TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/11 C2 409658-3/2010

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Veröffentlicht am 11.10.2010
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Spruch

C2 409658-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. 10 03.151-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. 10 03.151-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 8.10.2009römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 8.10.2009

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 8.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in China von ihrem Freund geschlagen worden wäre, wenn dieser getrunken hätte.

Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei am 14.10.2009 zugelassen.

Am 14.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese im Wesentlichen den schon oben dargestellten Fluchtvortrag wiederholte. Näher hiezu befragt gab die Beschwerdeführerin an, seit 2004 die geschilderten Probleme zu haben. Ihr Freund hätte nicht bei der Beschwerdeführerin gewohnt sondern lediglich hin und wieder bei ihr übernachtet. Im Rahmen der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zu China vorgehalten.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 14.10.2009, Zl. 09 12.399-BAT, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung durch staatliche Stellen in China ausgesetzt sei und auch ansonsten keine asylrelevante Verfolgung festzustellen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin könne in China leben und ihre Ausweisung wäre keine Verletzung ihres Rechts auf Familien- und Privatleben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar sei, da eben nicht zu verstehen sei, warum sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Freund, von dem sie weder finanziell abhängig gewesen wäre noch mit ihm Kinder gehabt oder zusammen gewohnt hätte, getrennt und sich nicht an die staatlichen Sicherheitsstellen gewandt hätte.

Mit am 28.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei durchaus an staatliche Stellen gewandt, aber keine Hilfe erhalten hätte und daher geflüchtet wäre. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative würde wegen des drohenden Ausschlusses aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems nicht in Frage kommen. Daher sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Das Bundesasylamt hätte sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen; weiters wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Zl. C2 409658-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gänzlich abgewiesen und ausgeführt, dass die (bis zu diesem Zeitpunkt) vorgebrachte Verfolgung weder asylrelevant sei, noch - wegen Bestehens von hinreichendem staatlichen Schutz und einer innerstaatlichen Fluchtalternative - der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stehe ihrer Ausweisung aus Österreich nicht entgegen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung ohne Zustellversuch - ein zuvor an ihrer laut ZMR damals noch aktuellen Zustelladresse vorgenommener Zustellversuch scheiterte und eine andere Zustelladresse war nicht bekannt - am 11.2.2010, ihrem Vertreter mit RSb-Brief am 3.2.2010 und dem Bundesasylamt am 2.2.2010 mittels Fax zugestellt.

In diesem Verfahren wurden weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof - von den jeweils amtswegig beigeschafften Länderdokumenten abgesehen - Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 12.4.2010römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 12.4.2010

Die beschwerdeführende Partei hat am 12.4.2010 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass einerseits die Gründe des ersten Antrags aufrecht blieben aber andererseits auch, dass man ihren Freund wegen Drogenbesitzes festgenommen und verurteilt habe; dieser habe der Polizei gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihm die Drogen aus dem Ausland geschickt hätte. Nunmehr befürchte sie, in China zum Tode verurteilt zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 3 ff.

Die Verständigung der BH Baden als Fremdenpolizeibehörde gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 vom 12.4.2010 beantwortete diese dahingehend, dass derzeit die BPD Wien zuständige Fremdenpolizeibehörde sei; eine Schreiben an diese ist dem Akt nicht zu entnehmen.Die Verständigung der BH Baden als Fremdenpolizeibehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 11, Ziffer eins, vom 12.4.2010 beantwortete diese dahingehend, dass derzeit die BPD Wien zuständige Fremdenpolizeibehörde sei; eine Schreiben an diese ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit am 16.4.2010 übergebener Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe Verwaltungsakt, S. 47 ff).

Am 15.6.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie einleitend zu ihrem Privat- und Familienleben befragt wurde. Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre neuerliche Antragstellung habe ebenfalls mit ihrem ehemaligen Freund zu tun. Dieser sei in Haft, weil er Drogen genommen und auch verkauft habe. Er sei zur Todesstrafe verurteilt worden und habe bei der Befragung bekannt gegeben, dass er diese Drogen von ihr aus dem Ausland zugesendet bekommen hätte. Seitdem sie China verlassen habe, habe sie aber keinerlei Kontakt zu ihm gehabt und wolle er sie nur in diese Sache hineinziehen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr daher ebenfalls die Todesstrafe. Sie habe von der Verurteilung Ihres ehemaligen Freundes Ende März 2010 telefonisch von einer Freundin erfahren. Dies sei das einzige Telefonat mit dieser Freundin gewesen und habe sie sonst keinen Kontakt in ihr Heimatland gehabt. Ihr ehemaliger Freund habe sie oft geschlagen, er sei immer betrunken gewesen und leide sie jetzt sogar Gelenksschmerzen. Immer wenn er betrunken gewesen sei, habe er sie gezwungen, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 65 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.6.2010, Zl. 10 03.151 EAST-OST, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag und der Beschwerdeführerin am 18.6.2010 zugestellt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Zu den Gründen für den neuen Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese auf ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufbauen und daher nicht als glaubhaft erachtet würden.

