TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/13 B10 300587-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B10 300.587-2/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 10 07.445, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. 10 07.445, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bisrömisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis

XXXX aufzuschieben.römisch 40 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX gemeinsam mit ihrer Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihres am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweises einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Auch ihr Ehegatte XXXX, stellte an diesem Tag beim Bundesasylamt (zu Zahl 04 18.439-BAL) einen solchen Antrag. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte zudem als gesetzliche Vertreterin für die XXXX (zu Zahlen 04 18.444-BAL und 04 18.442-BAL) Anträge auf Gewährung von Asyl.Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 gemeinsam mit ihrer Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihres am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweises einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Auch ihr Ehegatte römisch 40 , stellte an diesem Tag beim Bundesasylamt (zu Zahl 04 18.439-BAL) einen solchen Antrag. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte zudem als gesetzliche Vertreterin für die römisch 40 (zu Zahlen 04 18.444-BAL und 04 18.442-BAL) Anträge auf Gewährung von Asyl.

In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am XXXX und am XXXX niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser mündlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Serbien, aus der Provinz Kosovo, und Angehörige der albanischen Volksgruppe christlichen Glaubens zu sein.In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am römisch 40 und am römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser mündlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Serbien, aus der Provinz Kosovo, und Angehörige der albanischen Volksgruppe christlichen Glaubens zu sein.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern wegen der Probleme ihres Mannes mit diesem und den beiden Kindern geflüchtet zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab sie ausdrücklich an, in ihrer Heimat keinen XXXX zu haben.Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern wegen der Probleme ihres Mannes mit diesem und den beiden Kindern geflüchtet zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 gab sie ausdrücklich an, in ihrer Heimat keinen römisch 40 zu haben.

Der Mann der Beschwerdeführerin brachte seinerseits im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor, er sei während der Unruhen im März 2004, als er sich auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, von drei unbekannten Personen angehalten worden, welche von ihm verlangt hätten, sich ihrer Gruppe anzuschließen, um serbische Häuser und Kirchen anzuzünden. Er habe dies abgelehnt, woraufhin diese Männer ihm damit gedroht hätten, dass dasselbe mit seinem Haus geschehen würde, sofern er sich nicht der Gruppe anschließen würde. Er habe den Männern gesagt, dass er Albaner katholischen Glaubens wäre, woraufhin diese ihn als Serben bezeichnet und versucht hätten, ihn zu schlagen. Er habe allerdings davonlaufen können.

Am XXXX sei er wieder von diesen Männern angehalten und dabei mit einer Eisenstange geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Die Männer hätten gedroht, ihn zu erschießen. Er habe in der Folge einige Drohanrufe erhalten, wobei ihm konkret gedroht worden sei, seine Familie würde vernichtet. Die Probleme würden auch in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum katholischen Glauben stehen. So hätten ihm die Männer vorgeworfen, dass er Katholik sei. Er habe im Anschluss an jenen Vorfall vom XXXX mit seiner Familie sein Haus verlassen und sei für zirka drei Monate in das Haus seiner Schwiegereltern in das Dorf XXXX gezogen. Da seine Schwiegereltern längerfristig keinen Platz für die Familie gehabt hätten, habe sich die Familie aus Furcht vor weiteren Übergriffen zum Verlassen der Heimat entschlossen.Am römisch 40 sei er wieder von diesen Männern angehalten und dabei mit einer Eisenstange geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Die Männer hätten gedroht, ihn zu erschießen. Er habe in der Folge einige Drohanrufe erhalten, wobei ihm konkret gedroht worden sei, seine Familie würde vernichtet. Die Probleme würden auch in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum katholischen Glauben stehen. So hätten ihm die Männer vorgeworfen, dass er Katholik sei. Er habe im Anschluss an jenen Vorfall vom römisch 40 mit seiner Familie sein Haus verlassen und sei für zirka drei Monate in das Haus seiner Schwiegereltern in das Dorf römisch 40 gezogen. Da seine Schwiegereltern längerfristig keinen Platz für die Familie gehabt hätten, habe sich die Familie aus Furcht vor weiteren Übergriffen zum Verlassen der Heimat entschlossen.

Der Beschwerdeführerin wurden zudem mit Schreiben des Bundesasylamtes vom XXXX und XXXX umfassende, jeweils aktualisierte Feststellungen zur Lage im Kosovo zur Kenntnis gebracht und ihr dabei die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Eine solche ist nicht erfolgt.Der Beschwerdeführerin wurden zudem mit Schreiben des Bundesasylamtes vom römisch 40 und römisch 40 umfassende, jeweils aktualisierte Feststellungen zur Lage im Kosovo zur Kenntnis gebracht und ihr dabei die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Eine solche ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2006, Zahl 04 18.441-BAL, zugestellt am 20.03.2006, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2006, Zahl 04 18.441-BAL, zugestellt am 20.03.2006, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo ausgewiesen.

Zur behaupteten Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bzw. zum behaupteten Umstand, dass ihr Mann an den Märzunruhen des Jahres XXXX nicht teilgenommen habe, wurde ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Das Bundesasylamt erachte die Angaben der Beschwerdeführerin im oa. Umfang als gänzlich unwahr, sodass die von ihm (gemeint wohl: ihr) behaupteten Fluchtgründe in diesem Rahmen nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.Zur behaupteten Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bzw. zum behaupteten Umstand, dass ihr Mann an den Märzunruhen des Jahres römisch 40 nicht teilgenommen habe, wurde ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Das Bundesasylamt erachte die Angaben der Beschwerdeführerin im oa. Umfang als gänzlich unwahr, sodass die von ihm (gemeint wohl: ihr) behaupteten Fluchtgründe in diesem Rahmen nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.

Soweit sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass im Kosovo die wirtschaftliche Lage schlecht sei und es an ausreichenden Arbeitsplätzen fehle, werde angeführt, dass dies nicht zu einer Asylgewährung führen könne, setze eine solche doch konkret gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.

Auch in den Verfahren der übrigen in Österreich als Asylwerber aufhältigen Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin ergingen am selben Tag inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.

Gegen den in seinem Asylverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2006 fristgerecht Berufung. Gemäß § 32 Abs. 7 AsylG 1997 waren von seiner Berufung gleichzeitig auch die gegenüber den übrigen Familienmitgliedern ergangenen erstinstanzlichen Bescheide mitumfasst.Gegen den in seinem Asylverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2006 fristgerecht Berufung. Gemäß Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 waren von seiner Berufung gleichzeitig auch die gegenüber den übrigen Familienmitgliedern ergangenen erstinstanzlichen Bescheide mitumfasst.

