Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
A11 238.274-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Migrantenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Migrantenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zahl: 10 07.942-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 19.05.2003 in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2003, Zl. 03 14.319-BAW abgewiesen worden ist, wobei unter einem festgestellt worden ist, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Berufung wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 238.274/8-III/07/05, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 19.05.2003 in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2003, Zl. 03 14.319-BAW abgewiesen worden ist, wobei unter einem festgestellt worden ist, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Berufung wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005, Zl. 238.274/8-III/07/05, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluss vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0789-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht und verbüßte auch mehrfach aufgrund von Verteilungen nach dem SMG Haftstrafen in diversen Justizanstalten in Österreich.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der BPD XXXX, Fremdenpolizei, mit Bescheid vom 10.11.2004, Zl. XXXX, ein Aufenthaltsverbot erlassen.Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der BPD römisch 40 , Fremdenpolizei, mit Bescheid vom 10.11.2004, Zl. römisch 40 , ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Unmittelbar nach der Enthaftung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Strafhaft wurde er durch die BPD XXXX, Fremdenpolizei, am 27.07.2010 in Schubhaft genommen.Unmittelbar nach der Enthaftung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Strafhaft wurde er durch die BPD römisch 40 , Fremdenpolizei, am 27.07.2010 in Schubhaft genommen.
Die Fremdenpolizei der BPD XXXX teilte dem Beschwerdeführer am 26.08.2010, dass seine Abschiebung nach Nigeria für den 09.09.2010 festgelegt wurde. Am 27.08.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Fremdenpolizei der BPD römisch 40 teilte dem Beschwerdeführer am 26.08.2010, dass seine Abschiebung nach Nigeria für den 09.09.2010 festgelegt wurde. Am 27.08.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge wurde der im Polizeianhaltezentrum in XXXX aufhältige Beschwerdeführer vom Stadtpolizeikommando XXXX am 28.08.2010 niederschriftlich einvernommen, wobei er jedoch im Zuge dieser Erstbefragung ohne Rücksprache mit seinem Vertreter keine Fragen beantworteten wollte (AS 9). Obwohl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, per Diensttelefon mit seinem Rechtsanwalt Kontakt zu nehmen, machte er von diesem Angebot im Rahmen der Erstbefragung keinen Gebrauch (AS 9).In der Folge wurde der im Polizeianhaltezentrum in römisch 40 aufhältige Beschwerdeführer vom Stadtpolizeikommando römisch 40 am 28.08.2010 niederschriftlich einvernommen, wobei er jedoch im Zuge dieser Erstbefragung ohne Rücksprache mit seinem Vertreter keine Fragen beantworteten wollte (AS 9). Obwohl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, per Diensttelefon mit seinem Rechtsanwalt Kontakt zu nehmen, machte er von diesem Angebot im Rahmen der Erstbefragung keinen Gebrauch (AS 9).
Mit Mandatsbescheid vom 06.09.2010, Zl. 10 07.942-EAST Ost, stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. § 12a Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem Asylwerber gem. § 12a Abs. 4 leg.cit nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 06.09.2010, Zl. 10 07.942-EAST Ost, stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde dem Asylwerber gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, leg.cit nicht zuerkannt.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Vorstellung an das Bundesasylamt, welches in der Folge gem. § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren einleitete und letztlich mit Bescheid vom 9.9.2010, Zl. 10 07.942-EAST Ost, erneut feststellte, dass gem. § 12a Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorliegen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) gem. § 12a Abs. 4 leg.cit nicht zuerkannt.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Vorstellung an das Bundesasylamt, welches in der Folge gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren einleitete und letztlich mit Bescheid vom 9.9.2010, Zl. 10 07.942-EAST Ost, erneut feststellte, dass gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorliegen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, leg.cit nicht zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der am XXXX mittels Charterflug nach Lagos/Nigeria abgeschoben worden war, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zur Einvernahme vor der BPD XXXX nicht geladen worden sei. Die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 sei aufgrund mangelhafter Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig .Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der am römisch 40 mittels Charterflug nach Lagos/Nigeria abgeschoben worden war, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zur Einvernahme vor der BPD römisch 40 nicht geladen worden sei. Die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 sei aufgrund mangelhafter Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigen Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
§ 12 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 12, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange diesDer Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten ist;
notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.