Beweiswürdigend wurde hiezu ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig erachte, da es der Behörde "mehr als ein Zufall" erscheine, dass die Beschwerdeführerin bei einem Telefonat im März 2010 erfahren habe, dass ihr Freund im März 2010 verurteilt worden wäre. Daher gehe die Behörde davon aus, dass die vorgebrachte Bedrohungssituation nur "vorgeschoben" sei. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das Telefonat näher zu schildern. Hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren werde auf den Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen. Das (neue) Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 75 ff) verwiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.6.2010 Beschwerde erhoben, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. In dieser wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin kurz wiederholt und ausgeführt, dass dieser Asylgrund vollkommen unterschiedlich zu dem im ersten Verfahren vorgebrachten sei. Die Ermittlungen und Feststellungen des Bundesasylamtes seien unzureichend und des Weiteren habe die Behörde keine Erhebungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin unternommen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt (S. 129 ff) verwiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.6.2010, Zl. C2 409658-2/2010/4E, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.6.2010 und der Beschwerdeführerin am 1.7.2010 zugestellt, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverhaltsermittlung und die Argumentation des Bundesasylamtes es nicht zuließen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen. Einerseits habe sich das Bundesasylamt mit absolut oberflächlichen Erhebungen zur Frage des Anrufes, bei dem die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der neuen Fluchtgründe erfahren hätte, begnügt und andererseits sei die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren als unglaubwürdig festgestellt worden seien, unzutreffend. In dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG an die Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes getreten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs sei die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, sondern der Antrag wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative und wegen Bestehens von staatlichem Schutz abgewiesen worden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.6.2010, Zl. C2 409658-2/2010/4E, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.6.2010 und der Beschwerdeführerin am 1.7.2010 zugestellt, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachverhaltsermittlung und die Argumentation des Bundesasylamtes es nicht zuließen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen. Einerseits habe sich das Bundesasylamt mit absolut oberflächlichen Erhebungen zur Frage des Anrufes, bei dem die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der neuen Fluchtgründe erfahren hätte, begnügt und andererseits sei die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren als unglaubwürdig festgestellt worden seien, unzutreffend. In dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG an die Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes getreten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs sei die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, sondern der Antrag wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative und wegen Bestehens von staatlichem Schutz abgewiesen worden.

Daher sei die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, zu tragen, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Daher sei die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen.Daher sei die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, zu tragen, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Daher sei die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen.

Darüber hinaus stützte sich die Feststellung des Bundesasylamtes, dass sich die Situation in China nicht verändert habe, auf keine überprüfbare Begründung, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, zumindest die Quellen zu nennen, aus denen sich ergebe, dass sich die Situation in China nicht verändert habe. Der Bescheid sei auch schon alleine aus diesem Grund aufzuheben gewesen.

In einem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 5.7.2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei in der Niederschrift der letzten Einvernahme deutlich zu erkennen, dass die belangte Behörde wenig Interesse für ihre aktuellen, neuen Verfolgungsgründe und die tatsächlich bestehenden groben Menschenrechtsverletzungen in China zeige und versuche, ihren Asylantrag wegen bereits "abgeschlossene[r] Sache" zurückzuweisen, indem man sie aufgefordert habe, ihre früheren Angaben zu wiederholen, obwohl die Behörde alle Niederschriften auf dem Tisch gehabt habe. Sie habe sich bei der neuerlichen Einvernahme bedrängt gefühlt, da sie immer wieder aufgefordert worden sei, die früheren Aussagen zu bestätigen und zu wiederholen, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, über ihre neuen Beweggründe ausführlich aussagen zu können.

Dem im Bescheid enthaltenen Länderbericht sei auch zu entnehmen, dass die chinesische Regierung die Menschenrechte verletze, wobei der Bericht nicht vollständig sei und großteils nur positive Entwicklungen zitiert würden.

Sie habe am Telefon erfahren, dass die chinesische Polizei gegen sie eine Fahndung eingeleitet habe, da ihr ehemaliger Lebenspartner bzw. Freund, der jetzt in China in Haft sei und seine Hinrichtung abwarte, sie dahingehend schwer belaste, sie hätte ihn aus Europa mit Drogen beliefert.

