Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S22 415.171-1/2010-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zl. 10 05.409-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zl. 10 05.409-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 21.06.2010 (AS 11) mit ihrem Ehemann (XXXX; S22 415.169) und der gemeinsamen Tochter (XXXX; S22 415.173) in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte für sich und ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 21.06.2010 (AS 11) mit ihrem Ehemann (römisch 40 ; S22 415.169) und der gemeinsamen Tochter (römisch 40 ; S22 415.173) in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte für sich und ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
I.1.2. Im Wesentlichen brachte die BF vor, sie habe Afghanistan vor ca. 16 Jahren verlassen und sei mit ihren Eltern und Geschwistern nach Pakistan gegangen; sie sei bis vor 4 1/2 Jahren dort aufhältig gewesen. Anschließend sei sie mit ihrem Mann vorerst in den Iran und dann weiter in die Türkei gereist. Ende des Jahres 2007 seien sie illegal mit einem Boot nach Griechenland eingereist; im Juli 2008 habe sie in Griechenland ihre Tochter geboren. Sie hätten in Griechenland zwar einen Asylantrag gestellt und seien auch einvernommen worden, ein Ergebnis des Asylantrages hätten sie aber bis Juni 2010 nicht bekommen. Obwohl sie Asylwerber gewesen seien, hätten sie keine Betreuung erhalten.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte die BF vor, sie habe Afghanistan vor ca. 16 Jahren verlassen und sei mit ihren Eltern und Geschwistern nach Pakistan gegangen; sie sei bis vor 4 1/2 Jahren dort aufhältig gewesen. Anschließend sei sie mit ihrem Mann vorerst in den Iran und dann weiter in die Türkei gereist. Ende des Jahres 2007 seien sie illegal mit einem Boot nach Griechenland eingereist; im Juli 2008 habe sie in Griechenland ihre Tochter geboren. Sie hätten in Griechenland zwar einen Asylantrag gestellt und seien auch einvernommen worden, ein Ergebnis des Asylantrages hätten sie aber bis Juni 2010 nicht bekommen. Obwohl sie Asylwerber gewesen seien, hätten sie keine Betreuung erhalten.
Deswegen seien sie im Juni 2010 über Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist. In Ungarn habe sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt und seien sie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Wegen der schlechten Zustände dort seien sie geflüchtet; dabei habe sie sich die rechte Hand gebrochen. Über Budapest seien sie weiter nach Österreich gereist, um hier gegenständlichen Asylantrag zu stellen.
I.1.3. Über die BF scheinen drei Eurodac-Treffer auf (XXXX - zwei Asylantragstellungen und eine illegale Einreise).römisch eins.1.3. Über die BF scheinen drei Eurodac-Treffer auf (römisch 40 - zwei Asylantragstellungen und eine illegale Einreise).
I.1.4. Das Bundesasylamt richtete am 23.06.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16(1)(c) der Dublin II-VO an Griechenland (AS 39). Griechenland antwortete nicht und wurde daher durch Verfristung zuständig. Mit Schreiben vom 12.07.2010 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt (vgl. Dublin-Akt).römisch eins.1.4. Das Bundesasylamt richtete am 23.06.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (, eins,)(c) der Dublin II-VO an Griechenland (AS 39). Griechenland antwortete nicht und wurde daher durch Verfristung zuständig. Mit Schreiben vom 12.07.2010 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt vergleiche Dublin-Akt).
I.1.5. Die BF befand sich von 15.07.2010 bis 17.07.2010 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX. Dabei wurde der Bruch der rechten Hand, den sie sich bei ihrer Flucht in Ungarn zugezogen hatte, operativ behandelt. Ihren Angaben zufolge wurde im rechten Unterarm eine Platte implantiert. Es wurde auch eine Therapie verordnet, die am 08.08.2010 beginnen sollte.römisch eins.1.5. Die BF befand sich von 15.07.2010 bis 17.07.2010 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus römisch 40 . Dabei wurde der Bruch der rechten Hand, den sie sich bei ihrer Flucht in Ungarn zugezogen hatte, operativ behandelt. Ihren Angaben zufolge wurde im rechten Unterarm eine Platte implantiert. Es wurde auch eine Therapie verordnet, die am 08.08.2010 beginnen sollte.
I.2.1. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 20römisch eins.2.1. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 20
(1) c i.V.m. 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).(1) c in Verbindung mit 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.3. Das BAA führte aus, dass die Identität der BF nicht habe festgestellt werden können. Es habe sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung in den im Spruch genannten Mitgliedstaat eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.römisch eins.2.3. Das BAA führte aus, dass die Identität der BF nicht habe festgestellt werden können. Es habe sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung in den im Spruch genannten Mitgliedstaat eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es würden keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung ihrer Person aus Österreich nach Griechenland entgegenstehen würden.
Konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF wurden nicht getroffen.