§ 12a AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum AntragszeitpunktHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 67 Abs. 4 FPG) undder Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 67, Absatz 4, FPG) und
darüber hinaus
sich der Fremde in Schubhaft befindet,
gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 oder 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennIn den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
§ 19 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:
Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Diese Befragung kann in de Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Diese Befragung kann in de Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs.1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
§ 23 Abs. 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 64) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
§ 29 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Zu Recht hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 27.8.2010, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin XXXX gestellt hat, wobei ihm dieser Abschiebetermin am 26.8.2010 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes vom 10.11.2004, Zl. XXXX, eine aufrechte Ausweisung besteht.Zu Recht hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 27.8.2010, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin römisch 40 gestellt hat, wobei ihm dieser Abschiebetermin am 26.8.2010 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes vom 10.11.2004, Zl. römisch 40 , eine aufrechte Ausweisung besteht.
Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hat stellen können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hat stellen können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.
Da sich weder aus dem schriftlichen Asylantrag, noch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2010, noch aus dem Schriftsatz vom 8.9.2010 betreffend die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 6.9.2010 sich Ausführungen dazu ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist eine Glaubhaftmachung eines solchen Sachverhaltes im Sinne des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG nicht erfolgt. Zudem führt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria sich seit der letzten Entscheidung (UBAS vom 19.4.2005) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Eine entscheidungsrelevante Lageänderung im Herkunftsstaat wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht.Da sich weder aus dem schriftlichen Asylantrag, noch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 28.08.2010, noch aus dem Schriftsatz vom 8.9.2010 betreffend die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 6.9.2010 sich Ausführungen dazu ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, ist eine Glaubhaftmachung eines solchen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG nicht erfolgt. Zudem führt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria sich seit der letzten Entscheidung (UBAS vom 19.4.2005) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Eine entscheidungsrelevante Lageänderung im Herkunftsstaat wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht.
Das Bundesasylamt hat somit dem Beschwerdeführer zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutzes aufgrund seines Folgeantrages vom 27.08.2010 zuerkannt.
Wenn in der Beschwerde gegen diese Entscheidung gerügt wird, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Einvernahmetermin im Rahmen der Erstbefragung am 28.8.2010 vor der BPD XXXX nicht geladen worden ist, so ist entgegenzuhalten, dass sich das Verfahren zum damaligen Zeitpunkt gem. § 12a Abs. 5 AsylG im sogenannten Zulassungsverfahren nach § 28 AsylG befunden hat und gem. § 23 Abs. 2 AsylG Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich (soweit nicht dessen Minderjährigkeit vorliegt) zuzustellen sind. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Rahmen der Erstbefragung liegt somit nicht vor.Wenn in der Beschwerde gegen diese Entscheidung gerügt wird, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Einvernahmetermin im Rahmen der Erstbefragung am 28.8.2010 vor der BPD römisch 40 nicht geladen worden ist, so ist entgegenzuhalten, dass sich das Verfahren zum damaligen Zeitpunkt gem. Paragraph 12 a, Absatz 5, AsylG im sogenannten Zulassungsverfahren nach Paragraph 28, AsylG befunden hat und gem. Paragraph 23, Absatz 2, AsylG Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich (soweit nicht dessen Minderjährigkeit vorliegt) zuzustellen sind. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Rahmen der Erstbefragung liegt somit nicht vor.
Weiters ergibt sich aus § 19 Abs. 2 AsylG, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unterbleiben kann, wenn diesem gem. § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Das Bundesasylamt war somit in casu - mangels dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutzes - nicht verpflichtet, nach Einbringung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 6.9.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen.Weiters ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 2, AsylG, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unterbleiben kann, wenn diesem gem. Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Das Bundesasylamt war somit in casu - mangels dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutzes - nicht verpflichtet, nach Einbringung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 6.9.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen.
Der Vollständigkeit halber ist letztlich auszuführen, dass sich aus dem Beschwerdeschriftsatz zudem auch nicht ergebe, aus welchen Gründen dem gerügten Verfahrensmangel Relevanz zukäme, da weder dargetan wird, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung relevant geändert hätte, noch dass der Beschwerdeführer diesen Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
10.12.2010