Ohne Nennung der zugrundeliegenden Quellen erstattete die Beschwerdeführerin weiteres Vorbringen zum Justizsystem sowie zur gesellschaftlichen und menschenrechtlichen Situation in China.

Mit Zustellung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei am 13.8.2010 zugelassen.

Mit Schreiben vom 24.8.2010 teilte die BPD Wien, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, dem Bundesasylamt betreffend der Kontrollstellung einer Ausländerin als Prostituierte mit, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei.

Am 16.9.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie einleitend zu ihrem Privat- und Familienleben befragt wurde. Die Beschwerdeführerin machte Angaben zu ihrem Wohnort in China und gab nach mehrfacher Verneinung von Fragen nach Kontakten in ihr Heimatland an, sie habe "mit Schulfreunden" Kontakt gehabt. Sie habe in China in einer Lebensgemeinschaft gelebt und habe mit ihrem Partner von 2000 bis 2009 an einer gemeinsamen Adresse zusammen gewohnt. Auf die neuerliche Frage nach der Dauer des Zusammenlebens mit ihrem Freund gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten an der genannten Adresse fünf oder sechs Jahre lang zusammen gelebt. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung ihres Vaters im September vor ihrer Ausreise verkauft, aber noch bis zu ihrer Ausreise dort gewohnt. Wer nunmehr dort wohne, wisse sie nicht. Sie habe die Wohnung einem Freund bzw. einer Freundin verkauft. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Lebensgefährten ca. fünf Jahre lang zusammen gewesen und habe sich erst unmittelbar vor ihrer Ausreise von ihm getrennt. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit ihrem Lebensgefährten glaublich von Ende 2002 bis Ende 2007 zusammen gewesen. Ihr Freund bzw. Lebensgefährte habe ebenso wie sie eine eigene Wohnung gehabt und ab und zu habe sie bei ihrem Vater gewohnt. Sie verneinte die Frage, ob sie nach der Trennung 2007 einen anderen Freund gehabt habe und erklärte, ihr Freund habe die Beziehung im Jahr 2007 beendet. Es sei ihr dabei "nicht schlecht" gegangen. Sie sei darüber nicht enttäuscht gewesen, da er ständig alkoholisiert gewesen sei und sie "dauernd" geschlagen habe. "An und für sich" habe sie die Beziehung beendet; dies nicht nur einmal, sondern öfters. Dass ihr Freund zuletzt die Beziehung beendet habe, habe sie nicht ausgesagt. Auch über - vom Vertreter der Beschwerdeführerin inhaltlich bestätigten - Vorhalt durch das Bundesasylamt blieb die Beschwerdeführerin dabei, das nicht gesagt zu haben. Über weiteren Vorhalt der Widersprüchlichkeit ihrer Angaben erklärte die Beschwerdeführerin, sie denke, dass die Übersetzung mit den Fragen nicht übereinstimme.

Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe wegen ihres Lebensgefährten, der Haschisch verkauft habe und suchtgiftabhängig sei, einen neuen Antrag gestellt. Er sei von der Behörde festgenommen und zum Tod verurteilt worden. Er beschuldige sie, dass sie ihm "so was" angelastet hätte, das stimme aber nicht. Er habe gesagt, dass er das Heroin von ihr bezogen hätte. Sie habe dies von einer Bekannten erfahren, die sie im März 2010 einmal angerufen habe. Sie habe ca. 20 Minuten mit ihr telefoniert und habe ihr die Bekannte erzählt, dass ihr Freund von der Polizei fest genommen worden wäre und angegeben hätte, dass er den Stoff von ihr bekommen hätte. Sonst habe die Bekannte nichts erzählt. In den restlichen Minuten hätten sie nur über ihr Befinden und über "allgemeine Sachen" gesprochen.

Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 309 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.9.2010 und der Beschwerdeführerin am 26.9.2010 zugestellt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Zu den Gründen für den neuen Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese aufgrund konkret angegebener Widersprüche "vollständig unglaubwürdig" seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten keinerlei glaubhaften Kern und liege somit kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Die Feststellung, dass sich "an der allgemeine Lage in Indien keine wesentlichen Änderungen" ergeben hätten, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Antragstellern aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin gewonnen habe.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 335 ff) verwiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 27.9.2010 Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass die Beschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie beim ersten Antrag angegeben habe. Sie habe bei der Einvernahme auch nicht ausführlich über die neuen Gründe sprechen können, da ein Mann als Dolmetscher bestellt worden sei, was sie einerseits verwirrt und andererseits zutiefst beschämt habe. Sie sei deshalb nicht in der Lage gewesen, alles über die Notwendigkeit ihres Verbleibes in Österreich vorzubringen. Sie habe der Behörde eine Kontrollkarte vorgelegt, die belege, dass sie als Prostituierte arbeite, habe sich aber nicht getraut, die Gelegenheit wahrzunehmen und zu sagen, dass sie zu dieser Tätigkeit gezwungen werde. Sie habe auch Angst, nach China abgeschoben zu werden, da sie einen sehr hohen Betrag für die Ausreise bezahlt habe, den sie nun mit hohen Zinsen und unter menschenunwürdigen Umständen zurückzahlen müsse.

