TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/22 D3 316046-3/2010

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Veröffentlicht am 22.10.2010
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Spruch

D3 316046-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag von XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, FZ. 10 06.396-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag von römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2010, FZ. 10 06.396-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.03.2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn wegen der unabsichtlichen Tötung eines Tschetschenen durch ihren bereits im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann von Blutrache bedroht sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, Zl. 07 02.491-BAG, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Russland ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, Zl. 07 02.491-BAG, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Russland ausgesprochen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.046-1/6E-XV/54/07, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gesundheitliche bzw. psychische Probleme der Beschwerdeführerin wurden in diesem Bescheid (und auch in dem diesem zugrunde liegenden Bescheid des Bundesasylamtes) nicht thematisiert.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.046-1/6E-XV/54/07, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gesundheitliche bzw. psychische Probleme der Beschwerdeführerin wurden in diesem Bescheid (und auch in dem diesem zugrunde liegenden Bescheid des Bundesasylamtes) nicht thematisiert.

Dieser Bescheid wurde am 03.03.2008 rechtswirksam zugestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2010, Zlen 2008/19/0471 bis 0475, wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behandlung der Beschwerde schließlich abgelehnt.

Am 21.07.2010 stellte die Asylwerberin einen weiteren, ihren zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der PI Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin am selben Tag ua. zu Protokoll, bei ihrer ersten Einvernahme nicht alle Asylgründe zu Protokoll gegeben zu haben und nun Beweise für den Tod ihres Ehemannes zu haben. Sie habe Angst um ihre Söhne wegen einer Blutfehde.

Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nachweislich mitgeteilt.Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nachweislich mitgeteilt.

Anlässlich der ärztlichen Begutachtung gemäß § 10 AsylG vom 03.08.2010 durch XXXX gab die Beschwerdeführerin erstmals an, anlässlich der Verhaftung ihres Mannes im Jahr 2001 vergewaltigt worden zu sein. Es wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Verdacht auf PTSD in Teilremission, dysfunktionaler dissoziativer Bewältigungsstil bei gegebener Alltagsbewältigung und Depression hier im Rahmen der Belastung als Anpassungsstörung codiert) diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Behandlung und antidepressive medikamentöse Therapie wurden als (dringend) erforderlich erachtet. Bei einer Überstellung müsse demnach mit einer deutlichen Verschlechterung gerechnet werden, auch eine Affekthandlung könne nicht sicher ausgeschlossen werden.Anlässlich der ärztlichen Begutachtung gemäß Paragraph 10, AsylG vom 03.08.2010 durch römisch 40 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, anlässlich der Verhaftung ihres Mannes im Jahr 2001 vergewaltigt worden zu sein. Es wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Verdacht auf PTSD in Teilremission, dysfunktionaler dissoziativer Bewältigungsstil bei gegebener Alltagsbewältigung und Depression hier im Rahmen der Belastung als Anpassungsstörung codiert) diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Behandlung und antidepressive medikamentöse Therapie wurden als (dringend) erforderlich erachtet. Bei einer Überstellung müsse demnach mit einer deutlichen Verschlechterung gerechnet werden, auch eine Affekthandlung könne nicht sicher ausgeschlossen werden.

