Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B3 303.299-2/2010/5E
B3 303.302-2/2010/3E
B3 303.301-2/2010/3E
B3 303.303-2/2010/3E
B3 303.305-2/2010/3E
B3 303.307-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Anträge (1.) der XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX, (4.) des XXXX, (5.) der XXXX und (6.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, vom 2. Jänner 2010 auf Wiederaufnahme der mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates (1.) vom 7. Mai 2007, Zl. 303.299-C1/2E-VII/20/06, (2.) vom 8. Mai 2007, Zl. 303.302-C1/2E-VII/20/06, (3.) vom 7. Mai 2007, Zl. 303.301-C1/2E-VII/20/06, (4.) vom 8. Mai 2007, Zl. 303.303-C1/2E-VII/20/06, (5.) vom 8. Mai 2007, Zl. 303.305-C1/2E-VII/20/06 und (6.) vom 9. Mai 2007, Zl. 303.307-C1/2E-VII/20/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. September 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Anträge (1.) der römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 , (4.) des römisch 40 , (5.) der römisch 40 und (6.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, vom 2. Jänner 2010 auf Wiederaufnahme der mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates (1.) vom 7. Mai 2007, Zl. 303.299-C1/2E-VII/20/06, (2.) vom 8. Mai 2007, Zl. 303.302-C1/2E-VII/20/06, (3.) vom 7. Mai 2007, Zl. 303.301-C1/2E-VII/20/06, (4.) vom 8. Mai 2007, Zl. 303.303-C1/2E-VII/20/06, (5.) vom 8. Mai 2007, Zl. 303.305-C1/2E-VII/20/06 und (6.) vom 9. Mai 2007, Zl. 303.307-C1/2E-VII/20/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. September 2010 zu Recht erkannt:
1. Die Anträge werden, soweit sie sich auf das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX stützen, gemäß § 69 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.1. Die Anträge werden, soweit sie sich auf das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft römisch 40 stützen, gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Anträge werden, soweit sie sich auf das Buch "XXXX" stützen, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.2. Die Anträge werden, soweit sie sich auf das Buch "XXXX" stützen, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Antragsteller (eine Mutter und ihre fünf minderjährigen Kinder) sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Am 21. April 2005 stellten die Erst- bis Fünftantragsteller jeweils einen (ersten) Asylantrag, am 20. Jänner 2006 stellte der Sechstantragsteller einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. April 2005 gab die Erstantragstellerin für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Vater und zwei Brüder seien "serbische Polizisten" gewesen. Mitglieder der UCK hätten diese aufgefordert, XXXX (ein Mitglied der FARK ["Forcat e Armatosura te Republikes se Kosoves", Bewaffnete Kräfte der Republik Kosova] und während des Kosovokrieges ein XXXX. Er fiel im XXXX einem Anschlag zum Opfer [vgl. Gutachten von Dr. XXXX].) und XXXX zu töten. Da sie sich geweigert hätten, seien der Vater und die Brüder gezwungen gewesen, im Jahre 1998 den Kosovo zu verlassen und sich nach XXXX zu begeben, wo der Vater im Jahre 2000 an einem Herzinfarkt verstorben sei. In der Folge sei die Erstantragstellerin von der UCK als Spionin bezeichnet und drei oder vier Mal von UCK-Mitgliedern "verhört" worden. Sie sei nach dem Aufenthaltsort des Vaters und der Brüder befragt und auch misshandelt worden; zusätzlich sei ihr mit dem Tod gedroht worden. Aus Angst um ihre Kinder habe sie diese nicht mehr die Schule besuchen lassen. Von ihrem Schwager, einem UCK-Mitglied, habe sie erfahren, dass beabsichtigt sei, ihren ältesten Bruder und dessen Familie zu töten, woraufhin ihre Brüder nach Österreich geflüchtet seien. 2004 habe sie sich mit ihren Kindern nach XXXX begeben. Ihr Ehemann habe sie dort besucht, sei jedoch gleich wieder in die Wälder geflüchtet. Ihre ältere Schwester sei ebenfalls von der UCK verhört und sogar vergewaltigt worden. Diese halte sich nunmehr in XXXX auf. Selbst die Familie des Ehemannes der Erstantragstellerin wolle sie nicht mehr bei sich haben und habe gemeint, sie solle mit ihren Kindern weggehen. Daraufhin habe sie am 20. April 2005 den Kosovo verlassen. Ihre drei Brüder und ihre Schwester, die alle bereits (von Österreich) Asyl erhalten hätten, sowie Cousins würden sich hier aufhalten.2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. April 2005 gab die Erstantragstellerin für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Vater und zwei Brüder seien "serbische Polizisten" gewesen. Mitglieder der UCK hätten diese aufgefordert, römisch 40 (ein Mitglied der FARK ["Forcat e Armatosura te Republikes se Kosoves", Bewaffnete Kräfte der Republik Kosova] und während des Kosovokrieges ein römisch 40 . Er fiel im römisch 40 einem Anschlag zum Opfer [vgl. Gutachten von Dr. XXXX].) und römisch 40 zu töten. Da sie sich geweigert hätten, seien der Vater und die Brüder gezwungen gewesen, im Jahre 1998 den Kosovo zu verlassen und sich nach römisch 40 zu begeben, wo der Vater im Jahre 2000 an einem Herzinfarkt verstorben sei. In der Folge sei die Erstantragstellerin von der UCK als Spionin bezeichnet und drei oder vier Mal von UCK-Mitgliedern "verhört" worden. Sie sei nach dem Aufenthaltsort des Vaters und der Brüder befragt und auch misshandelt worden; zusätzlich sei ihr mit dem Tod gedroht worden. Aus Angst um ihre Kinder habe sie diese nicht mehr die Schule besuchen lassen. Von ihrem Schwager, einem UCK-Mitglied, habe sie erfahren, dass beabsichtigt sei, ihren ältesten Bruder und dessen Familie zu töten, woraufhin ihre Brüder nach Österreich geflüchtet seien. 2004 habe sie sich mit ihren Kindern nach römisch 40 begeben. Ihr Ehemann habe sie dort besucht, sei jedoch gleich wieder in die Wälder geflüchtet. Ihre ältere Schwester sei ebenfalls von der UCK verhört und sogar vergewaltigt worden. Diese halte sich nunmehr in römisch 40 auf. Selbst die Familie des Ehemannes der Erstantragstellerin wolle sie nicht mehr bei sich haben und habe gemeint, sie solle mit ihren Kindern weggehen. Daraufhin habe sie am 20. April 2005 den Kosovo verlassen. Ihre drei Brüder und ihre Schwester, die alle bereits (von Österreich) Asyl erhalten hätten, sowie Cousins würden sich hier aufhalten.
3. Nach Zulassung der Verfahren wurde die Erstantragstellerin am 13. März 2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Ihr Ehemann sei etwa einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo entführt worden. Alle Mitglieder ihrer Familie hätten inzwischen den Kosovo verlassen. "Jeder" im Kosovo sei darüber informiert, dass ihr Vater und ihre Brüder während des Kosovokrieges uniformiert auf Seiten der Serben tätig gewesen seien. Die UCK habe ihren Vater und ihre Brüder aufgefordert, XXXX und XXXX zu töten und mit dem Tod der gesamten Familie gedroht, wenn ihren Forderungen nicht nachgekommen werde. Der Vater und die Brüder seien den Forderungen nicht nachgekommen und hätten sich nach XXXX begeben. In den Jahren 2000 bis 2004 hätten maskierte Unbekannte die Erstantragstellerin drei bis vier Mal vor den Augen ihrer Schwiegereltern und Kinder geschlagen; es sei ihr mit dem Tod gedroht worden, weil die Unbekannten nicht der Verwandten der Erstantragstellerin habhaft geworden seien.3. Nach Zulassung der Verfahren wurde die Erstantragstellerin am 13. März 2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Ihr Ehemann sei etwa einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo entführt worden. Alle Mitglieder ihrer Familie hätten inzwischen den Kosovo verlassen. "Jeder" im Kosovo sei darüber informiert, dass ihr Vater und ihre Brüder während des Kosovokrieges uniformiert auf Seiten der Serben tätig gewesen seien. Die UCK habe ihren Vater und ihre Brüder aufgefordert, römisch 40 und römisch 40 zu töten und mit dem Tod der gesamten Familie gedroht, wenn ihren Forderungen nicht nachgekommen werde. Der Vater und die Brüder seien den Forderungen nicht nachgekommen und hätten sich nach römisch 40 begeben. In den Jahren 2000 bis 2004 hätten maskierte Unbekannte die Erstantragstellerin drei bis vier Mal vor den Augen ihrer Schwiegereltern und Kinder geschlagen; es sei ihr mit dem Tod gedroht worden, weil die Unbekannten nicht der Verwandten der Erstantragstellerin habhaft geworden seien.
4. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Erhebungen vor Ort durchzuführen. Dieser berichtete mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2006 im Wesentlichen Folgendes: Die Erstantragstellerin habe nach ihrer Heirat mit XXXX am XXXX im Dorf XXXX gelebt. Dieser sei nicht - entgegen den Angaben der Erstantragstellerin - entführt worden. Die Familie XXXX habe "heldenhaft für den Kosovo" gekämpft. Zahlreiche Mitglieder der Familie XXXX seien bei den Kämpfen für die UCK gefallen, es gebe im Dorf speziell für diese ein Denkmal. Dieser Teil der Familie sei jedoch sehr arm, was auch der Grund für die Asylanträge sei. Der Ehemann der Erstantragstellerin habe sich insgesamt sieben Mal in der Gegend um XXXX aufgehalten, das letzte Mal sogar etliche Monate (Frühjahr bis Oktober 2005 im Dorf XXXX, ca. 3 km von XXXX entfernt). Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass Angehörige der Familie XXXX auf Seiten der "regulären" serbischen Armee mitgekämpft hätten. Die Familienangehörigen hätten weiterhin als "Taglöhnerarbeiter" gearbeitet. Die für diese Region zuständigen XXXX könnten bei Problemen sofort kontaktiert werden und im Anlassfall auch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffen; derzeit seien aber keine konkreten Übergriffe bekannt. Die Übersiedlung der Erstantragstellerin mit ihren Kindern nach Österreich sei aus wirtschaftlichen Gründen und dem Wunsch, wie die meisten Geschwister nach Österreich zu kommen, erfolgt. Mit ihren fünf Kindern wäre das wirtschaftliche Überleben der Erstantragstellerin nicht gewährleistet gewesen. Ihre Schwiegereltern würden Sozialhilfe beziehen. Die Landwirtschaft bestehe aus ca. 30 Ar mit drei Kühen und drei Hühnern. Die beiden auf dem Grundstück stehenden Häuser würden dem in Deutschland lebenden Onkel namens XXXX gehören. Die Wertschätzung der Familie XXXX, der Familie der Erstantragstellerin, in deren Heimatdorf XXXX sei gering. Der Vater der Erstantragstellerin habe den Ruf, für die Serben spioniert zu haben. Die Gefahr für aktiv auf der serbischen Seite kämpfende Personen oder passiv die Serben unterstützende Personen sei nach dem Krieg sehr hoch gewesen. Wenn in ländlichen Bereichen Umstände bekannt seien, die auf Beteiligung an Kriegsverbrechen, Plünderungen, auf Tragen der serbischen Uniform etc. schließen lassen würden, könne durchaus von einer Gefahr für diesen Personenkreis gesprochen werden. Im städtischen Bereich sei dieses Gefahrenmoment aufgrund der Anonymität sicher geringer einzuschätzen. Die vergangene Zeit habe allerdings zu einem deutlichen "Abflauen" des Gefahrenmomentes geführt, jedoch könne kein "Persilschein" für besonders von Kämpfen und Übergriffen betroffene Gebiete gegeben werden. Durch die aktive Beteiligung der Familie XXXX auf UCK-Seite sei nach Einschätzung des österreichischen Verbindungsbeamten für die Erstantragstellerin keine Gefährdung in XXXX gegeben (generell seien weibliche Familienangehörige in den seltensten Fällen von "Vergeltungsaktionen" betroffen gewesen). Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der vor Ort geführten Gespräche mit dem Ortsvorsteher, den Familienangehörigen und sonstigen Personen. Hingegen seien in XXXX schon bei den Erhebungen durch den österreichischen Verbindungsbeamten "negative Stimmungen" geäußert worden, wie "XXXX" etc. Eine Aussage, "diese Familie [sei] für unseren Ort nicht wichtig", dokumentiere die geringe Wertschätzung der Familie. Es hätten jedoch keine genauen Aussagen über die angebliche "Spionagetätigkeit" des Vaters der Erstantragstellerin gemacht werden können. Die Familie solle vor Ausbruch des Krieges das eigene Haus angezündet haben, damit es niemand nutzen könne. Die Mauern und der Rest des Hauses seien von den ethnisch albanischen Dorfbewohnern zerstört worden. Die Familie XXXX habe das gesamte Areal (Grundbesitz) vor ca. einem Monat an XXXX verkauft. Zusammenfassend hielt der österreichische Verbindungsbeamte fest, dass die Familie XXXX aus eigenem und vermutlich aufgrund eines Sicherheitsproblems verlassen habe. Ein Aufenthalt in XXXX sei für die Erstantragstellerin ohne Probleme möglich. Das Verlassen dieses Ortes sei aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund des Wunsches, Familienangehörigen nach Österreich zu folgen, geschehen. Eine Rückkehr nach XXXX sei sowohl aufgrund der Wohnverhältnisse als auch aufgrund der Sicherheitsverhältnisse und des positiven Rufes der Familie XXXX im Ort jederzeit möglich. Eine Rückkehr nach XXXX sei mangels Eigentum und problematischer Integration schwer vorstellbar, vom Sicherheitsstandpunkt jedoch möglich.4. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Erhebungen vor Ort durchzuführen. Dieser berichtete mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2006 im Wesentlichen Folgendes: Die Erstantragstellerin habe nach ihrer Heirat mit römisch 40 am römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Dieser sei nicht - entgegen den Angaben der Erstantragstellerin - entführt worden. Die Familie römisch 40 habe "heldenhaft für den Kosovo" gekämpft. Zahlreiche Mitglieder der Familie römisch 40 seien bei den Kämpfen für die UCK gefallen, es gebe im Dorf speziell für diese ein Denkmal. Dieser Teil der Familie sei jedoch sehr arm, was auch der Grund für die Asylanträge sei. Der Ehemann der Erstantragstellerin habe sich insgesamt sieben Mal in der Gegend um römisch 40 aufgehalten, das letzte Mal sogar etliche Monate (Frühjahr bis Oktober 2005 im Dorf römisch 40 , ca. 3 km von römisch 40 entfernt). Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass Angehörige der Familie römisch 40 auf Seiten der "regulären" serbischen Armee mitgekämpft hätten. Die Familienangehörigen hätten weiterhin als "Taglöhnerarbeiter" gearbeitet. Die für diese Region zuständigen römisch 40 könnten bei Problemen sofort kontaktiert werden und im Anlassfall auch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffen; derzeit seien aber keine konkreten Übergriffe bekannt. Die Übersiedlung der Erstantragstellerin mit ihren Kindern nach Österreich sei aus wirtschaftlichen Gründen und dem Wunsch, wie die meisten Geschwister nach Österreich zu kommen, erfolgt. Mit ihren fünf Kindern wäre das wirtschaftliche Überleben der Erstantragstellerin nicht gewährleistet gewesen. Ihre Schwiegereltern würden Sozialhilfe beziehen. Die Landwirtschaft bestehe aus ca. 30 Ar mit drei Kühen und drei Hühnern. Die beiden auf dem Grundstück stehenden Häuser würden dem in Deutschland lebenden Onkel namens römisch 40 gehören. Die Wertschätzung der Familie römisch 40 , der Familie der Erstantragstellerin, in deren Heimatdorf römisch 40 sei gering. Der Vater der Erstantragstellerin habe den Ruf, für die Serben spioniert zu haben. Die Gefahr für aktiv auf der serbischen Seite kämpfende Personen oder passiv die Serben unterstützende Personen sei nach dem Krieg sehr hoch gewesen. Wenn in ländlichen Bereichen Umstände bekannt seien, die auf Beteiligung an Kriegsverbrechen, Plünderungen, auf Tragen der serbischen Uniform etc. schließen lassen würden, könne durchaus von einer Gefahr für diesen Personenkreis gesprochen werden. Im städtischen Bereich sei dieses Gefahrenmoment aufgrund der Anonymität sicher geringer einzuschätzen. Die vergangene Zeit habe allerdings zu einem deutlichen "Abflauen" des Gefahrenmomentes geführt, jedoch könne kein "Persilschein" für besonders von Kämpfen und Übergriffen betroffene Gebiete gegeben werden. Durch die aktive Beteiligung der Familie römisch 40 auf UCK-Seite sei nach Einschätzung des österreichischen Verbindungsbeamten für die Erstantragstellerin keine Gefährdung in römisch 40 gegeben (generell seien weibliche Familienangehörige in den seltensten Fällen von "Vergeltungsaktionen" betroffen gewesen). Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der vor Ort geführten Gespräche mit dem Ortsvorsteher, den Familienangehörigen und sonstigen Personen. Hingegen seien in römisch 40 schon bei den Erhebungen durch den österreichischen Verbindungsbeamten "negative Stimmungen" geäußert worden, wie "XXXX" etc. Eine Aussage, "diese Familie [sei] für unseren Ort nicht wichtig", dokumentiere die geringe Wertschätzung der Familie. Es hätten jedoch keine genauen Aussagen über die angebliche "Spionagetätigkeit" des Vaters der Erstantragstellerin gemacht werden können. Die Familie solle vor Ausbruch des Krieges das eigene Haus angezündet haben, damit es niemand nutzen könne. Die Mauern und der Rest des Hauses seien von den ethnisch albanischen Dorfbewohnern zerstört worden. Die Familie römisch 40 habe das gesamte Areal (Grundbesitz) vor ca. einem Monat an römisch 40 verkauft. Zusammenfassend hielt der österreichische Verbindungsbeamte fest, dass die Familie römisch 40 aus eigenem und vermutlich aufgrund eines Sicherheitsproblems verlassen habe. Ein Aufenthalt in römisch 40 sei für die Erstantragstellerin ohne Probleme möglich. Das Verlassen dieses Ortes sei aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund des Wunsches, Familienangehörigen nach Österreich zu folgen, geschehen. Eine Rückkehr nach römisch 40 sei sowohl aufgrund der Wohnverhältnisse als auch aufgrund der Sicherheitsverhältnisse und des positiven Rufes der Familie römisch 40 im Ort jederzeit möglich. Eine Rückkehr nach römisch 40 sei mangels Eigentum und problematischer Integration schwer vorstellbar, vom Sicherheitsstandpunkt jedoch möglich.
5. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Juni 2006 wurden der Erstantragstellerin die Ermittlungsergebnisse vorgehalten, worauf diese im Wesentlichen angab, sie sei "die Tochter eines Spions" und habe aus diesem Grund den Kosovo verlassen und nicht wegen der Familie XXXX.5. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Juni 2006 wurden der Erstantragstellerin die Ermittlungsergebnisse vorgehalten, worauf diese im Wesentlichen angab, sie sei "die Tochter eines Spions" und habe aus diesem Grund den Kosovo verlassen und nicht wegen der Familie römisch 40 .
