TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/22 S11 415796-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §64 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S11 415.796-1/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S11 415.798-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 08.055-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 10 08.055-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX, und ihre minderjährige Tochter XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 31.08.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 , und ihre minderjährige Tochter römisch 40 , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 31.08.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.

1.2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizei Großkrut am 31.08.2010 gab die Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie wäre gemeinsam mit ihrer Tochter mit einem PKW von XXXX nach Grosny und von dort mit einem Linienbus nach Moskau gefahren. Danach hätten sie einen Zug bestiegen und wären über Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gereist. Mit der Schnellbahn wären sie nach Warschau gelangt und von dort mit einem LKW und später mit einem PKW nach Österreich gefahren.Sie wäre gemeinsam mit ihrer Tochter mit einem PKW von römisch 40 nach Grosny und von dort mit einem Linienbus nach Moskau gefahren. Danach hätten sie einen Zug bestiegen und wären über Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gereist. Mit der Schnellbahn wären sie nach Warschau gelangt und von dort mit einem LKW und später mit einem PKW nach Österreich gefahren.

In Polen hätte sie sich einen Tag lang aufgehalten, es gefalle ihr dort überhaupt nicht. Sie wolle dorthin nicht zurück. Tschetschenien hätte sie verlassen, da ihr Mann seit acht Jahren verschwunden wäre. Seitdem würden sie Männer mit schwarzen Gesichtsmasken verfolgen, sie habe daher Angst.

1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 30.08.2010 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 03.09.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 06.09.2010, übernommen am 07.09.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 03.09.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 30.08.2010 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 03.09.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 06.09.2010, übernommen am 07.09.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 03.09.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 06.09.2010 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 06.09.2010 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.

1.4. Am 10.09.2010 wurde die Erst-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Erst-BF nach deren Angaben mit ihrer minderjährigen Tochter in Österreich, die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden sich noch in der Heimat befinden. Darüber hinaus seien drei bis vier Cousins bzw. Cousinen in Österreich aufhältig. Ihr Mann wäre vor ca. acht Jahren verschollen, er wäre mitgenommen worden. Sie selbst hätte keine Gewalt am eigenen Leibe erfahren, es sei aber unmöglich dort zu leben. Polen hätte sie verlassen, da sie Angst gehabt hätte, dort zu bleiben. Es sei zu nahe an...(Anmerkung: Erst-BF spricht nicht fertig).1.4. Am 10.09.2010 wurde die Erst-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Erst-BF nach deren Angaben mit ihrer minderjährigen Tochter in Österreich, die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden sich noch in der Heimat befinden. Darüber hinaus seien drei bis vier Cousins bzw. Cousinen in Österreich aufhältig. Ihr Mann wäre vor ca. acht Jahren verschollen, er wäre mitgenommen worden. Sie selbst hätte keine Gewalt am eigenen Leibe erfahren, es sei aber unmöglich dort zu leben. Polen hätte sie verlassen, da sie Angst gehabt hätte, dort zu bleiben. Es sei zu nahe an...(Anmerkung: Erst-BF spricht nicht fertig).

Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lagen bei der Erst-BF eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F.43.22), therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten. Hinweise für die Diagnose PTSD hätten sich nicht gefunden.

1.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, am 22.09.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie ihrer Tochter, der Zweit-BF, gab die Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie hätte ein Schreiben, dass sie vorlegen wolle. Laut Dolmetsch handle es sich hierbei um eine Anzeige der Staatsanwaltschaft XXXX, wonach am 08.12.2008 unbekannte Personen in das Haus der Familie der BF eingebrochen und den Ehegatten der Erst-BF mitgenommen hätten. Dadurch wäre der Erst-BF ein moralischer Schaden zugefügt worden.Sie hätte ein Schreiben, dass sie vorlegen wolle. Laut Dolmetsch handle es sich hierbei um eine Anzeige der Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach am 08.12.2008 unbekannte Personen in das Haus der Familie der BF eingebrochen und den Ehegatten der Erst-BF mitgenommen hätten. Dadurch wäre der Erst-BF ein moralischer Schaden zugefügt worden.

Die Erst-BF gab weiters an, dass sie zur Zeit die von der Psychologin verschriebenen Medikamente einnehme. Sie wäre auch bei der Mammographie gewesen, der Befund wäre jedoch in Ordnung. Sie hätte ständig Angst um sich und ihre Tochter, dieser Zustand würde schon lange bestehen.

In Österreich würden sich zwei Cousins befinden, einer davon hätte dasselbe wie ihr Ehegatte durchmachen müssen. Er hätte jedoch fliehen können.

Sie wolle auf keinen Fall nach Polen zurück, dort gäbe es viele Bekannte, die sofort ihren Aufenthaltsort in die Heimat weitergeben würden. Polen liege zu nahe an Russland. Sie hätte Informationen, dass sie in Russland auch gesucht werde.

Laut einer Anmerkung im Einvernahme-Protokoll wurde hierauf die Rechtsberaterin gebeten, gemeinsam mit der Zweit-BF den Raum zu verlassen.

Die Erst-BF fuhr fort, dass sie diese Informationen von ihrer Schwester hätte. Man hätte vor acht Jahren ihren Mann mitgenommen, seitdem würde man ihr keine Ruhe lassen.