In ihrer Einvernahme am 10.08.2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, auch für ihre Kinder als gesetzliche Vertreterin zu sprechen, welche keine eigenen Asylgründe hätten. Sie brachte vor, im ersten Verfahren ihre Vergewaltigung nicht angegeben zu haben und dass sie aus der Türkei in das Bundesgebiet gekommen sei. Sie habe aus Scham nicht darüber gesprochen, Blutrache allein sei schon ein großes Problem. Sie habe seit 2001 in der Türkei unter einem anderen Namen gelebt. Sie legte u.a. einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle XXXX von XXXX vom 06.08.2010 vor, wonach eine "Anpassungsstörung" diagnostiziert und eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln bestätigt wird, ferner ein ärztliches Attest von XXXX vom 01.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin an "Suizidgedanken, Posttraumatischer Belastungsreaktion und einer reaktiven Depression" leidet.In ihrer Einvernahme am 10.08.2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, auch für ihre Kinder als gesetzliche Vertreterin zu sprechen, welche keine eigenen Asylgründe hätten. Sie brachte vor, im ersten Verfahren ihre Vergewaltigung nicht angegeben zu haben und dass sie aus der Türkei in das Bundesgebiet gekommen sei. Sie habe aus Scham nicht darüber gesprochen, Blutrache allein sei schon ein großes Problem. Sie habe seit 2001 in der Türkei unter einem anderen Namen gelebt. Sie legte u.a. einen psychiatrischen Befund der Gesundheitsstelle römisch 40 von römisch 40 vom 06.08.2010 vor, wonach eine "Anpassungsstörung" diagnostiziert und eine Behandlung mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln bestätigt wird, ferner ein ärztliches Attest von römisch 40 vom 01.07.2010, wonach die Beschwerdeführerin an "Suizidgedanken, Posttraumatischer Belastungsreaktion und einer reaktiven Depression" leidet.

Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes einen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes einen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG.

Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift ging der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde.Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift ging der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010, Zl. D3 316046-2/2010/2E, hat der Asylgerichtshof gemäß § 12a Abs. 2 i.V.m.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010, Zl. D3 316046-2/2010/2E, hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, i.V.m.

§ 41a des AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I 122/2009, festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist und den genannten Bescheid aufgehoben. In der Begründung wurde auch ausgeführt, dass das Bundesasylamt Feststellungen wie sich eine Unterbrechung der Behandlung und eine Abschiebung auf die Beschwerdeführerin auswirken würde und dementsprechende Länderfeststellungen zu treffen gehabt hätte und dass es das Bundesasylamt auch außer Acht gelassen habe, dass es sich bei der psychisch kranken Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern handelt, bei welcher auch zu klären sein werde, ob sie in Anbetracht ihrer Erkrankung überhaupt in der Lage ist, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie in Tschetschenien zu beschaffen. Zudem sei es zu einer feststellbaren Zunahme von willkürlichen Gewaltakten, für die der Staat die Verantwortung trägt und gekommen und die besondere Situation in Tschetschenien und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der tschetschenischen Volksgruppe angehört, nicht entsprechend gewürdigt worden.Paragraph 41 a, des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist und den genannten Bescheid aufgehoben. In der Begründung wurde auch ausgeführt, dass das Bundesasylamt Feststellungen wie sich eine Unterbrechung der Behandlung und eine Abschiebung auf die Beschwerdeführerin auswirken würde und dementsprechende Länderfeststellungen zu treffen gehabt hätte und dass es das Bundesasylamt auch außer Acht gelassen habe, dass es sich bei der psychisch kranken Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern handelt, bei welcher auch zu klären sein werde, ob sie in Anbetracht ihrer Erkrankung überhaupt in der Lage ist, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie in Tschetschenien zu beschaffen. Zudem sei es zu einer feststellbaren Zunahme von willkürlichen Gewaltakten, für die der Staat die Verantwortung trägt und gekommen und die besondere Situation in Tschetschenien und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der tschetschenischen Volksgruppe angehört, nicht entsprechend gewürdigt worden.

Vor Erlassung dieser Entscheidung richtete der ehemalige XXXX der Republik Tschetschenien XXXX ein Schreiben an das "Bundesministerium für Flüchtlingsangelegenheiten", dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung seitens der Behörden drohe, weil sich der Vater der Familie XXXX, welcher im Jahre 2001 verstorben sei, für die Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik eingesetzt habe.Vor Erlassung dieser Entscheidung richtete der ehemalige römisch 40 der Republik Tschetschenien römisch 40 ein Schreiben an das "Bundesministerium für Flüchtlingsangelegenheiten", dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung seitens der Behörden drohe, weil sich der Vater der Familie römisch 40 , welcher im Jahre 2001 verstorben sei, für die Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik eingesetzt habe.