6. Die Anträge der Erst- bis Fünftantragsteller wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2006, Zlen. 05 05.705-BAE u. a., gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.6. Die Anträge der Erst- bis Fünftantragsteller wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2006, Zlen. 05 05.705-BAE u. a., gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 06 00.954-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Sechstantragsteller gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 06 00.954-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Sechstantragsteller gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.
Begründend führte das Bundesasylamt jeweils unter Zugrundelegung der Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Wesentlichen aus, begründete Furcht vor Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
7. Dagegen erhoben die Antragsteller fristgerecht Berufung.
8. Mit Bescheiden vom 7., 8. und 9. Mai 2007, Zlen. 303.299-C1/2E-VII/20/06 u.a., wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufungen gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er schließe sich den Ausführungen des Bundesasylamts an und erhebe sie zum Inhalt seiner Bescheide; die Berufungsausführungen seien nicht stichhältig. So gehe das Berufungsvorbringen, die Fluchtgründe seien detailliert und in Übereinstimmung mit den Länderberichten geschildert worden, ins Leere, zumal die konkreten Nachforschungen im Herkunftsstaat das Vorbringen widerlegt hätten. Weiters habe das Bundesasylamt - entgegen dem Berufungsvorbringen - sehr wohl berücksichtigt, dass die Erstantragstellerin der Familie XXXX entstamme, deren Mitglieder als Spione angesehen würden. Die "seinerzeitige Asylgewährung" an die Geschwister der Erstantragstellerin habe "auf diesem Umstand aufgebaut", wobei (nun) die Vor-Ort-Recherche auch in Bezug auf den Ort XXXX eine Rückkehrmöglichkeit nach XXXX "vom Sicherheitsstandpunkt aus" ergebe und diese nur mangels Eigentum und problematischer Integration als schwer vorstellbar darstelle. Weiters sei das Vorbringen der Erstantragstellerin, bei der Familie ihres Mannes keinen Schutz mehr zu haben, da diese ihr feindselig gegenüber stehe, durch die Vor-Ort-Recherche widerlegt worden. Diese habe auch ergeben, dass der Aufenthalt in XXXX für die Antragsteller ohne Probleme möglich sei, weil das Verlassen des Ortes aus wirtschaftlichen Gründen bzw. mit dem Wunsch, Familienangehörigen nach Österreich zu folgen, erfolgt sei; für die Antragsteller sei eine Rückkehr nach XXXX sowohl aufgrund der Wohnverhältnisse als auch aufgrund der Sicherheitsverhältnisse und des positiven Rufes der Familie XXXX im Ort jederzeit möglich.8. Mit Bescheiden vom 7., 8. und 9. Mai 2007, Zlen. 303.299-C1/2E-VII/20/06 u.a., wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufungen gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er schließe sich den Ausführungen des Bundesasylamts an und erhebe sie zum Inhalt seiner Bescheide; die Berufungsausführungen seien nicht stichhältig. So gehe das Berufungsvorbringen, die Fluchtgründe seien detailliert und in Übereinstimmung mit den Länderberichten geschildert worden, ins Leere, zumal die konkreten Nachforschungen im Herkunftsstaat das Vorbringen widerlegt hätten. Weiters habe das Bundesasylamt - entgegen dem Berufungsvorbringen - sehr wohl berücksichtigt, dass die Erstantragstellerin der Familie römisch 40 entstamme, deren Mitglieder als Spione angesehen würden. Die "seinerzeitige Asylgewährung" an die Geschwister der Erstantragstellerin habe "auf diesem Umstand aufgebaut", wobei (nun) die Vor-Ort-Recherche auch in Bezug auf den Ort römisch 40 eine Rückkehrmöglichkeit nach römisch 40 "vom Sicherheitsstandpunkt aus" ergebe und diese nur mangels Eigentum und problematischer Integration als schwer vorstellbar darstelle. Weiters sei das Vorbringen der Erstantragstellerin, bei der Familie ihres Mannes keinen Schutz mehr zu haben, da diese ihr feindselig gegenüber stehe, durch die Vor-Ort-Recherche widerlegt worden. Diese habe auch ergeben, dass der Aufenthalt in römisch 40 für die Antragsteller ohne Probleme möglich sei, weil das Verlassen des Ortes aus wirtschaftlichen Gründen bzw. mit dem Wunsch, Familienangehörigen nach Österreich zu folgen, erfolgt sei; für die Antragsteller sei eine Rückkehr nach römisch 40 sowohl aufgrund der Wohnverhältnisse als auch aufgrund der Sicherheitsverhältnisse und des positiven Rufes der Familie römisch 40 im Ort jederzeit möglich.
9. Diese Bescheide wurden dem Bundesasylamt am 10. Mai 2007 und den Antragstellern am 14. Mai 2007 rechtswirksam zugestellt.
10. Die Erstantragstellerin und die Dritt- bis Sechstantragsteller erhoben gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Die Zweitantragstellerin erhob hingegen keine Beschwerde.
11. Der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller, XXXX, ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben nach am 21. November 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme am 16. Jänner 2008 legte er u.a. eine Bestätigung des "Rates für den Schutz der Menschenrechte und der Freiheit" in XXXX vom XXXX vor, wonach dieser auf Antrag der Erstantragstellerin bescheinigt, dass diese aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zur Familie XXXX Einschüchterungen verschiedenster Natur, Morddrohungen, gewaltsamen Hauseinbrüchen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.11. Der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller, römisch 40 , ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben nach am 21. November 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme am 16. Jänner 2008 legte er u.a. eine Bestätigung des "Rates für den Schutz der Menschenrechte und der Freiheit" in römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach dieser auf Antrag der Erstantragstellerin bescheinigt, dass diese aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zur Familie römisch 40 Einschüchterungen verschiedenster Natur, Morddrohungen, gewaltsamen Hauseinbrüchen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
12. Mit Bescheid vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Ehemann bzw. Vater der Antragsteller gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.12. Mit Bescheid vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Ehemann bzw. Vater der Antragsteller gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.
13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, die in Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war.
14. Mit Beschluss vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/0876 bis 0880, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der von der Erstantragstellerin und den Dritt- bis Sechstantragsteller erhobenen Beschwerden ab.
15. Am 28. Dezember 2009 stellten die Antragsteller (erneut) Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylanträge bezeichnet).
16. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 5. Jänner 2010, stellten die Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträge, die sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Die Ablehnung ihrer Asylanträge sei deshalb erfolgt, weil der unabhängige Bundesasylsenat ihre Angaben nicht für glaubwürdig gehalten habe; dies ungeachtet des Umstandes, dass den Geschwistern der Erstantragstellerin wegen derselben Fluchtgründe in Österreich Asyl gewährt worden sei. Am 23. Dezember 2009 seien die Antragsteller in den Besitz weiterer Beweismittel gekommen, die die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit der Fluchtgründe bestätigen würden. Dazu legten die Antragsteller eine Kopie des Buches "XXXX" vor und führten aus, dass (XXXX) "insbesondere auch über die Familiengeschichte und die damit verbundene asylrechtliche Problematik" berichtet werde. Weiters legten sie das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX vor, wonach der Bezirksstaatsanwalt von XXXX dem "Rat für den Schutz der Menschenrechte und der Freiheit" gegenüber auf die nach wie vor aufrechte Bedrohungssituation der Familie der Antragsteller hinweise und ausführe, dass die Übergriffe nicht der Polizei gemeldet worden seien, da die Mehrheit der Mitglieder der SHPK (Polizeidienst Kosovo) ehemalige Mitglieder der UCK seien und daher Angst vor Rache bestehe. Deshalb werde verlangt, den Fall bei den relevanten Institutionen anzuzeigen und die Fakten vorzulegen, damit die Verdächtigen zur Rechenschaft gezogen würden. Weiters ersuche der Bezirksstaatsanwalt von XXXX den "Rat für den Schutz der Menschenrechte und der Freiheit" näher genannte Informationen bekannt zu geben und Handlungen zu setzen, damit die Verfolger der Familie XXXX gefunden und festgenommen würden und für die Familie eine sichere und ruhige Situation geschaffen werden könne. Zum Beweis der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsvertreters der Antragsteller beantragt.16. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 5. Jänner 2010, stellten die Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträge, die sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Die Ablehnung ihrer Asylanträge sei deshalb erfolgt, weil der unabhängige Bundesasylsenat ihre Angaben nicht für glaubwürdig gehalten habe; dies ungeachtet des Umstandes, dass den Geschwistern der Erstantragstellerin wegen derselben Fluchtgründe in Österreich Asyl gewährt worden sei. Am 23. Dezember 2009 seien die Antragsteller in den Besitz weiterer Beweismittel gekommen, die die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit der Fluchtgründe bestätigen würden. Dazu legten die Antragsteller eine Kopie des Buches "XXXX" vor und führten aus, dass (römisch 40 ) "insbesondere auch über die Familiengeschichte und die damit verbundene asylrechtliche Problematik" berichtet werde. Weiters legten sie das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft römisch 40 vor, wonach der Bezirksstaatsanwalt von römisch 40 dem "Rat für den Schutz der Menschenrechte und der Freiheit" gegenüber auf die nach wie vor aufrechte Bedrohungssituation der Familie der Antragsteller hinweise und ausführe, dass die Übergriffe nicht der Polizei gemeldet worden seien, da die Mehrheit der Mitglieder der SHPK (Polizeidienst Kosovo) ehemalige Mitglieder der UCK seien und daher Angst vor Rache bestehe. Deshalb werde verlangt, den Fall bei den relevanten Institutionen anzuzeigen und die Fakten vorzulegen, damit die Verdächtigen zur Rechenschaft gezogen würden. Weiters ersuche der Bezirksstaatsanwalt von römisch 40 den "Rat für den Schutz der Menschenrechte und der Freiheit" näher genannte Informationen bekannt zu geben und Handlungen zu setzen, damit die Verfolger der Familie römisch 40 gefunden und festgenommen würden und für die Familie eine sichere und ruhige Situation geschaffen werden könne. Zum Beweis der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsvertreters der Antragsteller beantragt.
17. Mit Bescheiden vom 11. Jänner 2010, Zlen. 09 16.098-EWEST u.a., wies das Bundesasylamt die zweiten Asylanträge der Antragsteller gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.17. Mit Bescheiden vom 11. Jänner 2010, Zlen. 09 16.098-EWEST u.a., wies das Bundesasylamt die zweiten Asylanträge der Antragsteller gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.
18. Dagegen erhoben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde.
19. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2010, Zlen. B3 303.299-3/2010/5E u. a., behob der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die oben unter Punkt 17. angeführten zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos. Begründend führte er - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/1153 und 1168 bis 1171, - im Wesentlichen aus, § 34 Abs. 4 AsylG 2005, demzufolge alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" seien, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Sei daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so seien entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen werde. Da der Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller abgewiesen worden sei (siehe oben Punkt 12.) und es dem Asylgerichtshof aber verwehrt sei, über die zweiten Asylanträge der Antragsteller, die zurückgewiesen worden seien, selbst meritorisch zu entscheiden, seien die Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben gewesen.19. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2010, Zlen. B3 303.299-3/2010/5E u. a., behob der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die oben unter Punkt 17. angeführten zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos. Begründend führte er - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/1153 und 1168 bis 1171, - im Wesentlichen aus, Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, demzufolge alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" seien, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Sei daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so seien entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen werde. Da der Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller abgewiesen worden sei (siehe oben Punkt 12.) und es dem Asylgerichtshof aber verwehrt sei, über die zweiten Asylanträge der Antragsteller, die zurückgewiesen worden seien, selbst meritorisch zu entscheiden, seien die Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben gewesen.
