TE AsylGH Beschluss 2010/10/1 A7 235382-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A7 235.382-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, Zl. 10 08.125-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, Zl. 10 08.125-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2

iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der genannte Bescheid wird daher aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Asylwerber, ein nach seinen Behauptungen Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach einer nach seinen Angaben am 7.1.2003 erfolgten (illegalen) Einreise am selben Tag einen Asylantrag. Der Asylwerber wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 11.2.2003 niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.2.2003, Zahl: 03 00.253-BAE, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.2.2003, Zahl: 03 00.253-BAE, den Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Das Verfahren wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat am 7.5.2003 gemäß

§ 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt und am 7.1.2004 wieder fortgesetzt.Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt und am 7.1.2004 wieder fortgesetzt.

Der Asylgerichtshof stellte in weiterer Folge das Beschwerdeverfahren am 21.9.2009 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 (abermals) ein und setzte es am 6.10.2009 wiederum fort.Der Asylgerichtshof stellte in weiterer Folge das Beschwerdeverfahren am 21.9.2009 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 (abermals) ein und setzte es am 6.10.2009 wiederum fort.

Der Asylgerichtshof wies in weiterer Folge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.4.2010 - mit Erkenntnis vom 16.6.2010, Zl. A7 235.382-0/2008/21E, die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997Der Asylgerichtshof wies in weiterer Folge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.4.2010 - mit Erkenntnis vom 16.6.2010, Zl. A7 235.382-0/2008/21E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997

idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes,in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes,

BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig istBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig ist

(Spruchpunkt 2).

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Asylwerbers und dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, jeweils am 22.6.2010 rechtswirksam zugestellt.

Der Asylwerber stellte sodann am 2.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr zur Zahl: 10 08.125 protokolliert wurde. Am selben Tag wurde eine Erstbefragung vorgenommen.

Mit Schreiben vom 3.9.2010 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX mit, es sei mit Bescheid vom XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber erlassen worden. Der diesbezügliche Bescheid wurde hiebei jedoch nicht übermittelt.Mit Schreiben vom 3.9.2010 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit, es sei mit Bescheid vom römisch 40 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber erlassen worden. Der diesbezügliche Bescheid wurde hiebei jedoch nicht übermittelt.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.9.2010 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (§ 68 AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 13.9.2010 wurde der Asylwerber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) vorliege, und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Nach einer am 13.9.2010 und 24.9.2010 vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme des Asylwerbers wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines bis XXXX befristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSdNach einer am 13.9.2010 und 24.9.2010 vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme des Asylwerbers wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010 der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Das Bundesasylamt ging hiebei davon aus, dass eine aufrechte Ausweisung in Gestalt eines bis römisch 40 befristeten Aufenthaltsverbotes vorliege. Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert und es sei keine Gefährdung iSd

§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben.Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 29.9.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. GemäßAm 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß

§ 75 Abs. 9 sind die §§ 12 Abs. 2, 12 a, 22 Abs.12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12, a, 22 Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 2.9.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 2.9.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a.Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßNach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Das Bundesasylamt stützt sich darauf, dass ein bis XXXX befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber verhängt worden sei und deshalb eine aufrechte AusweisungDas Bundesasylamt stützt sich darauf, dass ein bis römisch 40 befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Asylwerber verhängt worden sei und deshalb eine aufrechte Ausweisung

iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vorliege. Der diesbezügliche Fremdenakt wurde aber nicht beigeschafft, wobei auch der zu Grunde liegende Bescheid dem Akt des Bundesasylamtes nicht angeschlossen wurde. Da im gegenständlichen Fall keine - leicht nachvollziehbare - Ausweisungsentscheidung in einem Asylverfahren ergangen ist, wäre angesichts der Tragweite der überprüften Entscheidung zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit die Beischaffung des diesbezüglichen Fremdenaktes oder zumindest der Anschluss des Bescheides (in vollem Wortlaut) bezüglich des Aufenthaltsverbotes einschließlich einer Bestätigung der Rechtskraft erforderlich gewesen.iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliege. Der diesbezügliche Fremdenakt wurde aber nicht beigeschafft, wobei auch der zu Grunde liegende Bescheid dem Akt des Bundesasylamtes nicht angeschlossen wurde. Da im gegenständlichen Fall keine - leicht nachvollziehbare - Ausweisungsentscheidung in einem Asylverfahren ergangen ist, wäre angesichts der Tragweite der überprüften Entscheidung zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit die Beischaffung des diesbezüglichen Fremdenaktes oder zumindest der Anschluss des Bescheides (in vollem Wortlaut) bezüglich des Aufenthaltsverbotes einschließlich einer Bestätigung der Rechtskraft erforderlich gewesen.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010 unrechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit in Bezug auf Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2010 unrechtmäßig.

Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des § 12a erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.Eine Befassung mit den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 12 a, erweist sich an dieser Stelle des Verfahrens als nicht notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, befristete Aufenthaltsberechtigung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten