TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/13 A5 253227-3/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A5 253.227-3/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2008, Zl. 04 13.642-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2008, Zl. 04 13.642-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX alias XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

III. Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 2.7.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt und diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 2.7.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

I.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.7.2009 aktuelle Länderberichte zur Lage in Nigeria zur Kenntnis und forderte ihn unter einem auf, auch zu seiner privaten Situation in Österreich Stellung zu beziehen. Dem Genannten wurde eine Frist zur Äußerung von zwei Wochen eingeräumt, die dieser durch Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme am 31.7.2009, eingelangt am 3.8.2009, einheilt.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.7.2009 aktuelle Länderberichte zur Lage in Nigeria zur Kenntnis und forderte ihn unter einem auf, auch zu seiner privaten Situation in Österreich Stellung zu beziehen. Dem Genannten wurde eine Frist zur Äußerung von zwei Wochen eingeräumt, die dieser durch Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme am 31.7.2009, eingelangt am 3.8.2009, einheilt.

I.5. Der Asylgerichtshof beraumte für den 14.6. 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde, zu er aber krankheitsbedingt nicht persönlich erschienen ist.römisch eins.5. Der Asylgerichtshof beraumte für den 14.6. 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde, zu er aber krankheitsbedingt nicht persönlich erschienen ist.

Aus diesem Grund wurde ein neuer Verhandlungstermin für den 23.9.2010 festgesetzt. Der Beschwerdeführer erschien nach ordnungsgemäßer Ladung persönlich und in Begleitung eines Rechtsvertreters.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

II.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Sein Name lautet XXXX.römisch zwei.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Sein Name lautet römisch 40 .

Der Genannte ist Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er reiste am 2.7.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX, den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Bei der schriftlichen Antragstellung führte er aus, der Volksgruppe der Ibo anzugehören und in Lagos gelebt zu haben. Die Vornamen seiner Eltern lauteten XXXX und XXXX.Der Genannte ist Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er reiste am 2.7.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Bei der schriftlichen Antragstellung führte er aus, der Volksgruppe der Ibo anzugehören und in Lagos gelebt zu haben. Die Vornamen seiner Eltern lauteten römisch 40 und römisch 40 .

II.1.2. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 7.7.2004 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in den Jahren 1992 bis 1998 die Grundschule und danach von 2000 bis 2004 die Hauptschule in Lagos besucht zu haben. Er habe seine Heimatadresse in Lagos am 2.6.2004 verlassen und sei mit dem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist, von wo aus er seine Reise mit dem LKW nach Österreich fortgesetzt habe.römisch zwei.1.2. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 7.7.2004 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in den Jahren 1992 bis 1998 die Grundschule und danach von 2000 bis 2004 die Hauptschule in Lagos besucht zu haben. Er habe seine Heimatadresse in Lagos am 2.6.2004 verlassen und sei mit dem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist, von wo aus er seine Reise mit dem LKW nach Österreich fortgesetzt habe.

Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, sein Onkel, bei dem der Beschwerdeführer mit seiner Mutter seit 1998 in gemeinsamen Haushalt gelebt habe, hätte einer Geheimgesellschaft namens "Ogone" angehört und habe den Beschwerdeführer im Jahr 2004 als Opfer darbringen wollen. Sein Onkel hätte mehrmals versucht, den Genannten zu töten und ihm unter anderem auch vergiftetes Essen vorgesetzt. Er habe sich deshalb auch an die Polizei gewandt, die ihm aber nicht geholfen habe, da einige der Polizisten selbst Mitglied der Gesellschaft gewesen seien. Eines Tages im Juni 2004 hätte sein Onkel Leute ausgesandt, die den nunmehrigen Beschwerdeführer gefangen genommen und für zwei Tage in einem Raum angehalten hätten. Seine Augen wären verbunden gewesen und seine Hände gefesselt. Plötzlich seien die Fesseln gelöst gewesen und er habe weglaufen können. Seine Mutter wäre bereits im Jahr 2002 vom Onkel getötet worden. Über die Ogone könne er nur angeben, dass sie Menschenfleisch essen würden und schlechte Menschen wären.

Bei einer am 9.7.2004 stattgefundenen weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Geheimgesellschaft, der sein Onkel angehört habe, den Namen "Ogona" getragen habe. Dass sein Verwandter Mitglied gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2002 bekannt gewesen.

II.1.3. Mit Bescheid vom 31.8.2004, Zl. 04 13.642-EAST-Ost, wies die belangte Behörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Genannten aus. Begründend hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien und er keine der von ihm aufgestellten Behauptungen belegen oder durch schlüssige Darstellung bekräftigen haben können.römisch zwei.1.3. Mit Bescheid vom 31.8.2004, Zl. 04 13.642-EAST-Ost, wies die belangte Behörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Genannten aus. Begründend hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien und er keine der von ihm aufgestellten Behauptungen belegen oder durch schlüssige Darstellung bekräftigen haben können.

II.1.4. Die gegen den zitierten Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.9.2004, Zl. 253.227/1-VII/19/04, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs.5 AVG infolge eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.1.4. Die gegen den zitierten Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.9.2004, Zl. 253.227/1-VII/19/04, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG infolge eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen.

II.1.5. Mit Schriftsatz vom 5.10.2007 gab der nunmehrige Beschwerdeführer bekannt, den Namen XXXX zu tragen und am XXXX in Lagos geboren worden zu sein. In diesem Zusammenhang legte er die Kopie einer Geburtsurkunde und eines am XXXX ausgestellten Reisepasses vor.römisch zwei.1.5. Mit Schriftsatz vom 5.10.2007 gab der nunmehrige Beschwerdeführer bekannt, den Namen römisch 40 zu tragen und am römisch 40 in Lagos geboren worden zu sein. In diesem Zusammenhang legte er die Kopie einer Geburtsurkunde und eines am römisch 40 ausgestellten Reisepasses vor.

II.1.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007, Zl. 253227/0/14E-VII/19/04, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2004, Zl. 0413.642-EAST- Ost behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht schlüssig dargelegt habe, aus welchen Erwägungen heraus sie zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gelangt sei und habe sie dabei insbesondere auch den Umstand der damaligen Minderjährigkeit und dialektischer Unschärfen unberücksichtigt gelassen. Eine Vielzahl an Fragen wäre offen geblieben, zudem sei die Einvernahme von einem anderen Organ des Bundesasylamtes durchgeführt worden als die Genehmigung des bekämpften Bescheides.römisch zwei.1.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007, Zl. 253227/0/14E-VII/19/04, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2004, Zl. 0413.642-EAST- Ost behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht schlüssig dargelegt habe, aus welchen Erwägungen heraus sie zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gelangt sei und habe sie dabei insbesondere auch den Umstand der damaligen Minderjährigkeit und dialektischer Unschärfen unberücksichtigt gelassen. Eine Vielzahl an Fragen wäre offen geblieben, zudem sei die Einvernahme von einem anderen Organ des Bundesasylamtes durchgeführt worden als die Genehmigung des bekämpften Bescheides.

II.1.7. Am 2.4.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen und führte zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich aus, alleinstehend in einem Caritasheim zu leben und kinderlos zu sein. Er gab an, in einem von Lagos weit entfernten Dorf namens XXXX geboren worden und im Jahr 1998 nach Lagos übersiedelt zu sein. Seine Eltern seien beide tot, sein Vater habe "XXXX" geheißen, seine Mutter "XXXX". Warum er bei früheren Einvernahmen völlig andere Namen seiner Eltern angegeben habe, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er ursprünglich Lagos als seinen Geburtsort und Ort seines Grundschulbesuches angegeben hätte, meinte er, er habe damit wohl " Lagos State" gemeint. Seine Mutter sei im Jahre 2002 verstorben, der Beschwerdeführer vermute, dass sie von seinem Onkel, mit dem sie seit dem Jahr 1998 in gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, vergiftet worden sei. Sein Onkel habe auf verschiedene Weise versucht, den Beschwerdeführer zu töten. So hätte er ihn auch spirituell- im Traum mit einem Messer- verfolgt bzw. versucht, ihm vergiftetes Essen zu verabreichen. Schließlich sei es dem Onkel gelungen, den Beschwerdeführer zu fangen. Nachdem er ihn in einen Raum gebracht und ihm die Fesseln gelöst hätte, sei dem Genannten die Flucht gelungen. Befragt nach dem konkreten Namen der Kultgesellschaft gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass es sich um die "Ogboni" gehandelt habe. Er hätte sich zwischenzeitlich im Internet informiert. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, den Tag der Fesselung zu schildern und führte in diesem Zusammenhang aus, er habe geschlafen, als ihm sein Onkel die Hände gebunden hätte. Über Vorhalt seiner ursprünglich anders lautenden Ausführungen meinte der Genannte, sein Onkel hätte ihn erst erwischt, nachdem er bereits auf der Straße von anderen Leuten verfolgt worden wäre. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden.römisch zwei.1.7. Am 2.4.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen und führte zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich aus, alleinstehend in einem Caritasheim zu leben und kinderlos zu sein. Er gab an, in einem von Lagos weit entfernten Dorf namens römisch 40 geboren worden und im Jahr 1998 nach Lagos übersiedelt zu sein. Seine Eltern seien beide tot, sein Vater habe "XXXX" geheißen, seine Mutter "XXXX". Warum er bei früheren Einvernahmen völlig andere Namen seiner Eltern angegeben habe, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er ursprünglich Lagos als seinen Geburtsort und Ort seines Grundschulbesuches angegeben hätte, meinte er, er habe damit wohl " Lagos State" gemeint. Seine Mutter sei im Jahre 2002 verstorben, der Beschwerdeführer vermute, dass sie von seinem Onkel, mit dem sie seit dem Jahr 1998 in gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, vergiftet worden sei. Sein Onkel habe auf verschiedene Weise versucht, den Beschwerdeführer zu töten. So hätte er ihn auch spirituell- im Traum mit einem Messer- verfolgt bzw. versucht, ihm vergiftetes Essen zu verabreichen. Schließlich sei es dem Onkel gelungen, den Beschwerdeführer zu fangen. Nachdem er ihn in einen Raum gebracht und ihm die Fesseln gelöst hätte, sei dem Genannten die Flucht gelungen. Befragt nach dem konkreten Namen der Kultgesellschaft gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass es sich um die "Ogboni" gehandelt habe. Er hätte sich zwischenzeitlich im Internet informiert. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, den Tag der Fesselung zu schildern und führte in diesem Zusammenhang aus, er habe geschlafen, als ihm sein Onkel die Hände gebunden hätte. Über Vorhalt seiner ursprünglich anders lautenden Ausführungen meinte der Genannte, sein Onkel hätte ihn erst erwischt, nachdem er bereits auf der Straße von anderen Leuten verfolgt worden wäre. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2008 äußerte sich der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, zur allgemeinen Lage in Nigeria und verwies, unter Zitierung diverser Berichtsquellen und Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylamtes, darauf, dass der Staat die Kontrolle über verschiedenste Gruppierungen im Land verloren hätte und die Sicherheitskräfte infolge des korrupten Systems auch keinen Schutz bieten würden.

II.1.3. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Es verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Im Wesentlichen wurden die Angaben des Beschwerdeführers infolge der aufgetretenen Widersprüche als nicht glaubwürdig qualifiziert und diverse Widersprüche in Kernelementen des Sachverhaltes und in Bezug auf seine persönlichen Lebensumstände aufgezeigt.römisch zwei.1.3. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Es verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Im Wesentlichen wurden die Angaben des Beschwerdeführers infolge der aufgetretenen Widersprüche als nicht glaubwürdig qualifiziert und diverse Widersprüche in Kernelementen des Sachverhaltes und in Bezug auf seine persönlichen Lebensumstände aufgezeigt.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des VwGH und des EGMR und kam im Fall der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" vorlägen, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des VwGH und des EGMR und kam im Fall der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" vorlägen, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung stellte die belangte Behörde fest, dass bei dem Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen in Österreich erkennbar seien, wodurch die aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.Zur Zulässigkeit der Ausweisung stellte die belangte Behörde fest, dass bei dem Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen in Österreich erkennbar seien, wodurch die aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels handschriftlich verfasster Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels handschriftlich verfasster Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

II.1.5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX rechtskräftig verurteilt. Seitens der XXXX wurde aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung mit Bescheid vom 7.6.2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Zudem langte eine Meldung der XXXX von 16.1.2008 über eine Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels ein. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223Abs 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Seitens der römisch 40 wurde aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung mit Bescheid vom 7.6.2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Zudem langte eine Meldung der römisch 40 von 16.1.2008 über eine Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels ein. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223 A, b, s, 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

II.2. Zur Lage in Nigeriarömisch zwei.2. Zur Lage in Nigeria

Allgemein

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo-Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

Am 12.12.2008 hat das Oberste Gericht in letzter Instanz die Beschwerden der unterlegenen Kandidaten gegen die Präsidentschaftswahlen vom Mai 2007 zurückgewiesen und damit Staatspräsident Yar'Adua endgültig in seinem Amt bestätigt. Das Urteil wurde von den Verlierern öffentlich akzeptiert. Die Regierungsführung des Präsidenten ist durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt. (4)

Nach dem Tode von Präsident Yar'Adua im Frühjahr 2010 übernahm der bisherige Vizepräsident Goodluck Jonathan als amtierender Präsident die Leitung der Regierung. Eine grundsätzliche Fortsetzung des bisherigen Regierungsprogramms ist zu erwarten. Reguläre Neuwahlen stehen für April 2011 an.

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2008, S. 5, von 21.01.2009.

Generelle Menschenrechtslage

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die nach wie vor sehr schlechten Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, die grassierende Korruption sowie die mangelhafte Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe lassen die Verfassungswirklichkeit weit hinter dem menschenrechtlichen Anspruch der Verfassung zurück.

(1)

In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welches zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen, ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften, berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)

(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2008, S. 5., von 21.01.2009.

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

Politische Betätigung

Die Verfassung von 1999 gewährleistet prinzipiell das Recht auf einen freien politischen Zusammenschluss, was auch von der Regierung in der Praxis respektiert wird. 2006 waren 46 Parteien bei der Nationalen Wahlkommission gemeldet (National Election Commission INEC). (1) Bei den Parlamentswahlen 2007 traten 43 Parteien an, 24 Parteien stellten Kandidaten für die Präsidentschaftswahl auf. (2) Oppositionelle Politiker werden toleriert und haben auch das Recht, ihre Ansichten öffentlich kund zu tun. Das Wahlrecht erlaubt es ebenso, aus einer Partei auszutreten und eine neue Partei zu gründen. Gelegentlich wird von kurzen Anhaltungen auf Grund von regierungskritischen Pressemitteilungen seitens der Opposition berichtet. (3) Die diesbezügliche Toleranz wird auch dadurch veranschaulicht, dass die nigerianische Parteienlandschaft generell von einer komplexen personellen Verflechtung zwischen der regierenden Partei und der Opposition geprägt ist. (1+2)

Nigeria, das seit der Unabhängigkeit nur bis 1966 und dann wieder von 1979 bis 1983 von zivilen Regierungen geführt wurde, ist 1999 mit der Wahl von Olusegun Obasanjo zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien entlang ethnischer Linien. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe gehen anderen Loyalitäten vor und werden unterhalb der Ethnie durch Loyalitäten gegenüber Personen ergänzt. Keine der Parteien repräsentiert eine eindeutige politische Richtung. Die Verfassung (Art. 65 Abs. 2) verlangt von allen politischen Kandidaten eine formelle Parteizugehörigkeit; nur über Parteien besteht Zugang zu Macht, Ämtern und entsprechenden Ressourcen. Parteien werden daher primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei (sog. "decamping"), wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP (People's Democratic Party). Zweitstärkste Partei ist die ANPP (All Nigeria People's Party), die vor allem im Norden vertreten ist. Dritte Kraft ist der anlässlich der Wahlen 2007 gegründete Action Congress (AC). Die übrigen Parteien haben kaum Bedeutung. Mit der Amtseinführung des neu gewählten Präsidenten Yar'Adua am 29. Mai 2007 ist erstmals in der Geschichte des unabhängigen Nigeria ein demokratischer Regierungswechsel gelungen. Bei den Wahlen am 14. und 21. April 2007 waren auch die Gouverneure und Landesparlamente in den 36 Bundesstaaten und die beiden Kammern der Nationalversammlung (Senat und Repräsentantenhaus) neu zu bestimmen. Die Regierungspartei PDP erhielt ein weiteres Mal die Mehrheit in den beiden Kammern der Nationalversammlung (Senat und Repräsentantenhaus). Nach vereinzelten Korrekturen der Wahlergebnisse durch Gerichte stellen die Oppositionsparteien ANPP in fünf, die PPA in zwei, der AC in zwei und die All Progressive Grand Alliance (AGPA) in einem Bundesstaat die Staatsregierungen (Gouverneure), in den übrigen 26 Bundesstaaten werden die Gouverneure von der PDP gestellt. (3)Nigeria, das seit der Unabhängigkeit nur bis 1966 und dann wieder von 1979 bis 1983 von zivilen Regierungen geführt wurde, ist 1999 mit der Wahl von Olusegun Obasanjo zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien entlang ethnischer Linien. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe gehen anderen Loyalitäten vor und werden unterhalb der Ethnie durch Loyalitäten gegenüber Personen ergänzt. Keine der Parteien repräsentiert eine eindeutige politische Richtung. Die Verfassung (Artikel 65, Absatz 2,) verlangt von allen politischen Kandidaten eine formelle Parteizugehörigkeit; nur über Parteien besteht Zugang zu Macht, Ämtern und entsprechenden Ressourcen. Parteien werden daher primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei (sog. "decamping"), wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP (People's Democratic Party). Zweitstärkste Partei ist die ANPP (All Nigeria People's Party), die vor allem im Norden vertreten ist. Dritte Kraft ist der anlässlich der Wahlen 2007 gegründete Action Congress (AC). Die übrigen Parteien haben kaum Bedeutung. Mit der Amtseinführung des neu gewählten Präsidenten Yar'Adua am 29. Mai 2007 ist erstmals in der Geschichte des unabhängigen Nigeria ein demokratischer Regierungswechsel gelungen. Bei den Wahlen am 14. und 21. April 2007 waren auch die Gouverneure und Landesparlamente in den 36 Bundesstaaten und die beiden Kammern der Nationalversammlung (Senat und Repräsentantenhaus) neu zu bestimmen. Die Regierungspartei PDP erhielt ein weiteres Mal die Mehrheit in den beiden Kammern der Nationalversammlung (Senat und Repräsentantenhaus). Nach vereinzelten Korrekturen der Wahlergebnisse durch Gerichte stellen die Oppositionsparteien ANPP in fünf, die PPA in zwei, der AC in zwei und die All Progressive Grand Alliance (AGPA) in einem Bundesstaat die Staatsregierungen (Gouverneure), in den übrigen 26 Bundesstaaten werden die Gouverneure von der PDP gestellt. (3)