Das Bundesasylamt holte eine Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation ein, welche mit Datum 08.09.2010 beantwortet wurde. Daraus geht wohl hervor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in Tschetschenien behandelt werden kann, es jedoch keine Informationen bezüglich sozialer Unterstützung und anderer Formen der öffentlichen Unterstützung in Tschetschenien für alleinerziehende Mütter mit psychischen Erkrankungen gäbe und ebensowenig Informationen über die Verfügbarkeit der Medikamente, die für eine Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Tschetschenischen Republik notwendig seien, in Erfahrung gebracht hätten werden können. Es könnte daher die Antragstellerin mit ernsthaften Hindernissen bei der Sicherung ihres Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes ihrer Kinder sowie beim Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung in Tschetschenien konfrontiert sein.

Am 24.09.2010 wurde die Antragstellerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ergänzend einvernommen. Zu der erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation führte sie aus, dass sie damit nicht einverstanden sei und dass man Medikamente ohne Geld nicht bekomme. Ihre Mutter beziehe nur eine Pension von etwa 5000 Rubel, sie habe jüngst im Krankenhaus allein für Medikamente 400 Euro bezahlen müssen, außerdem seien Medikamente, die in Tschetschenien erhältlich sind, manchmal gefälscht und helfen überhaupt nicht. Sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Tschetschenien bei verschiedenen Leuten, bei ihrer Mutter, bei ihrer Schwiegermutter und bei Bekannten gelebt, vor ihrer Heirat habe sie als Verkäuferin gearbeitet, nachher nicht mehr. Anschließend hätten sie die Brüder nach dem Tod ihres Mannes unterstützt. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern, ihre vier Schwestern, zwei Brüder, die Schwiegereltern und die Schwägerinnen. Zu den Schwiegereltern habe sie jedoch keinen Kontakt mehr und zwar schon seit einigen Jahren. Sie habe nur mehr zu ihrer Mutter Kontakt. Solange sie in der Türkei gewesen sei, hätten die Schwiegereltern sie schon angerufen, anschließend aber nicht mehr. Das habe sie so verstanden, dass sie sie nicht mehr brauchen und auch nicht mehr wollten. Sie würde von sich keinen Kontakt mehr suchen, wenn sie zurückkehren müsste, müsste sie jedoch nach der tschetschenischen Sitte bei den Schwiegereltern und der Schwiegermutter leben, wolle aber dort nicht hingehen, da sie sie in den letzten neun Jahren alleingelassen habe. Streit habe es mit den Schwiegereltern nicht gegeben. Sie sei zutiefst gekränkt, weil sich ihre Schwiegereltern nicht mehr nach den Kindern erkundigten. Ihre Schwiegermutter wisse von ihrer Vergewaltigung, sie habe Geräusche gehört und sie schreien gehört. Wenn sie auch mit dieser nicht ausdrücklich gesprochen habe, so habe sie ihr zu verstehen gegeben, dass sie Bescheid wisse, was passiert sei. Sie habe auch ihre zerrissenen Kleider gesehen und gesehen in welcher Verfassung sie gewesen sei. Das letzte Mal sei sie am 07.10. beim Arzt gewesen, derzeit nehme sie keine Medikamente. Vor dem Ramadan habe sie zwei Tabletten pro Tag nehmen müssen, während des Ramadan, wo man nichts essen dürfe, allerdings nur in der Nacht Tabletten, jetzt mache sie eine Gesprächstherapie, dabei wurde ihr gesagt, dass sie weiterhin Medikamente nehmen müsse. Nach der Vergewaltigung habe sie nicht mehr bei den Schwiegereltern, sondern bei einer Freundin namens XXXX gelebt, den Familiennamen kenne sie nicht, weil es nicht üblich sei, einander mit dem Familiennamen anzusprechen. Nach ihrer Ausreise in die Türkei habe die Schwiegermutter ein paar Male angerufen, so alle zwei oder drei Monate, anschließend jedoch nicht mehr. Vielleicht habe die Schwiegermutter vor der Blutrache Angst, sie wisse nicht, warum sie keinen Kontakt mehr