In dieser Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Weigerung, sich den anderen Kosovoalbanern bei der Verbrennung von Kirchen im März XXXX anzuschließen, und er dies mit seinem katholischen Glauben begründet habe, Verfolgung drohe. Die Erstbehörde hätte die Prüfung unterlassen, inwieweit Kosovoalbaner, die Angehörige einer Minderheitsreligion wären und denen die Unterstützung der Serben bzw. Solidarität mit diesen unterstellt würde, gefährdet sein könnten bzw. ob diese von den Behörden einen effektiven Schutz erhalten würden.In dieser Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Weigerung, sich den anderen Kosovoalbanern bei der Verbrennung von Kirchen im März römisch 40 anzuschließen, und er dies mit seinem katholischen Glauben begründet habe, Verfolgung drohe. Die Erstbehörde hätte die Prüfung unterlassen, inwieweit Kosovoalbaner, die Angehörige einer Minderheitsreligion wären und denen die Unterstützung der Serben bzw. Solidarität mit diesen unterstellt würde, gefährdet sein könnten bzw. ob diese von den Behörden einen effektiven Schutz erhalten würden.

Schließlich legte der Ehemann der Beschwerdeführerin ärztliche Bestätigungen vor, wonach er an einem posttraumatischen Stresszustand leide, der einer ständigen Behandlung bedürfe.

In der Folge fand in den Asylverfahren der Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin (zu den Zahlen 300.582, 300.587, 300.583, 300.585-C1/Z2-III/67/06) vor dem zuständigen weiblichen Senatsmitglied des für die Entscheidung in den Berufungsverfahren berufenen Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) am 04.07.2006 eine gemeinsame öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt.

Im Zuge der Befragung gab die Beschwerdeführerin erneut in Abwesenheit ihres Mannes an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Ihre Ausreise aus der Heimat begründete sie im Wesentlichen inhaltsgleich erneut mit den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Problemen ihres Mannes.

Mit Bescheiden des UBAS vom 13.07.2006 wurden die Berufungen der Mitglieder der Familie XXXX gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.Mit Bescheiden des UBAS vom 13.07.2006 wurden die Berufungen der Mitglieder der Familie römisch 40 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.

Diese Entscheidung wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin dahingehend begründet, dass diese für sich keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und es ihrem Gatten angesichts näher ausgeführter Widersprüche bezüglich wesentlicher Details in den Aussagen der beiden Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung nicht gelungen sei, das von ihm bereits vor dem Bundesasylamt geschilderte Bedrohungsszenario glaubhaft zu machen. Zudem seien die staatlichen Behörden im Falle von Furcht vor Verfolgung vor kriminellen Aktivitäten bzw. im Falle, dass einer Person die Kollaboration mit dem serbischen Regime vorgeworfen würde, grundsätzlich als hinreichend schutzwillig und -fähig anzusehen, weshalb die Begründung des Ehegatten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der unterlassenen Anzeigenerstattung keinesfalls plausibel gewesen sei. Schließlich sei den diesem Bescheid zugrunde liegenden erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass entgegen den Behauptungen des Gatten der Beschwerdeführerin grundsätzlich keine religiös motivierte Verfolgung von Katholiken im Kosovo stattfinde; der Gatte der Beschwerdeführerin sei diesen in der Berufungsverhandlung vorgehaltenen Feststellungen auch nicht konkret entgegengetreten.

Auch würden die Beschwerdeführer in Ansehung der Deckung von Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc. im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht Gefahr laufen, in eine aussichtslose Situation zu geraten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den, den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden, abweisenden Bescheid des UBAS, abgelehnt. Die übrigen Familienmitglieder hatten keine Beschwerden erhoben.

Die Familie der Beschwerdeführerin wurde schließlich mit Schreiben der XXXX aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens zum Ende XXXX zu verlassen.Die Familie der Beschwerdeführerin wurde schließlich mit Schreiben der römisch 40 aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens zum Ende römisch 40 zu verlassen.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am XXXX einen neuerlichen, zweiten Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz). Die anderen Familienmitglieder stellten hingegen keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt.In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen neuerlichen, zweiten Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz). Die anderen Familienmitglieder stellten hingegen keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt.

Dabei gab sie als Begründung ihres nunmehrigen Antrags auf internationalen Schutz befragt an, dass die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin Gültigkeit haben würden. Weiters brachte sie vor, dass XXXX. Dass sie heute einen neuen Asylantrag stelle, wisse ihr Mann auch nicht. Sie müsse dies allerdings tun, da ansonsten die Abschiebung in den Kosovo drohe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass XXXX ihr bzw. ihren beiden Töchtern etwas antun würden; vom Staat befürchte sie nichts. Diese Änderung der Situation ihrer Fluchtgründe sei ihr seit XXXX bekannt.Dabei gab sie als Begründung ihres nunmehrigen Antrags auf internationalen Schutz befragt an, dass die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin Gültigkeit haben würden. Weiters brachte sie vor, dass römisch 40 . Dass sie heute einen neuen Asylantrag stelle, wisse ihr Mann auch nicht. Sie müsse dies allerdings tun, da ansonsten die Abschiebung in den Kosovo drohe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass römisch 40 ihr bzw. ihren beiden Töchtern etwas antun würden; vom Staat befürchte sie nichts. Diese Änderung der Situation ihrer Fluchtgründe sei ihr seit römisch 40 bekannt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2010 durch die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab sie an, psychisch sehr angeschlagen zu sein. Sie sei vor 2 bis 3 Jahren erstmals im Krankenhaus gewesen und habe sich dort für längere Zeit stationär aufgehalten. Da sie aber ihre Kinder nicht alleine lassen hätte können, habe sie die Therapie abgebrochen. Ihre Beschwerden würden aus der Angst vor XXXX herrühren.Die Beschwerdeführerin wurde am 25.08.2010 durch die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab sie an, psychisch sehr angeschlagen zu sein. Sie sei vor 2 bis 3 Jahren erstmals im Krankenhaus gewesen und habe sich dort für längere Zeit stationär aufgehalten. Da sie aber ihre Kinder nicht alleine lassen hätte können, habe sie die Therapie abgebrochen. Ihre Beschwerden würden aus der Angst vor römisch 40 herrühren.

Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin auch mehrere medizinische Unterlagen der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses XXXX vor. Diesen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit wegen mittelgradig depressiven Episoden in ambulanter Behandlung befand und sich einer medikamentösen Therapie unterzogen hat. Weiters legte sie einen ärztlichen Befund des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. XXXX vor, der bei der Beschwerdeführerin eine reaktive Depression diagnostizierte, wobei sie sich auf XXXX berufe. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor zwei Monaten bei ihm vorstellig gewesen, die XXXX habe sie jedoch erst jetzt auf Anraten ihrer Rechtsanwältin erwähnt, nachdem die Abschiebung bevorstehe. Der Beschwerdeführerin wurde eine medikamentöse Therapie verordnet, weitere therapeutische Zusatzmaßnahmen würden erst nach einer möglichen Objektivierung der Vorgeschichte getätigt werden können.Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin auch mehrere medizinische Unterlagen der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses römisch 40 vor. Diesen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit wegen mittelgradig depressiven Episoden in ambulanter Behandlung befand und sich einer medikamentösen Therapie unterzogen hat. Weiters legte sie einen ärztlichen Befund des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. römisch 40 vor, der bei der Beschwerdeführerin eine reaktive Depression diagnostizierte, wobei sie sich auf römisch 40 berufe. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor zwei Monaten bei ihm vorstellig gewesen, die römisch 40 habe sie jedoch erst jetzt auf Anraten ihrer Rechtsanwältin erwähnt, nachdem die Abschiebung bevorstehe. Der Beschwerdeführerin wurde eine medikamentöse Therapie verordnet, weitere therapeutische Zusatzmaßnahmen würden erst nach einer möglichen Objektivierung der Vorgeschichte getätigt werden können.

Zu ihrem nunmehrigen Fluchtvorbringen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass XXXX stattgefunden habe, ein genaues Datum könne sie nicht nennen. Diesen Umstand habe sie aus Angst, darüber zu sprechen, in ihrem ersten Asylverfahren nicht vorgebracht. Sie erwähne diese nunmehr deshalb, weil sie Angst habe, dass dies auch ihre beiden Kinder treffen könnte; XXXX. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin nicht schon im ersten Asylverfahren XXXX angesprochen habe, gab die Beschwerdeführerin an, es sei XXXX. Sie hätte es vielleicht bis heute nicht erzählt, aber ihre Vertrauensperson habe ihr gesagt, dass es in Österreich XXXX.Zu ihrem nunmehrigen Fluchtvorbringen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass römisch 40 stattgefunden habe, ein genaues Datum könne sie nicht nennen. Diesen Umstand habe sie aus Angst, darüber zu sprechen, in ihrem ersten Asylverfahren nicht vorgebracht. Sie erwähne diese nunmehr deshalb, weil sie Angst habe, dass dies auch ihre beiden Kinder treffen könnte; römisch 40 . Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin nicht schon im ersten Asylverfahren römisch 40 angesprochen habe, gab die Beschwerdeführerin an, es sei römisch 40 . Sie hätte es vielleicht bis heute nicht erzählt, aber ihre Vertrauensperson habe ihr gesagt, dass es in Österreich römisch 40 .

Schließlich wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Berichtsquellen zum Kosovo auf eigenen Wunsch ausgehändigt und ihr bis 01.09.2010 de Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen; eine solche wurde nicht erstattet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 07.09.2010, Zahl: 10 07.445, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 07.09.2010, Zahl: 10 07.445, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ausgeführt wurde darin, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergebe und sie keine asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht habe. Die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung würden sich allesamt auf Sachverhalte beziehen, die bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst seien, weshalb das nunmehrige Fluchtbegehren der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, einer neuen inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden. Auch leide die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohenden Krankheit und bestehe im Kosovo für sie ausreichende medizinische Versorgung, weshalb ihre gesundheitlichen Probleme kein Abschiebehindernis iSd Art. 3 EMRK darstellen würden.Ausgeführt wurde darin, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergebe und sie keine asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht habe. Die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung würden sich allesamt auf Sachverhalte beziehen, die bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst seien, weshalb das nunmehrige Fluchtbegehren der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, einer neuen inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden. Auch leide die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohenden Krankheit und bestehe im Kosovo für sie ausreichende medizinische Versorgung, weshalb ihre gesundheitlichen Probleme kein Abschiebehindernis iSd Artikel 3, EMRK darstellen würden.

Gegen diesen Bescheid, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mittels Telefax am 07.09.2010 zugestellt, sowie der Beschwerdeführerin persönlich durch Organe des XXXX ausgefolgt, richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde.Gegen diesen Bescheid, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mittels Telefax am 07.09.2010 zugestellt, sowie der Beschwerdeführerin persönlich durch Organe des römisch 40 ausgefolgt, richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde.

Ausgeführt wird darin, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt Hoffnung darüber gehabt habe, dass die bisher genannten Asylgründe ausreichen würden, um Asyl zu erhalten. Erst zu dem Zeitpunkt als sie die drohende Abschiebung festgestellt habe, habe sie die Aussage gemacht, um sich und ihren beiden Mädchen ein derartiges Schicksal zu ersparen. In diesem Zusammenhang wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgrund der dort herrschenden Sitten und Bräuche aufgrund dieses Vorfalles XXXX; weshalb es der Beschwerdeführerin vollkommen unmöglich gewesen sei, XXXX darüber zu berichten. Auch hätten die einvernehmenden Beamten sich von der Beschwerdeführerin ein persönliches Bild machen können, wobei im Bescheid überhaupt nicht erwähnt worden sei, in welchem Gesundheitszustand sich die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei schwerst traumatisiert und stehe in ständiger psychiatrischer Behandlung.Ausgeführt wird darin, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt Hoffnung darüber gehabt habe, dass die bisher genannten Asylgründe ausreichen würden, um Asyl zu erhalten. Erst zu dem Zeitpunkt als sie die drohende Abschiebung festgestellt habe, habe sie die Aussage gemacht, um sich und ihren beiden Mädchen ein derartiges Schicksal zu ersparen. In diesem Zusammenhang wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgrund der dort herrschenden Sitten und Bräuche aufgrund dieses Vorfalles römisch 40 ; weshalb es der Beschwerdeführerin vollkommen unmöglich gewesen sei, römisch 40 darüber zu berichten. Auch hätten die einvernehmenden Beamten sich von der Beschwerdeführerin ein persönliches Bild machen können, wobei im Bescheid überhaupt nicht erwähnt worden sei, in welchem Gesundheitszustand sich die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme befunden habe. Die Beschwerdeführerin sei schwerst traumatisiert und stehe in ständiger psychiatrischer Behandlung.

