Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D10 253565-3/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2010, Zl. 10 08-043-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias OXXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX, StA. Ukraine, hat der Asylgerichtshof durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2010, Zl. 10 08-043-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias OXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Ukraine, hat der Asylgerichtshof durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als rechtmäßig.
Text
B eg r ü n d u n g:
Die betroffene Partei, eine Staatsangehörige der Ukraine und nach eigenen Angaben der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit einem als ihren Ehegatten ausgegebenen ukrainischen Staatsangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen am 17. Juli 2003 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die betroffene Partei, eine Staatsangehörige der Ukraine und nach eigenen Angaben der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit einem als ihren Ehegatten ausgegebenen ukrainischen Staatsangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen am 17. Juli 2003 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie Grenzekontrollstelle Gmünd am gleichen Tage brachte die Betroffene vor, ihr "Mann" und sie würden aufgrund dessen deutscher Abstammung sowie seines Namens "terrorisiert und unterdrückt". Sie selbst habe am 12. März 2003 in Polen einen Asylantrag eingebracht, der aber negativ beschieden worden sei. Daraufhin sei sie ihrem Gatten noch im selben Monat in die Tschechische Republik gefolgt, wo auch sie um Asyl angesucht habe. Nach negativem Ausgang des Verfahrens hätten sie und ihr Ehemann sich zur Weiterreise nach Österreich entschlossen.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21. Juli 2003 erklärte die betroffene Partei, sie selbst verfüge über keinerlei eigenständige Fluchtgründe. Die Ukraine habe sie nur verlassen, um gemeinsam mit ihrem Gatten leben zu können. Im März 2003 sei sie unter Vorweisung eines Touristenvisums in die Tschechische Republik gereist, wo sich ihr Mann bereits als Asylwerber aufgehalten habe, und habe dort ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. Da und nachdem das Asylverfahren ihres Ehegatten in der Tschechischen Republik aber in zweiter Instanz negativ abgeschlossen worden sei, hätten sie sich entschlossen, nach Österreich "weiterzuziehen". Ihr eigener Reisepass sei bei den tschechischen Asylbehörden verblieben.
Der von der betroffenen Partei als ihr Ehegatte ausgegebene XXXX, AIS Zl. 03 21.594, erklärte bei seiner Einvernahme am gleichen Tage, er habe im Jahre 2000 die Ukraine gemeinsam mit der betroffenen Partei verlassen und sei nach Polen gefahren, wo er sich insgesamt "drei Jahre" lang bei Freunden aufgehalten habe. Im Zuge dieses Aufenthaltes habe er am 12. März 2001 bei den polnischen Behörden einen Asylantrag eingebracht. Seine "Frau" sei dann in die Ukraine zurückgekehrt. Nachdem er in Polen im Asylverfahren zweimal einen negativen Bescheid erhalten habe, habe er das Land verlassen und sei in die Tschechische Republik gereist, wo er in XXXX am 7. Juni 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt habe. Er sei mithilfe eines Touristenvisums in die Tschechische Republik eingereist. Die betroffene Partei sei ihm im März 2003 dorthin nachgefolgt. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in der Tschechischen Republik hätten sie dann beschlossen, nach Österreich zu ziehen. Auch sein Reisepass sei bei den tschechischen Asylbehörden verblieben.Der von der betroffenen Partei als ihr Ehegatte ausgegebene römisch 40 , AIS Zl. 03 21.594, erklärte bei seiner Einvernahme am gleichen Tage, er habe im Jahre 2000 die Ukraine gemeinsam mit der betroffenen Partei verlassen und sei nach Polen gefahren, wo er sich insgesamt "drei Jahre" lang bei Freunden aufgehalten habe. Im Zuge dieses Aufenthaltes habe er am 12. März 2001 bei den polnischen Behörden einen Asylantrag eingebracht. Seine "Frau" sei dann in die Ukraine zurückgekehrt. Nachdem er in Polen im Asylverfahren zweimal einen negativen Bescheid erhalten habe, habe er das Land verlassen und sei in die Tschechische Republik gereist, wo er in römisch 40 am 7. Juni 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt habe. Er sei mithilfe eines Touristenvisums in die Tschechische Republik eingereist. Die betroffene Partei sei ihm im März 2003 dorthin nachgefolgt. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in der Tschechischen Republik hätten sie dann beschlossen, nach Österreich zu ziehen. Auch sein Reisepass sei bei den tschechischen Asylbehörden verblieben.
