Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A5 246.278-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.3.2010, Zl. 03 17.585/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.3.2010, Zl. 03 17.585/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 1010/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Kamerun zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1010 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Kamerun zulässig ist.
III. Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.6.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.6.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aufgrund des als nach der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes abgesehen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aufgrund des als nach der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes abgesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er reiste am 12.6.2003 illegal nach Österreich ein, stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag und gab dabei an, am XXXX geboren worden zu sein. Seitens des Magistrats der Stadt Wien , Amt für Jugend und Familie, wurde der Genannte als volljährig eingestuft. Dies wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 20.6.2003 mitgeteilt.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er reiste am 12.6.2003 illegal nach Österreich ein, stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag und gab dabei an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Seitens des Magistrats der Stadt Wien , Amt für Jugend und Familie, wurde der Genannte als volljährig eingestuft. Dies wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 20.6.2003 mitgeteilt.
II.1.1.2. Am 12.1.2004 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab ab, in XXXX, Kamerun, geboren worden zu sein und in den Jahren 1993 bis 1995 in der Republik Benin die Grundschule besucht zu haben. Seine Eltern seien bereits im Jahr 1990 verstorben und auch seine Schwester XXXX sei nicht mehr am Leben. Der Beschwerdeführer betonte, in den Jahren 1990 bis 2003 aus familiären Gründen in der Republik Benin aufhältig gewesen und erst im Jahr 2003 nach Kamerun zurückgekehrt zu sein.römisch zwei.1.1.2. Am 12.1.2004 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab ab, in römisch 40 , Kamerun, geboren worden zu sein und in den Jahren 1993 bis 1995 in der Republik Benin die Grundschule besucht zu haben. Seine Eltern seien bereits im Jahr 1990 verstorben und auch seine Schwester römisch 40 sei nicht mehr am Leben. Der Beschwerdeführer betonte, in den Jahren 1990 bis 2003 aus familiären Gründen in der Republik Benin aufhältig gewesen und erst im Jahr 2003 nach Kamerun zurückgekehrt zu sein.
Zu seinem Reiseweg gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, Kamerun mit dem Schiff, ausgehend von XXXX, am 24.5.2003, verlassen zu haben. Danach habe er seine Reise mittels LKWs fortgesetzt, ehe er in Österreich angekommen wäre und hier einen Asylantrag gestellt habe. Er habe für seine Reise nichts bezahlen müssen und habe auch keine Dokumente dafür besessen.Zu seinem Reiseweg gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, Kamerun mit dem Schiff, ausgehend von römisch 40 , am 24.5.2003, verlassen zu haben. Danach habe er seine Reise mittels LKWs fortgesetzt, ehe er in Österreich angekommen wäre und hier einen Asylantrag gestellt habe. Er habe für seine Reise nichts bezahlen müssen und habe auch keine Dokumente dafür besessen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Kamerun aufgrund innerhalb der Familie neuerlich entflammter Grundstückstreitigkeiten verlassen zu haben. Bereits im Jahr 1990 sei sein Vater über Veranlassung von dessen Stiefbruder wegen dieses Problems erschlagen worden und sei die Mutter des Beschwerdeführers daher mit ihren Kindern von Kamerun fortgegangen. Man habe sich in der Republik Benin niedergelassen, wobei die Mutter des Beschwerdeführers noch einmal nach Kamerun zurückgekehrt wäre, um ihre persönlichen Sachen zu holen. Dabei sei auch sie vom Onkel des Beschwerdeführers getötet worden. Im April 2003 wäre der nunmehrige Beschwerdeführer nach Kamerun gegangen und sei von seinem Cousin beschuldigt worden, nur aus Rachegründen zurückgekehrt zu sein. Sein Verwandter habe ihn zudem auch geschlagen. In weiterer Folge hätten die Leute dem Beschwerdeführer angeraten, das Land wieder zu verlassen, da sein Onkel wohl auch ihm nach dem Leben trachten würde. In die Republik Benin habe der Genannte nicht zurück gehen können, da der Mann seiner Tante, bei der der Beschwerdeführer 13 Jahre lang gelebt habe, ihn aus dem Haus geworfen habe. Eine Zuflucht in einen anderen Landesteil Kameruns sei nicht möglich gewesen, da der Onkel ihn überall finden hätte können, zudem würde der Beschwerdeführer in seiner Heimat auch sonst niemanden kennen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, von seinem Onkel gefunden und getötet zu werden, auch die Polizei könne ihn nicht täglich rund um die Uhr bewachen und begleiten.
