Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C7 300311-2/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen über den Antrag des XXXX, StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen über den Antrag des römisch 40 , StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben. Das Beschwerdeverfahren ist durch den Asylgerichtshof fortzusetzen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben. Das Beschwerdeverfahren ist durch den Asylgerichtshof fortzusetzen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Antragsteller stellte am 09.02.2004 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hiezu am 27.02.2004 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er Mitglied und XXXX der religiösen Partei XXXX gewesen sei und es bei einer Demonstration zu einem Streit mit der gegnerischen Partei Sipah Sahaba gekommen wäre, im Rahmen dessen mehrere Personen verletzt worden seien. In Folge wäre gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden und hätte ihn die Polizei verhaften wollen. Außerdem sei er von Angehörigen der Sipah Sahaba verfolgt worden.Er machte im Wesentlichen geltend, dass er Mitglied und römisch 40 der religiösen Partei römisch 40 gewesen sei und es bei einer Demonstration zu einem Streit mit der gegnerischen Partei Sipah Sahaba gekommen wäre, im Rahmen dessen mehrere Personen verletzt worden seien. In Folge wäre gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden und hätte ihn die Polizei verhaften wollen. Außerdem sei er von Angehörigen der Sipah Sahaba verfolgt worden.
Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ: 04 02.899-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I), und es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ: 04 02.899-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins), und es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, mangels Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 03.01.2008 in Rechtskraft.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, mangels Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs am 03.01.2008 in Rechtskraft.
3. Am 13.03.2008 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des UBAS vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden folgende Dokumente, welche er gemäß eigenen Angaben am 05.03.2008 aus Pakistan zugeschickt bekommen hat:
Schreiben vom 01.03.2008 von XXXX, in dem bestätigt wurde, dass der Antragsteller aktives Mitglied der Anjuman-e-Haideria sei und mit der gegnerischen Organisation Sipah Sahaba verfeindet sei.Schreiben vom 01.03.2008 von römisch 40 , in dem bestätigt wurde, dass der Antragsteller aktives Mitglied der Anjuman-e-Haideria sei und mit der gegnerischen Organisation Sipah Sahaba verfeindet sei.
Schreiben (Affidavit) vom 05.03.2008 von XXXX, dem Bruder des Antragstellers, in welchem festgehalten wurde, dass der Antragsteller aktives Mitglied der Anjuman-e-Haideria sei, mit der gegnerischen Organisation Sipah Sahaba, welche über mehr Einfluss verfüge, verfeindet sei und von dieser verfolgt werde.Schreiben (Affidavit) vom 05.03.2008 von römisch 40 , dem Bruder des Antragstellers, in welchem festgehalten wurde, dass der Antragsteller aktives Mitglied der Anjuman-e-Haideria sei, mit der gegnerischen Organisation Sipah Sahaba, welche über mehr Einfluss verfüge, verfeindet sei und von dieser verfolgt werde.
FIR der Police Station City, District XXXX, vom 09.06.2003 über eine Anzeige gegen den Antragsteller, dass der Antragsteller den Präsidenten der XXXX wegen der Feindschaft derer Parteien am 09.06.2003 angegriffen, auf ihn geschossen und ihn dabei verletzt hätte und dass der Antragsteller behördlich und gerichtlich gesucht werde.FIR der Police Station City, District römisch 40 , vom 09.06.2003 über eine Anzeige gegen den Antragsteller, dass der Antragsteller den Präsidenten der römisch 40 wegen der Feindschaft derer Parteien am 09.06.2003 angegriffen, auf ihn geschossen und ihn dabei verletzt hätte und dass der Antragsteller behördlich und gerichtlich gesucht werde.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl VwGH 10.10.2001, Zl. 98/03/0259; VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 10.10.2001, Zl. 98/03/0259; VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).
Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
2. Im gegenständlichen Fall konnte der Antragsteller einen ihn betreffenden - schon während des Erstverfahrens bestehenden - First Information Report (FIR) vorlegen. Das Datum dieses FIRs stimmt mit dem bisherigen Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu seiner Flucht aus Pakistan überein und sind aufgrund des Inhaltes dieses Beweismittels zumindest ernstliche Zweifel an der bisherigen Beurteilung des Vorbringens entstanden, welche eine anders lautende Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt zur Folge haben könnten. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind demgemäß als erfüllt anzusehen. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der Wiederaufnahmewerber das Beweismittel bereits vor rechtskräftiger Beendigung seines Verfahrens hätte vorlegen können (da bei einem auf eine Anzeige gestützten FIR eine Beschaffung für den Gesuchten regelmäßig im Unterschied zu anderen Dokumenten schwerer möglich ist), weshalb hinsichtlich der nunmehrigen Vorlage kein Verschulden des Antragstellers angenommen werden kann. Der Behauptung des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers in Bezug auf die nach § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitige Antragseinbringung nach Kenntnisnahme der ¿nova reperta' kann schließlich ebenso nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden.2. Im gegenständlichen Fall konnte der Antragsteller einen ihn betreffenden - schon während des Erstverfahrens bestehenden - First Information Report (FIR) vorlegen. Das Datum dieses FIRs stimmt mit dem bisherigen Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu seiner Flucht aus Pakistan überein und sind aufgrund des Inhaltes dieses Beweismittels zumindest ernstliche Zweifel an der bisherigen Beurteilung des Vorbringens entstanden, welche eine anders lautende Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt zur Folge haben könnten. Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind demgemäß als erfüllt anzusehen. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der Wiederaufnahmewerber das Beweismittel bereits vor rechtskräftiger Beendigung seines Verfahrens hätte vorlegen können (da bei einem auf eine Anzeige gestützten FIR eine Beschaffung für den Gesuchten regelmäßig im Unterschied zu anderen Dokumenten schwerer möglich ist), weshalb hinsichtlich der nunmehrigen Vorlage kein Verschulden des Antragstellers angenommen werden kann. Der Behauptung des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers in Bezug auf die nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitige Antragseinbringung nach Kenntnisnahme der ¿nova reperta' kann schließlich ebenso nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden.
Was die Schreiben des XXXX und des XXXX vom 01.03.2008 bzw. 05.03.2008 anbelangt, so handelt es sich hierbei um keine "nova reperta", sondern um Beweismittel, welche erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden sind.Was die Schreiben des römisch 40 und des römisch 40 vom 01.03.2008 bzw. 05.03.2008 anbelangt, so handelt es sich hierbei um keine "nova reperta", sondern um Beweismittel, welche erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden sind.
Das mit Bescheid des UBAS vom 17.12.2007, Zl. 300.311-C1/13E-XIII/65/06, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird somit vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen und das vom Wiederaufnahmewerber bisher getätigte Vorbringen im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel nach in geeigneter Weise neu zu beurteilen sein. In diesem Sinne und aufgrund der Komplexität des Falles konnte eine inhaltliche Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
24.11.2010