Zu etwaigen Vorstrafen erklärte XXXX, er sei in der Sowjetunion von 1986 bis 1991 wegen "illegaler Werktätigkeit" inhaftiert gewesen. Auch habe er sich von 1998 bis 2000 in XXXX wegen "Verletzung des Verwaltungsgesetzes" in U-Haft befunden.Zu etwaigen Vorstrafen erklärte römisch 40 , er sei in der Sowjetunion von 1986 bis 1991 wegen "illegaler Werktätigkeit" inhaftiert gewesen. Auch habe er sich von 1998 bis 2000 in römisch 40 wegen "Verletzung des Verwaltungsgesetzes" in U-Haft befunden.
In der Vergangenheit sei er aufgrund der deutschen Abstammung seines Vaters zunächst vom sowjetischen und später vom ukrainischen "Nationalismus" als Feindbild "betrachtet" worden. Hätte er keinen deutschen Familiennamen geführt, so wäre er auch niemals verurteilt worden. Sein Vater habe sein ganzes Leben "im Gefängnis" verbracht. Auch sein Leben sei durch "diese Gefängnisaufenthalte" zerstört worden. Sein Vater sei kurz nach dem Zerfall der Sowjetunion verstorben, als er selbst sich noch in Haft befunden habe. Er habe die Ukraine nicht gleich verlassen können, da ihm ein Reisepass erst im Jahre 2000 ausgestellt worden sei. Gleich nach Erhalt desselben habe er sich dann aber nach Polen begeben.
Am 2. September 2003 wurde das Asylverfahren der betroffenen Partei und des XXXX eingestellt, nachdem deren Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.Am 2. September 2003 wurde das Asylverfahren der betroffenen Partei und des römisch 40 eingestellt, nachdem deren Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.
Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und französischen Behörden akzeptierte die Republik Österreich mittels Note vom 17. November 2003 gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme der betroffenen Partei, welche sich in die Republik Frankreich begeben und dort ihre Identität als XXXX, angegeben hatte. Schließlich wurde die betroffene Partei am 17. Dezember 2003 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und französischen Behörden akzeptierte die Republik Österreich mittels Note vom 17. November 2003 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme der betroffenen Partei, welche sich in die Republik Frankreich begeben und dort ihre Identität als römisch 40 , angegeben hatte. Schließlich wurde die betroffene Partei am 17. Dezember 2003 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.
Bereits am 23. Januar 2003 musste das Asylverfahren erneut eingestellt werden, nachdem der Aufenthaltsort der betroffenen Partei erneut nicht festgestellt werden konnte.
Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und deutschen Behörden akzeptierte die Republik Österreich mittels Note vom 2. Februar 2004 gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme der betroffenen Partei, welche in der Bundesrepublik Deutschland ihre Identität als XXXX, angegeben hatte. Schließlich wurde die Betroffene am 4. Februar 2004 nach Österreich rücküberstellt.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und deutschen Behörden akzeptierte die Republik Österreich mittels Note vom 2. Februar 2004 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme der betroffenen Partei, welche in der Bundesrepublik Deutschland ihre Identität als römisch 40 , angegeben hatte. Schließlich wurde die Betroffene am 4. Februar 2004 nach Österreich rücküberstellt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu GZ. XXXX wegen §§ 15, 127, 130 1.S 1.F zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zu GZ. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 130, 1.S 1.F zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Schließlich wurde der Asylantrag der betroffenen Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Der hiergegen erhobenen Berufung versagte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24. November 2004, Zl. 253.565/0-VI/17/04, den Erfolg.Schließlich wurde der Asylantrag der betroffenen Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Der hiergegen erhobenen Berufung versagte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24. November 2004, Zl. 253.565/0-VI/17/04, den Erfolg.
Am 8. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und stellte nach ihrer Festnahme unter dem Namen XXXX, einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl.Am 8. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und stellte nach ihrer Festnahme unter dem Namen römisch 40 , einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 11. März 2005 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe noch nie einen Reisepass oder einen anderen Ausweis besessen und sei auch nicht im Besitze einer Heiratsurkunde. Mit ihrem Mann habe sie am XXXX auf dem Standesamt in XXXX, Ukraine, die Ehe geschlossen. 2003 sei sie mit diesem gemeinsam aus der Ukraine ("von zu Hause") weggegangen. Davor habe sie Ukraine noch nie verlassen gehabt.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 11. März 2005 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe noch nie einen Reisepass oder einen anderen Ausweis besessen und sei auch nicht im Besitze einer Heiratsurkunde. Mit ihrem Mann habe sie am römisch 40 auf dem Standesamt in römisch 40 , Ukraine, die Ehe geschlossen. 2003 sei sie mit diesem gemeinsam aus der Ukraine ("von zu Hause") weggegangen. Davor habe sie Ukraine noch nie verlassen gehabt.
Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann, habe aber erst später bemerkt, dass dieser in seinem Verfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben habe. Hievon habe sie Kenntnis, da sich in dem sie betreffenden und seitens der Asylbehörde im Erstverfahren erlassenen negativen Bescheid auch die Einvernahme ihres Gatten wiedergegeben worden sei ("In dem Bescheid befand sich eine Kopie der Niederschrift meines Gatten."). Sie habe dann zwar über die Caritas eine Berufung eingebracht, doch diese nicht näher gegründet.
Ihr Gatte sei in XXXX in der XXXX der "XXXX" beschäftigt gewesen. In der vorgenannten Abteilung sei es zu einer Geldunterschlagung gekommen, an der auch ihr Mann beteiligt gewesen sei. Zwei Wochen bevor sie das Land verlassen hätten, seien vier in Zivil gekleidete Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von ihrem Mann 500.000 US$ verlangt. Bei dieser Gelegenheit sei sie von diesen Personen "verprügelt worden. Sie sei damals im vierten Monat schwanger gewesen und habe durch diese Misshandlungen ihr Kind verloren. Die Geschichte mit der deutschen Abstammung habe ihr Mann nur erfunden, weil er die wahren Gründe nicht habe nennen wollen.Ihr Gatte sei in römisch 40 in der römisch 40 der "XXXX" beschäftigt gewesen. In der vorgenannten Abteilung sei es zu einer Geldunterschlagung gekommen, an der auch ihr Mann beteiligt gewesen sei. Zwei Wochen bevor sie das Land verlassen hätten, seien vier in Zivil gekleidete Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von ihrem Mann 500.000 US$ verlangt. Bei dieser Gelegenheit sei sie von diesen Personen "verprügelt worden. Sie sei damals im vierten Monat schwanger gewesen und habe durch diese Misshandlungen ihr Kind verloren. Die Geschichte mit der deutschen Abstammung habe ihr Mann nur erfunden, weil er die wahren Gründe nicht habe nennen wollen.
Über Vorhalt, dass sie im Vorverfahren angegeben habe, keine eigenen Fluchgründe zu haben, erwiderte die Betroffene, ihr Ehegatte habe ihr nach seiner Befragung mitgeteilt, dass er bereits alles erzählt habe und sie lediglich einen Asylerstreckungsantrag stellen solle.
Befragt, ob sie bezüglich der ihr widerfahrenen Misshandlungen Anzeige bei der Polizei oder sonstigen Behörden des Herkunftsstaates erstattet habe, erklärte die betroffene Partei, ihr Gatte habe ihr dies verboten. In dem von ihr aufgesuchten Krankenhaus habe sie bezüglich der Blutungen nur angegeben, dass sie in der Badewanne ausgerutscht und gestürzt wäre.