II.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.2004, Zl. 03römisch zwei.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.2004, Zl. 03
17.585 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Kamerun zulässig ist. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009, Zl. A 5 246.278-0/2008/11E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zusammengefasst begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung mit fehlenden medizinischen Untersuchungen zur Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers, zumal sich im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die für die Unrichtigkeit der seitens des Beschwerdeführers getätigten Altersangaben sprechen würden. Zudem seien auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Länderfeststellungen äußerst rudimentär. So sei insbesondere auch die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative außer Acht gelassen worden.17.585 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Kamerun zulässig ist. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009, Zl. A 5 246.278-0/2008/11E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zusammengefasst begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung mit fehlenden medizinischen Untersuchungen zur Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers, zumal sich im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die für die Unrichtigkeit der seitens des Beschwerdeführers getätigten Altersangaben sprechen würden. Zudem seien auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Länderfeststellungen äußerst rudimentär. So sei insbesondere auch die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative außer Acht gelassen worden.
II.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte mit Urteil vom 26.11.2007. Das Haftende ist für das Jahr 2011 festgesetzt.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte mit Urteil vom 26.11.2007. Das Haftende ist für das Jahr 2011 festgesetzt.
II.1.5. Am 2.3.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte er, am XXXX in Kamerun geboren worden zu sein und hob hervor, dass ihm dieses Geburtsdatum seitens seiner Tante so mitgeteilt worden sei.römisch zwei.1.5. Am 2.3.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte er, am römisch 40 in Kamerun geboren worden zu sein und hob hervor, dass ihm dieses Geburtsdatum seitens seiner Tante so mitgeteilt worden sei.
Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Deutschkurse und einen Kurs des BFI besucht zu haben. Außerdem habe er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine am XXXX geborene Tochter und sei geplant, nach Beendigung seiner Haftzeit zu heiraten. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, bis zu seinem neunten Lebensjahr in XXXX aufgewachsen und sein und danach, bis einschließlich zu seinem 16. Lebensjahr, in der Republik Benin gelebt zu haben. Konkret habe er Kamerun gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im Jahr 1995 verlassen und sei zu einer Tante nach XXXX gezogen. Sein Vater sei bereits im Jahr 1990 verstorben. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Onkel den Vater getötet habe. Danach hätte seine Mutter fünf Jahre hindurch ein eigenes Grundstück bewirtschaftet, ehe sie nach Benin gezogen wären. Der Grund dafür seien die Versuche des Onkels gewesen, sich das Grundstück anzueignen. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer samt seiner Familie Kamerun verlassen habe, seien sie vom Onkel attackiert worden. Konkret habe der Onkel in der Früh der Mutter des Beschwerdeführers verboten, zum Grundstück zu gehen. Nachdem diese sich aber geweigert habe, hätte der Onkel mit Macheten bewaffnete Leute zum Grundstück geschickt, wobei seine Mutter bei diesem Angriff auch geschlagen worden sei. Deshalb hätte sie sich zur Flucht entschlossen. Im Dezember 2002 habe sich der Beschwerdeführer zu einer Rückkehr nach Kamerun entschlossen, er habe sich konkret nach XXXX begeben, wo er als Schuhverkäufer tätig gewesen wäre. Eines Tages habe der Genannte