20. Da dies auf den den Ehemann und Vater der Antragsteller betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes durchschlägt, wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Juni 2010, Zl. B3 318.870-1/2008/3E, (ebenfalls) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos behoben.20. Da dies auf den den Ehemann und Vater der Antragsteller betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes durchschlägt, wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Juni 2010, Zl. B3 318.870-1/2008/3E, (ebenfalls) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
21. Das Buch "XXXX" ist elektronisch abrufbar unter XXXX und wurde laut Webseite am 21. Juli 2001 gepostet (vgl. den im Akt einliegenden Screenshot vom 26. Juni 2010). Die Übersetzung der relevanten Passagen dieses Buches ergab im Wesentlichen, dass im Haus des Vaters der Erstantragstellerin dieser bzw. dessen Familie sowie XXXX, XXXX und XXXX zur Vorbereitung eines Attentates auf XXXX anwesend gewesen seien. An der Vorbereitung des Attentats seien nur21. Das Buch "XXXX" ist elektronisch abrufbar unter römisch 40 und wurde laut Webseite am 21. Juli 2001 gepostet vergleiche den im Akt einliegenden Screenshot vom 26. Juni 2010). Die Übersetzung der relevanten Passagen dieses Buches ergab im Wesentlichen, dass im Haus des Vaters der Erstantragstellerin dieser bzw. dessen Familie sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur Vorbereitung eines Attentates auf römisch 40 anwesend gewesen seien. An der Vorbereitung des Attentats seien nur
XXXX und XXXX beteiligt gewesen. Nach einiger Zeit sei eine enge Freundschaft zwischen XXXX mit XXXX entstanden, weshalb XXXX in allen Einzelheiten von seinen Aufträgen bezüglich der Verübung des Attentats, die er von XXXX bekommen habe, habe erzählen können. Darüber habe XXXX dem operativen Mitarbeiter berichtet, welcher dann den XXXX informiert habe. Dieser habe die Informationen an XXXX weitergeleitet, damit Maßnahmen gegen diesen Plan ergriffen werden könnten.römisch 40 und römisch 40 beteiligt gewesen. Nach einiger Zeit sei eine enge Freundschaft zwischen römisch 40 mit römisch 40 entstanden, weshalb römisch 40 in allen Einzelheiten von seinen Aufträgen bezüglich der Verübung des Attentats, die er von römisch 40 bekommen habe, habe erzählen können. Darüber habe römisch 40 dem operativen Mitarbeiter berichtet, welcher dann den römisch 40 informiert habe. Dieser habe die Informationen an römisch 40 weitergeleitet, damit Maßnahmen gegen diesen Plan ergriffen werden könnten.
22. In seinem Asylverfahren legte der Ehemann der Erstantragstellerin ein seinem Inhalt nach von der XXXX stammendes Schreiben vom XXXX vor, wonach der Nachname der Familie XXXX in Wirklichkeit XXXX sei.22. In seinem Asylverfahren legte der Ehemann der Erstantragstellerin ein seinem Inhalt nach von der römisch 40 stammendes Schreiben vom römisch 40 vor, wonach der Nachname der Familie römisch 40 in Wirklichkeit römisch 40 sei.
23. Nach Übermittlung des vorgelegten Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX und des Hinweises der Erwähnung des Vaters der Erstantragstellerin im Buch "XXXX" ergänzte der österreichische Verbindungsbeamte seine oben unter Punkt 4. angeführten Ausführungen mit Schreiben vom 29. April und 17. Juni 2010 dahingehend, dass die vorgelegte Bestätigung zwar korrekt ausgestellt worden sei, jedoch der Inhalt solcher Bestätigungen im Regelfall aufgrund der Angaben der Betroffenen zustandekomme. Tatsache sei, dass die Familie von XXXX aufgrund Kollaborations-Verdächtigungen mit dem serbischen Regime angegriffen worden und einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Nach Einschätzung des österreichischen Verbindungsbeamten erstrecke sich eine solche jedoch nicht auf die Antragsteller; diesbezüglich werde (nochmals) auf seine Berichte vom 16. April und 6. Mai 2006 verwiesen (siehe oben Punkt 4.). Ein "psychischer Druck" auf die Erstantragstellerin werde hingegen nicht ausgeschlossen; darunter sei zu verstehen, dass in einer kleinen Ortschaft die Hintergründe von Personen bekannt seien und es daher zu Kontakt-Vermeidung sowie zu verbalen Beschimpfungen bzw. Konfrontationen kommen könnte. Im Regelfall stehe allerdings die Ehefrau unter dem Schutz der Familie des Ehemannes; zusätzlich habe die Familie XXXX im Dorf einen guten Ruf. Weiters könne die Erwähnung im Buch "XXXX" nur bedingt eine höhere Gefährdung nach sich ziehen, da im Regelfall diese Namen den Betroffenen ohnedies bekannt seien. Auch würden Racheakte nur durch Betroffene von Kriegsverbrechen durchgeführt oder hätten einen anderen Hintergrund (wie Besitzansprüche etc.).23. Nach Übermittlung des vorgelegten Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft römisch 40 und des Hinweises der Erwähnung des Vaters der Erstantragstellerin im Buch "XXXX" ergänzte der österreichische Verbindungsbeamte seine oben unter Punkt 4. angeführten Ausführungen mit Schreiben vom 29. April und 17. Juni 2010 dahingehend, dass die vorgelegte Bestätigung zwar korrekt ausgestellt worden sei, jedoch der Inhalt solcher Bestätigungen im Regelfall aufgrund der Angaben der Betroffenen zustandekomme. Tatsache sei, dass die Familie von römisch 40 aufgrund Kollaborations-Verdächtigungen mit dem serbischen Regime angegriffen worden und einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Nach Einschätzung des österreichischen Verbindungsbeamten erstrecke sich eine solche jedoch nicht auf die Antragsteller; diesbezüglich werde (nochmals) auf seine Berichte vom 16. April und 6. Mai 2006 verwiesen (siehe oben Punkt 4.). Ein "psychischer Druck" auf die Erstantragstellerin werde hingegen nicht ausgeschlossen; darunter sei zu verstehen, dass in einer kleinen Ortschaft die Hintergründe von Personen bekannt seien und es daher zu Kontakt-Vermeidung sowie zu verbalen Beschimpfungen bzw. Konfrontationen kommen könnte. Im Regelfall stehe allerdings die Ehefrau unter dem Schutz der Familie des Ehemannes; zusätzlich habe die Familie römisch 40 im Dorf einen guten Ruf. Weiters könne die Erwähnung im Buch "XXXX" nur bedingt eine höhere Gefährdung nach sich ziehen, da im Regelfall diese Namen den Betroffenen ohnedies bekannt seien. Auch würden Racheakte nur durch Betroffene von Kriegsverbrechen durchgeführt oder hätten einen anderen Hintergrund (wie Besitzansprüche etc.).
24. Am 17. September 2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden u.a. die Erstantragstellerin ergänzend einvernommen und ihr Ehemann sowie ihr Vertreter als Zeugen befragt. Weiters wurden die (oben unter Punkt 23. angeführten) ergänzenden Ermittlungsergebnisse des österreichische Verbindungsbeamten vom 29. April und 17. Juni 2010 verlesen. Die Antragsteller beantragten als (weiteren) Beweisantrag zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge die Zeugeneinvernahme der Schwester der Erstantragstellerin (Verhandlungsschrift [VS], S 8).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.
2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - dh. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Diese Ansicht liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Eignung eines späteren Sachverständigenbefundes als Wiederaufnahmegrund zu Grunde. Zumindest in einer Entscheidung ist dies auch auf spätere Zeugenaussagen übertragen worden (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159, mwN).
