Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E8 202.265-2/2008-21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008, FZ. 97 01.409-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008, FZ. 97 01.409-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2009 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF"), eine Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der Volksgruppe der Kurden und alevitischen Glaubens, reiste gemeinsam mit ihrem am XXXX geborenen Sohn Ö. N. am 18.09.1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmals am 20.09.1995 für sich (Zahl: 95 04.051) und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn (Zahl: 95 04.052) Asyl.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF"), eine Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der Volksgruppe der Kurden und alevitischen Glaubens, reiste gemeinsam mit ihrem am römisch 40 geborenen Sohn Ö. N. am 18.09.1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmals am 20.09.1995 für sich (Zahl: 95 04.051) und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn (Zahl: 95 04.052) Asyl.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden kurz: "BAA") am 26.09.1995 führte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus (Erstverfahren, AS 19-20), dass sie in der Provinz T. gelebt habe, wo der Ausnahmezustand herrsche. Ihr Ehegatte habe als Kellner gearbeitet und sei am 28.08.1994 am Nachhauseweg von der Arbeit von türkischen Soldaten erschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich mit ihrem Sohn in ihrem Haus aufgehalten und habe die Schüsse gehört. Der Sohn sei auf die Straße gelaufen und habe zu seinem sterbenden Vater gewollt, wobei ihm jedoch Soldaten mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen hätten, sodass er bewusstlos gewesen sei. Über den Vorfall sei in der Zeitung vom 03.09.1994 berichtet worden, welche als Beweis vorgelegt werden könne. Es gebe im Bezirk nach 20.30 Uhr eine Ausgangssperre. Normalerweise hätten ihr Gatte und seine Kollegen vor dem Verlassen des Lokals den zuständigen Polizeiposten verständigt und hätten die Polizisten diese Meldung an die Soldaten weiter gegeben. Dadurch wäre gewährleistet gewesen, dass auf dem Nachhauseweg nichts passieren könne. An diesem Tag jedoch hätten die Polizisten die Meldung nicht an die Soldaten weiter gegeben. Sie vermute, dass so etwas öfter vorgekommen sei, um so die kurdische Zivilbevölkerung zum Verlassen des Gebietes zu veranlassen. Sie habe sich wegen des Mordes an ihrem Gatten an die Staatsanwaltschaft gewandt und sei ein Verfahren gegen einen unbekannten Soldaten eingeleitet worden. Dieses Verfahren sei bis jetzt noch nicht abgeschlossen. Nach einer ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hätten die Gendarmen das Feuer erwidert; in der Nähe des Tatortes sei ein Gewehr sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei jedoch mit Sicherheit von den Soldaten im Nachhinein dort hingelegt worden. Die beiden Überlebenden seien von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von Terrorismus bei Gericht angezeigt, jedoch am 28.02.1995 freigesprochen worden. Damit sei bestätigt worden, dass ihr Ehegatte und die beiden anderen Kellner als unschuldige Personen von den Soldaten angegriffen worden seien. Nach dem Vorfall sei sie öfters von den Soldaten belästigt worden und hätten diese auch die Fensterscheiben ihres Hauses eingeschlagen. Ca einen Monat nach dem Vorfall sei sie in ein anderes Haus in das Zentrum von M. übersiedelt, wo es bis zu ihrer Ausreise keine Vorfälle mehr gegeben habe. Vor drei Tagen sei ihr von ihrer Schwiegermutter telefonisch mitgeteilt worden, dass ihr mittlerweile leerstehendes Haus von den Soldaten unter Beschuss genommen worden sei. Sie habe von der Landwirtschaft gelebt. Es sei für sie seitens eines Abgeordneten eine Entschädigung gefordert worden, bekommen habe sie jedoch nichts; diesen Brief könne sie als Beweis vorlegen und werde ihn übersetzen lassen. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Sohnes. Als Zeugin für den Vorfall vom 28.08.1994 wurde die als Vertrauensperson anwesende Nichte genannt, welche sich damals in ihrer Heimat aufgehalten hätte. Zum Vorfall vom 28.08.1994 legte die BF einen Zeitungsartikel und das Schreiben des Abgeordneten sowie vier weitere Urkunden in türkischer Sprache vor ("Anzeige an Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täter", "Gendarmeriebericht", "Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft", "Gerichtsurteil über Freispruch der beiden verletzten Personen").
Hinsichtlich der Fluchtgründe des Sohnes wurde auf die Angaben der Kindesmutter (BF) verwiesen (Erstverfahren AS 18).