im Freundeskreis davon erzählt, ein Grundstück in XXXX zu besitzen, woraufhin ihn die Freunde darin bestärkt hätten, sich dorthin zu begeben. So sei er also im April 2003 nach Foulba gefahren. Sein Onkel habe zwischenzeitlich das Grundstück in Besitz genommen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten die Früchte geerntet und verkauft. Als sie eine Woche später neuerlich geerntet und verkauft hätten, seien sie vom Onkel des Beschwerdeführers erwischt worden. Zunächst habe ihn der Onkel freundlich begrüßt und zu sich nach Hause eingeladen. Dort sei es zu einem Kampf gekommen, da der Onkel zwischenzeitlich seine Leute alarmiert habe und diese, ausgestattet mit Waffen, auf den Beschwerdeführer und dessen Freunde losgegangen wären. Der Beschwerdeführer habe sich dabei eine Verletzung am Fuß zugezogen. Als er zu seiner Arbeitgeberin nach XXXX, das rund sieben oder acht Autostunden von Foulba entfernt liegen würde, zurückgekehrt sei, habe diese ihm geraten, Kamerun zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei auch deshalb ausgereist, weil er seitens seines Onkels als Dieb bezeichnet worden wäre und die Gefahr einer ständigen Verfolgung gegeben gewesen wäre.Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Deutschkurse und einen Kurs des BFI besucht zu haben. Außerdem habe er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine am römisch 40 geborene Tochter und sei geplant, nach Beendigung seiner Haftzeit zu heiraten. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, bis zu seinem neunten Lebensjahr in römisch 40 aufgewachsen und sein und danach, bis einschließlich zu seinem 16. Lebensjahr, in der Republik Benin gelebt zu haben. Konkret habe er Kamerun gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im Jahr 1995 verlassen und sei zu einer Tante nach römisch 40 gezogen. Sein Vater sei bereits im Jahr 1990 verstorben. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Onkel den Vater getötet habe. Danach hätte seine Mutter fünf Jahre hindurch ein eigenes Grundstück bewirtschaftet, ehe sie nach Benin gezogen wären. Der Grund dafür seien die Versuche des Onkels gewesen, sich das Grundstück anzueignen. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer samt seiner Familie Kamerun verlassen habe, seien sie vom Onkel attackiert worden. Konkret habe der Onkel in der Früh der Mutter des Beschwerdeführers verboten, zum Grundstück zu gehen. Nachdem diese sich aber geweigert habe, hätte der Onkel mit Macheten bewaffnete Leute zum Grundstück geschickt, wobei seine Mutter bei diesem Angriff auch geschlagen worden sei. Deshalb hätte sie sich zur Flucht entschlossen. Im Dezember 2002 habe sich der Beschwerdeführer zu einer Rückkehr nach Kamerun entschlossen, er habe sich konkret nach römisch 40 begeben, wo er als Schuhverkäufer tätig gewesen wäre. Eines Tages habe der Genannte im Freundeskreis davon erzählt, ein Grundstück in römisch 40 zu besitzen, woraufhin ihn die Freunde darin bestärkt hätten, sich dorthin zu begeben. So sei er also im April 2003 nach Foulba gefahren. Sein Onkel habe zwischenzeitlich das Grundstück in Besitz genommen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten die Früchte geerntet und verkauft. Als sie eine Woche später neuerlich geerntet und verkauft hätten, seien sie vom Onkel des Beschwerdeführers erwischt worden. Zunächst habe ihn der Onkel freundlich begrüßt und zu sich nach Hause eingeladen. Dort sei es zu einem Kampf gekommen, da der Onkel zwischenzeitlich seine Leute alarmiert habe und diese, ausgestattet mit Waffen, auf den Beschwerdeführer und dessen Freunde losgegangen wären. Der Beschwerdeführer habe sich dabei eine Verletzung am Fuß zugezogen. Als er zu seiner Arbeitgeberin nach römisch 40 , das rund sieben oder acht Autostunden von Foulba entfernt liegen würde, zurückgekehrt sei, habe diese ihm geraten, Kamerun zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei auch deshalb ausgereist, weil er seitens seines Onkels als Dieb bezeichnet worden wäre und die Gefahr einer ständigen Verfolgung gegeben gewesen wäre.