Zum Aufenthaltsort ihres "Ehemannes" befragt, erzählte die betroffene Partei, sie sei mit diesem seit ungefähr acht Monaten nicht mehr zusammen. Ihr Gatte sei ungefähr im Juli 2004, von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekommen.
Mit 19. Dezember 2005 wurde das Zweitverfahren gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt werden konnte, da die Antragstellerin trotz aufrechter Meldung in XXXX nicht anzutreffen war bzw. hinterlegte Schriftstücke nicht behob und eine andere Abgabestelle nicht festzustellen war.Mit 19. Dezember 2005 wurde das Zweitverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt werden konnte, da die Antragstellerin trotz aufrechter Meldung in römisch 40 nicht anzutreffen war bzw. hinterlegte Schriftstücke nicht behob und eine andere Abgabestelle nicht festzustellen war.
Über Ersuchen der belangten Behörde teilte die Stadt XXXX nach durchgeführten Erhebungen mit Schreiben vom 2. Januar 2006 mit, dass laut Mitteilung des Inhabers der Wohnung XXXX, die Betroffene bereits vor Monaten von dort weggezogen und somit nicht mehr wohnhaft sei. Beim Wohnungsinhaber handle es sich um den ehemaligen Lebensgefährten der betroffenen Partei.Über Ersuchen der belangten Behörde teilte die Stadt römisch 40 nach durchgeführten Erhebungen mit Schreiben vom 2. Januar 2006 mit, dass laut Mitteilung des Inhabers der Wohnung römisch 40 , die Betroffene bereits vor Monaten von dort weggezogen und somit nicht mehr wohnhaft sei. Beim Wohnungsinhaber handle es sich um den ehemaligen Lebensgefährten der betroffenen Partei.
Am 2. Februar 2006 stellte die Beschwerdeführerin unter Angabe derselben, vorgenannten Adresse einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
Am 25. Juli 2007 wurde die betroffene Partei schließlich erneut von der belangten Behörde einvernommen und brachte bei dieser Gelegenheit drei Kopien von Seiten eines ukrainischen Inlandspasses zur Vorlage, der auf den Namen XXXX, ausgestellt war. Diesbezüglich gab die Betroffene an, das Original befinde sich bei ihrer Mutter, die ihr die entsprechenden Seiten übermittelt habe. Des Weiteren legte die betroffene Partei ein angeblich von ihrer Mutter verfasstes Schreiben vor, in dem diese der Beschwerdeführerin unter anderem mitteilt, dass sich "irgendein" Mann dauernd nach ihr erkundige und Drohungen ausspreche.Am 25. Juli 2007 wurde die betroffene Partei schließlich erneut von der belangten Behörde einvernommen und brachte bei dieser Gelegenheit drei Kopien von Seiten eines ukrainischen Inlandspasses zur Vorlage, der auf den Namen römisch 40 , ausgestellt war. Diesbezüglich gab die Betroffene an, das Original befinde sich bei ihrer Mutter, die ihr die entsprechenden Seiten übermittelt habe. Des Weiteren legte die betroffene Partei ein angeblich von ihrer Mutter verfasstes Schreiben vor, in dem diese der Beschwerdeführerin unter anderem mitteilt, dass sich "irgendein" Mann dauernd nach ihr erkundige und Drohungen ausspreche.
