Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D1 254248-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 04 20.460-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 04 20.460-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Für die am XXXX in XXXX (Österreich) geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, stellte ihr Vater als gesetzlicher Vertreter am 05.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, wobei keine eigenständigen Verfolgungsgründe im Hinblick auf die Tochter vorgebracht wurden.römisch eins. 1. Für die am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, stellte ihr Vater als gesetzlicher Vertreter am 05.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, wobei keine eigenständigen Verfolgungsgründe im Hinblick auf die Tochter vorgebracht wurden.
2. Mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl. 04 20.460-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 05.10.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I), stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und wies sie gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 06.10.2004, Zl. 04 20.460-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 05.10.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen diesen dem gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 13.10.2004 zugestellten Bescheid wurde am 21.10.2004 Berufung eingebracht, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.07.2006, Zl. 254.248/1-VII/19/06, stattgab, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf den den Vater der Minderjährigen betreffenden Bescheid vom selben Tag verwiesen.3. Gegen diesen dem gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 13.10.2004 zugestellten Bescheid wurde am 21.10.2004 Berufung eingebracht, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.07.2006, Zl. 254.248/1-VII/19/06, stattgab, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf den den Vater der Minderjährigen betreffenden Bescheid vom selben Tag verwiesen.
4. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde am 21.09.2007 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass hinsichtlich ihrer beiden Kinder keine eigenen Asylgründe vorlägen und diese das rechtliche Schicksal der Eltern teilen sollten.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2007, Zl. 04 20.460-BAI, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2007, Zl. 04 20.460-BAI, wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin neuerlich gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen diesen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 01.10.2007 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2007 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
7. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst. An seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
8. Der Asylgerichtshof hat am 14.09.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, folgte der Ladung jedoch entschuldigt nicht.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 249452-2/2008/7E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAI, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen. Spruchpunkt III. wurde ersatzlos behoben.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 249452-2/2008/7E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.403-BAI, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. wurde ersatzlos behoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 249451-2/2008/2E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.404-BAI, gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 249451-2/2008/2E, wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, Zl. 03 17.404-BAI, gemäß Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Weißrusslands und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist die minderjährige Tochter des XXXX, Zl. D1 249452, und der XXXX, Zl. D1 249451. Ihr Vater stellte für sie am 05.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Weißrusslands und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist die minderjährige Tochter des römisch 40 , Zl. D1 249452, und der römisch 40 , Zl. D1 249451. Ihr Vater stellte für sie am 05.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Weißrussland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Probleme, eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe, die Todesstrafe bzw. eine sonstige relevante Gefahr zu befürchten hätte.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen:
POLITISCHE LAGE
Allgemeines
Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.
Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.
Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)
Opposition
Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Innenpolitik.html, Stand: März 2010)
Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28.09.2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZE-Standards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst und die Möglichkeit der vorfristigen Stimmabgabe. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten. Die genannten Missstände haben sich trotz einer Wahlrechtsreform bei den Lokalwahlen am 25.4.2010 wiederholt.
Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist anhaltend zerstritten und in sich gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger - von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter - Grenzen betätigen kann. Im November 2005 wurde im Strafgesetzbuch ein Tatbestand ergänzt, nach dem die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). In der Praxis können Mitglieder von Parteien und Vereinigungen, die noch nicht registriert sind, jedoch weitgehend unbehelligt ihren Aktivitäten nachgehen, soweit diese die Gesetze des Landes respektieren. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Seit 2006 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit gleichsam ruhig zu stellen. Im Bemühen um eine Annäherung an die EU und erste Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren bleiben Oppositionelle jedoch weiterhin ausgesetzt. Zum Beispiel wurde am 6. Mai 2010 der Unternehmer und prominente Kritiker Präsident Lukaschenkos, Nikolai Awtuchowitsch, zu einer langjährigen Haftstrafe (5 Jahre und 2 Monate) verurteilt. Den Forderungen der Staatsanwaltschaft nach 20 bzw. 11 Jahren Haft wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Vorbereitung eines terroristischen Anschlages war das Gericht zwar nicht gefolgt. Es blieben jedoch die Vorwürfe illegalen Waffenbesitzes sowie Handel und Transport von Waffen. Die Mitangeklagten Ossipenko und Larin wurden zu jeweils 3 Jahren Straflager verurteilt. Zuvor mussten die Angeklagten über ein Jahr im Untersuchungsgefängnis verbringen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5 - 7)
Exilpolitische Aktivitäten; Asylantragstellung im Ausland
Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.
Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 11 und 15)
MENSCHENRECHTSLAGE
Schutz der Menschenrechte
Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt.Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt.
Weißrussland engagiert sich im VN-Rahmen gegen Menschenhandel. Die Zusammenarbeit bei diesem Thema ist positiv. Die Regierung hat sich zu Gesprächen über Menschenrechte offener gezeigt. So reisten eine Delegation des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages (Juli 2008) und der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Günter Nooke (Februar 2009), nach Minsk. Seit Juni 2009 besteht ein Menschenrechtsdialog mit der EU. Die Zusammenarbeit mit dem Europarat wurde intensiviert, auch wenn Weißrussland weiterhin nicht Mitglied des Europarates ist und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet hat.