Dennoch kommt es auf Grund der einzelnen Machtbestrebungen immer wieder zu politisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien, die hauptsächlich mit dem Einsatz von undemokratischen Mitteln, wie bewaffneten Kämpfen bis zum politischen Mord, einhergehen. Dazu werden in der Regel eigene "Gangs" herangezogen, deren Mitglieder öffentlich rekrutiert und von den Politikern bezahlt werden. Die verantwortlichen Organe bleiben zumeist von strafrechtlichen Konsequenzen verschont. Die neue Regierung von Präsident Yar'Adua hat aber erkennen lassen, dass sie sich dieser Themen annehmen will, zumal diese militanten Vereinigungen auch nach den eher problematischen Wahlvorgängen in der Regel existent bleiben. (1+5+6)

Bei den letzten Wahlen im April 2007 wurden ca. 200 bis 300 Personen Opfer von gewaltvollen Ausschreitungen. (1+6) Bis 30.03.2007 wurden von der "Nigerian Alliance for Peaceful Elections" in den Bundesstaaten Bayelesa, Bauchi, Benue, Rivers und Delta 51 Fälle von Tötungen, Kidnapping und Gefechten zwischen den einzelnen Anhängern berichtet. (1) Im Bundesstaat Katsina, aus dem Yar'Adua und sein Konkurrent Buhari stammen, kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit vier Toten. Militante Gruppen versuchten, die Wahlen zu sabotieren.

(4) Weder die Regierung noch die Polizei unternahmen ausreichende Maßnahmen, um dagegen vorzugehen oder die Initiatoren zur Verantwortung zu ziehen. (1) In- und ausländische Wahlbeobachter (einschließlich der "European Observer Mission") stellten massive Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen fest. Bei den gerichtlich angeordneten Nachwahlen in den Bundesstaaten Kogi, Sokoto, Adamawa, Cross River und Bayelsa zog die PDP wiederum alle Register der machthabenden Partei und gewann erneut. Weitere Einzelwahlen wurden erfolgreich vor Gerichten angefochten; in anderen Fällen - so auch bei den Präsidentschaftswahlen - ist der Prozess der gerichtlichen Wahlanfechtung noch nicht abgeschlossen. (3)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich gewaltfrei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt festzustellen. So wurde der Pressesprecher des zur Opposition übergegangenen ehemaligen Vizepräsidenten Atiku Abubakar im Oktober 2006 vom Staatssicherheitsdienst zwei Tage lang festgehalten, nachdem er scharfe, gegen den Präsidenten gerichtete Presseerklärungen abgegeben hatte. (3)

Es gibt keine Berichte über politische Häftlinge in Nigeria. (2)

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 58-59.

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 8 u. 15-16.

(3) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria. Stand November 2008, S. 7f u 10.

(4) SZ, Perras Arne, von 23.04.2007.

(5) Human Rights Watch. Politics as War. The Human Rights Impact and Causes of Post-Election Violence in Rivers State, Nigeria. Vol. 20, No. 3(A), S. 13-15.

(6) AI Report 2008, Nigeria. S. 1-2.

(http://thereport.amnesty.org/eng/regions/africa/nigeria)

Geheime Kulte und Bündnisse

Geheimkulte sind vor allem unter nigerianischen Studenten an Universitäten stark verbreitet. Anfänglich waren deren Ziele unter anderem von antikolonialistischen Bestrebungen geprägt und sie galten als gewaltfreie Verbindung. Mittlerweile hat sich dieses Bild gewandelt; die Mitglieder sind nunmehr bewaffnet und werden auch für politische und ethnische Auftragsmorde herangezogen. Gegner werden gewaltvoll eliminiert. Unterstützung erhalten diese Bündnisse mitunter von einflussreichen Politikern. Vielfach werden unbeteiligte Personen unter Anwendung von Folter gezwungen, der Verbindung beizutreten. Ausgetretenen Personen wird nachgestellt und gedroht. Auch sexuelle Misshandlungen sind keine Seltenheit.

Eine erfolgreiche Anklage wegen geheimen Okkultismus ist nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen auf frischer Tat ertappt werden und noch ihre rituellen Gewänder tragen. Da die diversen Aktionen hauptsächlich in der Nacht stattfinden und es überdies der Polizei seit zwei Jahrzehnten nicht gestattet ist, innerhalb von Universitäten polizeilich zu intervenieren, kann somit nicht effizient gegen Anhänger der Kulte vorgegangen werden.

Betroffenen Personen steht aber prinzipiell die Möglichkeit offen, sich an den Universitätsvorstand oder an die Polizei zu wenden. Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile Nigerias sind jedenfalls gegeben. (1)

Die Begriffe "Kult" und "Geheimgesellschaft" definiert das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum "Landinfo" in dem Bericht zu seiner Fact-Finding Mission nach Abuja, Lagos und Benin City vom August 2006. Laut "Landinfo" seien Kulte und Geheimgesellschaften ein Phänomen, das hauptsächlich im Süden Nigerias vorkomme, dort aber in allen Gesellschaftsschichten zu finden sei. Geheimgesellschaften spielten schon lange vor dem Eintreffen der Europäer eine wichtige Rolle in den verschiedenen Gesellschaften des späteren Territoriums Nigeria. Sie übten sowohl gesellschaftliche als auch politische Macht aus. So waren beispielsweise die von Morton-Williams beschriebenen Ogboni in Oyo Königsmacher und konnten den König auch absetzen (ACCORD 2002, S. 29). Das Kanadische Immigration and Refugee Board zitiert einen Artikel der Zeitung "Post Express", dem zufolge auch heute zahlreiche Geheimgesellschaften existieren, beispielsweise die Ogboni unter den Yoruba, die Ekpe unter den Efiks oder die Poro unter den Mende (IRB 08. November 1999). Die Bedeutung dieser Geheimgesellschaften liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig den Zugang zu Ressourcen sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Überleben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Im Normalfall liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor; jedoch kann erheblicher Druck von Seiten der Familie ausgehen, aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Vorteile der Geheimgesellschaft beizutreten (ACCORD/UNHCR 2002, S. 166). Die Berichte zur sicheren internen Fluchtalternative sind insgesamt widersprüchlich. Wie die Bezeichnung "Geheimgesellschaft" schon nahe legt, sind Informationen aus erster Hand sehr beschränkt. Diese Gesellschaften werden auch als geheime Kulte oder Geheimbünde bezeichnet. (ACCORD, August 2004, S. 57). (2)

Menschenopfer kommen sehr selten bis gar nicht vor. Es ist allerdings möglich, dass man in Zusammenhang mit derartigen Gesellschaften auf tote Menschen (Leichen) stößt, denen einzelne Gliedmaßen fehlen, doch ist dieser Umstand mehr als Angst, eine verstorbene Person womöglich lebend zu beerdigen, zu verstehen, als von Menschenopfern auszugehen. (2)