Nach der Person des XXXX befragt, erklärte die betroffene Partei an dieser Stelle nunmehr, sie sei mit diesem nicht verheiratet, sondern sei dieser "quasi" ihr Lebengefährte gewesen. Hingegen habe sie in der UKRAINE mit einem "Herrn XXXX" die Ehe geschlossen gehabt, habe sich aber später von ihm scheiden lassen, führe aber noch immer dessen Familiennamen. XXXX habe sie in der Ukraine kennen gelernt und hätten sie bei ihrer Einreise nach Österreich bereits seit ca. drei Jahren zusammengelebt. Vor ca. einem Jahr sei XXXX dann von zu Hause weggegangen und seither nicht wieder aufgetaucht. Von Gefängnisaufenthalten des XXXX in der Ukraine bzw. der Sowjetunion habe sie keine Kenntnis.Nach der Person des römisch 40 befragt, erklärte die betroffene Partei an dieser Stelle nunmehr, sie sei mit diesem nicht verheiratet, sondern sei dieser "quasi" ihr Lebengefährte gewesen. Hingegen habe sie in der UKRAINE mit einem "Herrn XXXX" die Ehe geschlossen gehabt, habe sich aber später von ihm scheiden lassen, führe aber noch immer dessen Familiennamen. römisch 40 habe sie in der Ukraine kennen gelernt und hätten sie bei ihrer Einreise nach Österreich bereits seit ca. drei Jahren zusammengelebt. Vor ca. einem Jahr sei römisch 40 dann von zu Hause weggegangen und seither nicht wieder aufgetaucht. Von Gefängnisaufenthalten des römisch 40 in der Ukraine bzw. der Sowjetunion habe sie keine Kenntnis.
Über Vorhalt, dass XXXX bei seiner vorbehandelten Einvernahme ausgesagt habe, von 2000 bis 2003 in Polen aufhältig gewesen zu sein, sie selbst sich aber in dieser Zeit in der Ukraine befunden haben will und somit mit XXXX auch nicht drei Jahre zusammengelebt haben könne bzw. sich der von ihr für das Jahr 2003 geschilderte Vorfall zu Folge der Angaben des XXXX gar nicht habe ereignen können, erwiderte die Betroffene kurz gehalten, XXXX habe bei seinen Aussagen gelogen.Über Vorhalt, dass römisch 40 bei seiner vorbehandelten Einvernahme ausgesagt habe, von 2000 bis 2003 in Polen aufhältig gewesen zu sein, sie selbst sich aber in dieser Zeit in der Ukraine befunden haben will und somit mit römisch 40 auch nicht drei Jahre zusammengelebt haben könne bzw. sich der von ihr für das Jahr 2003 geschilderte Vorfall zu Folge der Angaben des römisch 40 gar nicht habe ereignen können, erwiderte die Betroffene kurz gehalten, römisch 40 habe bei seinen Aussagen gelogen.
Der Aufforderung der belangten Behörde, den von ihr in Kopie vorgelegten ukrainischen Inlandspass im Original beizubringen, ist die betroffene Partei trotz gegebener Zusage zu keiner Zeit des Zweitverfahrens nachgekommen.
Mit Bescheid der Asylbehörde vom 17. Dezember 2007, Zl. 05 03.173-BAT, wurde der Asylantrag der betroffenen Partei vom 8. März 2005 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der Asylbehörde vom 17. Dezember 2007, Zl. 05 03.173-BAT, wurde der Asylantrag der betroffenen Partei vom 8. März 2005 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit am 6. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008, Zl. 253.565-2/4E-VI/17/08 wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde gemäß § 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Mit am 6. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008, Zl. 253.565-2/4E-VI/17/08 wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge wurde die betroffene Partei am 30. Juni 2010 seitens der Fremdenbehörden gemäß § 67 Abs. 3 FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass sie infolge Vorliegens einer durchsetzbaren Ausweisung zur unverzüglichen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet verpflichtet ist.In weiterer Folge wurde die betroffene Partei am 30. Juni 2010 seitens der Fremdenbehörden gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass sie infolge Vorliegens einer durchsetzbaren Ausweisung zur unverzüglichen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet verpflichtet ist.