Es sei ihr vor der belangten Behörde nicht möglich gewesen, genaue Angaben über das Telefongespräch mit ihrer Freundin zu machen, da sie durch die Nachricht, dass ihr Freund sie beschuldigt habe und sie deshalb gesucht werde, "in einen großen Schockzustand" versetzt worden sei und deswegen kaum in der Lage gewesen sei, "ein ordentliches und informatives Gespräch weiterzuverfolgen".

Zu dem Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass sie auch nach der Festnahme ihres Freundes Furcht vor ihm habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sehe noch immer einen Grund, sich vor ihm zu fürchten, zumal er sie sogar "aus der Haft und über seinen Tod hinaus" quäle.

Neben allgemeinen Ausführungen zur menschenrechtlichen Situation in China gab die Beschwerdeführerin an, ihre nunmehrige Situation als Prostituierte sei ein weiterer Grund, sie nicht in ihre Heimat abzuschieben, zumal Prostitution dort illegal sei und gesellschaftlich nicht akzeptiert werde. Es drohe ihr im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung und sollte man ihr "im Sinne der EMRK Schutz gewähren". Auch sei der Schutz der Menschenrechte von Opfern von Frauenhandel in Österreich oder anderen Ländern ungenügend.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt (S. 383 ff) verwiesen.

II.römisch zwei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.4.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 153/2009 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 153 aus 2009, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzustellen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes laut Aktenlage am 26.9.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen wurde. Die Beschwerde wurde am 27.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist sohin rechtzeitig. Eine Unzulässigkeit der Beschwerde aus anderen Gründen ist nicht zu erkennen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während aller Verfahren zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Aus dem Akteninhalt und einer am 8.10.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Für den Asylgerichtshof ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da der Antrag vom 8.10.2009 mit der Beschwerdeführerin am 11.2.2010, ihrem Vertreter am 3.2.2010 und dem Bundesasylamt am 2.2.2010 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofs rechtskräftig abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen wurde. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zu ihren Fluchtgründen vorgebracht hat, dass sie in China von ihrem Freund geschlagen worden sei, wenn dieser getrunken habe. Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt zum Verfahren über den Antrag vom 8.10.2009.

Neu im Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist, dass sie im März 2010 erfahren habe, dass ihr Freund im selben Monat in China wegen Drogenbesitzes und -handels verhaftet und zum Tod verurteilt worden sei und sie der Mittäterschaft beschuldigt habe, sodass der Beschwerdeführerin ebenfalls die Todesstrafe drohe.

Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.6.2010 - betreffend die Zeit vor ihrer Ausreise und sohin auch vor rechtskräftiger inhaltlicher Entscheidung des Asylgerichtshofs - erstmalig an, ihr Freund bzw. Lebensgefährte habe sie in betrunkenem Zustand immer zum Geschlechtsverkehr gezwungen.

In gegenständlicher Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin überdies erstmalig vor, sie würde (in Österreich) zur Arbeit als Prostituierte gezwungen werden. Ihre nunmehrige Situation als Prostituierte sei ein weiterer Grund, sie nicht in ihre Heimat abzuschieben, zumal Prostitution dort illegal sei und gesellschaftlich nicht akzeptiert werde. Auch habe sie einen sehr hohen Betrag für die Ausreise bezahlt, den sie nun mit hohen Zinsen und "unter menschenunwürdigen Umständen" zurückzahlen müsse.

Der behaupteten Sachverhaltsänderung nach Rechtskraft der materiellen Entscheidung wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Anführung von Widersprüchen die Glaubhaftigkeit versagt. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467).Der behaupteten Sachverhaltsänderung nach Rechtskraft der materiellen Entscheidung wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Anführung von Widersprüchen die Glaubhaftigkeit versagt. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467).