Sie hätten einen Tag in Polen verbracht, aber die Bekannten dort würden weitererzählen, dass sie dort sei. Ihre Tochter hätte große Angst vor der Polizei. Sie sei nervlich angespannt und hätte Husten bekommen, wogegen sie Medikamente genommen hätte.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Polen brachte die Erst-BF erneut vor, nicht dorthin zu wollen. Es wären dort Tschetschenen dort umgebracht worden, es sei ähnlich wie in der Heimat. Sie wolle lieber gleich nach Tschetschenien zurückkehren, bevor sie nach Polen gehe.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde die Rechtsberaterin aufgefordert, den Vernehmungsraum wieder zu betreten, und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsberaterin hatte keine Fragen und auch keine Anträge.

1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.10.2010, Zahlen: 10 08.055-EAST Ost und 10 08.081-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 31.08.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.10.2010, Zahlen: 10 08.055-EAST Ost und 10 08.081-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 31.08.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnis der medizinischen Untersuchung). Die allgemein gehaltenen Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen würden sich lediglich auf Gerüchte stützen und seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen. Betreffend die angeführte psychische Krankheit der Erst-BF wurde darauf hingewiesen, dass es sich um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle und diese in Polen behandelbar sei.

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

1.7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre gewillkürte Vertreterin fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben vom 11.10.2010 Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In den Begründungen dazu wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Aus § 64 Abs. 4 AsylG ergäbe sich die Pflicht, dass der Rechtsberater während der gesamten Einvernahme anwesend sein müsse. Eine teilweise Abwesenheit des Rechtsberaters würde somit den Zweck der Norm verfehlen, da diese ja darin liege, dem Asylwerber umfassende Hilfestellung zu ermöglichen.In den Begründungen dazu wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Aus Paragraph 64, Absatz 4, AsylG ergäbe sich die Pflicht, dass der Rechtsberater während der gesamten Einvernahme anwesend sein müsse. Eine teilweise Abwesenheit des Rechtsberaters würde somit den Zweck der Norm verfehlen, da diese ja darin liege, dem Asylwerber umfassende Hilfestellung zu ermöglichen.

In gegenständlichem Fall wäre diese Norm verletzt worden, da der Rechtsberater während der Einvernahme vom Referenten hinaus gebeten und erst am Ende wieder hinzugezogen worden wäre. Somit hätte der Rechtsberater nicht die gesamte Aussage der Erst-BF gekannt und hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, diese ausführlich über ihre Rechte zu informieren.

Im Folgenden wurde noch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes kritisiert und auf Art. 15 Dublin II-VO, obwohl dieser nicht unmittelbar anwendbar sei, eingegangen.Im Folgenden wurde noch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes kritisiert und auf Artikel 15, Dublin II-VO, obwohl dieser nicht unmittelbar anwendbar sei, eingegangen.

1.8. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 15.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

§ 64 AsylG lautet:Paragraph 64, AsylG lautet:

Abs. 1: Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.Absatz eins :, Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abs. 2: Rechtsberater im Zulassungsverfahren sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.Absatz 2 :, Rechtsberater im Zulassungsverfahren sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.

Abs. 3: Die Kosten für die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren trägt der Bund.Absatz 3 :, Die Kosten für die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren trägt der Bund.

Abs. 4: Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.Absatz 4 :, Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

Abs. 5: Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.Absatz 5 :, Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,

der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,

sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,

die Mutter oder den Vormund.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Im vorliegenden Fall hat die einvernehmende Referentin des Bundesasylamtes, wie in den Beschwerden richtigerweise ausgeführt, die anwesende Rechtsberaterin aus dem Vernehmungsraum gebeten, um ohne sie die Einvernahme ausgerechnet betreffend die wesentlichen Verfahrenspunkte fortzusetzen.

Es wurde somit gegen die Bestimmungen des § 64 Abs. 4 AsylG verstoßen, wonach Rechtsberater verpflichtet sind, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Es ist dem Vorbringen in den Beschwerden zu folgen, dass dieses Vorgehen der Norm des § 64 Abs. 4 AsylG, welche die umfassende rechtliche Hilfestellung während der gesamten Einvernahme im Zulassungsverfahren gewährleisten soll, widerspricht.Es wurde somit gegen die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 4, AsylG verstoßen, wonach Rechtsberater verpflichtet sind, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Es ist dem Vorbringen in den Beschwerden zu folgen, dass dieses Vorgehen der Norm des Paragraph 64, Absatz 4, AsylG, welche die umfassende rechtliche Hilfestellung während der gesamten Einvernahme im Zulassungsverfahren gewährleisten soll, widerspricht.

Aufgrund ihrer Abwesenheit konnte die Rechtsberaterin weder Kenntnis über die vollständige Aussage der Erst-BF erlangen, noch, wie gesetzlich vorgeschrieben, diese über ihre Rechte ausführlich informieren und beraten. Jedenfalls war dem Akt nichts Derartiges zu entnehmen. Folglich war auch die der Rechtsberaterin im Anschluss an die Einvernahme eingeräumte Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wie aus dem Protokoll ersichtlich, nur wenig zielführend.

2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde eine Wiederholung der Einvernahme der Erst-BF unter Anwesenheit eines Rechtsberaters während der gesamten Befragung durchzuführen haben, um den gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 4 AsylG genüge zu tun.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde eine Wiederholung der Einvernahme der Erst-BF unter Anwesenheit eines Rechtsberaters während der gesamten Befragung durchzuführen haben, um den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 4, AsylG genüge zu tun.

2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäße Einvernahme durchgeführt. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäße Einvernahme durchgeführt. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, Rechtsberater, Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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