Jedenfalls handle es sich aber entgegen der Meinung der Behörde um einen asylrelevanten Umstand, und habe die Behörde willkürlich ohne Bezug zu entsprechenden Beweisergebnissen festgestellt, dass die Angaben nicht glaubwürdig seien. Im Übrigen könne XXXX, sodass die Behörde den Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen, zumal sich der für Entscheidung maßgebliche Sachverhalt derart geändert habe, sodass die Rechtskraft des Vorbescheides einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehe. Die Behörde beschäftige sich dabei im Zuge der Abweisung des Bescheides mit Generalfloskeln und gehe nicht im Mindesten auf die Angaben der Antragstellerin ein, wobei sie sich dabei begnüge festzustellen, dass sich aus dem Vorbringen keine Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum vorigen Bescheid ergebe. Sie hätte zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen, wobei sie eine Prüfung in dieser Hinsicht unterlassen habe.Jedenfalls handle es sich aber entgegen der Meinung der Behörde um einen asylrelevanten Umstand, und habe die Behörde willkürlich ohne Bezug zu entsprechenden Beweisergebnissen festgestellt, dass die Angaben nicht glaubwürdig seien. Im Übrigen könne römisch 40 , sodass die Behörde den Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen, zumal sich der für Entscheidung maßgebliche Sachverhalt derart geändert habe, sodass die Rechtskraft des Vorbescheides einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehe. Die Behörde beschäftige sich dabei im Zuge der Abweisung des Bescheides mit Generalfloskeln und gehe nicht im Mindesten auf die Angaben der Antragstellerin ein, wobei sie sich dabei begnüge festzustellen, dass sich aus dem Vorbringen keine Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum vorigen Bescheid ergebe. Sie hätte zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen, wobei sie eine Prüfung in dieser Hinsicht unterlassen habe.

Schließlich wurde releviert, dass auch die Länderfeststellungen generell gefasst seien und sich nicht mit dem Vorbringen und den Asylgründen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen würden.

Der Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde entgegengehalten, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in Österreich voll integriert sei, sowohl sie selbst als auch ihr Ehemann mittlerweile perfekt deutsch sprechen würden und der Bekannten- und Freundeskreis in XXXX ausschließlich aus Einheimischen bestehe, zumal die Familie aufgrund ihres christlichen Glaubens den Kontakt zu den mehrheitlich der islamischen Glaubengemeinschaft angehörenden Kosovoalbanern vermieden habe. Auch habe der Ehegatte eine Arbeitsplatzzusage seines bisherigen Arbeitgebers und falle die Familie der Republik nicht zur Last. Auch sei bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden.Der Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde entgegengehalten, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in Österreich voll integriert sei, sowohl sie selbst als auch ihr Ehemann mittlerweile perfekt deutsch sprechen würden und der Bekannten- und Freundeskreis in römisch 40 ausschließlich aus Einheimischen bestehe, zumal die Familie aufgrund ihres christlichen Glaubens den Kontakt zu den mehrheitlich der islamischen Glaubengemeinschaft angehörenden Kosovoalbanern vermieden habe. Auch habe der Ehegatte eine Arbeitsplatzzusage seines bisherigen Arbeitgebers und falle die Familie der Republik nicht zur Last. Auch sei bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden.

Der Beschwerde wurden schließlich drei Schreiben von Privatpersonen aus dem Jahre 2009 und 2010 zum Beleg ihrer Integration in Österreich beigelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in stationäre Behandlung im XXXX, gemäß dem Unterbringungsgesetz aufgenommen. Aufgrund des fachärztlichen Zeugnisses vom selben Tag wurde mit Gerichtsbeschluss des BG XXXX die vorübergehende Unterbringung der Beschwerdeführerin bis zum XXXX verfügt.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in stationäre Behandlung im römisch 40 , gemäß dem Unterbringungsgesetz aufgenommen. Aufgrund des fachärztlichen Zeugnisses vom selben Tag wurde mit Gerichtsbeschluss des BG römisch 40 die vorübergehende Unterbringung der Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 verfügt.

Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige des Kosovo albanischer Ethnie und lebte im Herkunftsstaat im eigenen Haus in XXXX. Sie reiste am XXXX gemeinsam mit ihrer Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, ebenso wie ihr Ehegatte und die gemeinsamen, minderjährigen Kinder, am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige des Kosovo albanischer Ethnie und lebte im Herkunftsstaat im eigenen Haus in römisch 40 . Sie reiste am römisch 40 gemeinsam mit ihrer Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, ebenso wie ihr Ehegatte und die gemeinsamen, minderjährigen Kinder, am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheiden des UBAS vom 13.07.2006 wurden die Berufungen der Mitglieder der Familie XXXX gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhob gegen seinen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerdeführerin und die Kinder nicht. Die Behandlung der Beschwerde des Ehegatten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2008 abgelehnt.Mit Bescheiden des UBAS vom 13.07.2006 wurden die Berufungen der Mitglieder der Familie römisch 40 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhob gegen seinen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerdeführerin und die Kinder nicht. Die Behandlung der Beschwerde des Ehegatten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2008 abgelehnt.

Die Familie der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der BPD XXXX aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens XXXX zu verlassen.Die Familie der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der BPD römisch 40 aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens römisch 40 zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2010 den gegenständlichen, zweiten Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz). Die anderen Familienmitglieder stellten hingegen keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz. Zur Begründung wurden durch die Beschwerdeführerin neuerlich die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens genannt sowie XXXX behauptet.Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2010 den gegenständlichen, zweiten Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz). Die anderen Familienmitglieder stellten hingegen keine weiteren Anträge auf internationalen Schutz. Zur Begründung wurden durch die Beschwerdeführerin neuerlich die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens genannt sowie römisch 40 behauptet.

Im Herkunftsland leben weiterhin die Eltern, Geschwister und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Die Familie der Beschwerdeführerin lebte vor der Ausreise im eigenen Haus in XXXX und bei den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat keine engere, familiäre Beziehung zu in Österreich niedergelassenen Verwandten.Im Herkunftsland leben weiterhin die Eltern, Geschwister und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Die Familie der Beschwerdeführerin lebte vor der Ausreise im eigenen Haus in römisch 40 und bei den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat keine engere, familiäre Beziehung zu in Österreich niedergelassenen Verwandten.