Allerdings stützt sich die Feststellung des Bundesasylamtes, dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht verändert hat, neuerlich auf keine überprüfbare Begründung, da es die belangte Behörde unterlassen hat, zumindest die Quellen zu nennen, aus denen sich ergibt, dass sich die Situation in China nicht verändert hat. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 29.6.2010 - betreffend die ebenfalls im gegenständlichen Asylverfahren ergangene Erledigung des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 - dargelegt wurde, ist der Bescheid schon alleine aus diesem Grunde aufzuheben.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.6.2010 Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung durch ihren ehemaligen Freund bzw. Lebensgefährten vorgebracht hat.

Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, gründet er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, gründet er seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Da die behaupteten Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung in engem Zusammenhang mit dem angegebenen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin stehen, hätte sie jedenfalls nachweislich von der Möglichkeit einer Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dass über die in § 20 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene Einvernahme von einem Organwalter desselben Geschlechts hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen - wie in gegenständlicher Beschwerde moniert wurde - auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwH).Da die behaupteten Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung in engem Zusammenhang mit dem angegebenen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin stehen, hätte sie jedenfalls nachweislich von der Möglichkeit einer Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dass über die in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehene Einvernahme von einem Organwalter desselben Geschlechts hinaus in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen - wie in gegenständlicher Beschwerde moniert wurde - auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe dazu VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwH).

Auch wenn die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund mit der erstmaligen Erwähnung dieser Vorfälle sehr lange zugewartet und dieses Vorbringen auch in ihren früheren schriftlichen Eingaben keinerlei Erwähnung gefunden hat, und die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch zu Fragestellungen, die zu allfälligen sexuellen Übergriffen keinerlei Bezug aufwiesen, massiv widersprüchliche Angaben gemacht hat, ist dennoch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bei Durchführung einer gesetzeskonformen Einvernahme ausführlicher und nachvollziehbarer hätte darlegen können. Obwohl sich die Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin deren Angaben zufolge bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010 ereignet hätten, würde eine ausschließlich dahingehend begründete Außerachtlassung eines möglichen, unter Einhaltung der in § 20 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Verfahrensweise erstatteten weiteren Vorbringens, eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellen, zumal die Beschwerdeführerin mit der angeblichen Verhaftung ihres ehemaligen Freundes im März 2010 zweifellos einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, der lediglich mangels glaubhaften Kerns nicht weiter auf mögliche Asylrelevanz und eine allenfalls daran anknüpfende, positive Entscheidungsprognose zu prüfen war.Auch wenn die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund mit der erstmaligen Erwähnung dieser Vorfälle sehr lange zugewartet und dieses Vorbringen auch in ihren früheren schriftlichen Eingaben keinerlei Erwähnung gefunden hat, und die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch zu Fragestellungen, die zu allfälligen sexuellen Übergriffen keinerlei Bezug aufwiesen, massiv widersprüchliche Angaben gemacht hat, ist dennoch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bei Durchführung einer gesetzeskonformen Einvernahme ausführlicher und nachvollziehbarer hätte darlegen können. Obwohl sich die Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin deren Angaben zufolge bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010 ereignet hätten, würde eine ausschließlich dahingehend begründete Außerachtlassung eines möglichen, unter Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen Verfahrensweise erstatteten weiteren Vorbringens, eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellen, zumal die Beschwerdeführerin mit der angeblichen Verhaftung ihres ehemaligen Freundes im März 2010 zweifellos einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, der lediglich mangels glaubhaften Kerns nicht weiter auf mögliche Asylrelevanz und eine allenfalls daran anknüpfende, positive Entscheidungsprognose zu prüfen war.

Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher nicht zu, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen und sind auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, dass sich die Situation in China nicht verändert habe, aufgrund des oben dargelegten Begründungsmangels nicht nachvollziehbar. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher nicht zu, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen und sind auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, dass sich die Situation in China nicht verändert habe, aufgrund des oben dargelegten Begründungsmangels nicht nachvollziehbar. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Einvernahme durchzuführen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur ausführlichen Darlegung ihrer Fluchtgründe sowie zur Stellungnahme zu allfälligen Widersprüchen einzuräumen und ihre Entscheidung - insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - nachvollziehbar zu begründen haben.

Zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmittelschrift erstmalig vorgebrachten Sachverhaltsänderungen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG sind und daher vom gefertigten Gerichthof keiner inhaltlichen Prüfung zu unterziehen waren.Zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmittelschrift erstmalig vorgebrachten Sachverhaltsänderungen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG sind und daher vom gefertigten Gerichthof keiner inhaltlichen Prüfung zu unterziehen waren.

Die Ausweisung ist mangels (nunmehr nicht mehr) bestehender Zurückweisung des Antrags ebenso aufzuheben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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