II.1.6. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mittels zitierten angefochtenen Bescheides ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Kamerun für zulässig. Sie verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen des Genannten selbst bei Unterstellung des Wahrheitsgehaltes nicht geeignet wäre, asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die belangte Behörde hege allerdings hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers Zweifel, zumal er sich in wesentlichen Sachverhaltselementen massiv widersprochen habe. Beispielhaft wurde auf seine Angaben zur Aufenthaltsdauer in Kamerun verwiesen. So hätte der Genannte im ersten Verfahrensgang angegeben, seine Heimat bereits im Jahr 1990 nach dem Tod seines Vaters verlassen zu haben, während er im zweiten Verfahrensgang behauptet habe, erst fünf Jahre später, nämlich 1995, mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Benin gezogen zu sein. Zudem habe er ursprünglich zu Protokoll gegeben, vom Sohn seines Onkels bedroht worden zu sein, während er später behauptet habe, von seinem Onkel selbst - unter Alarmierung von ein paar Leuten- angegriffen worden zu sein. Widersprüchlich seien zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr nach Kamerun gewesen, zumal er erst im zweiten Verfahrensgang von einer bereits Ende 2002 erfolgten Heimkehr und einer Tätigkeit als Schuhverkäufer gesprochen habe. Die Flucht auslösenden Ereignisse seien zudem völlig unterschiedlich dargestellt worden. Selbst aber die Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würden, änderten nichts an der Beurteilung fehlender Asylrelevanz, zumal es sich bei den vorgebrachten Schwierigkeiten um familiäre Angelegenheiten handeln würde. Nachdem es sich bei Kamerun um einen funktionierenden Rechtsstaat handeln würde, könne eine staatliche Zurechenbarkeit im Sinne fehlender Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit ausgeschlossen werden. Zudem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, d.h. etwa eine Niederlassung in größeren Städten, wie XXXX oder Yaounde, offen.römisch zwei.1.6. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mittels zitierten angefochtenen Bescheides ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Kamerun für zulässig. Sie verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen des Genannten selbst bei Unterstellung des Wahrheitsgehaltes nicht geeignet wäre, asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die belangte Behörde hege allerdings hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers Zweifel, zumal er sich in wesentlichen Sachverhaltselementen massiv widersprochen habe. Beispielhaft wurde auf seine Angaben zur Aufenthaltsdauer in Kamerun verwiesen. So hätte der Genannte im ersten Verfahrensgang angegeben, seine Heimat bereits im Jahr 1990 nach dem Tod seines Vaters verlassen zu haben, während er im zweiten Verfahrensgang behauptet habe, erst fünf Jahre später, nämlich 1995, mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Benin gezogen zu sein. Zudem habe er ursprünglich zu Protokoll gegeben, vom Sohn seines Onkels bedroht worden zu sein, während er später behauptet habe, von seinem Onkel selbst - unter Alarmierung von ein paar Leuten- angegriffen worden zu sein. Widersprüchlich seien zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr nach Kamerun gewesen, zumal er erst im zweiten Verfahrensgang von einer bereits Ende 2002 erfolgten Heimkehr und einer Tätigkeit als Schuhverkäufer gesprochen habe. Die Flucht auslösenden Ereignisse seien zudem völlig unterschiedlich dargestellt worden. Selbst aber die Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würden, änderten nichts an der Beurteilung fehlender Asylrelevanz, zumal es sich bei den vorgebrachten Schwierigkeiten um familiäre Angelegenheiten handeln würde. Nachdem es sich bei Kamerun um einen funktionierenden Rechtsstaat handeln würde, könne eine staatliche Zurechenbarkeit im Sinne fehlender Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit ausgeschlossen werden. Zudem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, d.h. etwa eine Niederlassung in größeren Städten, wie römisch 40 oder Yaounde, offen.
Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückführung des Betreffenden nach Kamerun verwies die belangte Behörde auf die fehlende Glaubhaftmachung von außergewöhnlichen, exzeptionellen Umständen im Sinne der Judikatur des EGMR bzw. VwGH, die im Fall der Rückkehr des Betreffenden nach Kamerun auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK hindeuten würden. Die belangte Behörde traf unter einem Feststellungen zur Lage in Kamerun.Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückführung des Betreffenden nach Kamerun verwies die belangte Behörde auf die fehlende Glaubhaftmachung von außergewöhnlichen, exzeptionellen Umständen im Sinne der Judikatur des EGMR bzw. VwGH, die im Fall der Rückkehr des Betreffenden nach Kamerun auf eine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK hindeuten würden. Die belangte Behörde traf unter einem Feststellungen zur Lage in Kamerun.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung verwies die belangte Behörde darauf, dass kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privat - und Familienleben festgestellt werden könne. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die andauernde Verbüßung einer Haftstrafe. Bei Eingehen und Begründung seiner Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin hätte ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Das Gewicht seiner privaten Interesssen würde durch die Verurteilungen wesentlich gemindert, seit dem Jahr 2005 bestünde ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.Zur Zulässigkeit der Ausweisung verwies die belangte Behörde darauf, dass kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat - und Familienleben festgestellt werden könne. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die andauernde Verbüßung einer Haftstrafe. Bei Eingehen und Begründung seiner Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin hätte ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Das Gewicht seiner privaten Interesssen würde durch die Verurteilungen wesentlich gemindert, seit dem Jahr 2005 bestünde ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer.