Die Ogboni Gesellschaft

Die Ogboni gelten als Geheimgesellschaft, bezeichnen sich selbst aber als eine Art "sozialer Club", welcher seinen Mitgliedern in verschiedenen Lebensbereichen (Geschäfte, Heirat usw.) unterstützend zur Seite steht. Er bildet sich hauptsächlich aus der wohlhabenden Gesellschaftsschicht, da der Beitritt mit hohen Mitgliedsbeiträgen verbunden ist. Der Beitritt selbst erfolgt in der Regel durch eine Einladung an die jeweilige Person, welche zuvor von einem bestehenden Mitglied vorgeschlagen wurde. Familiäre Anknüpfungspunkte können zwar eine Rolle spielen, führen aber nicht generell zu einem automatischen (Zwangs-)Beitritt. Teilweise wird ein Eintritt von Kindern erwartet, zu diesem Zweck die Eltern oft enormen Druck auf die Betroffenen ausüben. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die von den Eltern bereits vor der Geburt den Ogboni verschrieben wurde, von der Gesellschaft zum Beitritt gezwungen werden kann, um das Versprechen der Eltern einzulösen. In diesem Fall bekommen die Kinder oft bis zu deren 30. oder 40. Lebensjahr nichts von der Gesellschaft oder der Mitgliedschaft der Eltern mit.

Normalerweise wird aber nur besonders reifen und älteren Personen (Angehörigen) die Mitgliedschaft angeboten. Zuweilen werden auch besondere Eigenschaften der Kandidaten vorausgesetzt, z.B. verheiratet zu sein oder Kinder zu haben.

Gewaltvolle Übergriffe, vergleichbar mit jenen der universitären Geheimbündnisse, sind nicht bekannt. Aufnahmeritualen werden "mystische" Elemente nachgesagt, weshalb "herkömmliche" Nigerianer die Ogboni auch fürchten.

Elemente so genannter traditioneller Religionen spielen im Leben vieler Nigerianer eine Rolle, auch wenn sie sich zum Christentum oder zum Islam bekennen. Viele beteiligen sich an Ritualen; oft muss offen bleiben, ob dabei religiöse Vorstellungen im Vordergrund stehen oder die Pflege sozialer Beziehungen. In diesem Zusammenhang sind auch die zahlreichen Geheimgesellschaften zu sehen, deren bekannteste die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft verschafft Zugang zu Ressourcen, Einfluss und Arbeit und ist wichtig für das Überleben und den sozialen Status einer Familie. Üblicherweise wird kein Zwang zum Beitritt ausgeübt, uU aber ein gewisser Druck entfaltet. Die Gesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Wer sich weigert, kann sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch eine Geheimgesellschaft ist dann zu befürchten, wenn jemand ihre Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich aber nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Gesellschaft. Geheimgesellschaften beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben daran, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.

Der Ogboni-Bund ist - als "traditionelle" Ogboni-Gesellschaft - zu unterscheiden von der "Reformed Ogboni Society" (ROF), einer Vereinigung einflussreicher Leute, die 1914 gegründet wurde. Vertreter der ROF leugnen einen Zusammenhang mit der traditionellen Ogboni-Gesellschaft, obwohl es Personen geben soll, die beiden Vereinigungen angehören. Die ROF soll sich selbst mit dem Freimaurer-Orden vergleichen. Die traditionelle Ogboni-Gesellschaft, von der im Folgenden die Rede ist, war Teil des sozialen und politischen Systems der Yoruba-Königreiche. Die Ogboni hatten eine religiöse und eine Rechtsprechungsfunktion; sie konnten den König "machen" und absetzen (dh. zum Selbstmord zwingen; den letzten - erfolglosen - Versuch dieser Art soll es in den späten vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts gegeben haben). Es gab unterschiedliche Ränge; die Mitgliedschaft war vererblich dergestalt, dass eine Familie, in deren Eigentum ein Titel stand, den Nachfolger vorschlagen durfte. Die Mitgliedschaft im unteren Rang setzte keine Initiation voraus und brachte kein Geheimwissen mit sich, sie soll nach anderen Angaben einfach vererbt worden sein. Die Ogboni sollen heute noch beträchtlichen Einfluss und Verbindungen zu den offiziellen staatlichen Strukturen haben. Man muss annehmen, dass es eine Vielzahl von Ogboni-Gesellschaften gibt, die einander in Aufbau, Aufnahme von Mitgliedern, Ritualen und Sanktionsformen nicht unbedingt gleichen.

In der Literatur wird ein - offenbar nur historisch relevanter - Fall erörtert, in dem jemand wegen der Weigerung, dem Ogboni-Bund beizutreten, mit Sanktionen bis zur Tötung bedroht wurde (der Fall nämlich, dass ein Mitglied der Oyo Misi - das war eine Art Staatsrat von Oyo -, der dadurch automatisch Mitglied der Ogboni war, sich der Verantwortung entziehen wollte, die mit dieser Funktion verbunden war). Furcht vor Verfolgung durch die Ogboni braucht nur zu haben, wer oder wessen Familie sich etwas zuschulden kommen lassen hat.

Der Ogboni-Gesellschaft gehören nur Yoruba oder Angehörige ihrer Unterstämme an; andere werden nur ausnahmsweise aufgenommen. Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein gewisses Alter (es ist von 30 Jahren die Rede), ein bestimmter sozialer Status und Wohlstand. Üblicherweise gehören einer Ogboni-Gesellschaft auch einige Frauen an. Im Einzelfall kann die Familie großen Druck auf jemanden ausüben, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Gerüchte über Menschen- und Blutopfer oder über Kannibalismus sollen der Abschreckung und dazu dienen, die Ehrfurcht vor den Ogboni zu steigern. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein, kommen aber heute nicht mehr vor. (4)

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 141-150.

(2) ACCORD Anfragebeantwortung vom 17.01.2007. (www.ecoi.net)

(3) UBAS vom 11.09.2006, Dok. Nr. 54282.