Die Beschwerdeführerin steht laut Bestätigung des XXXX, derzeit in stationärer Behandlung unter dem dringenden Verdacht einer Suizidgefährdung bei Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung. Gemäß den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes wurde die Beschwerdeführerin bis zum XXXX vorläufig aufgenommen. Die Verhandlung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung der Beschwerdeführerin findet am XXXX statt.Die Beschwerdeführerin steht laut Bestätigung des römisch 40 , derzeit in stationärer Behandlung unter dem dringenden Verdacht einer Suizidgefährdung bei Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung. Gemäß den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes wurde die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 vorläufig aufgenommen. Die Verhandlung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung der Beschwerdeführerin findet am römisch 40 statt.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Die Situation in der Republik Kosovo hat sich gegenüber der im Bescheid des UBAS vom 13.07.2006 über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführerin festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in der Republik Kosovo keine generelle Bedrohungssituation für Angehörige der albanischen Volksgruppe besteht und die Grundversorgung sowie die Krankenversorgung der Bevölkerung weiterhin gesichert ist. Dies ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, deren Richtigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht widerlegt wurde und die wie folgt lauten:

Allgemeine Sicherheitslage

Generell wird die individuelle Sicherheitslage im Kosovo als gut bezeichnet. Probleme gibt es in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen. Es existiert ein Zeugenschutzprogramm, welches einer entsprechenden Unterstützung aus dem Ausland für eine Steigerung der Effizienz nötig hätte.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Die KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica.

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich in den letzten Monaten grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Rekonfiguration nahezu abgeschlossen. Lediglich 10% (ca. 500 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Die Mission nimmt noch Residualfunktionen wahr. Ihre wesentlichen früheren Tätigkeitsbereiche im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. durch EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und

am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z. B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Die Sicherheitslage im Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden, aber weiterhin angespannt. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2010; Juni 2010)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Die Umsetzung des Strategieplans 2008-2010 wurde fortgesetzt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.

In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44%. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2010; Juni 2010)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem im Kosovo ist in drei Versorgungsebenen unterteilt: primäre, sekundäre und tertiäre Versorgung. Laut eines im Jahre 2004 veröffentlichten Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitswesen 2.400 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern/-pfleger, 170 Apotheker und 340 Zahnärzte beschäftigt.

Jede Institution im Gesundheitswesen, ob staatlich/öffentlich oder privat, ist verpflichtet, allen Bürgern des Kosovo Gesundheitsleistungen bereitzustellen und ohne Diskriminierung medizinisch zu versorgen, d.h. ohne Rücksicht auf: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische Vorlieben, sozialen Status, Eigentumsstatus, Niveau der physischen oder mentalen Fähigkeiten, Familienstand oder Altersunterschiede. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

Die wichtigsten Medikamente sind kostenfrei in jedem öffentlichen Gesundheitszentrum erhältlich. Darüber hinaus sind private Apotheken im Kosovo sehr gut mit einer Vielzahl von Medikamenten ausgestattet.

(IOM International Organization for Migration: Rückkehr nach Kosovo. Länderinformationen. Letzte Aktualisierung: Dez. 2009)

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Im Jahr 2009 konnte das Gesundheitsministerium moderne leistungsstarke medizinischtechnische Großgeräte im Wert von fünf Mio. Euro bestellen, u. a. fünf neue Computertomographen (CTs). Auf dem Gelände der Universitätsklinik Pristina ist ein Gebäude für die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet worden.

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren (Mental Health Care Centres, MHCs) durchgeführt. Ferner verfügt der Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakove/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakove/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2010; Juni 2010)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt verschiedene im Kosovo tätige Organisationen, die Beschäftigungsprojekte für Rückkehrer anbieten. In diesem Zusammenhang hat die IOM einige Programme für freiwillige Rückkehrer ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Rückkehrer von einer Unterstützung bei der angestellten Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit profitieren können. (IOM International

Organization for Migration: Rückkehr nach Kosovo.

Länderinformationen. Letzte Aktualisierung: Dez. 2009)

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben und den in den Asylverfahren vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungsakten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren.

Die Feststellung über die stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin im XXXX, und deren Begründung ergibt sich aus der Bestätigung des XXXX, dem ärztlichen Zeugnis vom XXXX sowie der Auskunft der Ärztlichen Direktorin des XXXX.Die Feststellung über die stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin im römisch 40 , und deren Begründung ergibt sich aus der Bestätigung des römisch 40 , dem ärztlichen Zeugnis vom römisch 40 sowie der Auskunft der Ärztlichen Direktorin des römisch 40 .

Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheides, welche von der Beschwerdeführerin im Verfahren gegenüber dem Bundesasylamt nicht bestritten wurden. Den nicht konkretisierten Beschwerdeausführungen, wonach die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu generell gefasst seien und sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen würden, kann nicht gefolgt werden, da jene die Bereiche Sicherheit, Rückkehr, Grundversorgung und medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo umfassen und in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan wird, welche ergänzenden Feststellungen noch zu tätigen gewesen wären.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BG BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Im Verfahren den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2004, Zl. 04 18.441-BAL, betreffend, brachte diese anlässlich ihrer mündlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am XXXX und XXXX im Wesentlichen vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und ausschließlich wegen der Probleme ihres Mannes in ihrer Heimat nach Österreich ausgereist zu sein. Ausdrücklich und in Abwesenheit ihres Ehemannes dazu am XXXX durch das Bundesasylamt und in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS am XXXX befragt, gab sie inhaltsgleich an, in ihrer Heimat keinen XXXX erlitten zu haben.Im Verfahren den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2004, Zl. 04 18.441-BAL, betreffend, brachte diese anlässlich ihrer mündlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am römisch 40 und römisch 40 im Wesentlichen vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und ausschließlich wegen der Probleme ihres Mannes in ihrer Heimat nach Österreich ausgereist zu sein. Ausdrücklich und in Abwesenheit ihres Ehemannes dazu am römisch 40 durch das Bundesasylamt und in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS am römisch 40 befragt, gab sie inhaltsgleich an, in ihrer Heimat keinen römisch 40 erlitten zu haben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.03.2006 wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Die sich dagegen richtenden Berufungen wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheiden des UBAS vom 13.07.2006 rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.03.2006 wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Die sich dagegen richtenden Berufungen wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheiden des UBAS vom 13.07.2006 rechtskräftig abgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie XXXX sei.Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie römisch 40 sei.

Bei diesem neu behaupteten Vorbringen handelt es sich jedoch um Umstände, die der Beschwerdeführerin bereits während ihres ersten Asylverfahrens bekannt waren und nicht nach rechtskräftigem Abschluss desselben entstanden sind, weshalb dieses Vorbringen von der Rechtskraft des Bescheides betreffend den ersten Asylantrag erfasst und eine neuerliche Entscheidung hierüber unzulässig ist.

