Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 414498-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Moldawien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 05.742-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Moldawien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 05.742-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachfolgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachfolgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, stellte am 14.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin führte aus, am 12.05.2009 über die Slowakei illegal nach Österreich gelangt zu sein, sie habe bis zur Ausreise aus Moldawien bei ihrer Mutter in der Ortschaft XXXX in Moldawien gelebt, hier in Österreich würde Ihr Vater, ein seit Jahren anerkannter Flüchtling, leben.Die Beschwerdeführerin führte aus, am 12.05.2009 über die Slowakei illegal nach Österreich gelangt zu sein, sie habe bis zur Ausreise aus Moldawien bei ihrer Mutter in der Ortschaft römisch 40 in Moldawien gelebt, hier in Österreich würde Ihr Vater, ein seit Jahren anerkannter Flüchtling, leben.
Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung aus, dass die Mutter wieder geheiratet habe, der Stiefvater habe sie sehr schlecht behandelt, er habe sie geschlagen und des Hauses verwiesen, dieser sei außerdem Alkoholiker. Dies sei der Grund, weshalb sie das Heimatland verlassen habe und zu ihrem Vater nach Österreich gekommen sei.
Im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sich in Österreich der genannte Vater um sie kümmern würde, der genannte XXXX war der Einvernahme zudem als gesetzlicher Vertreter beigezogen.Im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sich in Österreich der genannte Vater um sie kümmern würde, der genannte römisch 40 war der Einvernahme zudem als gesetzlicher Vertreter beigezogen.
Die Beschwerdeführerin schilderte, dass die Mutter nach der Ausreise des in Österreich aufhältigen Vaters in die Ukraine gereist sei, sie selbst habe in dieser Zeit bei der Großmutter mütterlicherseits gelebt. Sie habe zuletzt im Ort XXXX bei der Mutter gelebt, dort seien auch noch der Stiefvater und der ältere Bruder aufhältig gewesen.Die Beschwerdeführerin schilderte, dass die Mutter nach der Ausreise des in Österreich aufhältigen Vaters in die Ukraine gereist sei, sie selbst habe in dieser Zeit bei der Großmutter mütterlicherseits gelebt. Sie habe zuletzt im Ort römisch 40 bei der Mutter gelebt, dort seien auch noch der Stiefvater und der ältere Bruder aufhältig gewesen.
Nach allgemeinen Antworten zu ihren Lebensumständen im angeblichen Heimatort führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen der illegalen Ausreise Probleme befürchte, außerdem würde es in Moldawien politische Probleme geben. Sie selbst sei von diesen aber nicht betroffen.
Laut Aktenseite 81 führte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aus, dass sie den Asylantrag deshalb stelle, weil sie mit ihrem Vater zusammen sein wolle, sie wolle auch hier leben. Sie habe nicht früher nach Österreich kommen können, sie habe der Mutter helfen müssen, sie habe in Moldawien ausgenommen die Hilfsbedürftigkeit der eigenen Mutter keine Probleme gehabt.
In weiterer Folge beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.11.2009 einen sachverständigen Gutachter mit der Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Moldawien, wobei die Anfragenbeantwortung vom 12.01.2010 im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass die Identität der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspricht, insbesonders sei der genannte Konventionsflüchtling XXXX, der leibliche Vater der Beschwerdeführerin (AS 103). Einzig die Angaben zum angeblichen Stiefvater der Beschwerdeführerin würden nicht der Wahrheit entsprechen, dieser sei im Heimatort völlig unbekannt.In weiterer Folge beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.11.2009 einen sachverständigen Gutachter mit der Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Moldawien, wobei die Anfragenbeantwortung vom 12.01.2010 im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass die Identität der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspricht, insbesonders sei der genannte Konventionsflüchtling römisch 40 , der leibliche Vater der Beschwerdeführerin (AS 103). Einzig die Angaben zum angeblichen Stiefvater der Beschwerdeführerin würden nicht der Wahrheit entsprechen, dieser sei im Heimatort völlig unbekannt.
