab, Palästina vor ca. fünf Jahren im Alter von ca. 26 Jahren verlassen zu haben und dass bei Verstreichen eines Zeitraumes von mehreren Jahren gewisse Erinnerungslücken auftreten mögen oder sich Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern können und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch vor allem um grundlegende Fragen zum Staat des behaupteten Aufenthaltes bzw. zum Herkunftsstaat bzw. zur Fluchtgeschichte und kann wohl vorausgesetzt werden, dass zumindest gewisse Kenntnisse bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt vorhanden sind.

2.7. Diesen Überlegungen ist abschließend anzufügen, dass der BF zwar über keine dem europäischen Standard entsprechende Schulbildung verfügt und in seiner Einvernahme angab, dass er lediglich von 1985 bis 1989 eine Koranschule besucht habe, woraus man letztlich unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen der Behörde nicht anzulasten seien. Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind.

2.8. Es wird weiters nicht verkannt, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den für Palästina typischen Dialekt spricht, sondern gemäß dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 19.05.2010 eine Mischung aus Ägyptischem, Hocharabischem und ein paar levantinischen Brocken spricht, grundsätzlich allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen plausibel darzulegen, warum er trotz seines behaupteten langjährigen Aufenthalts in Palästina (ca. 26 Jahre) und mehrerer Jahre in Europa eine derartige sprachliche Mixtur verwendet. Die angebliche Nähe seines Heimatdorfes zur ägyptischen Grenze ist hiefür keine ausreichende Erklärung. Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen.

2.9. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.10. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er laut Sprachgutachten vom 19.05.2010 nicht den für seinen Herkunftsstaat typischen Dialekt spricht, nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war, seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In diesem Zusammenhang ist kurz auf die vom BF in seiner letzten Einvernahme vor dem BAA am 07.07.2010 vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Asthma, Kopfschmerzen, Sehschwäche und Rückenschmerzen) bzw. auf den Umstand einzugehen, dass der BF in seinem Rechtsmittelschriftsatz erstmals von psychischer Labilität und Vergesslichkeit spricht. Eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, hat auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).In diesem Zusammenhang ist kurz auf die vom BF in seiner letzten Einvernahme vor dem BAA am 07.07.2010 vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Asthma, Kopfschmerzen, Sehschwäche und Rückenschmerzen) bzw. auf den Umstand einzugehen, dass der BF in seinem Rechtsmittelschriftsatz erstmals von psychischer Labilität und Vergesslichkeit spricht. Eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, hat auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.

Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund acht Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund neuneinhalb Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist hier auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Besonders ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.

Der erkennende Senat kam, wie auch das Bundesasylamt, zu dem Schluss, dass der BF seine Staatsangehörigkeit und seine daraus resultierenden Asylgründe vorzutäuschen versuchte.

Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Zur Frage allfälliger Bindungen zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser bislang nicht eruiert werden konnte. Wenn allerdings bei der Prüfung des Einzelfalles eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint wird, ist eine Prüfung der Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat entbehrlich (Deibel,

Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4/2009, S.124).Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4 aus 2009,, S.124).

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen abzuweisen war.

3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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