I.2.4. Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2.4. Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.2.5. Die Beschwerde langte am 07.09.2010 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein; mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF sich von 15.07.2010 bis 17.07.2010 stationär im Krankenhaus aufgehalten habe. Bei einer Operation im rechten Unterarm sei ihr eine Platte implantiert worden und eine Therapie verordnet worden. Ihre Tochter sei erst zwei Jahre alt. Bei der BF und ihrem Kind handle es sich folglich um besonders vulnerable Personen; es sei daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.römisch eins.2.5. Die Beschwerde langte am 07.09.2010 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein; mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF sich von 15.07.2010 bis 17.07.2010 stationär im Krankenhaus aufgehalten habe. Bei einer Operation im rechten Unterarm sei ihr eine Platte implantiert worden und eine Therapie verordnet worden. Ihre Tochter sei erst zwei Jahre alt. Bei der BF und ihrem Kind handle es sich folglich um besonders vulnerable Personen; es sei daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.
I.2.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.2.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:
"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.2.4.2. Das Bundesasylamt unterließ es, konkrete Feststellungen über den Gesundheitszustand der BF zu treffen. Es wurde nicht festgestellt, dass die BF kürzlich am Arm operiert worden war und auch nicht dass die BF eine Therapie hätte beginnen sollen. Es finden sich auch keine Ausführungen über die Dauer und Notwendigkeit einer solchen Therapie.römisch zwei.2.4.2. Das Bundesasylamt unterließ es, konkrete Feststellungen über den Gesundheitszustand der BF zu treffen. Es wurde nicht festgestellt, dass die BF kürzlich am Arm operiert worden war und auch nicht dass die BF eine Therapie hätte beginnen sollen. Es finden sich auch keine Ausführungen über die Dauer und Notwendigkeit einer solchen Therapie.
Insoweit wurde der Sachverhalt mangelhaft ermittelt.
II.2.4.3. Kritik am griechischen Asylwesen und der Situation in Griechenland im individuellen Fall der BF, Art. 3 EMRK:römisch zwei.2.4.3. Kritik am griechischen Asylwesen und der Situation in Griechenland im individuellen Fall der BF, Artikel 3, EMRK:
Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen des Familienverfahrens zu berücksichtigen, dass die Familie aus zwei erwachsenen Person, der BF und ihrem Ehemann, sowie ihrer gemeinsamen zweijährigen Tochter, besteht. Aus aktuellen Länderberichten geht - vgl. AS 227; Seite 16 des bekämpften Bescheides, letzter Absatz - hervor, dass Familien bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland anscheinend nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und ihr daher im Einzelfall eine Überstellung nicht zumutbar sein kann.Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen des Familienverfahrens zu berücksichtigen, dass die Familie aus zwei erwachsenen Person, der BF und ihrem Ehemann, sowie ihrer gemeinsamen zweijährigen Tochter, besteht. Aus aktuellen Länderberichten geht - vergleiche AS 227; Seite 16 des bekämpften Bescheides, letzter Absatz - hervor, dass Familien bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland anscheinend nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und ihr daher im Einzelfall eine Überstellung nicht zumutbar sein kann.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe. Die Tochter der BF ist am 31.07.2008 geboren, somit ein Kleinkind, sodass ihr und ihrer Familie eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zumutbar ist, zumal auch weder eine Zustimmung Griechenlands zur Wiederaufnahme noch die Zusicherung der Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft vorliegt. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF getroffen wurden und damit auch nicht festgestellt wurde, inwieweit die BF an der Betreuung ihrer Tochter gehindert wird.
II.2.4.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Darstellungen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof zwar kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen, die gegenwärtige Sachlage stellt sich jedoch dergestalt dar - aufgrund der nunmehr aktuellen Berichtslage und der speziellen Lage der beschwerdeführenden Familie -, dass eine Überstellung aufgrund der bisher angestellten Erhebungen und des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisstandes im Lichte des Art. 3 EMRK so nicht zumutbar erscheint.römisch zwei.2.4.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Darstellungen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof zwar kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen, die gegenwärtige Sachlage stellt sich jedoch dergestalt dar - aufgrund der nunmehr aktuellen Berichtslage und der speziellen Lage der beschwerdeführenden Familie -, dass eine Überstellung aufgrund der bisher angestellten Erhebungen und des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisstandes im Lichte des Artikel 3, EMRK so nicht zumutbar erscheint.
II.2.4.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.römisch zwei.2.4.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall war der vorliegende Sachverhalt - wie angeführt (vgl. II.2.4.2., II.2.4.3) - so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall war der vorliegende Sachverhalt - wie angeführt vergleiche römisch zwei.2.4.2., römisch zwei.2.4.3) - so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
II.2.4.6. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheids:römisch zwei.2.4.6. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
II.2.4.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.römisch zwei.2.4.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.
II.2.4.6.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unrechtmäßig aufzuheben waren, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.römisch zwei.2.4.6.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unrechtmäßig aufzuheben waren, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.
II.2.4.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.römisch zwei.2.4.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.11.2010