Sicherheitskräfte

Große Defizite bestehen nach wie vor im Handeln der Sicherheitskräfte, das durch rüdes Vorgehen der Polizei und durch exzessive Gewaltanwendung bei internen Sicherheitseinsätzen des Militärs gekennzeichnet ist. Willkürliche Verhaftungen, Folter und andere weder Leben noch Eigentum respektierende Maßnahmen von Polizei und Militär kommen weiterhin vor. (1)

Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz SSS [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads] werden neben der Polizei eingesetzt. Die Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder Vorwürfen ausgesetzt, zum Teil schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen:

Allen Hinweisen zufolge sind unverhältnismäßige Gewaltanwendung sowie Folterungsmaßnahmen noch relativ häufig; auch willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen werden immer wieder aus zuverlässigen Quellen gemeldet. Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force, die gegen Militante im Nigerdelta eingesetzt wird; hier ist es bei den bewaffneten Auseinandersetzungen (Angriffe von militanten Gruppen auf militärische und zivile Ziele, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte) in der Vergangenheit aufgrund des teils brutalen Einsatzverhaltens der Sicherheitskräfte mehrfach zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung gekommen

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-)Polizei, die dem Inspector General Police in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 310.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung (ein einfacher Polizist verdient trotz 100% Gehaltserhöhung Anfang 2008 nur ca. 125 ¿ im Monat) sowie schlechte Ausrüstung und Unterbringung gekennzeichnet. Die Korruption bei der Polizei ist nach wie vor weit verbreitet, Gelderpressung an Straßensperren und willkürliche Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Die Polizeiführung versucht gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse für Polizisten. (1)

Die nigerianische Polizei ist korrupt und darüber hinaus nicht in der Lage, gewaltvolle Übergriffe von Banden und privaten Milizen effektiv einzudämmen. Die Polizei verantwortet zudem selbst zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Gelderpressung an Straßensperren und willkürliche Verhaftungen stehen an der Tagesordnung. Polizisten sind meistens nur mangelhaft ausgebildet und schlecht ausgerüstet. Auf Grund der schlechten Bezahlung blüht die Korruption. Trotz der erfolgten Aufstockung des Personals seit dem Jahr 2005 besteht nach wie vor eine große Unterbesetzung und schlechte Ausbildung der Polizisten. Die stark bewaffneten privaten Milizen sind der Polizei grundsätzlich überlegen. Das generelle Misstrauen in die Polizei sowie das Unvermögen, effektvoll gegen die alltägliche Kriminalität vorzugehen, veranlassten viele Nigerianer, sich an private, bewaffnete Einrichtungen zu wenden. (2)

Polizeiliche Einsätze sind oft mit unnötigen Gewaltakten verbunden. Die hohe Zahl an außergerichtlichen Tötungen trägt zur generellen Kritik an der nigerianischen Polizei bei. (2)

In verschiedenen Landesteilen gibt die Selbstjustiz so genannter "Vigilante"-Gruppen (private Milizen) Anlass zu Besorgnis. Diese Gruppen werden teilweise - wegen Untätigkeit bzw. Unvermögens der Polizei - durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder aktiv unterstützt. In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt alltäglich und weit verbreitet. Politiker bedienen sich in der politischen Auseinandersetzung bewaffneter Schläger bis hin zu gedungenen Mördern, Bürger greifen im Kampf gegen bewaffnete Kriminelle auf "Vigilante"-Gruppen zurück, und an den Universitäten bestimmen oft so genannte "Kultisten" (kriminelle Banden, einst aus Studentenvertretungen entstanden) das Bild. Ethnische Gruppen unterhalten ebenfalls bewaffnete Milizen. (1)

Eine willkürliche Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das System benachteiligt aber Ungebildete und Arme massiv. Eine angemessene Wahrung ihrer Rechte ist ihnen auf Grund fehlenden Geldes und fehlender Kenntnisse elementarer Verfahrensrechte nicht möglich. (1)

(1) Dt. AA, S.5,9 u. S. 14.

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 24-27.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen sind schlecht. Die Gefängnisse sind schlecht ausgestattet, stark überbelegt und stammen zum größeren Teil noch aus der Kolonialzeit. Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden. Immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt. Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nützt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert. (1)

Etwa 60 % der 45.000 in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten. Die Untersuchungshaft ist oftmals länger, als die mutmaßliche Höchststrafe dauern würde (bis zu 15 Jahre). Untersuchungshäftlinge dürfen zudem im Gefängnis weder arbeiten noch zur Schule gehen. Darüber hinaus sitzen zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafen weiter in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind. Mitte 2006 hat das Justizministerium begonnen, die Akten von ca. 25.000 der ca. 46.000 Gefängnisinsassen mit dem Ziel der Entlassung zu prüfen, weil sie nicht oder nicht mehr als Strafgefangene angesehen werden. Ein Teil dieser Prüfung ist abgeschlossen. Im August 2006 kündigte der Justizminister die Freilassung von 10.000 Untersuchungshäftlingen, die Einrichtung von 6 Modellgefängnissen sowie eine verbesserte finanzielle Ausstattung des Strafvollzuges an. Es gibt jedoch keine gesicherten Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Maßnahmen. Im September 2007 wurde gemeldet, dass es einer Menschenrechtsorganisation (REPLACE) gelungen sein soll, ca. 5.700 langjährige Untersuchungsgefangene, deren tatsächliche Inhaftierung bereits eine für das jeweilige Delikt zu erwartende Freiheitsstrafe überschritten hatte, auf freien Fuß zu bekommen. (1)

Ein Hauptproblem stellen die langen Wartezeiten auf den eigentlichen Prozess dar sowie die damit einhergehende zu lange Untersuchungshaft - oft sogar länger als die mutmaßliche Höchststrafe. (2+3)

Die Körperstrafen des Scharia-Strafrechts gelten in zwölf nördlichen Bundesstaaten.

Bestimmte, im Koran genannte Vergehen werden mit so genannten "Hudud"-Strafen geahndet. Diese sehen Auspeitschung, Amputation und die Todesstrafe, teilweise in der Form der Steinigung, vor. Mord und Körperverletzung werden entweder mit Vergeltungsstrafen, bei denen Gleiches mit Gleichem geahndet wird, oder mit Blutgeld bestraft. Die Opfer bzw. die hinterbliebenen Angehörigen haben die Wahl. Die Todesstrafe kann also auf Verlangen von betroffenen Verwandten des Opfers als Akt zulässiger Vergeltung für vorsätzliche Tötungsdelikte ausgesprochen werden. Alle übrigen Straftatbestände werden nach dem Ermessen des Richters geahndet. Es drohen im Einzelfall die öffentliche Auspeitschung, Gefängnisstrafen, Geldstrafen, Verwarnungen oder der Ausspruch der Unglaubwürdigkeit einer Person. Den rigorosen Strafandrohungen stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen entgegen, so dass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. (1)

In Kaduna State zur Todesstrafe verurteilte Personen bleiben den ganzen Tag in ihrer Zelle eingesperrt und erhalten so gut wie keinen Besuch, da oft sehr hohe "Besuchsgebühren" verrechnet werden. (3)

2007 wurde keine Veränderung der Situation in den nigerianischen Gefängnissen konstatiert. (4)

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 4-7.

