TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/29 B10 308103-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B10 308.103-4/2010/3E

B10 308.101-4/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 06.928-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 06.928-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 06.929-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 06.929-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerinnen sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reisten den Angaben ihrer Mutter XXXX zufolge am 07.11.2006 mit dieser illegal in das Bundesgebiet ein, wobei ihre Mutter am selben Tag erstmals Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Beschwerdeführerinnen stellte. XXXX, der Vater der Beschwerdeführerinnen und Lebensgefährte ihrer Mutter, war bereits am 11.11.2004 in das Bundesgebiet eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt.Die Beschwerdeführerinnen sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reisten den Angaben ihrer Mutter römisch 40 zufolge am 07.11.2006 mit dieser illegal in das Bundesgebiet ein, wobei ihre Mutter am selben Tag erstmals Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Beschwerdeführerinnen stellte. römisch 40 , der Vater der Beschwerdeführerinnen und Lebensgefährte ihrer Mutter, war bereits am 11.11.2004 in das Bundesgebiet eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt.

Mit Bescheiden vom 24.11.2006, Zlen. 06 11.972-EAST Ost bzw. 06 11.974-EAST, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.Mit Bescheiden vom 24.11.2006, Zlen. 06 11.972-EAST Ost bzw. 06 11.974-EAST, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.

Die dagegen erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 16.5.2007, Zlen. 308.103-C1/2E-VII/20/06 bzw. 308.103-C1/2E-VII/20/06, in allen Punkten ab.

Gegen diese Bescheide wurde jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom 23.9.2009, Zlen. 2007/01/0714-8 bzw. 2007/01/0715-8, ablehnte.

Den Asylantrag des XXXX wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien (Gebiet Kosovo)" gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem Bundesgebiet "nach Serbien (Gebiet Kosovo)" aus.Den Asylantrag des römisch 40 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien (Gebiet Kosovo)" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem Bundesgebiet "nach Serbien (Gebiet Kosovo)" aus.

Am 16.11.2009 brachte XXXX für die Beschwerdeführerinnen sowie für sich selbst abermals Anträge auf internationalen Schutz ein, ebensoAm 16.11.2009 brachte römisch 40 für die Beschwerdeführerinnen sowie für sich selbst abermals Anträge auf internationalen Schutz ein, ebenso

XXXX.römisch 40 .

Mit Erledigung bzw. Bescheid vom 4.12.2009, Zlen. 09 14.316-EAST Ost bzw. 09 14.318-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. In gleicher Weise wurden die Anträge ihrer Eltern zurückgewiesen und diese in den Kosovo ausgewiesen.Mit Erledigung bzw. Bescheid vom 4.12.2009, Zlen. 09 14.316-EAST Ost bzw. 09 14.318-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. In gleicher Weise wurden die Anträge ihrer Eltern zurückgewiesen und diese in den Kosovo ausgewiesen.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die sie betreffende Erledigung wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.2010, Zl. B4 308.103-2/2010/2E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurück, dies mit der Begründung, dass die im Verwaltungsakt des Bundesasylamts befindliche Urschrift der Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, weshalb es ihr an der Bescheidqualität fehle. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag hob der Asylgerichtshof den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG mit der Begründung auf, dass die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerinnen und ihrer Eltern auf internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG unter einem zu führen seien.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die sie betreffende Erledigung wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.2010, Zl. B4 308.103-2/2010/2E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurück, dies mit der Begründung, dass die im Verwaltungsakt des Bundesasylamts befindliche Urschrift der Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, weshalb es ihr an der Bescheidqualität fehle. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag hob der Asylgerichtshof den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit der Begründung auf, dass die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerinnen und ihrer Eltern auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG unter einem zu führen seien.

Mit Bescheiden vom 02.03.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz (abermals) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 02.03.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz (abermals) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010, B4 308.103-3/2010/3E und B4 308.101-3/2010/3E, wurden die Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.04.2010, B4 308.103-3/2010/3E und B4 308.101-3/2010/3E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Am 05.08.2010 wurden die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrer Mutter gemäß der Dublin-Verordnung zuständigkeitshalber von der Schweiz am Flughafen Wien-Schwechat rückübernommen. Dabei stellte die Mutter für sich und die Beschwerdeführerinnen den dritten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 03.09.2010, Zahlen: 10 06.928-EAST Ost und 10 06.929-EAST Ost, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen (und der Mutter) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und sprach zugleich ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 03.09.2010, Zahlen: 10 06.928-EAST Ost und 10 06.929-EAST Ost, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen (und der Mutter) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach zugleich ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Bescheide richten sich die gegenständlichen, fristgerecht erhobenen Beschwerden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B10 308.102-4/2010/3E, wurde der Beschwerde der Mutter XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B10 308.102-4/2010/3E, wurde der Beschwerde der Mutter römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Asylgesetz (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren fortgesetzt.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Asylgesetz Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren fortgesetzt.

Aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu § 34 AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu Paragraph 34, AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach § 5 AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt:In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt:

"Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch - wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu § 10) in Verbindung mit § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402)"Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch - wie sich aus Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu Paragraph 10,) in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402)

Da § 10 Abs. 5 AsylG 1997 ebenso wie § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden.Da Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 ebenso wie Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 anzuwenden.

Im Hinblick darauf, dass der Bescheid des Bundesasylamtes der Mutter XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 68 Abs 1 AVG ersatzlos behoben wurde, konnten im Lichte der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch die Bescheide des Bundesasylamtes die Berufungswerberinnen betreffend, keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der Bescheid des Bundesasylamtes der Mutter römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben wurde, konnten im Lichte der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch die Bescheide des Bundesasylamtes die Berufungswerberinnen betreffend, keinen Bestand haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten