TE AsylGH Beschluss 2010/10/12 A12 220193-3/2010

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 220.193-3/2010/2E

BESCHLUSS

Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 08.959-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 08.959-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 29.10.2000 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - die Asylgewährung.1. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 29.10.2000 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - die Asylgewährung.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen seiner Person vor der Erstbehörde am 30.10.2000 (AS 3-19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) und am 10.11.2000 (AS 21-27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) brachte der Antragsteller als Antragsgrund zentral vor, dass sein Vater sowie die ganze Familie gegen die "Frauenbeschneidung" gewesen seien. Eine seiner Schwestern habe geheiratet und eine Tochter bekommen und sei die Familie des Gatten gewillt gewesen, an der fünfjährigen Tochter die Beschneidung durchzuführen und wurde sie auch beschnitten, woraufhin sie in der Folge durch Verbluten verstorben sei. Aufgrund eines Schuldvorwurfes seitens der Familie des Mannes der Schwester, sei die Schwester des Antragstellers von dieser getötet worden und habe der Vater des Antragstellers die Schwiegerfamilie wegen Mordes angezeigt, jedoch den Prozess verloren, woraufhin die gesamte Gemeinde gegen den Vater und dessen Familie eingestellt gewesen sei. In der Folge sei das Elternhaus des Antragstellers durchsucht und der Vater getötet worden bzw. habe man nach dem Tod des Vaters auch versucht, den Antragsteller zu töten.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2000, Zl. 00 14.932-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 6 Z1, 2 und 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - vom 18.12.2000 wurde der Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Bescheid vom 13.11.2000 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2000, Zl. 00 14.932-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 6, Z1, 2 und 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - vom 18.12.2000 wurde der Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Bescheid vom 13.11.2000 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2001 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und sagte er zu seinem Deutschlandaufenthalt von 1995 bis Juli 2000 aus, dass sein Asylverfahren in zweimaligem Verfahren abgeschlossen worden sei und habe er in Deutschland ursprünglich das Nationale XXXX, StA. Nigeria angegeben; wobei er zuerst angegeben hätte, dass er aus Sierra Leone stammen würde, was er jedoch im Zuge des Interviews korrigiert hätte.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2001 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und sagte er zu seinem Deutschlandaufenthalt von 1995 bis Juli 2000 aus, dass sein Asylverfahren in zweimaligem Verfahren abgeschlossen worden sei und habe er in Deutschland ursprünglich das Nationale römisch 40 , StA. Nigeria angegeben; wobei er zuerst angegeben hätte, dass er aus Sierra Leone stammen würde, was er jedoch im Zuge des Interviews korrigiert hätte.

Aufgefordert nunmehr zu schildern warum er Nigeria verlassen hätte, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich hatte politische Probleme - wegen meiner Aktivitäten in River State zu Lebzeiten von XXXX. Ich bin heute sehr durcheinander - ich weiß, dass alles, was ich sage, protokolliert wird. Ich möchte aber nicht, dass eineAufgefordert nunmehr zu schildern warum er Nigeria verlassen hätte, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich hatte politische Probleme - wegen meiner Aktivitäten in River State zu Lebzeiten von römisch 40 . Ich bin heute sehr durcheinander - ich weiß, dass alles, was ich sage, protokolliert wird. Ich möchte aber nicht, dass eine

Situation entsteht, die mir zum Nachteil wird. ...... Ich habe

Demonstrationen gegen die Regierung von XXXX organisiert und auch daran teilgenommen."(AS 211 des Aktes des Bundesasylamtes)Demonstrationen gegen die Regierung von römisch 40 organisiert und auch daran teilgenommen."(AS 211 des Aktes des Bundesasylamtes)

Mit Aktenvermerk vom 11.06.2002 wurde das Verfahren des Antragstellers gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Ortsabwesenheit und Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 11.06.2002 wurde das Verfahren des Antragstellers gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Ortsabwesenheit und Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.

Mit 30.03.2004 beantragte der Genannte die Fortsetzung des Asylverfahrens und bezog sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Zuge niederschriftlicher Einvernahme seiner Person am 30.05.2004 neuerlich auf jene bereits ursprünglich vor der Erstbehörde vorgetragenen Fluchtgründe hinsichtlich der erwachsenen Schwierigkeiten im Gefolge einer Beschneidung seiner Nichte (AS 327 des Aktes des BAA) sowie gestand er letztlich auf Vorhalt zu, dass er vor bundesdeutschen Behörden andere Probleme erzählt habe, nämlich jene, welche ihn damals zur Ausreise (gemeint ersten Ausreise) aus Nigeria bewogen hätten und habe in Deutschland nichts erfunden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, Zl. 00 14.932-BAT wurde der Asylantrag vom 29.10.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt sowie der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Erstbehörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit hervorgekommenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers sowie der Einschätzung, dass den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit zu versagen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, Zl. 00 14.932-BAT wurde der Asylantrag vom 29.10.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Erstbehörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit hervorgekommenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers sowie der Einschätzung, dass den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit zu versagen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - vom 09.10.2006, Zl. 220.193/4-V/13/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen sowie wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde aufgrund hervorgekommener gravierender widersprüchlicher Angaben im Fluchtvorbringen sowie weiterer Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens versagt. Aufgrund vorliegender und vorgehaltener Länderdokumentationsunterlagen wurde festgehalten, dass sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass in casu einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Vorliegende Hindernisse aus Gründen der Verletzung des Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK die einer Ausweisung entgegenstünden, wurden ebenso als nicht vorliegend erkannt.Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - vom 09.10.2006, Zl. 220.193/4-V/13/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen sowie wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde aufgrund hervorgekommener gravierender widersprüchlicher Angaben im Fluchtvorbringen sowie weiterer Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens versagt. Aufgrund vorliegender und vorgehaltener Länderdokumentationsunterlagen wurde festgehalten, dass sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass in casu einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Vorliegende Hindernisse aus Gründen der Verletzung des Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK die einer Ausweisung entgegenstünden, wurden ebenso als nicht vorliegend erkannt.

Die Behandlung der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2009, Zl. 2008/23/0757-7, abgelehnt.

3. Am 27.09.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft - nach Aufgriff seiner Person und Feststellung seines rechtswidrigen Aufenthaltes gem. § 120/1 Z2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, er habe sich wegen seiner Verlobungsfeier vom 20.04 - 30.04.2010 in Spanien und somit außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgehalten. Er wolle nämlich während des nächsten gemeinsamen Spanienurlaubes dort seine Freundin heiraten. Die übrige Zeit seit seinem Asylantrag habe er nach und vor seiner Spanienreise durchwegs in Österreich verbracht, habe seinen Lebensunterhalt als Zeitungsverteiler finanziert. Er kenne seine Freundin schon seit etwa vier bis fünf Jahren und hatte er mit ihr bis etwa Juni dieses Jahres einen gemeinsamen Haushalt; aufgrund kleinerer Schwierigkeiten sei er nunmehr in das Caritas-Heim XXXX übersiedelt.3. Am 27.09.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft - nach Aufgriff seiner Person und Feststellung seines rechtswidrigen Aufenthaltes gem. Paragraph 120 /, eins, Z2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, er habe sich wegen seiner Verlobungsfeier vom 20.04 - 30.04.2010 in Spanien und somit außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgehalten. Er wolle nämlich während des nächsten gemeinsamen Spanienurlaubes dort seine Freundin heiraten. Die übrige Zeit seit seinem Asylantrag habe er nach und vor seiner Spanienreise durchwegs in Österreich verbracht, habe seinen Lebensunterhalt als Zeitungsverteiler finanziert. Er kenne seine Freundin schon seit etwa vier bis fünf Jahren und hatte er mit ihr bis etwa Juni dieses Jahres einen gemeinsamen Haushalt; aufgrund kleinerer Schwierigkeiten sei er nunmehr in das Caritas-Heim römisch 40 übersiedelt.