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei vergleiche VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).
2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates beiden Verfahrensparteien zugestellt worden sind (siehe oben Punkt I.9.); sie sind damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates beiden Verfahrensparteien zugestellt worden sind (siehe oben Punkt römisch eins.9.); sie sind damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden.
Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich die Wiederaufnahmeanträge auch ausdrücklich beziehen. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich die Wiederaufnahmeanträge auch ausdrücklich beziehen. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
Zum Spruchteil 1.:
Die Erstantragstellerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17. September 2010 an, sie habe das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX (genauso wie das Buch "XXXX") am 23. Dezember 2009 erhalten, und zwar per Post von ihrem im Kosovo lebenden Cousin (VS, S 3f). Diesen Angaben wird aus nachstehenden Gründen kein Glauben geschenkt:Die Erstantragstellerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17. September 2010 an, sie habe das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft römisch 40 (genauso wie das Buch "XXXX") am 23. Dezember 2009 erhalten, und zwar per Post von ihrem im Kosovo lebenden Cousin (VS, S 3f). Diesen Angaben wird aus nachstehenden Gründen kein Glauben geschenkt:
So führte die Erstantragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, sie habe nach ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26. April 2005, 13. März und 1. Juni 2006 ihre Schwester ersucht, Bestätigungen zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens zu beschaffen; diese habe in Folge ihren Cousin kontaktiert. Befragt, warum sie das mit 23. Oktober 2006 datierte Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX erst mehr als drei Jahre später von ihrem Cousin erhalten habe, antwortete sie bloß ausweichend: "Meine Familie hat den Kosovo bereits im Jahr 1998 verlassen. Seit 1998 können Dokumente über meine Familie ausgestellt werden. Im Kosovo habe ich keine Geschwister, keine Mutter und keinen Vater." (VS, S 6).So führte die Erstantragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, sie habe nach ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26. April 2005, 13. März und 1. Juni 2006 ihre Schwester ersucht, Bestätigungen zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens zu beschaffen; diese habe in Folge ihren Cousin kontaktiert. Befragt, warum sie das mit 23. Oktober 2006 datierte Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft römisch 40 erst mehr als drei Jahre später von ihrem Cousin erhalten habe, antwortete sie bloß ausweichend: "Meine Familie hat den Kosovo bereits im Jahr 1998 verlassen. Seit 1998 können Dokumente über meine Familie ausgestellt werden. Im Kosovo habe ich keine Geschwister, keine Mutter und keinen Vater." (VS, S 6).
Weiters steht ihre Aussage, dass sie die sie selbst betreffende Bestätigung (erst) über Vermittlung ihrer Schwester und ihres Cousins erhalten habe, in einem Spannungsverhältnis zur vorgelegten Bestätigung ihres Ehemannes, die am 24. Juli 2005 auf ihr eigenes Ersuchen ausgestellt wurde (siehe oben Punkt I.11.).Weiters steht ihre Aussage, dass sie die sie selbst betreffende Bestätigung (erst) über Vermittlung ihrer Schwester und ihres Cousins erhalten habe, in einem Spannungsverhältnis zur vorgelegten Bestätigung ihres Ehemannes, die am 24. Juli 2005 auf ihr eigenes Ersuchen ausgestellt wurde (siehe oben Punkt römisch eins.11.).
Auch führte sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, dass sie die (sie selbst betreffende) Bestätigung ihrem Ehemann nach seiner Einreise nach Österreich (diese war im November 2007) gezeigt habe (VS, S 5). Diese Aussage deckt sich mit den Angaben des Ehemannes, der ebenfalls darlegte, dass die Erstantragstellerin ihm die Bestätigung nach seiner Einreise nach Österreich gezeigt habe. Erst auf Vorhalt, dass sie die Bestätigung am 23. Dezember 2009 erhalten haben soll, meinte sie wieder, sie habe sich geirrt und die Bestätigung erst am 23. Dezember 2009 erhalten (VS, S 5).
Überdies gab der als Zeuge befragte Rechtsvertreter der Antragsteller an, dass ihm nicht bekannt sei, wann die Antragsteller dieses Beweismittel tatsächlich erhalten hätten.
Zusätzlich ist es unwahrscheinlich, dass die Erstantragstellerin am selben Tag von ihrer in Österreich lebenden Schwester das eine Beweismittel und von ihrem im Kosovo lebenden Cousin das andere Beweismittel erhalten haben soll, zumal sie überdies den Postweg aus dem Kosovo nach Österreich nicht belegen konnte.
Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller nicht erst am 23. Dezember 2009 in den Besitz des Schreibens der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX gelangten, sondern deutlich früher, sodass es den Wiederaufnahmeanträgen, soweit sie sich auf dieses Beweismittel stützen, bereits an der Rechtzeitigkeit mangelt und sie in dieser Hinsicht als verspätet zurückzuweisen waren.Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller nicht erst am 23. Dezember 2009 in den Besitz des Schreibens der Bezirksstaatsanwaltschaft römisch 40 gelangten, sondern deutlich früher, sodass es den Wiederaufnahmeanträgen, soweit sie sich auf dieses Beweismittel stützen, bereits an der Rechtzeitigkeit mangelt und sie in dieser Hinsicht als verspätet zurückzuweisen waren.