In einer nochmaligen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 28.06.2010 führte diese aus, dass sie schon seit langer Zeit die Absicht gehabt habe Moldawien zu verlassen und zum Vater nach Österreich zu kommen. In Moldawien sei es sehr schwer gewesen zu leben. In Österreich habe sie nur den Vater, sonst habe sie niemanden, der Vater halte sich seit dem Jahr 2004 in Österreich auf.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 05.742-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und es wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Einer Berufung wurde unter Spruchpunkt IV die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, FZ. 09 05.742-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und es wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Einer Berufung wurde unter Spruchpunkt römisch vier die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde beurteilte die behaupteten Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Stiefvater als nicht glaubhaft, der Stiefvater sei zudem im Herkunftsland völlig unbekannt. Der Asylantrag diene somit lediglich der Legalisierung des Aufenthaltes in Österreich. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Rahmen des Spruchpunktes III, betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet, führte die belangte Behörde aus, dass dem Vater die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt worden sei, bis zur Einreise nach Österreich habe sich der Kontakt mit dem Vater jedoch auf Telefonate beschränkt. Dem Vater wäre die Möglichkeit offengestanden, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, dies habe der Vater jedoch nicht gemacht.Die belangte Behörde beurteilte die behaupteten Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Stiefvater als nicht glaubhaft, der Stiefvater sei zudem im Herkunftsland völlig unbekannt. Der Asylantrag diene somit lediglich der Legalisierung des Aufenthaltes in Österreich. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Rahmen des Spruchpunktes römisch drei, betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet, führte die belangte Behörde aus, dass dem Vater die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt worden sei, bis zur Einreise nach Österreich habe sich der Kontakt mit dem Vater jedoch auf Telefonate beschränkt. Dem Vater wäre die Möglichkeit offengestanden, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, dies habe der Vater jedoch nicht gemacht.
Die Abererkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die belangte Behörde dahingehend begründet, dass das Vorbringen und die Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weil der genannte Stiefvater im Heimatdorf nicht existent sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin, welche ausschließlich darin besteht, dass die Beschwerdeführerin auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG hinweist, wonach sie Anspruch darauf habe, im Sinne des Familienverfahrens den selben Schutz zu erhalten, wie dieser dem Vater im Bundesgebiet eingeräumt sei. Sie sei zum Zeitpunkt der Einreise minderjähriges und lediges Kind ihres Vaters gewesen, diesem sei mittels Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen am 30.01.2004 der Status als Flüchtling zuerkannt worden.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin, welche ausschließlich darin besteht, dass die Beschwerdeführerin auf die Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hinweist, wonach sie Anspruch darauf habe, im Sinne des Familienverfahrens den selben Schutz zu erhalten, wie dieser dem Vater im Bundesgebiet eingeräumt sei. Sie sei zum Zeitpunkt der Einreise minderjähriges und lediges Kind ihres Vaters gewesen, diesem sei mittels Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen am 30.01.2004 der Status als Flüchtling zuerkannt worden.
4. Mit Beschluss vom 29.07.2010 wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss vom 29.07.2010 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2010 wurde die belangte Behörde aufgefordert, sich zu den Beschwerdeausführungen zu äußern, somit zur Frage, warum der zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen Beschwerdeführerin nicht im Sinn des § 34 AsylG (Familienverfahren) internationaler Schutz gewährt wurde. Die belangte Behörde hat sich zu dieser Aufforderung nicht geäußert, eine Stellungnahme des Bundesasylamtes ist beim Asylgerichtshof trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht eingelangt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2010 wurde die belangte Behörde aufgefordert, sich zu den Beschwerdeausführungen zu äußern, somit zur Frage, warum der zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen Beschwerdeführerin nicht im Sinn des Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) internationaler Schutz gewährt wurde. Die belangte Behörde hat sich zu dieser Aufforderung nicht geäußert, eine Stellungnahme des Bundesasylamtes ist beim Asylgerichtshof trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist die ledige Tochter von Herrn XXXX. Diesem wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2004 zu Zl. 02 19.036 Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie ihres Vaters an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.1.1. Die Beschwerdeführerin ist die ledige Tochter von Herrn römisch 40 . Diesem wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2004 zu Zl. 02 19.036 Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie ihres Vaters an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend den Vater. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Warum die belangte Behröde den Antrag der Beschwerdeführerin nicht als Familienverfahren im Inland (§ 34 AsylG 2005) beurteilt hat, ist nicht erkennbar, die belangte Behörde hat sich trotz diesbezüglicher Aufforderung zu den Beschwerdeausführungen nicht weiter geäußert. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - Seite 43 - davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater an der gleichen Wohnadresse zusammenlebt. Am Bestehen eines Familienlebens kann somit kein Zweifel bestehen.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend den Vater. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Warum die belangte Behröde den Antrag der Beschwerdeführerin nicht als Familienverfahren im Inland (Paragraph 34, AsylG 2005) beurteilt hat, ist nicht erkennbar, die belangte Behörde hat sich trotz diesbezüglicher Aufforderung zu den Beschwerdeausführungen nicht weiter geäußert. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - Seite 43 - davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater an der gleichen Wohnadresse zusammenlebt. Am Bestehen eines Familienlebens kann somit kein Zweifel bestehen.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
2.2. Die asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall anwendbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin iSd § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG um ein zum Zeitpunkt der Antragsstellung (14.05.2009) minderjähriges lediges Kind eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat dem Sinne nach einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, und dass hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Die asylrechtlichen Bestimmungen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall anwendbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG um ein zum Zeitpunkt der Antragsstellung (14.05.2009) minderjähriges lediges Kind eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat dem Sinne nach einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, und dass hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.2.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
21.10.2010