suche. Sie möchte jedoch betonen, dass sie sich um ihren Mann, als dieser verletzt gewesen sei, intensiv gekümmert habe, die Mutter habe sie vor der Heirat gewarnt, sie habe jedoch aus Liebe geheiratet. Sie habe Angst, in die Heimat zurückzukehren, ihre Kinder hätten auch Angst, wenn man sie abschieben wolle, sei es ihr lieber, hier zu sterben, dann wären wenigstens ihre Kinder in Sicherheit. Die Kinder möchten hier zur Schule gehen, sie seien gut angepasst.Am 24.09.2010 wurde die Antragstellerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ergänzend einvernommen. Zu der erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation führte sie aus, dass sie damit nicht einverstanden sei und dass man Medikamente ohne Geld nicht bekomme. Ihre Mutter beziehe nur eine Pension von etwa 5000 Rubel, sie habe jüngst im Krankenhaus allein für Medikamente 400 Euro bezahlen müssen, außerdem seien Medikamente, die in Tschetschenien erhältlich sind, manchmal gefälscht und helfen überhaupt nicht. Sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Tschetschenien bei verschiedenen Leuten, bei ihrer Mutter, bei ihrer Schwiegermutter und bei Bekannten gelebt, vor ihrer Heirat habe sie als Verkäuferin gearbeitet, nachher nicht mehr. Anschließend hätten sie die Brüder nach dem Tod ihres Mannes unterstützt. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern, ihre vier Schwestern, zwei Brüder, die Schwiegereltern und die Schwägerinnen. Zu den Schwiegereltern habe sie jedoch keinen Kontakt mehr und zwar schon seit einigen Jahren. Sie habe nur mehr zu ihrer Mutter Kontakt. Solange sie in der Türkei gewesen sei, hätten die Schwiegereltern sie schon angerufen, anschließend aber nicht mehr. Das habe sie so verstanden, dass sie sie nicht mehr brauchen und auch nicht mehr wollten. Sie würde von sich keinen Kontakt mehr suchen, wenn sie zurückkehren müsste, müsste sie jedoch nach der tschetschenischen Sitte bei den Schwiegereltern und der Schwiegermutter leben, wolle aber dort nicht hingehen, da sie sie in den letzten neun Jahren alleingelassen habe. Streit habe es mit den Schwiegereltern nicht gegeben. Sie sei zutiefst gekränkt, weil sich ihre Schwiegereltern nicht mehr nach den Kindern erkundigten. Ihre Schwiegermutter wisse von ihrer Vergewaltigung, sie habe Geräusche gehört und sie schreien gehört. Wenn sie auch mit dieser nicht ausdrücklich gesprochen habe, so habe sie ihr zu verstehen gegeben, dass sie Bescheid wisse, was passiert sei. Sie habe auch ihre zerrissenen Kleider gesehen und gesehen in welcher Verfassung sie gewesen sei. Das letzte Mal sei sie am 07.10. beim Arzt gewesen, derzeit nehme sie keine Medikamente. Vor dem Ramadan habe sie zwei Tabletten pro Tag nehmen müssen, während des Ramadan, wo man nichts essen dürfe, allerdings nur in der Nacht Tabletten, jetzt mache sie eine Gesprächstherapie, dabei wurde ihr gesagt, dass sie weiterhin Medikamente nehmen müsse. Nach der Vergewaltigung habe sie nicht mehr bei den Schwiegereltern, sondern bei einer Freundin namens römisch 40 gelebt, den Familiennamen kenne sie nicht, weil es nicht üblich sei, einander mit dem Familiennamen anzusprechen. Nach ihrer Ausreise in die Türkei habe die Schwiegermutter ein paar Male angerufen, so alle zwei oder drei Monate, anschließend jedoch nicht mehr. Vielleicht habe die Schwiegermutter vor der Blutrache Angst, sie wisse nicht, warum sie keinen Kontakt mehr suche. Sie möchte jedoch betonen, dass sie sich um ihren Mann, als dieser verletzt gewesen sei, intensiv gekümmert habe, die Mutter habe sie vor der Heirat gewarnt, sie habe jedoch aus Liebe geheiratet. Sie habe Angst, in die Heimat zurückzukehren, ihre Kinder hätten auch Angst, wenn man sie abschieben wolle, sei es ihr lieber, hier zu sterben, dann wären wenigstens ihre Kinder in Sicherheit. Die Kinder möchten hier zur Schule gehen, sie seien gut angepasst.