II.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Verfahrensführung.römisch zwei.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Verfahrensführung.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.8. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 124 Abs. 2 des mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 12.6.2003 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen. Die Zulässigkeit zur Erlassung einer Ausweisung ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen gemäß § 44 Abs.3.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 12.6.2003 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, vollinhaltlich zur Anwendung gelangen. Die Zulässigkeit zur Erlassung einer Ausweisung ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3,
II.3. 9. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3. 9. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.10. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.römisch zwei.3.10. Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.3.11. 10.Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.römisch zwei.3.11. 10.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht erfüllt sind und schließt sich deren Ausführungen vollinhaltlich an.
Der belangten Behörde ist insbesondere darin zu folgen, dass er sich in Kernelementen des präsentierten Sachverhaltes massiv widersprochen hat und diesen Diskrepanzen weder nach diesbezüglichemVorhalt noch in seinem Beschwerdeschriftsatz Substantielles zu entgegnen hatte. Das Bundesasylamt hat sämtliche der aufgetretenen Widersprüche im Detail dargelegt, wobei der Genannte weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht übereinstimmende Angaben gemacht hat.
Es ist dem Bundesasylamt weiters darin zu folgen, dass der geschilderte Sachverhalt aber, ungeachtet der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes, nicht geeignet ist, Asylrelevanz zu entfalten, da die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten rein familiäre, d. h. private Aspekte aufweisen und eine staatliche Zurechenbarkeit in Form fehlender staatlicher Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit nicht angenommen werden kann. Das Bundesasylamt hat sich bei dieser Beurteilung insbesondere auch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten - aussagekräftigen - Länderberichte gestützt, so dass im Ergebnis für den Asylgerichtshof die Forderung des Beschwerdeführers nach Beiziehung eines Experten nicht nachvollziehbar ist. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kamerun niemanden kennen würde und sich daher nicht in einem anderen Landesteil niederlassen könne, spricht auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keineswegs gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Im zweiten Verfahrensgang hat der Beschwerdeführer ja sogar selbst eingeräumt, sich nach seiner Rückkehr aus der Republik Benin in XXXX niedergelassen zu haben und dort -völlig unbehelligt - auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Seinen eigenen Darstellungen zufolge ist er schließlich auch nicht von seinem Onkel oder dessen Familie aufgespürt worden, sondern hat sich vielmehr aus eigenem Antrieb heraus zu dem Grundstück in einen acht Autostunden entfernten Ort begeben.Es ist dem Bundesasylamt weiters darin zu folgen, dass der geschilderte Sachverhalt aber, ungeachtet der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes, nicht geeignet ist, Asylrelevanz zu entfalten, da die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten rein familiäre, d. h. private Aspekte aufweisen und eine staatliche Zurechenbarkeit in Form fehlender staatlicher Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit nicht angenommen werden kann. Das Bundesasylamt hat sich bei dieser Beurteilung insbesondere auch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten - aussagekräftigen - Länderberichte gestützt, so dass im Ergebnis für den Asylgerichtshof die Forderung des Beschwerdeführers nach Beiziehung eines Experten nicht nachvollziehbar ist. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kamerun niemanden kennen würde und sich daher nicht in einem anderen Landesteil niederlassen könne, spricht auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keineswegs gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Im zweiten Verfahrensgang hat der Beschwerdeführer ja sogar selbst eingeräumt, sich nach seiner Rückkehr aus der Republik Benin in römisch 40 niedergelassen zu haben und dort -völlig unbehelligt - auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Seinen eigenen Darstellungen zufolge ist er schließlich auch nicht von seinem Onkel oder dessen Familie aufgespürt worden, sondern hat sich vielmehr aus eigenem Antrieb heraus zu dem Grundstück in einen acht Autostunden entfernten Ort begeben.