Darüber hinaus enthält dieses Vorbringen nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen glaubhaften Kern, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren einen solchen Sachverhalt explizit ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin wurde bereits anlässlich ihres ersten Asylverfahrens am XXXX ausdrücklich und in Abwesenheit ihres Ehegatten in der niederschriftlichen Einvernahme befragt, ob sie etwas vorbringen wolle, was sie in Gegenwart ihres Mannes nicht sagen will, was sie verneinte. Auch wurde sie belehrt, dass sie XXXX, die Möglichkeit habe, von einer Frau einvernommen zu werden. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen solchen Sachverhalt nicht behaupte. Der Umstand XXXX wurde auch weder in der Berufung noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist, da die Beschwerdeführerin selbst XXXX immer in Abrede gestellt hat.Darüber hinaus enthält dieses Vorbringen nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen glaubhaften Kern, zumal die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren einen solchen Sachverhalt explizit ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin wurde bereits anlässlich ihres ersten Asylverfahrens am römisch 40 ausdrücklich und in Abwesenheit ihres Ehegatten in der niederschriftlichen Einvernahme befragt, ob sie etwas vorbringen wolle, was sie in Gegenwart ihres Mannes nicht sagen will, was sie verneinte. Auch wurde sie belehrt, dass sie römisch 40 , die Möglichkeit habe, von einer Frau einvernommen zu werden. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen solchen Sachverhalt nicht behaupte. Der Umstand römisch 40 wurde auch weder in der Berufung noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist, da die Beschwerdeführerin selbst römisch 40 immer in Abrede gestellt hat.

Ein weiteres Indiz dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies erst vier Jahre nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und nach Aufforderung durch die BPD XXXX, dass die Familie das Bundesgebiet nach Schulschluss zu verlassen habe, anlässlich der neuen Antragstellung vorbrachte. Die angebotene Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe dies im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, da XXXX, erscheint angesichts der Belehrung eingangs einer Einvernahme im Asylverfahren, nichts zu verschweigen, da ein späteres Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt, als nicht nachvollziehbar.Ein weiteres Indiz dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies erst vier Jahre nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und nach Aufforderung durch die BPD römisch 40 , dass die Familie das Bundesgebiet nach Schulschluss zu verlassen habe, anlässlich der neuen Antragstellung vorbrachte. Die angebotene Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe dies im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, da römisch 40 , erscheint angesichts der Belehrung eingangs einer Einvernahme im Asylverfahren, nichts zu verschweigen, da ein späteres Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt, als nicht nachvollziehbar.

Doch selbst für den Fall, dass man hypothetisch davon ausginge, dass das gegenständliche Vorbringen den Tatsachen entspräche und die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren daran gehindert gewesen wäre, dies vorzubringen, würde dies am Verfahrensergebnis nichts ändern, da nämlich keine Änderung der im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eingetreten ist, konkret die Lage im Kosovo betreffend, im speziellen die Gesundheitsversorgung und die effektive Schutzgewährungsfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden gegenüber Übergriffen Dritter. Diese hat sich nämlich im Vergleich zu der im Bescheid des UBAS vom 13.07.2006 über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführerin festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert.

Im Ergebnis ist somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine entscheidungsmaßgebliche Änderung hinsichtlich einer möglichen Asylgewährung aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Asylantrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Es liegt somit entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich entschieden werden kann.

Es sind auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für die Beschwerdeführerin hat sich seit der Rechtskraft des Berufungsbescheides des unabhängigen Bundesasylsenats nicht ergeben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführerin in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:

Laut der aktuellen, vom XXXX stammenden Bestätigung des XXXX, leide die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Erkrankung mit dem dringenden Verdacht einer Suizidgefährdung.Laut der aktuellen, vom römisch 40 stammenden Bestätigung des römisch 40 , leide die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Erkrankung mit dem dringenden Verdacht einer Suizidgefährdung.

Solche psychischen Erkrankungen sind allerdings, wie sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo ergibt, in Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin behandelbar. Gerade in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin, XXXX, befindet sich ein Regionalkrankenhaus mit einer Abteilung für stationäre Psychiatrie sowie ein Integrationshaus zur Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf.Solche psychischen Erkrankungen sind allerdings, wie sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo ergibt, in Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin behandelbar. Gerade in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin, römisch 40 , befindet sich ein Regionalkrankenhaus mit einer Abteilung für stationäre Psychiatrie sowie ein Integrationshaus zur Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass im Falle einer konkret drohenden Abschiebung das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht ausgeschlossen ist bzw. dass eine tatsächlich erfolgende Abschiebung zu einer Erhöhung dieses Risikos führen kann.

Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art.3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:

"It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.""It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. römisch eins t observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support."

Ähnliches gilt für den bereits oben dargestellten Fall Ovdienko, auf welchen hier wegen der ähnlich gelagerten Problematik in Bezug auf die Diagnostizierung psychischer Erkrankungen noch einmal kurz eingegangen werden soll; in diesem Fall war der Zweitbeschwerdeführer im Juni 2001 in Finnland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, welchem nicht stattgegeben worden war. Er hatte in der Folge erst im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens auf Basis einer Antragstellung im September 2002 vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2000 entführt und vergewaltigt worden zu sein; dieses Vorbringen wurde von den zuständigen finnischen Behörden allerdings als nicht glaubhaft beurteilt. Seit Oktober 2002 hatte sich der Zweibeschwerdeführer in der Folge in psychiatrischer Behandlung befunden und war teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden. Ihm wurde ein posttraumatisches Stresssyndrom und Depressionen sowie ein erhebliches Selbstmordrisiko attestiert; er werde jahrelange Psychotheraphie in sicherer Umgebung benötigen. Der EGMR anerkannte zwar das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung, führte aber gleichzeitig aus, die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, er sei durch Ereignisse im Herkunftsstaat traumatisiert, sei nicht substantiiert. Zwar sei es zutreffend, dass Symptome eines posttraumatischen Stresssymptoms erst Jahre nach den entsprechenden Vorfällen auftreten könnten, jedoch sei im gegenständlichen Fall anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer die Entführung und Vergewaltigung, die behaupteter Weise zu der Traumatisierung geführt hätte, bis zum zweiten Asylverfahren nicht vorgebracht habe. Er habe auch keinerlei Behandlung seiner psychischen Probleme bis Oktober 2002 in Anspruch genommen, auch habe er keinerlei Bezug auf das Vorliegen irgendwelcher psychischer Probleme vor den zuständigen Behörden bis Mai 2003 genommen. Ausgehend von einem medizinischen Gutachten benötige der Zweitbeschwerdeführer - hier nun verkürzt wiedergegeben - psychiatrische Behandlung und Psychotherapie über Jahre. Er habe allerdings nicht vorgebracht, dass die medizinische Behandlung in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat keine adäquate medizinische Behandlung erlangen könne. Deshalb empfinde der Gerichtshof das Argument, es sei im besten Interesse des Zweitbeschwerdeführers, in Finnland ein gesichertes Leben und eine psychiatrische Behandlung fortzusetzen, als unsubstantiiert. Der EGMR begründete seine Entscheidung - wie bereits oben erwähnt - neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