Zum Spruchteil 2.:
Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Vorlage des Buches "XXXX" durch die Antragsteller haben sich keine gleichartigen Bedenken ergeben. Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsteller kein Verschulden daran trifft, dass sie dieses Beweismittel erst nach Abschluss der wieder aufzunehmenden Verfahren vorgelegt haben. Denn die Erstantragstellerin gab bereits im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. April 2005 an, dass ihre Geschwister in den Jahren 2003, 2004 und 2006 Asyl erhalten hätten und führte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergänzend aus, dass dieses Buch ein Grund dafür gewesen sei (VS, S 7; vgl. dazu auch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juni 2003, Zl. 236.005/0-XI/34/03, wonach einem der Brüder der Erstantragstellerin Asyl gewährt wurde und in der Begründung u.a. das Buch "XXXX" angeführt wird). Weiters antwortete sie auf die Frage, warum sie dieses Buch dann nicht bereits früher von ihrer Schwester haben wollte, sie habe nicht gewusst, dass sie es früher vorlegen hätte können (VS, S 8). Dies zeigt, dass die Erstantragstellerin von der Existenz dieses Buches schon vor rechtskräftigem Abschluss der wieder aufzunehmenden Verfahren durch die oben dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates von Anfang Mai 2007 gewusst haben muss.Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Vorlage des Buches "XXXX" durch die Antragsteller haben sich keine gleichartigen Bedenken ergeben. Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsteller kein Verschulden daran trifft, dass sie dieses Beweismittel erst nach Abschluss der wieder aufzunehmenden Verfahren vorgelegt haben. Denn die Erstantragstellerin gab bereits im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. April 2005 an, dass ihre Geschwister in den Jahren 2003, 2004 und 2006 Asyl erhalten hätten und führte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergänzend aus, dass dieses Buch ein Grund dafür gewesen sei (VS, S 7; vergleiche dazu auch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juni 2003, Zl. 236.005/0-XI/34/03, wonach einem der Brüder der Erstantragstellerin Asyl gewährt wurde und in der Begründung u.a. das Buch "XXXX" angeführt wird). Weiters antwortete sie auf die Frage, warum sie dieses Buch dann nicht bereits früher von ihrer Schwester haben wollte, sie habe nicht gewusst, dass sie es früher vorlegen hätte können (VS, S 8). Dies zeigt, dass die Erstantragstellerin von der Existenz dieses Buches schon vor rechtskräftigem Abschluss der wieder aufzunehmenden Verfahren durch die oben dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates von Anfang Mai 2007 gewusst haben muss.
Damit kann nicht gesagt werden, dass die Erstantragstellerin an der Nichtvorlage des Buches "XXXX" vor dem genannten Zeitpunkt kein Verschulden trifft. Dieses Verschulden der Erstantragstellerin ist den übrigen Antragstellern - da sie diese in den wieder aufzunehmenden Verfahren vertreten hat - zuzurechnen. Die Wiederaufnahmeanträge waren daher, soweit sie sich auf dieses Buch stützen, (schon) aus diesem Grund abzuweisen.
Aber auch wenn man von all dem absähe, würde sich aus der Gesamtschau aller vorliegenden Beweismittel kein anderes Beweisergebnis ableiten lassen als in den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates: Denn in der Begründung der Wiederaufnahmeanträgen verkannten die Antragsteller, dass der unabhängige Bundesasylsenat sehr wohl berücksichtigte, dass die Antragsteller der Familie XXXX entstammen, welche als "Spione" angesehen würden. Er beachtete auch die Asylgewährung der Geschwister, ging aber davon aus, dass eine Rückkehr der Antragsteller nach XXXX sicher sei, jedoch für diese mangels Eigentum und problematischer Integration unzumutbar sei. Hingegen sei für die Antragsteller eine Rückkehr nach XXXX sowohl aufgrund der Wohnverhältnisse als auch aufgrund der Sicherheitsverhältnisse und des positiven Rufes der Familie XXXX im Ort jederzeit möglich. Nicht geglaubt wurde (bloß), dass der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller entführt worden sei und dessen Familie den Antragstellern gegenüber feindselig sei.Aber auch wenn man von all dem absähe, würde sich aus der Gesamtschau aller vorliegenden Beweismittel kein anderes Beweisergebnis ableiten lassen als in den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates: Denn in der Begründung der Wiederaufnahmeanträgen verkannten die Antragsteller, dass der unabhängige Bundesasylsenat sehr wohl berücksichtigte, dass die Antragsteller der Familie römisch 40 entstammen, welche als "Spione" angesehen würden. Er beachtete auch die Asylgewährung der Geschwister, ging aber davon aus, dass eine Rückkehr der Antragsteller nach römisch 40 sicher sei, jedoch für diese mangels Eigentum und problematischer Integration unzumutbar sei. Hingegen sei für die Antragsteller eine Rückkehr nach römisch 40 sowohl aufgrund der Wohnverhältnisse als auch aufgrund der Sicherheitsverhältnisse und des positiven Rufes der Familie römisch 40 im Ort jederzeit möglich. Nicht geglaubt wurde (bloß), dass der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller entführt worden sei und dessen Familie den Antragstellern gegenüber feindselig sei.
Überdies führte der österreichische Verbindungsbeamte in seinen Ergänzungen (siehe oben Punkt I.23.) aus, dass die Erwähnung im Buch "XXXX" (in dem zusätzlich der Name XXXX und nicht XXXX angeführt ist [siehe oben Punkt I.22.] und das bereits am 21. Juli 2001 gepostet wurde und nach wie vor abrufbar ist [siehe oben Punkt I.21.]) nur bedingt eine höhere Gefährdung nach sich ziehe, da im Regelfall diese Namen den Betroffenen ohnedies bekannt seien, und betonte nochmals, dass die Antragsteller unter dem Schutz der Familie XXXX stünden, die in XXXX einen guten Ruf hätten, weshalb für die Antragsteller - trotz der Tatsache, dass die Familie von XXXX aufgrund Kollaborations-Verdächtigungen mit dem serbischen Regime angegriffen worden sei - keine Gefährdung bestehe.Überdies führte der österreichische Verbindungsbeamte in seinen Ergänzungen (siehe oben Punkt römisch eins.23.) aus, dass die Erwähnung im Buch "XXXX" (in dem zusätzlich der Name römisch 40 und nicht römisch 40 angeführt ist [siehe oben Punkt römisch eins.22.] und das bereits am 21. Juli 2001 gepostet wurde und nach wie vor abrufbar ist [siehe oben Punkt römisch eins.21.]) nur bedingt eine höhere Gefährdung nach sich ziehe, da im Regelfall diese Namen den Betroffenen ohnedies bekannt seien, und betonte nochmals, dass die Antragsteller unter dem Schutz der Familie römisch 40 stünden, die in römisch 40 einen guten Ruf hätten, weshalb für die Antragsteller - trotz der Tatsache, dass die Familie von römisch 40 aufgrund Kollaborations-Verdächtigungen mit dem serbischen Regime angegriffen worden sei - keine Gefährdung bestehe.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof zu einem im Spruch anders lautenden Ergebnis käme.
Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
3. Zum Antrag, die Schwester der Erstantragstellerin zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge als Zeugin einzuvernehmen, ist auszuführen, dass dieser Beweisantrag - im Gegensatz zum Antrag auf Einvernahme des Rechtsvertreters der Antragsteller zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge - erst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestellt wurde und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Unplausibilität der Angaben der Erstantragstellerin eine für sie ungünstigere Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Anträge absehbar war. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde, weshalb ihm nicht zu entsprechen war.
Schlagworte
Fristversäumung, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
12.11.2010