(2) Dt. AA, S. 19f.

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 51-56.

(4) AI, S. 5.

Todesstrafe

Nigeria hält an der Todesstrafe fest und hat im November 2007 auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegen die Einführung eines weltweiten Moratoriums der Todesstrafe gestimmt. Es ist davon auszugehen, dass es zumindest im Bundesstaat Kano in den letzten Jahren zu mehreren Hinrichtungen kam. Die Todesstrafe wird, ebenso wie im Norden verhängte Körperstrafen (Amputationen), in den meisten Fällen aber nicht vollstreckt. Zum Tode Verurteilte sitzen teilweise über sehr lange Zeiträume unter besonders schweren Haftbedingungen ein. (1)

Artikel 33 der Verfassung lässt die durch ein ordentliches Gericht verhängte Todesstrafe zu. Die Todesstrafe kann gemäß nigerianischem Strafgesetzbuch (Criminal Code) für bestimmte Tatbestände, wie Mord, schweren Raub, Hochverrat sowie Desertion, verhängt werden. Seit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in 12 Bundesstaaten im Januar 2000 erhielten auch erstinstanzliche Scharia-Gerichte die Befugnisse zur Verhängung von Todesurteilen. Nigeria hält weiter an der Todesstrafe fest und hat im November 2007 auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegen die Einführung eines weltweiten Moratoriums der Todesstrafe gestimmt. Die vom damaligen Justizminister Chief Akinlolu Olujinmi im November 2003 eingesetzte Kommission zur Todesstrafe hatte ihren Abschlußbericht am 22. Oktober 2004 veröffentlicht. Dieser Bericht zog eine schonungslose Bilanz des Zustandes der nigerianischen Polizei, der Justiz und des Strafvollzugs. Ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet. Dem Bericht zufolge befanden sich damals etwa 500 zum Tode verurteilte Personen in nigerianischen Gefängnissen. Im Durchschnitt warteten sie seit 10 bis 15 Jahren in der Todeszelle. Die Haftbedingungen seien beklagenswert, viele der zum Tode Verurteilten litten an verschiedenen psychischen Krankheiten. Die Kommission empfahl eine Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe, bis das nigerianische Justizsystem jedem wegen eines Kapitalverbrechens Angeklagten ein faires Verfahren garantieren könne. Ferner wurde empfohlen, die Strafen aller Verurteilten, die den Rechtsweg bereits ausgeschöpft hätten, in lebenslange Freiheitsstrafen umzuwandeln. Das so empfohlene Moratorium wurde seitdem in der Praxis weitgehend, aber nicht vollständig eingehalten. Im Herbst 2006 ist es mit der Hinrichtung eines Gewaltverbrechers unterbrochen worden; weitere Fälle der Verhängung der Todesstrafe betreffen sechs Angehörige einer Kultgruppe, die im Dezember 2006 durch ein Berufungsgericht in Lagos wegen der Ermordung eines islamischen Geistlichen zum Tode verurteilt wurden, sowie ein Verfahren wegen Mordes, in dem der Oberste Gerichtshof im Februar 2007 die Verhängung der Todesstrafe bestätigte. Es ist davon auszugehen, dass es zumindest im Bundesstaat Kano in den letzten Jahren zu mehreren Hinrichtungen (die Rede ist von insgesamt sieben im Zeitraum 2005/06) gekommen ist. Zu diesen Hinrichtungen gibt es weiter keine offizielle Bestätigung. (1)

Obwohl seit 2002 offizielle Meldungen seitens der nigerianischen Regierung ausblieben, wurde 2006 in sieben Fällen die Todesstrafe durch Erhängung in Kaduna, Jos und Enugu vollstreckt. (2+3)

Ungefähr 500 Häftlinge sind zum Tode verurteilt. Es herrscht eine breite Zustimmung betreffend die Todesstrafe innerhalb des Landes, welche sowohl von zivilen Gerichten als auch von Sharia Gerichten verhängt werden kann. (3)

(1) Dt. AA, S.5 u 18f.

(2) AI, S. 3.

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 57.

Dekret 33

Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft vom Nigerian Immigration Service oder der Drogenpolizei befragt. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die National Drug Law Enforcement Agency überstellt (Ende 2007 wurde zudem bekannt, dass über 200 in Nigeria verurteilte Drogenhändler sich dem Strafvollzug entziehen konnten). Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch nicht zu befürchten. (1)

Diverse Quellen berichten für die Zeit bis Mitte 1999 über die Festnahme und Anhaltung von aus dem Ausland abgeschobenen Nigerianern, denen Drogendelikte vorgeworfen werden; es gibt jedoch kaum dokumentierte Fälle einer Anklage und Verurteilung nach Dekret

33. BBC beschreibt den Fall eines nigerianischen Drogenhändlers, der ein Jahr Gefängnis in Madrid verbüßte und nach seiner Deportation nochmals eine neunjährige Haftstrafe in Nigeria absitzen musste (BBC 6. Juni 2000). (1)

Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben rückkehrende Nigerianer laut Bericht von 2007 des Deutschen Auswärtigen Amtes nicht zu befürchten. (2)

(1) ACCORD: Länderbericht Nigeria, September 2002. S. 17-18.

(2) Dt. AA 2007, S.24; Dt. AA 2008 S. 21f.

Medizinische Versorgung

Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im "informellen Sektor". Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formalen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Lande, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. Die Patienten müssen auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen. Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind ca. 5 % der Bevölkerung mit HIV/AIDS infiziert. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was zu einer leicht rückgängigen Infektionsrate geführt hat. (2)

In Nigeria existiert eine extreme Zwei-Klassen-Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standard, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1)

In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.

(2) ) Dt. AA 2007, S. 2; Dt. AA 2008 S. 21..

Innerstaatliche Fluchtalternative

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten.

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. (1)

(1) ) Dt. AA, S. 16f.

Situation der Rückkehrer

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels darnieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1.000 US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. (1)

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. (1)

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem schlechten Zustand, sodass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre. (1)

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

(1) Dt. AA, S. 21f.