"The Court accepts the seriousness of the second applicant's medical condition. However, the Court notes that although the applicants claim that the second applicant has been mentally traumatised by experiences in Ukraine, this allegation has not been substantiated. While it is true that symptoms of post-traumatic stress syndrome may materialise years after events, the Court notes that in the present case the applicants did not refer to the kidnapping and rape, which allegedly traumatised the second applicant, until their second application for asylum. He did not receive any treatment for his mental problems in Finland until October 2002. Nor did the applicants rely on any mental problems in their submissions to the immigration authorities until May 2003, i.e. after they had lodged their appeal to the Administrative Court against a negative decision by the Directorate of Immigration on their second application for asylum, and almost a year after they applied for asylum for the second time. According to a medical report of 1 March 2004, the second applicant was recommended weekly care for 2-3 years, and according to the most recent medical report of 25 March 2004, he needed psychiatric treatment in hospital due to his severe psychotic depression and, after hospitalisation, open psychotherapy for years. The applicants have not claimed before the Court that medical treatment as such would not be available in Ukraine. Taking into account the information before it, the Court finds that in any case it has not been shown that the second applicant would not receive adequate care in Ukraine. Thus the Court finds unsubstantiated the applicants' argument that it is in the second applicant's best interest to continue a stable life and psychiatric treatment in Finland.

The Court acknowledges that the removal decision may have caused the second applicant mental stress. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the receiving State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, § 49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."The Court acknowledges that the removal decision may have caused the second applicant mental stress. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the receiving State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, Paragraph 49,), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."

Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.

Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit gemäß den Bestimmungen nach dem Unterbringungsgesetz in stationärer Behandlung im XXXX, da sie laut Bestätigung des XXXX derzeit unter einer schweren depressiven Erkrankung bei dringendem Verdacht einer Suizidgefährdung leide. Solche psychischen Erkrankungen sind gemäß den Länderfeststellungen in der Republik Kosovo fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches kann nicht ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit gemäß den Bestimmungen nach dem Unterbringungsgesetz in stationärer Behandlung im römisch 40 , da sie laut Bestätigung des römisch 40 derzeit unter einer schweren depressiven Erkrankung bei dringendem Verdacht einer Suizidgefährdung leide. Solche psychischen Erkrankungen sind gemäß den Länderfeststellungen in der Republik Kosovo fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches kann nicht ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Auch Selbstmorddrohungen hindern für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Republik Kosovo bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht auszuschließenden Suizidversuches vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem und von der Beschwerdeführerin beanspruchten Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.

Gängige Praxis der österreichischen Fremdenpolizeibehörden ist es, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 ergibt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt.

In diesem Zusammenhang - da die Gefahr eines Suizidversuches genannt wird - sei aber an dieser Stelle noch einmal angemerkt, dass es an der Beschwerdeführerin selbst liegt, ihr die naturgemäß als Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat zu ersparen, indem sich die Beschwerdeführerin dazu entschließt, freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.

Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in der Republik Kosovo auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in der Republik Kosovo auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).

Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.07.2006 wurde über die Asylanträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter rechtskräftig negativ abgesprochen und die Ausweisung aller Familienmitglieder verfügt. Nur XXXX erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte. Spätestens mit der Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss des Höchstgerichtes vom 11.12.2008 traf alle Familienmitglieder die Verpflichtung, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen. Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt daher die erneute Ausweisungsentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die zuvor zitierten Judikaturrichtlinien des EGMR und der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts jedenfalls keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK dar. Der Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin wurden in Vollzug dieser Ausweisungsentscheidungen vom 13.07.2006 am XXXX in den Kosovo abgeschoben.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.07.2006 wurde über die Asylanträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter rechtskräftig negativ abgesprochen und die Ausweisung aller Familienmitglieder verfügt. Nur römisch 40 erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte. Spätestens mit der Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss des Höchstgerichtes vom 11.12.2008 traf alle Familienmitglieder die Verpflichtung, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen. Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt daher die erneute Ausweisungsentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die zuvor zitierten Judikaturrichtlinien des EGMR und der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts jedenfalls keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK dar. Der Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin wurden in Vollzug dieser Ausweisungsentscheidungen vom 13.07.2006 am römisch 40 in den Kosovo abgeschoben.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.

Im konkreten Fall wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in Österreich lebe und voll integriert sei; was auch durch Vorlage entsprechender Schreiben von Privatpersonen verdeutlicht werden soll. Beide Elternteile würden mittlerweile perfekt Deutsch sprechen und in XXXX einen Bekannten- und Freundeskreis ausschließlich aus Einheimischen haben. Die Familie würde der Republik Österreich nicht zur Last fallen und hätte der Ehemann eine Einstellungszusage seitens seines bisherigen Arbeitgebers. Auch stehe die Entscheidung der Berufungsbehörde in ihrem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus. Hinsichtlich der in Österreich aufgewachsenen Kinder, die zu Hause ausschließlich Deutsch sprechen und in XXXX in die Schule gehen würden, sei eine Rückführung und Integrierung der Kinder in den Kosovo schon aufgrund der Sprachenverschiedenheit unmöglich, zumal die Ausweisung sie aus einem geregelten Ausbildungsverhältnis und ihrem sozialen Umfeld reißen würde.Im konkreten Fall wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in Österreich lebe und voll integriert sei; was auch durch Vorlage entsprechender Schreiben von Privatpersonen verdeutlicht werden soll. Beide Elternteile würden mittlerweile perfekt Deutsch sprechen und in römisch 40 einen Bekannten- und Freundeskreis ausschließlich aus Einheimischen haben. Die Familie würde der Republik Österreich nicht zur Last fallen und hätte der Ehemann eine Einstellungszusage seitens seines bisherigen Arbeitgebers. Auch stehe die Entscheidung der Berufungsbehörde in ihrem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus. Hinsichtlich der in Österreich aufgewachsenen Kinder, die zu Hause ausschließlich Deutsch sprechen und in römisch 40 in die Schule gehen würden, sei eine Rückführung und Integrierung der Kinder in den Kosovo schon aufgrund der Sprachenverschiedenheit unmöglich, zumal die Ausweisung sie aus einem geregelten Ausbildungsverhältnis und ihrem sozialen Umfeld reißen würde.

