Norm
AsylG 1997 §10Spruch
C1 235969-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch RAe Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, vom 19.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 07.598-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RAe Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, vom 19.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 07.598-BAS, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 03.03.2003 illegal in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage gegenständlichen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 17.03.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 17.03.2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), als unzulässig zurück.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 05.05.2004, Zl. 235.969/0-XI/38/03, gemäß § 44 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurück.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 05.05.2004, Zl. 235.969/0-XI/38/03, gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurück.
Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 07.06.2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchteil I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien als zulässig (Spruchteil II.) und wies des Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchteil III.).Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 07.06.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien als zulässig (Spruchteil römisch zwei.) und wies des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchteil römisch drei.).
Mit hg. Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ C6 235.969-4/2008/7E, wurde die hiegegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile I. und II. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchteiles III. wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ C6 235.969-4/2008/7E, wurde die hiegegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch drei. wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
In der Begründung stellte das Bundesasylamt zur Person des Antragstellers fest, dass er indischer Staatsangehöriger sei, seine Identität feststehe und er am XXXX in Indien geboren sei. Er sei in Österreich verheiratet, habe ein Kind und sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Der Antragsteller gehe einer Erwerbstätigkeit nach, beherrsche die deutsche Sprache "nur mangelhaft" und besuche keine Vereine, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen.In der Begründung stellte das Bundesasylamt zur Person des Antragstellers fest, dass er indischer Staatsangehöriger sei, seine Identität feststehe und er am römisch 40 in Indien geboren sei. Er sei in Österreich verheiratet, habe ein Kind und sei ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Der Antragsteller gehe einer Erwerbstätigkeit nach, beherrsche die deutsche Sprache "nur mangelhaft" und besuche keine Vereine, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen.
Auch wenn dem Antragsteller und seinen Angehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, bestehe "kein Grund, der gegen eine Ausweisung spricht". Beim Antragsteller bestehe "kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich" und sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien und Angehöriger der hinduistischen Religionsgemeinschaft, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 03.03.2003 gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2007 freiwillig in die Republik Indien zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer hat zufolge der Heiratsurkunde Nr. XXXX vom XXXX am XXXX in XXXX, Republik Indien, mit XXXX, StA. Indien, die Ehe geschlossen. Der gemeinsame Sohn, XXXX, StA. Indien, wurde am XXXX in XXXX, Republik Indien, geboren.Der Beschwerdeführer hat zufolge der Heiratsurkunde Nr. römisch 40 vom römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 , Republik Indien, mit römisch 40 , StA. Indien, die Ehe geschlossen. Der gemeinsame Sohn, römisch 40 , StA. Indien, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Republik Indien, geboren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt.
Laut Abfrage des Fremdeninformationssystems wurde die dem Beschwerdeführer bereits vor der Entscheidung des Bundesasylamtes erteilte Niederlassungsbewilligung vom Amt der XXXX, am XXXX neuerlich verlängert und ist aktuell bis zum XXXX gültig. Auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers verfügen über gültige Niederlassungsbewilligungen.Laut Abfrage des Fremdeninformationssystems wurde die dem Beschwerdeführer bereits vor der Entscheidung des Bundesasylamtes erteilte Niederlassungsbewilligung vom Amt der römisch 40 , am römisch 40 neuerlich verlängert und ist aktuell bis zum römisch 40 gültig. Auch die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers verfügen über gültige Niederlassungsbewilligungen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 (FrÄG 2009), ist § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (FrÄG 2009), ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Dem Beschwerdeführer wurde eine - aktuell bis XXXX gültige - Niederlassungsbewilligung erteilt und kommt ihm sohin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.Dem Beschwerdeführer wurde eine - aktuell bis römisch 40 gültige - Niederlassungsbewilligung erteilt und kommt ihm sohin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid nach Feststellung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, es bestehe "kein Grund, der gegen eine Ausweisung spricht". Das Bundesasylamt verkennt hiebei - ohne auf die gegenständlich zentrale Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 einzugehen - offenbar die Rechtslage, zumal alleine durch das Bestehen der genannten Aufenthaltsberechtigung bereits die einzige dort genannte Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Ausweisung erfüllt ist.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid nach Feststellung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, es bestehe "kein Grund, der gegen eine Ausweisung spricht". Das Bundesasylamt verkennt hiebei - ohne auf die gegenständlich zentrale Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 einzugehen - offenbar die Rechtslage, zumal alleine durch das Bestehen der genannten Aufenthaltsberechtigung bereits die einzige dort genannte Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Ausweisung erfüllt ist.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in gegenständlicher Rechtsmittelschrift, die Asylbehörde habe verkannt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits deshalb gegenstandlos sei, weil er im Jahre 2007 in sein Herkunftsland gereist sei, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mangels entsprechender Übergangsbestimmung nicht auf das Verfahren des Beschwerdeführers anzuwenden ist und die richtigerweise anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, keine gleichbedeutende Regelung enthält (vgl. § 31 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002).Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in gegenständlicher Rechtsmittelschrift, die Asylbehörde habe verkannt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits deshalb gegenstandlos sei, weil er im Jahre 2007 in sein Herkunftsland gereist sei, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mangels entsprechender Übergangsbestimmung nicht auf das Verfahren des Beschwerdeführers anzuwenden ist und die richtigerweise anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, keine gleichbedeutende Regelung enthält vergleiche Paragraph 31, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, ÜbergangsbestimmungenZuletzt aktualisiert am
03.11.2010