Insgesamt ergibt sich aus den dargelegten Erwägungen, unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit, somit kein asylrelevanter Sachverhalt.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Zur Frage des Refoulements ist auszuführen, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr in einem der in § 8 AsylG. genannten Rechtsgüter verletzt werden. Auch in diesem Punkte hat die belangte Behörde bereits zu Recht, unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des EGMR herausgearbeitet, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, die im Sinne der Judikatur des EGMR eine Rückführung des Genannten nach Kamerun unzulässig erscheinen ließen. Seitens des Beschwerdeführers wurden zudem während des gesamten Verfahrens keine Aussagen getätigt, die diese Beurteilung in Zweifel ziehen könnten.Zur Frage des Refoulements ist auszuführen, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr in einem der in Paragraph 8, AsylG. genannten Rechtsgüter verletzt werden. Auch in diesem Punkte hat die belangte Behörde bereits zu Recht, unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des EGMR herausgearbeitet, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, die im Sinne der Judikatur des EGMR eine Rückführung des Genannten nach Kamerun unzulässig erscheinen ließen. Seitens des Beschwerdeführers wurden zudem während des gesamten Verfahrens keine Aussagen getätigt, die diese Beurteilung in Zweifel ziehen könnten.
Insbesondere verweist der Asylgerichtshof auf die angenommene Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten, so dass kein Hinderungsgrund für eine jederzeitige Rückkehr in seinen gewohnten familiären oder sonstigen sozialen Verband möglich erscheint. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, vor seiner Ausreise als Schuhverkäufer tätig gewesen zu sein und ergibt sich für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt, der gegen eine jederzeitige Wiederaufnahme und Fortsetzung einer solchen Tätigkeit spricht.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
Der Beschwerdeführer wurde während seines sieben Jahre dauernden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet mehrmals straffällig und besteht neben den strafgerichtlichen Verurteilungen, deretwegen der Genannte noch bis zum Jahr 2011 eine Haftstrafe verbüßt, auch seit dem Jahr 2005 ein Aufenthaltsverbot. Soweit der Beschwerdeführer auf die Geburt einer Tochter am XXXX und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Mutter dieses Kindes verweist, ist ihm zu entgegnen, dass diese Umstände im Lichte seiner mehrmaligen Verurteilungen nicht ausreichen, von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen. Vielmehr musste dem Genannten bereits bei Eingehung der Lebensgemeinschaft sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein. Immerhin hat selbst die bestehende Schwangerschaft seiner Freundin den Beschwerdeführer nicht von weiteren kriminellen Aktivitäten abgehalten. Der Beschwerdeführer hat keine darüber hinausgehenden besonderen Integrations- oder Verfestigungstatbestände ins Treffen geführt, so dass im Ergebnis die gemäß Art. 8 Abs.2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung klar zu seinen Ungunsten ausfällt.Der Beschwerdeführer wurde während seines sieben Jahre dauernden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet mehrmals straffällig und besteht neben den strafgerichtlichen Verurteilungen, deretwegen der Genannte noch bis zum Jahr 2011 eine Haftstrafe verbüßt, auch seit dem Jahr 2005 ein Aufenthaltsverbot. Soweit der Beschwerdeführer auf die Geburt einer Tochter am römisch 40 und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Mutter dieses Kindes verweist, ist ihm zu entgegnen, dass diese Umstände im Lichte seiner mehrmaligen Verurteilungen nicht ausreichen, von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen. Vielmehr musste dem Genannten bereits bei Eingehung der Lebensgemeinschaft sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein. Immerhin hat selbst die bestehende Schwangerschaft seiner Freundin den Beschwerdeführer nicht von weiteren kriminellen Aktivitäten abgehalten. Der Beschwerdeführer hat keine darüber hinausgehenden besonderen Integrations- oder Verfestigungstatbestände ins Treffen geführt, so dass im Ergebnis die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung klar zu seinen Ungunsten ausfällt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
21.10.2010