Am 31. August 2010 stellte die betroffene Partei schließlich den hier maßgeblichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage erklärte die betroffene Partei, sie habe das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Zweitverfahrens nicht verlassen. Auch habe sich an ihrem Fluchtvorbringen "nichts geändert" bzw. habe sie "keine neuen Fluchgründe". In die Ukraine könne sie allerdings nicht zurückkehren, da sie dort über keine Arbeit und keine Unterkunft verfüge und es ihr in ihrem Alter auch unmöglich sei, eine Beschäftigung zu finden. Für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie sich vor Einsamkeit. Sie habe in Österreich einen Mann kennen gelernt und hoffe nunmehr mit diesem (zusammen)leben zu können. In der Heimat würde sie "von vorne anfangen" müssen.
Auch gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Asylbehörde am 6. September 2010 führte die betroffene Partei aus, sie verfüge über keinerlei neue Fluchtgründe bzw. Beweismittel. Sollte sie in die Ukraine zurückkehren müssen, so würde sie aber auf der Straße leben müssen. Mit einundvierzig Jahren sei es für sie zudem nicht einfach, einen Job zu finden. Sie befinde sich nunmehr bereits seit fast acht Jahren in Österreich, wo sie mit ihrem Lebensgefährten auch schon seit fünf Jahren zusammen sei und mittlerweile auch in gemeinsamem Haushalt lebe. Ihr Lebensgefährte beabsichtige auch, sie zu ehelichen. In Österreich fühle sie sich zu Hause, habe auch zwei Deutschkurse besucht und "ein bisschen" gearbeitet. Sie sei ausgebildete Kindergärtnerin, sei als solche in der Ukraine acht Jahre einer Beschäftigung nachgegangen und habe in Österreich auf ein Kind "aufgepasst".
Befragt zu den familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat, antwortete die Betroffene, ihre Eltern seien nach wie vor in der Ukraine aufhältig. Diese lebten gemeinsam mit ihrer Schwester in einen (ihnen gehörigen) kleinen Haus.
Bei der am 21. September 2010 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme führte die betroffene Partei ergänzend aus, sie habe bereits im rechtkräftig abgeschlossenen Zweitverfahren von der Beziehung zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten berichtet und sei mit diesem bereits seit fast sechs Jahren zusammen. Ihr Lebensgefährte sei ihr wichtigster Grund in Österreich bleiben zu wollen und sei sie hier zudem, wenn auch illegal, einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. In Bezug auf ihre familiären Verhältnisse in der Ukraine habe sie noch zu ergänzen, dass sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester über Aufenthaltstitel für die Republik Italien verfügen. Die beiden würden sich "teilweise in der Ukraine und teilweise in Italien" aufhalten.
Hinsichtlich etwaiger Erkrankungen bzw. medikamentöser Behandlungen gab die Beschwerdeführerin lediglich an, Medikamente "wegen gynäkologischen Angelegenheiten" zu nehmen.
Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 21. September 2010 verfügte das Bundesasylamt schließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grundlage der Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 21. September 2010 verfügte das Bundesasylamt schließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 24. September beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung am gleichen Tage dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Zeitgleich wurde das Bundesasylamt vom Einlangen der Verwaltungsakte in Kenntnis gesetzt.
Mit Aktenvermerk vom 28. September 2010 hielt der Asylgerichtshof das Ergebnis seiner Grobprüfung im gegenständlichen Verfahren fest, und erklärte, die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 erwiesen sich als erfüllt.Mit Aktenvermerk vom 28. September 2010 hielt der Asylgerichtshof das Ergebnis seiner Grobprüfung im gegenständlichen Verfahren fest, und erklärte, die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erwiesen sich als erfüllt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Daraus folgt, dass der am 31. August 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) zu führen ist und auf dieses Verfahren auch die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, Anwendung finden.Daraus folgt, dass der am 31. August 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) zu führen ist und auf dieses Verfahren auch die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Anwendung finden.
Gemäß Art. 129c B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a durch Einzelrichter.Gemäß Artikel 129 c, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, durch Einzelrichter.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 (d.h. im Falle einer Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG 2005) vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, (d.h. im Falle einer Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG 2005) vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Damit wird verhindert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben (Vgl. hiezu ErläutRV 88 BlgNR XXIV. GP).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Damit wird verhindert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben (Vgl. hiezu ErläutRV 88 BlgNR römisch 24 . GP).
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Gegenständlicher Verwaltungsakt ist bei der gezeichneten Gerichtsabteilung am 24. September 2010 eingelangt, die Entscheidung erfolgt daher binnen offener Frist.
Wie bereits im Sachverhalt angeführt, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 17. Dezember 2007, Zl. 05 03.173-BAT, der zweite Asylantrag der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Wie bereits im Sachverhalt angeführt, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 17. Dezember 2007, Zl. 05 03.173-BAT, der zweite Asylantrag der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit am 6. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008, Zl. 253.565-2/4E-VI/17/08 wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Berufung gemäß § 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Mit am 6. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008, Zl. 253.565-2/4E-VI/17/08 wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Berufung gemäß Paragraph 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Die betroffene Partei ist zu Folge ihres eigenen Vorbringens in der Erstbefragung vom 31. August 2010 seit Ergehen des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008 nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Daraus folgt, dass im Sinne der Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z.1 AsylG 2005 gegenwärtig eine aufrechte Ausweisung der betroffenen Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegt.Die betroffene Partei ist zu Folge ihres eigenen Vorbringens in der Erstbefragung vom 31. August 2010 seit Ergehen des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008 nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Daraus folgt, dass im Sinne der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 gegenwärtig eine aufrechte Ausweisung der betroffenen Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegt.
Im gegenständlichen Verfahren hat die betroffene Partei bei ihrer Erstbefragung am 31. August 2010 dem Grunde nach ausgeführt, dass eine Änderung des für ihre Flucht maßgeblichen Sachverhaltes seit Ergehen des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Februar 2008 nicht eingetreten ist. An ihren Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Auch bei ihren niederschriftlichen Befragungen durch die belangte Behörde am 6. sowie 21. September 2010 hat die betroffene Partei ein diesbezüglich gleichbleibendes Vorbringen erstattet.
Daraus folgt aber, dass der gegenständliche Folgeantrag aus den dargelegten Gründen voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und sich somit auch die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 als erfüllt erweisen.Daraus folgt aber, dass der gegenständliche Folgeantrag aus den dargelegten Gründen voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und sich somit auch die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 als erfüllt erweisen.
Was die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 betrifft, so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Ukraine an dieser Stelle festzuhalten, dass für den Asylgerichtshof keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgeblich (negative) Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet oder gar glaubhaft gemacht.Was die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 betrifft, so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Ukraine an dieser Stelle festzuhalten, dass für den Asylgerichtshof keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgeblich (negative) Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet oder gar glaubhaft gemacht.
Zur konkreten Situation betroffenen Partei ist zunächst zu bemerken, dass von dieser keinerlei zwischenzeitig eingetretene, schwerwiegende Erkrankungen geltend gemacht wurden bzw. Hinweise auf solche vorliegen.
Wenn die betroffene Partei zu ihrer persönlichen Situation weiters vorbringt, dass sie in der Ukraine über keine Arbeit und keine Unterkunft verfüge und es in ihrem Alter in der Ukraine auch unmöglich sei, Arbeit zu finden, so ist dem zu erwidern, dass auch in diesem Zusammenhang von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes seit Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung vom 1. Februar 2008 nicht auszugehen ist. Die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person ist nach wie vor gegeben, hat diese doch selbst vorgebracht, in Österreich regelmäßig einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Der betroffenen Partei ist es daher w i e g e h a b t zumutbar bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, selbst wenn die wirtschaftliche Lage (Arbeitsmarktsituation) in der Ukraine schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist. Die betroffene Partei verfügt in der Ukraine auch nach wie vor über ihre Eltern bzw. Geschwister und liegen daher auch in dieser Hinsicht für den Asylgerichtshof in einer Gesamtschau keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der dem Erstverfahren diesbezüglich zu Grunde gelegte Sachverhalt in einer für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Form geändert hätte.