Folter
Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob durch Folter erzwungene Geständnisse in Gerichtsverfahren Verwendung fanden. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 12)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Eklatant waren zahlreiche Entführungen junger Oppositioneller um die Jahreswende 2009/2010 für jeweils einige Stunden, die ganz offensichtlich von Sicherheitsorganen mit dem Ziele der Einschüchterung vorgenommen wurden. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt.Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Eklatant waren zahlreiche Entführungen junger Oppositioneller um die Jahreswende 2009 aus 2010, für jeweils einige Stunden, die ganz offensichtlich von Sicherheitsorganen mit dem Ziele der Einschüchterung vorgenommen wurden. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt.
Repressionen Dritter sind nicht bekannt. Der Staat versucht, alle Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 6 und 11)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das Strafrecht sieht zum Zwecke der Abschreckung sehr harte Strafen mit häufig langem Freiheitsentzug vor. Hauptzweck der Sanktionierung schwerer Straftaten ist dabei die Abschreckung. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden hier mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt.
(...)
Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden nicht praktiziert.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 9 - 10)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die weißrussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (auf den von Oppositionellen gewünschten sichtbarsten Plätzen bzw. Strecken Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) untersagt. Genehmigt werden sie allenfalls (nicht immer) auf einer Strecke am Rande der Innenstadt. Seit Jahresbeginn 2010 wurde gegen einige nicht genehmigte Kundgebungen seitens der Polizei hart durchgegriffen. Auch genehmigte Demonstrationen auf Nebenstrecken wurden z.T. massiv von großen Polizei- Einsatzkommandos behindert (vorübergehende Festnahmen, Beschlagnahmung der Lautsprecheranlage, Kontrolle der Teilnehmer u.a.). In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Die Durchführung von gesetzlich erlaubten Parteikongressen oder Gründungsparteitagen wird oftmals zwar nicht ausdrücklich verboten, doch ernsthaft dadurch behindert, dass zur Abhaltung dieser Veranstaltungen keine Räumlichkeiten in ausreichender Größe zur Verfügung gestellt werden (so geschehen beim Gründungsparteitag der Belarussischen Christlichen Demokratie/BCD am 31.10.2009 oder beim Europäischen Forum der Bewegung "Für Freiheit" am 14.11.2009).
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 7)
SOZIALES
Grundversorgung & medizinische Versorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 15)
SONSTIGES
Echtheit von Dokumenten
Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.
Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In einem Fall wurden für ein komplettes Unterlagenpaket, das auf die missbräuchliche Erlangung von Messevisa ausgerichtet war, ¿ 800 gezahlt. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.
Einreisekontrollen
Eine regelmäßige Einreisekontrolle findet an allen Landesgrenzen mit Ausnahme der weißrussisch-russischen Landgrenze (Eisenbahn und Auto) statt. Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 15)
Ausreisekontrollen
Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein reicht für die Ausreise aus Weißrussland aus. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert. Vielfach wird Unterhaltsschuldnern oder Schuldnern in einem Zivilstreit, die zu hohem Schadenersatz verurteilt wurden, die Ausreise verweigert. Die Ausreiseverweigerung kann befristet werden, bis die Gründe, die zu der Ausreisesperre führten, nicht mehr vorliegen. Jeder Bürger kann sich an die für ihn örtlich zuständige Migrationsbehörde wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob er auf dieser Liste verzeichnet ist.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 16)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.09.2010.
Die zur Person und Herkunft der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und konsistenten Angaben ihrer Eltern vor der belangten Behörde bzw. dem Asylgerichtshof und der Vorlage einer im die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde (vgl. AS 147 im Verwaltungsakt zur Zl. D1 249451-2/2008).Die zur Person und Herkunft der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und konsistenten Angaben ihrer Eltern vor der belangten Behörde bzw. dem Asylgerichtshof und der Vorlage einer im die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde vergleiche AS 147 im Verwaltungsakt zur Zl. D1 249451-2/2008).
Die Negativfeststellung hinsichtlich mangelnder Verfolgungs- oder sonstiger Gefahr im Herkunftsstaat beruht auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist und seitens der gesetzlichen Vertretung keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht wurden.
Die obigen Länderfeststellungen zu Weißrussland entstammen den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein inhaltlich grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 05.10.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, anzuwenden sind und in Bezug auf Spruchteil II. gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, heranzuziehen ist.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 05.10.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, anzuwenden sind und in Bezug auf Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, heranzuziehen ist.
Auf die Frage einer allfälligen Ausweisung (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides), wird im Rahmen von Punkt 4. dieses Erkenntnisses eingegangen.Auf die Frage einer allfälligen Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides), wird im Rahmen von Punkt 4. dieses Erkenntnisses eingegangen.
3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.3.3. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Fall weder individuelle Asylgründe vorgebracht noch ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Fall weder individuelle Asylgründe vorgebracht noch ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.
3.5. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.5. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.
"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).
Im vorliegenden Fall konnten aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würden.Im vorliegenden Fall konnten aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würden.
Es liegen keine Hinweise auf "(sehr) außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten (z.B. schwere Krankheit). In Weißrussland besteht zudem aktuell auch keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.Es liegen keine Hinweise auf "(sehr) außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten (z.B. schwere Krankheit). In Weißrussland besteht zudem aktuell auch keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d. Artikel 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst ebenfalls abzuweisen.
4. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.4. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, wo aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 zwar für die minderjährige Beschwerdeführerin eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich ihrer Mutter (und des minderjährigen Bruders XXXX) jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, wo aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zwar für die minderjährige Beschwerdeführerin eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich ihrer Mutter (und des minderjährigen Bruders römisch 40 ) jedoch unterblieb.
Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihrer Mutter - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihrer Mutter - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
25.11.2010