Mit Datum 22.09.2009 bzw. 30.09.2009 erstellte die Psychotherapeutin XXXX namens des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX eine psychotherapeutische Stellungnahme für die Antragstellerin. Darin wurde ausgeführt, dass sie seit August 2010 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Bei ihr liege eine komplexe Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, wobei es sich um eine Retraumatisierung handle, die durch die drohende Abschiebung ins Heimatland ausgelöst worden sei. Es lägen überdies extreme Angstzustände bis hin zu Panikattacken vor, welche im Zusammenhang mit der erlittenen Vergewaltigung im Heimatland stünden. Der Zustand sei weiters geprägt von Schreckhaftigkeit, extremen Schlafstörungen und sogenannten "Flashbacks". Sie habe die Tatsache der Vergewaltigung jahrelang für sich behalten, weil sie aus einer muslimischen Kultur komme, in der das Sprechen über Sexualität im öffentlichen Raum ein großes Tabu darstelle, vor allem wenn es sich um eigene erniedrigende Erfahrungen handle, daher gehöre das Schweigen zu einer Strategie, mit derartigen Ereignissen umzugehen.Mit Datum 22.09.2009 bzw. 30.09.2009 erstellte die Psychotherapeutin römisch 40 namens des interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 eine psychotherapeutische Stellungnahme für die Antragstellerin. Darin wurde ausgeführt, dass sie seit August 2010 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Bei ihr liege eine komplexe Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, wobei es sich um eine Retraumatisierung handle, die durch die drohende Abschiebung ins Heimatland ausgelöst worden sei. Es lägen überdies extreme Angstzustände bis hin zu Panikattacken vor, welche im Zusammenhang mit der erlittenen Vergewaltigung im Heimatland stünden. Der Zustand sei weiters geprägt von Schreckhaftigkeit, extremen Schlafstörungen und sogenannten "Flashbacks". Sie habe die Tatsache der Vergewaltigung jahrelang für sich behalten, weil sie aus einer muslimischen Kultur komme, in der das Sprechen über Sexualität im öffentlichen Raum ein großes Tabu darstelle, vor allem wenn es sich um eigene erniedrigende Erfahrungen handle, daher gehöre das Schweigen zu einer Strategie, mit derartigen Ereignissen umzugehen.

Am 26.09.2009 erstattete die Antragstellerin eine schriftliche Ergänzung zu der zuletzt erwähnten Niederschrift. Darin führte sie aus, dass sie persönlich Angst habe, dass ihre vier Söhne nach tschetschenischer Tradition sofort an ihre Schwiegereltern, zu denen sie keinen Kontakt mehr habe, verlieren würde. Die erlittene Vergewaltigung sei in Tschetschenien eine Schande für die Familie und sei sie schutzlos ausgestoßen. Es bestünde sogar die Gefahr, dass sie ihre Brüder töten würden, damit die Ehre der Familie wieder hergestellt sei. Das habe sie schon in der Einvernahme gesagt, leider habe sie übersehen, dass dieser Satz nicht protokolliert worden sei. Ein Tschetschene aus ihrer Unterkunft, der freiwillig zurückgekehrt sei, sei zwischenzeitlich in Tschetschenien ermordet worden, ihr Mann sei im Jahre 2001 aus Blutrache getötet worden. Sie habe Angst, dass ihre Söhne, welche bald erwachsen werden, auch ermordet werden oder zwangsweise für Kriegszwecke missbraucht würden.

Mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 04.10.2010, Zl. 10 06.396-EAST Ost, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter Spruchteil II. die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 04.10.2010, Zl. 10 06.396-EAST Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen, sowie die Anfragebeantwortung von der Staatendokumentation dargestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass ernsthafte Hindernisse bei Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auftreten könnten, aber selbst wenn die Schwiegereltern keinen Kontakt mehr mit ihr wünschten, noch immer ihre Eltern und Geschwister blieben, die für sie und ihre Kinder sorgen könnten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen, das auf der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruht, wonach ein Fremder im Allgemeinen kein Recht habe, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet sei, auch wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gäbe.

Zu den Gründen für den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag wurde ausgeführt, dass sich diese ausschließlich auf Sachverhalte bezögen, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des vorhergehenden Asylverfahrens verwirklicht worden wären und sie auch nicht schlüssig habe angeben können, warum sie den Sachverhalt nicht schon bereits im Vorverfahren angegeben habe.

Rechtlich wurde nach Darlegung der diesbezüglichen Rechtslage und Judikatur zu § 68 ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in der anzuwendenden Rechtsnorm eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine.Rechtlich wurde nach Darlegung der diesbezüglichen Rechtslage und Judikatur zu Paragraph 68, ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in der anzuwendenden Rechtsnorm eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine.

Zu Spruchteil II. wurde - ebenfalls nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass die Antragstellerin sich seit ungefähr drei Jahren in Österreich aufhalte, und sie während dieses Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen sei, welche eine Integration in Österreich bedeuten würde. Nach der Judikatur des VwGH sei ein Aufenthalt von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Aufgrund der Ablehnung des ersten Asylantrages sei ferner anzunehmen, dass die Antragstellerin durch eine neuerliche Einbringung eines Asylantrages lediglich versucht habe, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren um dadurch fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. Diesbezüglich seien auch die im Erstverfahren getroffenen refoulementrelevanten Feststellungen nach wie vor gültig und habe bereits im ersten Asylverfahren kein Rückkehrhindernis in die Russische Föderation festgestellt werden können. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten der Antragstellerin sprechen würden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass die Antragstellerin sich seit ungefähr drei Jahren in Österreich aufhalte, und sie während dieses Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen sei, welche eine Integration in Österreich bedeuten würde. Nach der Judikatur des VwGH sei ein Aufenthalt von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Aufgrund der Ablehnung des ersten Asylantrages sei ferner anzunehmen, dass die Antragstellerin durch eine neuerliche Einbringung eines Asylantrages lediglich versucht habe, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren um dadurch fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. Diesbezüglich seien auch die im Erstverfahren getroffenen refoulementrelevanten Feststellungen nach wie vor gültig und habe bereits im ersten Asylverfahren kein Rückkehrhindernis in die Russische Föderation festgestellt werden können. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten der Antragstellerin sprechen würden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde zunächst auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010 in der gleichen Angelegenheit hingewiesen, wonach die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und insofern von einem geänderten Sachverhalt auszugehen sei. Zudem sei nach dieser Entscheidung in den letzten Jahren eine feststellbare Zunahme von willkürlichen Gewaltakten in Tschetschenien feststellbar, für die der Staat die Verantwortung trage. Es sei eine allgemeine bekannte Tatsache, dass Frauen über Vergewaltigungen vor allem im moslemischen Kulturkreis schweigen würden, da sie oft mit sozialer Ausgrenzung bestraft würden. Der Beschwerdeführerin nun anzulasten, sie habe keine schlüssige Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie diesen Fluchtgrund nicht schon im Vorverfahren angegeben habe, sei daher verfehlt und grenze an Willkür. Zur Frage des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kriegserfahrung sei vom Unabhängigen Bundesasylsenat kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die durch sexuelle Gewalt ausgelöste psychische Traumatisierung und Krankheit der Beschwerdeführerin sei daher als neu entstandene Tatsache zu werten, der Entscheidungsrelevanz zukomme.