2. Mit Bescheid vom 28.09.1995, in dessen Kopf zunächst die BF angeführt und ihr Sohn als "Kind" miterwähnt wird, der BF zugestellt am 02.10.1995, wies das BAA den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991 ab. Die Begründung des Bescheides bezog sich nur auf die BF, ihre dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.10.1997, in dessen Kopf ebenfalls zunächst die BF angeführt und ihr Sohn als "Kind" miterwähnt war, Zahl:2. Mit Bescheid vom 28.09.1995, in dessen Kopf zunächst die BF angeführt und ihr Sohn als "Kind" miterwähnt wird, der BF zugestellt am 02.10.1995, wies das BAA den Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 ab. Die Begründung des Bescheides bezog sich nur auf die BF, ihre dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.10.1997, in dessen Kopf ebenfalls zunächst die BF angeführt und ihr Sohn als "Kind" miterwähnt war, Zahl:
4.347.361/11-III/13/97, abgewiesen.
3. Aufgrund der seitens der BF dagegen beim VwGH erhobenen Beschwerde ist ihr Verfahren (Erstverfahren) mit Beschluss des VwGH vom 26.02.1998, Zl. 95/20/0748, mit 01.01.1998 gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten.3. Aufgrund der seitens der BF dagegen beim VwGH erhobenen Beschwerde ist ihr Verfahren (Erstverfahren) mit Beschluss des VwGH vom 26.02.1998, Zl. 95/20/0748, mit 01.01.1998 gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten.
4. Zuvor beantragte die BF mit Schriftsatz vom 22.01.1997, beim BAA eingelangt am 23.01.1997, die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, nunmehr sei in M. auch ihre Schwiegermutter von der Gendarmeriewache erschossen worden, wobei die Behörden versucht hätten, den Mord zu vertuschen, indem sie behauptet hätten, die Schwiegermutter der BF sei durch Schüsse von PKK-Terroristen und nicht der Gendarmeriewache ums Leben gekommen. Die BF habe von dem Vorfall am 09.01.1997 durch Übermittlung eines von ihr in Kopie und Übersetzung vorgelegten Zeitungsartikels erfahren. Gestützt auf den neuen Sachverhalt stellte die BF in diesem Schriftsatz in eventu auch einen neuen Asylantrag (Zweitverfahren). Der Wiederaufnahmeantrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 13.03.1997 mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund sei ein "novum productum". Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde erhoben.
Zu ihrem neuerlichen Asylantrag wurde die BF am 28.04.1997 vor dem BAA einvernommen (Zweitverfahren, AS 37) und beantragte sie namens ihres Sohnes die Ausdehnung des von ihr beantragten Asyls auf diesen (Zweitverfahren).
Im Wesentlichen führte die BF zu diesem Asylantrag aus, dass ihre Schwiegermutter von Soldaten getötet worden sei, weshalb für sie eine Rückkehr in die Türkei nicht in Frage komme. Ihre Schwiegermutter habe in M. gelebt, ihr Schwiegervater habe der DYN (Partei des rechten Weges) angehört und sei Bezirksvorsteher. Er habe sich durch die Kandidatur für dieses Amt und seine politische Tätigkeit erhofft, dass er und seine Familie verschont bleiben würden. Dem sei nicht so gewesen. Sein Sohn (ihr Gatte) und seine Frau seien bei einer Schießerei ums Leben gekommen. Die BF legte zum Beweis einen Artikel aus der Zeitung T. vom 19.11.1996 und eine Kopie aus einer weiteren ihr nicht bekannten Zeitung vor. Mit 22.05.1997 gab die BF bekannt, dass der mit Übersetzung vorgelegte Artikel aus der Zeitung R. stamme.