Diesem Vorbringen sei jedoch zunächst entgegengehalten, dass es sich im Falle der Familie XXXX um eine Familie handelt, die im XXXX illegal - also unter Umgehung der geltenden österreichischen Bestimmungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts - in das Bundesgebiet gelangte, wobei die danach eingebrachten Asylanträge bereits im Juli 2006 abgewiesen wurden. Trotz darin ausgesprochener Ausreiseverpflichtung verblieb die Familie weiterhin im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Diesem Vorbringen sei jedoch zunächst entgegengehalten, dass es sich im Falle der Familie römisch 40 um eine Familie handelt, die im römisch 40 illegal - also unter Umgehung der geltenden österreichischen Bestimmungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts - in das Bundesgebiet gelangte, wobei die danach eingebrachten Asylanträge bereits im Juli 2006 abgewiesen wurden. Trotz darin ausgesprochener Ausreiseverpflichtung verblieb die Familie weiterhin im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Zu beachten ist weiters, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihren rechtsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise lediglich auf die - überdies bereits mit Bescheid des UBAS vom 13.07.2006 abgewiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl stützte. Die Familie musste sich schon seit ihrer illegalen Einreise im XXXX ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 08.03.2008, Zl.2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).Zu beachten ist weiters, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihren rechtsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise lediglich auf die - überdies bereits mit Bescheid des UBAS vom 13.07.2006 abgewiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl stützte. Die Familie musste sich schon seit ihrer illegalen Einreise im römisch 40 ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 08.03.2008, Zl.2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).

Festgehalten sei auch, dass die offenkundig erfolgte Integration aller Angehörigen der Familie der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS im Jahre 2006 letztlich nur deshalb möglich war, weil diese bis zum heutigen Tag ihrer seit damals bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen. Aus diesem Grunde ist eine sich aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Familie der Beschwerdeführerin wesentlich gemindert.

Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Familie der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich mit Familienangehörigen im Kosovo in gemeinsamen Haushalt lebte und zudem in ihrer Heimat über ein eigenes Haus verfügt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ergibt sich nicht, dass sich diese Situation im Verlauf ihres Aufenthaltes in Österreich geändert hätte. Es wäre daher für die Beschwerdeführerin ohne Probleme möglich, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wieder in ihren Familienverband zurückzukehren, zumal die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges im Verfahren dargetan hat.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrscht, spricht zwar für deren Willen zur Integration, kann jedoch in einer Gesamtbetrachtung vor allem vor dem Hintergrund der lediglich auf Asylantragstellung zurückzuführenden Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu keiner positiven Entscheidung führen. Gleiches gilt auch für die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.

Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach einer erfolgten Ausreise in ihre Heimat weiterhin unbenommen bleibt, sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltstitels für Österreich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes um eine legale Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu bemühen.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zum Schluss, dass aus genannten Gründen in einer Gesamtabwägung das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert wird und der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin geboten und iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht unverhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft ist, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in den Kosovo auszusprechen war.Der Asylgerichtshof gelangt daher zum Schluss, dass aus genannten Gründen in einer Gesamtabwägung das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert wird und der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin geboten und iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht unverhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft ist, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in den Kosovo auszusprechen war.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."

Da die Beschwerdeführerin laut Bestätigung des XXXX aufgrund ihres akuten psychiatrischen Zustandsbildes mit Suizidgefährdung bis auf weiteres nur im Rahmen einer psychiatrischen Fachabteilung behandelt werden kann und die Beschwerdeführerin aufgrund eines auf das Unterbringungsgesetz gestützten Gerichtsbeschlusses bis zum Verhandlungstermin über ihre Unterbringung am XXXX vorübergehend stationär untergebracht wurde, war dieser Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Die Frist des Aufschubes war im gegenständlichen Fall 4 Wochen über den Zeitpunkt des Endes der vorübergehenden Unterbringung der Beschwerdeführerin hinaus zu gewähren, da damit einerseits einer allfälligen Verlängerung des stationären Aufenthaltes in der Verhandlung über die Unterbringung der Beschwerdeführerin bzw. bei einem allfälligen Wegfall der Voraussetzungen der Unterbringung, einem weiteren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rekonvaleszenz, sowie der Ordnung ihrer persönlichen Angelegenheiten für den Fall einer eventuell beabsichtigten selbständigen Ausreise Rechnung getragen wird.Da die Beschwerdeführerin laut Bestätigung des römisch 40 aufgrund ihres akuten psychiatrischen Zustandsbildes mit Suizidgefährdung bis auf weiteres nur im Rahmen einer psychiatrischen Fachabteilung behandelt werden kann und die Beschwerdeführerin aufgrund eines auf das Unterbringungsgesetz gestützten Gerichtsbeschlusses bis zum Verhandlungstermin über ihre Unterbringung am römisch 40 vorübergehend stationär untergebracht wurde, war dieser Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Die Frist des Aufschubes war im gegenständlichen Fall 4 Wochen über den Zeitpunkt des Endes der vorübergehenden Unterbringung der Beschwerdeführerin hinaus zu gewähren, da damit einerseits einer allfälligen Verlängerung des stationären Aufenthaltes in der Verhandlung über die Unterbringung der Beschwerdeführerin bzw. bei einem allfälligen Wegfall der Voraussetzungen der Unterbringung, einem weiteren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rekonvaleszenz, sowie der Ordnung ihrer persönlichen Angelegenheiten für den Fall einer eventuell beabsichtigten selbständigen Ausreise Rechnung getragen wird.

Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2007, G179/07, § 10 Abs. 3 AsylG betreffend, erschiene für den Fall, dass nach Ablauf der Frist des Durchführungsaufschubes die Voraussetzungen einer Unterbringung der Beschwerdeführerin weiterhin vorliegen sollten, eine weitere Antragstellung für möglich. Hinzuweisen wäre noch darauf, dass bei Vollzug einer Abschiebung gemäß § 50 FPG das Refoulementverbot von den fremdenpolizeilichen Behörden stets zu beachten ist.Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2007, G179/07, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG betreffend, erschiene für den Fall, dass nach Ablauf der Frist des Durchführungsaufschubes die Voraussetzungen einer Unterbringung der Beschwerdeführerin weiterhin vorliegen sollten, eine weitere Antragstellung für möglich. Hinzuweisen wäre noch darauf, dass bei Vollzug einer Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG das Refoulementverbot von den fremdenpolizeilichen Behörden stets zu beachten ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung aufgeschoben, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, Suizidgefahr

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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