Weiters sei es eine amtsbekannte Tatsache, dass alleinstehende Frauen, die Kinder zu versorgen hätten, in Tschetschenien in einer besonders schwierigen Situation seien. So berichte die Moskauer Helsinkigruppe davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren hätten, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen würden.

Die erlittene Kriegserfahrung und die dadurch entstandene Krankheit der Beschwerdeführerin sei daher von der Rechtskraft des Bescheides des vorangehenden Asylverfahrens nicht umfasst, weshalb sie als neu entstandene Tatsache zu werten sei. Aus all diesen Gründen sei daher der erlassene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.

Dem Bundesasylamt ist insoferne zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin zu ihrem zweiten Asylantrag keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht hat.

Es ist jedoch insoferne eine Änderung in ihren persönlichen Umständen eingetreten, als eine schwere psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch mehrere fachkundige Expertisen objektiviert wurde und in dem das erste Asylverfahren abschließende rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gesundheitliche bzw. psychische Probleme der Beschwerdeführerin überhaupt nicht thematisiert wurden. Diese schweren psychischen Probleme stehen offenbar im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung, wobei unter Berücksichtigung der Herkunft und des soziokulturellen und religiösen Umfeldes der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar ist, dass sie diesen Teil ihrer Fluchtgeschichte im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht hat. Im vorliegenden Verfahren ergeben sich überdies Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig von ihren Schwiegereltern wegen der erlittenen "Schande" verstoßen wurde. Der in dem rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, Zl. 316.050-1/3E-XV/54/07, als wesentlicher Grund für eine Lebensgrundlage angeführte intakte Familienverband reduziert sich nach Abbruch des Kontaktes seitens ihrer Schwiegereltern nur mehr auf ihre Mutter, mit der sie Kontakt hat, die allerdings nur über eine kleine Pension verfügt. Wie aus der vom Bundesasylamt im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft der Staatendokumentation vom 08.09.2010 ersichtlich ist, gibt es keine Informationen bezüglich sozialer Unterstützung und anderer Formen der öffentlichen Unterstützung für alleinerziehende Mütter mit psychischen Erkrankungen in Tschetschenien, ebensowenig wie Informationen über die Verfügbarkeit von Medikamenten, die für eine Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung notwendig wären und noch weniger darüber, ob die Beschwerdeführerin (bei Berücksichtigung ihres familiären Umfeldes) in der Lage wäre, sich diese zu beschaffen.

Es ist geradezu notorisch, dass vergewaltigte Witwen aufgrund der tschetschenischen Traditionen in ihrem Herkunftsland in eine geradezu aussichtslose Situation geraten, weil einerseits die Verpflichtung besteht, zu den Schwiegereltern zurückzugehen und diesen auch die Kinder zu überlassen, und andererseits solche Frauen von diesen wegen der mit einer Vergewaltigung verbundenen "Schande" oft verstoßen werden. Die Beschwerdeführerin brachte überdies vor, dass im äußersten Fall sogar ihre Brüder sie töten könnten, um die Familie von der erlittenen "Schande" reinzuwaschen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Mutter von vier minderjährigen Söhnen zwischen 9 und 14 Jahren ist, für die Sie sorgepflichtig ist, und - zumindest für die Frage der Ausweisung - die massive mediale Empörung über die Abschiebung von Minderjährigen in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin zu ihrem zweiten Asylantrag neu erstattete Vorbringen unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und der Situation in Tschetschenien für die Frage des subsidiären Schutzes durchaus relevant ist, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, familiäre Situation, psychische Störung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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