5. Mit Bescheid vom 22.07.1997 wies das BAA den neuerlichen Asylantrag des Sohnes (Zweitverfahren) der BF gemäß § 4 AsylG 1991 ab. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 17.10.1997 abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 22.07.1997 wies das BAA den neuerlichen Asylantrag des Sohnes (Zweitverfahren) der BF gemäß Paragraph 4, AsylG 1991 ab. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 17.10.1997 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.1998, Zl. 97/20/0769, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Der neuerliche Asylantrag der BF (Zweitverfahren) wurde mit Bescheid des BAA vom 10.09.1997 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.10.1997 abgewiesen.6. Der neuerliche Asylantrag der BF (Zweitverfahren) wurde mit Bescheid des BAA vom 10.09.1997 gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.10.1997 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.1998, Zl. 97/20/0768, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
7. Mit Bescheid des UBAS vom 16.10.2003, Zahl: 202.265/10-II/06/03, wurde aufgrund des Beschlusses des VwGH vom 26.02.1998, Zl. 95/20/0768, wonach mit 01.01.1998 gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, das Verfahren (Erstverfahren) der BF wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten sei, in Erledigung der Berufung der BF vom 05.10.1995 gegen den Bescheid des BAA vom 28.09.1995, Zahl: 95 04.051-BAW, der angefochtene Bescheid gemäß § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das BAA rückverwiesen.7. Mit Bescheid des UBAS vom 16.10.2003, Zahl: 202.265/10-II/06/03, wurde aufgrund des Beschlusses des VwGH vom 26.02.1998, Zl. 95/20/0768, wonach mit 01.01.1998 gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, das Verfahren (Erstverfahren) der BF wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten sei, in Erledigung der Berufung der BF vom 05.10.1995 gegen den Bescheid des BAA vom 28.09.1995, Zahl: 95 04.051-BAW, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 44, Absatz 7, AsylG aufgehoben und die Sache an das BAA rückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren, welches nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/1999 zu Ende zu führen sei, ein erstinstanzlicher non-refoulement-Anspruch nicht vorliege, weshalb die Sache an das BAA zurückzuverweisen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren, welches nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, zu Ende zu führen sei, ein erstinstanzlicher non-refoulement-Anspruch nicht vorliege, weshalb die Sache an das BAA zurückzuverweisen gewesen sei.
Mit Bescheid des UBAS vom 16.10.2003, Zahl: 202.265/11-II/06/03, wurde auch der das Zweitverfahren betreffende Bescheid des BAA vom 10.09.1997, Zahl 97 01.409-BAW, mit gleicher Begründung (fehlender non-refoulement-Abspruch) aufgehoben und die Sache an das BAA rückverwiesen.
8. Am 29.11.2007 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BAA (AS 160 ff), Außenstelle Wien, wobei diese insofern über den Verfahrensstand informiert wurde, dass in Erledigung der Berufung vom 30.09.1997 gegen den Bescheid des BAA vom 10.09.1997 der angefochtene Bescheid vom UBAS aufgehoben und die Sache am 16.10.2003 an das BAA zurückverwiesen wurde.
Mit Bescheid des BAA vom 20.02.2008, Zahl. 97 01.409-BAW, wurde der (zweite) Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr bis zum 20.02.2009 erteilt.Mit Bescheid des BAA vom 20.02.2008, Zahl. 97 01.409-BAW, wurde der (zweite) Asylantrag der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr bis zum 20.02.2009 erteilt.
Das BAA legte seiner Beweiswürdigung die Angaben der BF anlässlich ihres zweiten Asylantrages und die Angaben der Einvernahme vom 29.11.2007 (Zweitverfahren) zu Grunde.
9. Gegen den Bescheid des BAA wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2008 Beschwerde erhoben und auf das Vollmachtverhältnis zu RA Dr. Eva Maria Barki hingewiesen.
10. Am 24.03.2009 führte der AsylGH eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die BF eingehend befragt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde seitens der BFV eingewendet, dass nach wie vor ein Verfahren betreffend den Sohn der BF offen sei.
11. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Die belangte Behörde hat das Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den AsylGH gem. § 66 Abs 4 AVG zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den AsylGH gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. Das BAA ging in seiner Entscheidung davon aus, dass es über den Asylantrag der BF vom 24.01.1997 zu entscheiden hatte. Tatsächlich ist jedoch von Folgendem auszugehen:
Die BF stellte erstmals am 20.09.1995 einen Asylantrag (Erstverfahren), welcher mit Bescheid des BAA vom 28.09.1995 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des BM für Inneres vom 17.10.1997 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den VwGH entschied dieser mit Beschluss vom 26.02.1998, dass mit 01.01.1998 gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückzutreten hat. Daraufhin erfolgte mit Bescheid des UBAS vom 16.10.2003 eine Rückverweisung des Verfahrens (Erstverfahren) an das BAA gemäß § 44 Abs. 7 AsylG.Die BF stellte erstmals am 20.09.1995 einen Asylantrag (Erstverfahren), welcher mit Bescheid des BAA vom 28.09.1995 gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des BM für Inneres vom 17.10.1997 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den VwGH entschied dieser mit Beschluss vom 26.02.1998, dass mit 01.01.1998 gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückzutreten hat. Daraufhin erfolgte mit Bescheid des UBAS vom 16.10.2003 eine Rückverweisung des Verfahrens (Erstverfahren) an das BAA gemäß Paragraph 44, Absatz 7, AsylG.
Zwischenzeitlich stellte jedoch die BF am 24.01.1997 einen weiteren Asylantrag (Zweitverfahren), welcher mit Bescheid des BAA vom 10.09.1997 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.10.1997 abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.1998 wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; auch der UBAS behob diesen Bescheid in weiterer Folge.Zwischenzeitlich stellte jedoch die BF am 24.01.1997 einen weiteren Asylantrag (Zweitverfahren), welcher mit Bescheid des BAA vom 10.09.1997 gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17.10.1997 abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.1998 wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; auch der UBAS behob diesen Bescheid in weiterer Folge.
Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass das Erstverfahren der BF aufgrund des Beschlusses des VwGH vom 26.02.1998 und der darauf folgenden Entscheidung des UBAS vom 16.10.2003 beim BAA anhängig ist. Der Asylantrag des Zweitverfahrens gilt somit als während eines anhängigen Berufungsverfahrens eingebracht und ist daher gemäß § 23 Abs 5 AsylG 1997 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens [jetzt Beschwerdeverfahrens] als Beschwerdeergänzung mitzubehandeln.Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass das Erstverfahren der BF aufgrund des Beschlusses des VwGH vom 26.02.1998 und der darauf folgenden Entscheidung des UBAS vom 16.10.2003 beim BAA anhängig ist. Der Asylantrag des Zweitverfahrens gilt somit als während eines anhängigen Berufungsverfahrens eingebracht und ist daher gemäß Paragraph 23, Absatz 5, AsylG 1997 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens [jetzt Beschwerdeverfahrens] als Beschwerdeergänzung mitzubehandeln.
Daraus resultiert, dass das BAA seinem Verfahren den Asylantrag der BF vom 24.01.1997 zu Grunde legte, welcher jedoch lediglich als Beschwerdeergänzung zu berücksichtigen ist. Vielmehr hätte das BAA seinem Verfahren den Asylantrag der BF vom 20.09.1995 und die darin vorgebrachten Fluchtgründe zu Grunde zu legen gehabt, worin die Angaben des zweiten Asylantrages der BF als Beschwerdeergänzung zu berücksichtigen gewesen wären.
Da folglich das BAA über einen "Asylantrag" entschieden hat, der tatsächlich eine Beschwerdeergänzung war, hatte der AsylGH kassatorisch vorzugehen und war es ihm auch verwehrt, gegenständliches Verfahren inhaltlich auf das Verfahren betreffend den Asylantrag vom 20.09.1995 umzudeuten.
Weiters ist festzuhalten, dass lediglich Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BAA vom 20.02.2008 angefochten wurde, sodass die Spruchpunkte II. und III. rechtskräftig geworden sind und der BF somit eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt.Weiters ist festzuhalten, dass lediglich Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BAA vom 20.02.2008 angefochten wurde, sodass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. rechtskräftig geworden sind und der BF somit eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt.
3.2. Schließlich sind folgende Feststellungen zum Sohn der BF zu treffen:
Für diesen wurde seitens der BF als gesetzliche Vertreterin am 20.09.1995 ein Asylantrag gestellt und wurde diesem zwar grundsätzlich eine eigene Verfahrenszahl (Zahl: 95 04.052, AS 15) zugeordnet, er wurde jedoch in weiterer Folge lediglich am Kopf des Bescheides seiner Mutter vom 28.09.1995 als "Kind" miterwähnt und erging für ihn kein eigenständiger Bescheid.
Auch im Bescheid des BM für Inneres vom 17.10.1997 wurde der Sohn ebenfalls nur im Kopf als "Kind" miterwähnt und wurde er somit ebenfalls wie bereits beim BAA unter der Zahl seiner Mutter (BF) mitentschieden.
Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde beim VwGH wurde somit auch unter der Zahl der BF geführt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Sohn, wie bereits in den Bescheiden des BAA und des BM für Inneres, auch seitens des VwGH mit seiner Mutter (BF) mitentschieden wurde, wodurch das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten ist.
Somit ist davon auszugehen, dass der Sohn der BF mit der Entscheidung des VwGH und dem in weiterer Folge ergangenen Bescheides des UBAS vom 16.10.2003 ebenfalls unter der Zahl seiner Mutter (der BF) mitentschieden wurde und somit sein Verfahren (betreffend den ersten Asylantrag) ebenfalls noch beim BAA anhängig ist.
Bezüglich des Zweitverfahrens des Sohnes ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieses rechtskräftig abgeschlossen ist.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BAA über den Asylantrag der BF vom 20.09.1995 zu entscheiden haben wird, worin die Angaben der BF zu diesem Antrag, die Angaben in der Beschwerdeergänzung (das heißt: im zweiten [vermeintlichen] Asylverfahren) und die im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben mit zu berücksichtigen sein werden.
Weiters wird das BAA über den Asylantrag des Sohnes der BF vom 20.09.1995 zu entscheiden haben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufungsverfahren, Bescheidbehebung, Beschwer, VerfahrensführungZuletzt aktualisiert am
03.11.2010