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

Hilfsorganisationen

Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen kann. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen, wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. (1)

Dt. AA, S. 9

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.7. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

II.3.8. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

II.3.9. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.9. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

II.3.10. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Der Asylgerichtshof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Vorausgeschickt wurde, dass der Genannte auch während der mündlichen Verhandlung trotz mehrmaliger Wahrheitserinnerung und Erinnerung an die bestehenden Mitwirkungspflichten nicht imstande bzw. willens war, den von ihm nur schemenhaft in den Raum gestellten Sachverhalt zu konkretisieren. Er verharrte in stereotypem und monotonem Antwortverhalten und gab als Fluchtgrund an, dass sein Onkel als Mitglied der Ogboni- Gesellschaft ihn im August 2004 als Menschenopfer darbringen habe wollen.

Die Nachfrage der vorsitzenden Richterin ergab, dass es sich offenbar um bloße Spekulationen des Beschwerdeführers handelte, da er letztlich weder angeben konnte, woher er sein Wissen um eine bevorstehende Opferung bezogen hätte noch welche Hintergründe eine solche Vorgehensweise seitens des Onkels gehabt haben könnte. Er wiederholte zwar, von seinem Onkel eingesperrt worden zu sein, konnte aber nicht davon überzeugen, dass dies in irgendeinem Zusammenhang mit einer möglichen Opferung stand. So gestand er sogar ein, dass sein Onkel niemals entsprechende Ankündigungen oder Androhungen gemacht habe, ja selbst die behauptete Mitgliedschaft des Onkels beim Geheimkult basierte auf reinen Mutmaßungen des Beschwerdeführers. Befragt danach, wie er denn überhaupt dazu komme, von einer Mitgliedschaft seines Onkels in einer Kultgemeinschaft auszugehen, meinte der Genannte lapidar, sein Onkel habe einige Male nicht zu Hause übernachtet.

Bemerkt wird an dieser Stelle insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer bei seinen ersten Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal imstande gewesen ist, den ihn verfolgenden Geheimbund korrekt wiederzugeben. Erst im Jahr 2008 gab er an, es handle sich um die "Ogboni" und räumte sogar ein, sich seine Informationen aus dem Internet geholt zu haben (!).

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehr als vagen Angaben zu den ihm angeblich drohenden Verfolgungsszenarien nicht davon überzeugen, das Geschilderte jemals selbst (in dieser Form) erlebt zu haben.

Weiters decken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Geheimgesellschaft der Ogboni, bei der es sich um eine Yoruba -Gemeinschaft handelt, deren Mitglieder über Macht und Ansehen verfügen. Die Darbringung von Menschenopfern kann ebenso wenig bestätigt werden, wie Verfolgungshandlungen im Falle der Weigerung, Mitglied des Geheimbundes zu werden. Damit in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Feststellungen zu entkräften. Vielmehr gab er selbst an, dass er und auch sein Onkel dem Volksstamm der Ibo angehören würden und erwähnte nichts dergleichen, dass es sich bei seinem Onkel um einen besonders vermögenden und einflussreichen Mann gehandelt hätte.

Weiters war nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer staatliche Hilfe im Falle familiärer Übergriffe durch den Onkel nicht zugekommen wäre bzw. es ihm nicht möglich gewesen wäre, durch Verlegung seines Wohnsitzes den rein häuslichen Problemen wirksam zu entgehen. Somit wäre selbst im rein hypothetischen Fall des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Die von ihm geschilderten Bedrohungen gehen von Privatpersonen aus und sind somit - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmekonstellationen - nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Dass es dem Beschwerdeführer zudem als gesundem und jungem Mann nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, in einem anderen Landesteil oder einer anderen Großstadt Nigerias Fuß zu fassen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 2 FPG genannten Gründe entgegen steht.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründe entgegen steht.

Zunächst wird vorausgeschickt, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Genannten ausgeht, so dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den gewohnten familiären oder sonstigen sozialen Verband möglich erscheint.Zunächst wird vorausgeschickt, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Genannten ausgeht, so dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den gewohnten familiären oder sonstigen sozialen Verband möglich erscheint.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Länderberichte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass der Beschwerdeführer von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als seine übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr größeren und schwerwiegenderen wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen ausgesetzt wäre als der Rest der durchschnittlichen nigerianischen Bevölkerung. Er ist gesund und jung, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat somit jedenfalls die Möglichkeit, sich eine eigene- wenn auch im westeuropäischen Vergleich bescheidenere -Existenz aufzubauen.Unter Berücksichtigung der dargelegten Länderberichte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass der Beschwerdeführer von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als seine übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr größeren und schwerwiegenderen wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen ausgesetzt wäre als der Rest der durchschnittlichen nigerianischen Bevölkerung. Er ist gesund und jung, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat somit jedenfalls die Möglichkeit, sich eine eigene- wenn auch im westeuropäischen Vergleich bescheidenere -Existenz aufzubauen.

Der Beschwerdeführer hat weder das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet, noch sonst Umstände vorgebracht, die im Einklang mit der seitens des EGMR zu Art. 3 EMRK entwickelten Judikatur zu einer Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen würden.Der Beschwerdeführer hat weder das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet, noch sonst Umstände vorgebracht, die im Einklang mit der seitens des EGMR zu Artikel 3, EMRK entwickelten Judikatur zu einer Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen würden.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG vorliegen.Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegen.

Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich und ist insgesamt zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden, wobei die letzte Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe erst vom Jänner 2010 datiert. Es ist dem Asylgerichtshof daher nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer und sein in der Verhandlung anwesender Rechtsvertreter von einer einmaligen Straffälligkeit, die zudem bereits lange zurückliegen würde, sprechen. Offenkundig dürfte eine rein bedingte Haftstrafe vom Beschwerdeführer selbst nicht als Verurteilung und Straffälligkeit empfunden werden.

Der Genannte vermochte keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände geltend zu machen; sein Rechtsvertreter legte eine vom "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung (!) ausgestellte Bestätigung über eine beabsichtigte, d.h. zu einem noch unbekannten und in der Zukunft liegenden Termin erfolgende, Anmeldung zu einem Deutschkurs vor. Daraus kann in Anbetracht der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht auf bisher (in der Vergangenheit gesetzte) erfolgreiche Integrationsmaßnahmen geschlossen werden.

Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zufolge weiters weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Dauer her geeignet wäre, eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu bewirken. Insgesamt ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse des Beschwerdeführers an seiner Ausreise auszugehen.Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zufolge weiters weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Dauer her geeignet wäre, eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zu bewirken. Insgesamt ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse des Beschwerdeführers an seiner Ausreise auszugehen.

Die gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ergibt zusammengefasst im Fall des Beschwerdeführers ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.Die gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ergibt zusammengefasst im Fall des Beschwerdeführers ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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