Befragt nach aufgetretenen Änderungen seit der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer wörtlich an: " Es hat sich nichts geändert. Die Probleme für mich in der Heimat bestehen noch immer. Ich war schon zehn Jahre nicht mehr in meiner Heimat. Die letzte Nachricht aus meiner Heimat, bezüglich meiner Probleme habe ich im Jänner 2010 erhalten. Es gibt keine neuen Fluchtgründe."

Mit Schreiben vom 01.10.2010 beantragte der Antragsteller die Freilassung seiner Person aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes. So habe er im Moment einen hohen Blutdruck.

4. In der Folge fand am 05.10.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Antragsteller angab, unter Bluthochdruck zu leiden und regelmäßig untersucht zu werden. Im Weiteren verwies er auf eine bereits ausgeheilte TBC-Erkrankung sowie auf den oberwähnten zehntägigen Spanienaufenthalt und seine Rückkehr nach Österreich.

Nach Hinweis auf seine ursprünglichen Fluchtgründe im Erstverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, es aber Neuentwicklungen zu seinem Vorbringen im Erstverfahren gäbe: zu Weihnachten seien Verwandte seinerseits vom Dorfoberhaupt und dessen Gefolgschaft mit der Behauptung angegriffen worden, dass sie Geld vom Antragsteller aus Europa erhalten hätten, um gegen das Dorfoberhaupt und die anderen zu kämpfen. Das Dorfoberhaupt habe Beziehungen zur örtlichen Polizei und werde von dieser unterstützt und sei an diesem Tag einige seiner Männer getötet und andere inhaftiert worden. Die ganze Aktion habe sich hauptsächlich gegen den Antragsteller gerichtet, weil das Dorfoberhaupt behauptet habe, dass er Geld schicke und die moralischen Bemühungen unterstütze, die Beschneidung von Frauen zu unterlassen. Weitere neue Fluchtgründe stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede sowie gab er an, im Gebiet der Europäischen Union über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen bzw. verwies er auf seine in Wien lebende Verlobte, welche er seit fünf Jahren kenne, mit der er jedoch nicht zusammenlebe sowie auf bereits absolvierte Deutschkurse sowie darauf, dass er ziemlich gut Deutsch verstehe.

5. Am 30.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.5. Am 30.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet.

Inhaltlich wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgestellt, dass der Antragsteller bei Bescheiderlassung weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung leidet sowie dass hinsichtlich der vorgetragenen Flüchtgründe im Folgeverfahren im Vergleich zu seinem ursprünglichen Fluchtgründen im ersten Rechtsgang keinerlei wesentliche Änderung getreten ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Des weiteren wurde hinsichtlich der Gefährdungslage für den Fall der Abschiebung ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und/oder Art. 3 der Protokollnummer 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass unter Beachtung sämtlich bekannter Tatsachen für den Fall der Ausweisung in Bezug auf das zu schützende Privat- und Familienleben des Antragstellers kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden kann.Inhaltlich wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgestellt, dass der Antragsteller bei Bescheiderlassung weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung leidet sowie dass hinsichtlich der vorgetragenen Flüchtgründe im Folgeverfahren im Vergleich zu seinem ursprünglichen Fluchtgründen im ersten Rechtsgang keinerlei wesentliche Änderung getreten ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Des weiteren wurde hinsichtlich der Gefährdungslage für den Fall der Abschiebung ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und/oder Artikel 3, der Protokollnummer 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass unter Beachtung sämtlich bekannter Tatsachen für den Fall der Ausweisung in Bezug auf das zu schützende Privat- und Familienleben des Antragstellers kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden kann.

Würdigend wurde ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verändert habe. Der bestehenden Beziehung zur Verlobten des Beschwerdeführers wurde kein besonders schwerwiegendes zuordenbares Gewicht beigemessen; so sei der Beschwerdeführer die angesprochene Beziehung erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sei.

6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 27.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 27.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 09.10.2006, Zl. 220.193/4-V/13/05, eine aufrechte Ausweisung.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 09.10.2006, Zl. 220.193/4-V/13/05, eine aufrechte Ausweisung.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine neuen Fluchgründe geltend gemacht. Der Genannte hat daher keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Es kann nicht erkannt werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat gemessen an den Feststellungen im vormaligen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert hätte.

Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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