Auch sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, denen zu Folge der betroffenen Partei im Herkunftsstaat die Todesstrafe drohen würde.
In Bezug auf ein (geändertes) Privat- und Familienleben hat die betroffene Partei vorgebracht, dass sie in Österreich seit nunmehr fünf bzw. sechs Jahren über einen Lebensgefährten verfüge. Dieser beabsichtige auch, sie zu ehelichen. Sie habe über diese Beziehung bereits im Zweitverfahren berichtet.
Den Ausführungen der Betroffenen über das angeblich langjährige Bestehen einer Beziehung zu dem in Österreich aufhältigen griechischen Staatsbürger XXXX ist zunächst zu erwidern, dass die betroffene Partei das Vorliegen dieser Lebensgemeinschaft bzw. Beziehung im Zweitverfahren - obwohl ihr das bei ihren Einvernahmen bzw. in der Berufung durchwegs möglich gewesen wäre - entgegen ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise behauptet hat, sodass seitens des Asylgerichtshofes begründete Zweifel an der ins Treffen geführten Dauer der Beziehung bestehen. Zufolge der seitens des erkennenden Senates eingeholten Abfragen des Zentralen Melderegisters sind die Partner auch erst seit 2. Juni bzw. 20. September 2010 (die betroffene Partei verfügt über zwei aufrechte Meldungen, darunter nach wie vor auch über eine Meldung unter dem von ihr zugegebener Maßen fälschlich verwendetem Familiennamen "XXXX") unter gleicher Adresse wohnhaft. Nach Art und Dauer der Verbindung ist sohin nicht von einer maßgeblichen Intensität bzw. Verfestigung der Beziehung iSd Art. 8 EMRK auszugehen.Den Ausführungen der Betroffenen über das angeblich langjährige Bestehen einer Beziehung zu dem in Österreich aufhältigen griechischen Staatsbürger römisch 40 ist zunächst zu erwidern, dass die betroffene Partei das Vorliegen dieser Lebensgemeinschaft bzw. Beziehung im Zweitverfahren - obwohl ihr das bei ihren Einvernahmen bzw. in der Berufung durchwegs möglich gewesen wäre - entgegen ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise behauptet hat, sodass seitens des Asylgerichtshofes begründete Zweifel an der ins Treffen geführten Dauer der Beziehung bestehen. Zufolge der seitens des erkennenden Senates eingeholten Abfragen des Zentralen Melderegisters sind die Partner auch erst seit 2. Juni bzw. 20. September 2010 (die betroffene Partei verfügt über zwei aufrechte Meldungen, darunter nach wie vor auch über eine Meldung unter dem von ihr zugegebener Maßen fälschlich verwendetem Familiennamen "XXXX") unter gleicher Adresse wohnhaft. Nach Art und Dauer der Verbindung ist sohin nicht von einer maßgeblichen Intensität bzw. Verfestigung der Beziehung iSd Artikel 8, EMRK auszugehen.
Auch ist aufgrund der oben angestellten Überlegungen zur Dauer der Beziehung davon auszugehen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem den Beteiligten die Unsicherheit des Aufenthaltes der betroffenen Partei im österreichischen Bundesgebiet bewusst sein musste. Hinzu kommt ferner noch, dass sich die Betroffene seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens über mehr als zweieinhalb Jahre hindurch rechtswidrig im österreichischem Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser illegale Aufenthalt im Sinne der Judikatur des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu geeignet ist, eine auf Basis desselben geltend gemachte fortgeschrittene Integration bzw. eine Intensivierung des Privat- bzw. Familienlebens der betroffenen Partei zielführend zu stützen, da in einem solchen Fall von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an einem geregelten Fremdenwesen über die Interessen der Betroffenen auszugehen ist. Das Gesagte hat umso mehr auch für die ins Treffen geführte illegale Erwerbstätigkeit der betroffenen Partei zu gelten.
Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs.2 Z. 1 bis 3 sohin als im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehend.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sohin als im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
12.10.2010